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Es kann mit dem Zweck von Art. 73 Abs. 1 LwG vereinbar sein, in vor dem 1. April 2001 angelegten Baumbeständen ökologisch wertvolle, ältere Bäume zu erhalten und dennoch Biodiversitätsbeiträge zu gewähren, selbst wenn die maximale Dichte überschritten ist. Entsprechend erscheint es zweckwidrig, aus Gründen von Ersatzpflanzungen weitere ökologisch bedeutsame Bäume zu fällen, um die maximale Dichte formal einzuhalten.
“Für diese Auslegung spricht auch der Sinn und Zweck der Biodiversitätsbeiträge, der gemäss Art. 73 Abs. 1 LwG in der Förderung und Erhaltung der Biodiversität liegt. Durch die Qualitätsbeiträge sollen die Vielfalt von Arten und Lebensräumen gefördert werden (Art. 73 Abs. 1 Bst. a LwG). Das BLW erläutert in seinem zweiten Fachbericht ausführlich und für das Gericht nachvollziehbar, weshalb der ökologische Wert eines Baumes mit seinem Alter ansteigt. Die älteren und somit auch grösseren Obstbäume würden beispielsweise mehr Blüten, Nektar und Früchte als Nahrung aber auch Baumhöhlen als Nistgelegenheit oder Versteck bieten. Von diesen Lebensräumen würden viele Tierarten profitieren. Für einen vor dem 1. April 2001 angelegten Baumbestand, der zwar die maximale Dichte überschreitet, aber viele für die Ökologie wichtigen Bäume enthält, keine Biodiversitätsbeiträge auszurichten, weil seit dem 1. April 2001 Bäume ersetzt wurden, erscheint vor dem Hintergrund des Zwecks der Biodiversitätsbeiträge widersprüchlich. Ebenso wenig wäre es mit dem Zweck der Biodiversitätsbeiträge vereinbar, aufgrund von Ersatzpflanzungen in einem älteren Bestand weitere, ökologisch wichtige Bäume zu fällen, damit die maximale Dichte eingehalten werden kann.”
“Für diese Auslegung spricht auch der Sinn und Zweck der Biodiversitätsbeiträge, der gemäss Art. 73 Abs. 1 LwG in der Förderung und Erhaltung der Biodiversität liegt. Durch die Qualitätsbeiträge sollen die Vielfalt von Arten und Lebensräumen gefördert werden (Art. 73 Abs. 1 Bst. a LwG). Das BLW erläutert in seinem zweiten Fachbericht ausführlich und für das Gericht nachvollziehbar, weshalb der ökologische Wert eines Baumes mit seinem Alter ansteigt. Die älteren und somit auch grösseren Obstbäume würden beispielsweise mehr Blüten, Nektar und Früchte als Nahrung aber auch Baumhöhlen als Nistgelegenheit oder Versteck bieten. Von diesen Lebensräumen würden viele Tierarten profitieren. Für einen vor dem 1. April 2001 angelegten Baumbestand, der zwar die maximale Dichte überschreitet, aber viele für die Ökologie wichtigen Bäume enthält, keine Biodiversitätsbeiträge auszurichten, weil seit dem 1. April 2001 Bäume ersetzt wurden, erscheint vor dem Hintergrund des Zwecks der Biodiversitätsbeiträge widersprüchlich. Ebenso wenig wäre es mit dem Zweck der Biodiversitätsbeiträge vereinbar, aufgrund von Ersatzpflanzungen in einem älteren Bestand weitere, ökologisch wichtige Bäume zu fällen, damit die maximale Dichte eingehalten werden kann.”
Die Biodiversitätsbeiträge werden unterschieden in die Qualitätsstufen I und II sowie in einen Vernetzungsbeitrag.
“Von Relevanz sind vorliegend die Biodiversitätsbeiträge. Diese werden zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität ausgerichtet (Art. 73 Abs. 1 LwG). Bei den Biodiversitätsbeiträgen wird zwischen den Qualitätsstufen I und II und dem Vernetzungsbeitrag unterschieden (Art. 73 Abs. 1 LwG; Art. 2 Bst. c DZV, vgl. auch Anhang 4 DZV). Die Biodiversitätsbeiträge werden gemäss Art. 55 Abs. 1bis DZV für eigene oder gepachtete Hochstamm-Feldobstbäume (Bst.”
Für die Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden unter anderem Beiträge für extensiv genutzte Wiesen gewährt. Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter verpflichtet sich dabei in der Regel, solche Wiesen während mindestens acht Jahren entsprechend zu bewirtschaften. Die Beiträge werden entweder als Qualitätsbeitrag (Qualitätsstufe I oder II) oder als Vernetzungsbeitrag ausgerichtet.
“Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet (Art. 73 Abs. 1 LwG). Biodiversitätsbeiträge werden unter anderem für extensiv genutzte Wiesen gewährt (Art. 55 Abs. 1 lit. a DZV). Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter verpflichtet sich, solche Wiesen während mindestens acht Jahren entsprechend zu bewirtschaften (Art. 57 Abs. 1 lit. d DZV), wobei die Beiträge entweder als Qualitätsbeitrag (Art. 58 DZV: Qualitätsstufe I; Art. 59 DZV: Qualitätsstufe II) oder als Vernetzungsbeitrag (Art. 61 DZV) ausgerichtet werden.”
“Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet (Art. 73 Abs. 1 LwG). Biodiversitätsbeiträge werden unter anderem für extensiv genutzte Wiesen gewährt (Art. 55 Abs. 1 lit. a DZV). Die Bewirtschafterin oder der Bewirtschafter verpflichtet sich, solche Wiesen während mindestens acht Jahren entsprechend zu bewirtschaften (Art. 57 Abs. 1 lit. d DZV), wobei die Beiträge entweder als Qualitätsbeitrag (Art. 58 DZV: Qualitätsstufe I; Art. 59 DZV: Qualitätsstufe II) oder als Vernetzungsbeitrag (Art. 61 DZV) ausgerichtet werden.”
Bei erstmaliger nicht vollständiger Erfüllung der Voraussetzungen eines Vernetzungsprojekts sieht Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV eine Rückforderung von mindestens zwei Beitragsjahren vor (laufendes und vorausgehendes Jahr). Diese Verschärfung betrifft nach der Rechtsprechung nur die betreffenden Vernetzungsbeiträge (als Unterkategorie der Biodiversitätsbeiträge gemäss Art. 73 Abs. 1 LwG) sowie Landschaftsqualitätsbeiträge und bleibt daher innerhalb des gesetzlich eröffneten Rahmens.
“2 LwG keine weitere Vorgaben macht, wie die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge zu erfolgen hat (zur systematischen Auslegung nachstehende E. 7.5). Sinngemäss bringt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter vor, es sei mit Art. 170 Abs. 2 LwG nicht vereinbar, wenn Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen des Vernetzungsprojekts mindestens eine Rückforderung von zwei Beitragsjahren vorsieht (Beiträge des laufenden Jahres und des vergangenen Jahres), da auf Gesetzesstufe lediglich eine Mindestkürzung betreffend die Jahre vorgesehen ist, in denen gegen die Bestimmungen verstossen worden ist. Die beanstandete Verschärfung der Mindestkürzung bleibt jedenfalls insoweit innerhalb des gesetzlichen Rahmens, als sie nicht alle Direktzahlungsarten (vgl. Art. 70 Abs. 2 LwG) betrifft. Die entsprechende Regelung gilt nur für die hier infrage stehenden Vernetzungsbeiträge (Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV) als Unterkategorie der Biodiversitätsbeiträge (Art. 73 Abs. 1 LwG) sowie für Landschaftsqualitätsbeiträge (Ziff.”
Vernetzungsbeiträge sind eine der in Art. 73 Abs. 1 LwG genannten Formen von Biodiversitätsbeiträgen und werden für Projekte zur Förderung der Vernetzung sowie zur angepassten Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen ausgerichtet. Für Biodiversitätsförderflächen in Form extensiv genutzter Wiesen sieht die einschlägige Regelung eine Bewirtschaftungsverpflichtung von mindestens acht Jahren vor.
“Zur Förderung und Erhaltung der Biodiversität werden Biodiversitätsbeiträge ausgerichtet (Art. 73 Abs. 1 LwG). Dabei wird zwischen den Qualitätsbeiträgen I und II und dem Vernetzungsbeitrag unterschieden (Art. 73 Abs. 1 LwG; Art. 2 Bst. c DZV, vgl. auch Anhang 4 zur DZV). Vernetzungsbeiträge werden für Projekte zur Förderung der Vernetzung und der angepassten Bewirtschaftung von Biodiversitätsförderflächen ausgerichtet (vgl. Schaer, a.a.O., Art. 73 N. 8). Im vorliegenden Fall geht es um die Kürzung solcher Vernetzungsbeiträge, die, wie soeben erwähnt, unter die Biodiversitätsbeiträge fallen. Die für die Biodiversitätsbeiträge in Frage kommenden Biodiversitätsförderflächen sowie die Beitragsvoraussetzungen sind in den Art. 55 ff. DZV aufgeführt. Vorliegend sind die Biodiversitätsbeiträge für Biodiversitätsförderflächen in Form von extensiv genutzten Wiesen (Art. 55 Abs. 1 Bst. a DZV) von Relevanz. Die Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter verpflichten sich, solche Wiesen während mindestens acht Jahren entsprechend zu bewirtschaften (Art. 57 Abs. 1 Bst. d DZV). Die Beiträge können wie bereits erwähnt entweder als Qualitätsbeitrag Qualitätsstufe I (Art. 58 DZV), Qualitätsbeitrag Qualitätsstufe II (Art. 59 DZV) oder als Vernetzungsbeitrag (Art.”
Biodiversitätsbeiträge dienen der Förderung und Erhaltung der Biodiversität; sie sind als Direktzahlungsart von den Versorgungssicherheitsbeiträgen zu unterscheiden.
“Das LwG wiederholt den Grundsatz, dass der Bund den Bewirtschaftern von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben namentlich unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises Direktzahlungen ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b und 70a Abs. 1 Bst. a und b LwG). Direktzahlungen dienen der Einkommenssicherung, der Förderung einer umweltschonenden Produktion sowie dem sozialen Ausgleich zwischen landwirtschaftlich Erwerbstätigen und der übrigen erwerbstätigen Bevölkerung in der Region (vgl. Urteile des BVGer B-6795/2015 E. 2.2 und B-2225/2006 vom 14. August 2007 E. 3 m.w.H.). Die einzelnen Direktzahlungsarten sind in den Art. 71 ff. LwG normiert. Gemäss Art. 72 Abs. 1 LwG werden zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Demgegenüber dienen Biodiversitätsbeiträge der Förderung und Erhaltung der Biodiversität (Art. 73 Abs. 1 LwG). Art. 70a Abs. 4 LwG ermächtigt den Bundesrat, für die Ausrichtung von Direktzahlungen "weitere Voraussetzungen und Auflagen" festzulegen.”
“Das LwG wiederholt den Grundsatz, dass der Bund den Bewirtschaftern von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben namentlich unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises Direktzahlungen ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b und 70a Abs. 1 Bst. a und b LwG). Direktzahlungen dienen der Einkommenssicherung, der Förderung einer umweltschonenden Produktion sowie dem sozialen Ausgleich zwischen landwirtschaftlich Erwerbstätigen und der übrigen erwerbstätigen Bevölkerung in der Region (vgl. Urteile des BVGer B-6795/2015 E. 2.2 und B-2225/2006 vom 14. August 2007 E. 3 m.w.H.). Die einzelnen Direktzahlungsarten sind in den Art. 71 ff. LwG normiert. Gemäss Art. 72 Abs. 1 LwG werden zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Demgegenüber dienen Biodiversitätsbeiträge der Förderung und Erhaltung der Biodiversität (Art. 73 Abs. 1 LwG). Art. 70a Abs. 4 LwG ermächtigt den Bundesrat, für die Ausrichtung von Direktzahlungen "weitere Voraussetzungen und Auflagen" festzulegen.”
“Das LwG wiederholt den Grundsatz, dass der Bund den Bewirtschaftern von bodenbewirtschaftenden bäuerlichen Betrieben namentlich unter der Voraussetzung des ökologischen Leistungsnachweises Direktzahlungen ausrichtet (Art. 2 Abs. 1 Bst. b und 70a Abs. 1 Bst. a und b LwG). Direktzahlungen dienen der Einkommenssicherung, der Förderung einer umweltschonenden Produktion sowie dem sozialen Ausgleich zwischen landwirtschaftlich Erwerbstätigen und der übrigen erwerbstätigen Bevölkerung in der Region (vgl. Urteile des BVGer B-6795/2015 E. 2.2 und B-2225/2006 vom 14. August 2007 E. 3 m.w.H.). Die einzelnen Direktzahlungsarten sind in den Art. 71 ff. LwG normiert. Gemäss Art. 72 Abs. 1 LwG werden zur Erhaltung einer sicheren Versorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln Versorgungssicherheitsbeiträge ausgerichtet. Demgegenüber dienen Biodiversitätsbeiträge der Förderung und Erhaltung der Biodiversität (Art. 73 Abs. 1 LwG). Art. 70a Abs. 4 LwG ermächtigt den Bundesrat, für die Ausrichtung von Direktzahlungen "weitere Voraussetzungen und Auflagen" festzulegen.”
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