Introdotto dall’all. n. 8 della L sull’ingegneria genetica del 21 mar. 2003, in vigore dal 1° gen. 2004 (RU 2003 4803;FF 2000 2145). ↩
Introdotta della cifra I della LF del 22 mar. 2013, in vigore dal 1° gen. 2014 (RU 2013 34633863;FF 2012 1757). ↩
Nuovo testo giusta l’all. n. 8 della L sull’ingegneria genetica del 21 mar. 2003, in vigore dal 1° gen. 2004 (RU 2003 4803;FF 2000 2145). ↩
Introdotto della cifra I della LF del 22 giu. 2007 (RU 2007 6095;FF 2006 5815). Nuovo testo giusta la cifra I della LF del 22 mar. 2013, in vigore dal 1° gen. 2014 (RU 2013 34633863;FF 2012 1757). ↩
Introdotto della cifra I della LF del 22 giu. 2007, in vigore dal 1° gen. 2008 (RU 2007 6095;FF 2006 5815). ↩
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Die Bezeichnung «biologisch» darf nur verwendet werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen bei Produktion, Aufbereitung, Einfuhr, Ausfuhr, Lagerung und Vermarktung zertifiziert wurde.
“Die - unter anderem - gestützt auf Art. 14 Abs. 1 LwG und in Ausführung des THG erlassene Bio-Verordnung gilt auch für die vorliegend interessierende Kennzeichnung von Futtermitteln als biologische Produkte (Art. 1 Abs. 1 aBst. c Bio-Verordnung, AS 2002 3731). Nach Art. 2 Abs. 1 Bio-Verordnung dürfen Futtermittel-Ausgangsprodukte als biologische Produkte gekennzeichnet werden, wenn sie nach dieser Verordnung produziert oder eingeführt sowie aufbereitet und vermarktet werden. Insbesondere ist der Einsatz von chemisch-synthetischen Hilfsstoffen und Zutaten grundsätzlich zu vermeiden (Art. 3 Bst. b Bio-Verordnung). Die Kennzeichnung als biologisches Erzeugnis darf weiter nur verwendet werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen bei der Produktion, der Aufbereitung, der Einfuhr, der Ausfuhr, der Lagerung und der Vermarktung der Erzeugnisse zertifiziert wurde (Art. 2 Abs. 5 Bio-Verordnung).”
“Die - unter anderem - gestützt auf Art. 14 Abs. 1 LwG und in Ausführung des THG erlassene Bio-Verordnung gilt auch für die vorliegend interessierende Kennzeichnung von Futtermitteln als biologische Produkte (Art. 1 Abs. 1 aBst. c Bio-Verordnung, AS 2002 3731). Nach Art. 2 Abs. 1 Bio-Verordnung dürfen Futtermittel-Ausgangsprodukte als biologische Produkte gekennzeichnet werden, wenn sie nach dieser Verordnung produziert oder eingeführt sowie aufbereitet und vermarktet werden. Insbesondere ist der Einsatz von chemisch-synthetischen Hilfsstoffen und Zutaten grundsätzlich zu vermeiden (Art. 3 Bst. b Bio-Verordnung). Die Kennzeichnung als biologisches Erzeugnis darf weiter nur verwendet werden, wenn die Einhaltung der Anforderungen bei der Produktion, der Aufbereitung, der Einfuhr, der Ausfuhr, der Lagerung und der Vermarktung der Erzeugnisse zertifiziert wurde (Art. 2 Abs. 5 Bio-Verordnung).”
Gestützt auf Art. 14 Abs. 1 LwG verfügt der Bundesrat über die Kompetenz, im Interesse der Glaubwürdigkeit sowie zur Förderung von Qualität und Absatz Vorschriften über die Kennzeichnung landwirtschaftlicher Erzeugnisse und deren Verarbeitungsprodukte zu erlassen.
“Das Landwirtschaftsgesetz regelt die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten in Art. 14 ff. LwG. Gestützt auf Art. 14 Abs. 1 LwG verfügt der Bundesrat über die Kompetenz, im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten zu erlassen, welche u.a. nach bestimmten Verfahren (Bst.”
“Das Landwirtschaftsgesetz regelt die gesetzlichen Rahmenbedingungen für die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten in Art. 14 ff. LwG. Gestützt auf Art. 14 Abs. 1 LwG verfügt der Bundesrat über die Kompetenz, im Interesse der Glaubwürdigkeit und zur Förderung von Qualität und Absatz Vorschriften über die Kennzeichnung von landwirtschaftlichen Erzeugnissen und deren Verarbeitungsprodukten zu erlassen, welche u.a. nach bestimmten Verfahren (Bst.”