Introdotta della cifra I della LF del 20 giu. 2003 (RU 2003 4217;FF 2002 42086458). Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 22 giu. 2007, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 6095;FF 2006 5815). ↩
Introdotto della cifra I della LF del 22 giu. 2007, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 6095;FF 2006 5815). ↩
Introdotto della cifra I della LF del 22 giu. 2007 (RU 2007 6095;FF 2006 5815). Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 22 mar. 2013, in vigore dal 1° gen. 2014 (RU 2013 34633863;FF 2012 1757). ↩
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Bei von der Vorinstanz festgestellten Verstössen (z. B. im Bereich Futtermittel) trifft diese die erforderlichen Verwaltungsmassnahmen; Art. 169 LwG regelt die einschlägigen Massnahmen.
Art. 169 LwG bildet die Rechtsgrundlage für die Anordnung allgemeiner Verwaltungsmassnahmen durch die zuständige Behörde bei Beanstandungen im Lebensmittel‑ und Futtermittelbereich. In den zitierten Entscheidungen wird Art. 169 LwG im Zusammenhang mit notwendigen Massnahmen wie der Deklassierung im Rahmen von Weinhandelskontrollen sowie allgemein angeordneten Verwaltungsmassnahmen bei Futtermittelbeanstandungen herangezogen.
“Führt die Weinhandelskontrolle zu einer Beanstandung, verfügt die SWK die erforderlichen Massnahmen (Art. 35 Abs. 5 Weinverordnung). Dazu gehören die Deklassierung im Rahmen der Weinhandelskontrolle (Art. 47 Abs. 3 Bst. b i.V.m. Art 27 Weinverordnung) sowie allgemeine Verwaltungsmassnahmen nach Art. 169 LwG (Vallender, a.a.O., 81).”
Die in Art. 169 LwG vorgesehenen Massnahmen sind verwaltungsrechtliche Massnahmen und unterliegen dem Gebot der Verhältnismässigkeit. Zu prüfen sind Eignung, Erforderlichkeit und Zumutbarkeit. Eignung bedeutet, dass die Massnahme das verfolgte öffentliche Interesse erreicht oder zumindest einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag dazu leistet. Erforderlich ist die Massnahme nur, wenn sie sachlich, räumlich, zeitlich und persönlich nicht über das zur Zielerreichung Notwendige hinausgeht. Zumutbar ist die Massnahme, wenn das angestrebte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den mit der Massnahme verbundenen Auswirkungen steht.
“Bei den in Art. 169 LwG vorgesehenen Massnahmen - insbesondere auch beim Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen i.S.v. Art. 169 Abs. 3 Bst. a LwG - handelt es sich um verwaltungsrechtliche Massnahmen. Diese sind im Einklang mit dem Gebot der Verhältnismässigkeit zu treffen (Roland Norer, Handbuch zum Agrarrecht, 2017, Rz. 241; Andreas Wasserfallen, in: LwG Kommentar, Art. 169 N. 3). Diesem Gebot entsprechend muss eine Massnahme geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Ersteres ist der Fall, wenn das im öffentlichen Interesse verfolgte Ziel mit der Massnahme erreicht werden kann oder diese zur Zielerreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leistet. Die Erforderlichkeit ist zu bejahen, wenn die Massnahme in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht nicht über das hinausgeht, was für die Erreichung des verfolgten Ziels notwendig ist. Zumutbar ist eine Massnahme schliesslich, wenn das mit der Massnahme verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu deren Auswirkungen steht.”
“Bei den in Art. 169 LwG vorgesehenen Massnahmen - insbesondere auch beim Verbot der Verwendung und des Inverkehrbringens von Produkten oder Kennzeichnungen i.S.v. Art. 169 Abs. 3 Bst. a LwG - handelt es sich um verwaltungsrechtliche Massnahmen. Diese sind im Einklang mit dem Gebot der Verhältnismässigkeit zu treffen (Roland Norer, Handbuch zum Agrarrecht, 2017, Rz. 241; Andreas Wasserfallen, in: LwG Kommentar, Art. 169 N. 3). Diesem Gebot entsprechend muss eine Massnahme geeignet, erforderlich und zumutbar sein. Ersteres ist der Fall, wenn das im öffentlichen Interesse verfolgte Ziel mit der Massnahme erreicht werden kann oder diese zur Zielerreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag leistet. Die Erforderlichkeit ist zu bejahen, wenn die Massnahme in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und persönlicher Hinsicht nicht über das hinausgeht, was für die Erreichung des verfolgten Ziels notwendig ist. Zumutbar ist eine Massnahme schliesslich, wenn das mit der Massnahme verfolgte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu deren Auswirkungen steht.”