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Il comune può invocare l'art. 76 OLCostr per esigere, in caso di contestazioni — in particolare per erosioni sulle scarpate dello scavo — opere di sostegno e misure di messa in sicurezza e fissare termini per la loro esecuzione. Nelle fonti, in caso di inosservanza, è stata minacciata l'apertura di una procedura di ripristino.
“________ AG zeigte mit Formular vom 8. Juni 2021 den Baubeginn an, wobei sie die Schnurgerüstabnahme ca. im Oktober 2022 für möglich hielt.[1] 3. Mit Statutenänderung vom 8. Juli 2022 wurde die B.________ AG zur A.________AG, der Beschwerdeführerin, umfirmiert (vgl. Schweizerisches Handelsblatt SHAB vom K.________). 4. Mit Schreiben vom 5. September 2022 stellte die Gemeinde fest, dass die Bauarbeiten eingestellt worden seien und verlangte das Ergreifen von Massnahmen zur Verhinderung der Gefährdung der Nachbarliegenschaft. Dabei berief sie sich auf Art. 45 Abs. 2 Bst. c BauG[2] und Art. 79h Abs. 1 EG ZGB[3] («Wer längs der Grenze Auffüllungen oder Abgrabungen ausführt, hat das Nachbargrundstück durch Böschungen oder Stützmauern zu sichern.»).[4] 5. Die E.________ AG bestätigte am 14. Oktober 2022 die Schnurgerüstabnahme.[5] 6. Mit Schreiben vom 22. Februar 2023 forderte die Gemeinde die Beschwerdeführerin insbesondere auf, die Baugrube wegen Erosionen an den Böschungen der Baugrube abzusichern, wobei sie sich auf Art. 76 BauAV[6] und Anhang 9 der Baubewilligung berief.[7] 7. Nach Beanstandungen aus der Nachbarschaft teilte ein von der Gemeinde beauftragter Anwalt der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Juni 2023 mit, ein Augenschein vor Ort habe ergeben, dass sich die Baustelle in unordentlichem, mit Abfall und Bauschutt übersätem Zustand befinde und sie die verlangten Massnahmen zur Sicherung der Baugrube nicht ergriffen habe. Der Anwalt verlangte im Namen der Gemeinde bis am 30. Juni 2023 bauliche Massnahmen zur Baustellensicherung (Abstützung/Absicherung der Baugrube), die Entsorgung von Abfall und Bauschutt sowie die Herstellung eines ordentlichen und rechtmässigen Baustellenzustandes und drohte ein Wiederherstellungsverfahren im Unterlassungsfall an. 8. Mit Wiederherstellungsverfügung vom 7. Juli 2023 forderte die Gemeinde die Beschwerdeführerin auf, die Parzellen Nrn. C.________ und D.________ bis 10. August 2023 von allen Baumaterialien, Baumaschinen und Abfällen und dergleichen sowie sämtlichen Neophyten zu befreien.”
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