Nella misura necessaria all’esecuzione della presente legge, delle relative disposizioni d’esecuzione o delle decisioni su di esse fondate, ogni persona è tenuta a fornire agli organi competenti in particolare le informazioni richieste, nonché a presentare e consegnare provvisoriamente i documenti giustificativi per permetterne la verifica; inoltre, ogni persona è tenuta a consentire l’accesso all’azienda, ai locali amministrativi e ai magazzini e a permettere l’esame dei libri contabili e della corrispondenza nonché il prelievo di campioni
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Bei Betriebsflächen sind konkrete Angaben zur Nutzung, zur Parzelle (z. B. Hangneigung) und zur Bewirtschaftungsart regelmässig zu erheben und zu prüfen; die betroffene Person hat diese Angaben zu bestätigen und Behörden auf Verlangen gemäss Art. 183 LwG Auskünfte zu erteilen sowie Unterlagen vorzulegen.
“ISLV insbesondere die Informationen zur Nutzung der Betriebsfläche, wie Kulturen oder Angaben zur Parzelle (namentlich zur Hangneigung und Bewirtschaftungsart). Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat im Gesuch und auf den Erhebungsformularen zu bestätigen, dass die Angaben korrekt sind. Die Bestätigung kann mit handschriftlicher Unterzeichnung oder mit elektronischer Signatur nach Vorgabe des Kantons erfolgen (Art. 98 Abs. 5 DZV). Soweit es der Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung erfordert, hat jede Person den zuständigen Organen insbesondere die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Belege vorzuweisen und zur Prüfung vorübergehend auszuhändigen (Art. 183 LwG).”
Die verlangten Belege können der Überprüfung von Bewilligungsangaben dienen, etwa zu Nutzung der Betriebsfläche, zu Kulturen oder zu Parzellenmerkmalen (z. B. Hangneigung, Bewirtschaftungsart). Bewirtschafterinnen und Bewirtschafter bestätigen solche Angaben im Gesuch bzw. auf den Erhebungsformularen und haben auf Verlangen die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Belege vorzulegen (vgl. Art. 183 LwG).
“ISLV insbesondere die Informationen zur Nutzung der Betriebsfläche, wie Kulturen oder Angaben zur Parzelle (namentlich zur Hangneigung und Bewirtschaftungsart). Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat im Gesuch und auf den Erhebungsformularen zu bestätigen, dass die Angaben korrekt sind. Die Bestätigung kann mit handschriftlicher Unterzeichnung oder mit elektronischer Signatur nach Vorgabe des Kantons erfolgen (Art. 98 Abs. 5 DZV). Soweit es der Vollzug der Landwirtschaftsgesetzgebung erfordert, hat jede Person den zuständigen Organen insbesondere die verlangten Auskünfte zu erteilen sowie Belege vorzuweisen und zur Prüfung vorübergehend auszuhändigen (Art. 183 LwG).”
Bei Gesuchen um landwirtschaftliche Direktzahlungen kann die Erstinstanz aufgrund von Art. 183 LwG die Einreichung von Pachtverträgen und ergänzenden Unterlagen verlangen. Nach der Rechtsprechung trifft den Gesuchsteller eine umfassende Auskunftspflicht, und das Einholen solcher Unterlagen gilt im Vollzug als üblicher Vorgang. Ein konkreter Anlass — etwa widersprüchliche Angaben zu Parzellen — rechtfertigt besonders die Anforderung weiterer Dokumente.
“Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Erstinstanz bei der Einforderung von Pachtverträgen auf den soeben erwähnten Art. 183 LwG stützen kann. Danach trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Auskunftspflicht (Urteil des BGer 2C_421/2011 vom 9. Januar 2012 E. 5; Urteil des BVGer B-5828/2009 vom 1. April 2011 E. 3.2), stellte er doch ein Gesuch um landwirtschaftliche Direktzahlungen (vgl. auch Art. 12 und 13 Abs. 1 VwVG). Die Erstinstanz bearbeitete dieses Gesuch für Direktzahlungen 2021 und durfte in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer auch weitere Unterlagen einfordern. Wie die Erstinstanz zu Recht vorbringt, handelte es sich dabei um einen üblichen Vorgang im Rahmen des Vollzugs. Ohnehin bestand konkreter Anlass dazu, Einblick in Pachtverträge zu nehmen. So lagen der Erstinstanz unterschiedliche Angaben zu zwei Parzellen in (Schweizer Gemeinde) vor, woraufhin sie den Beschwerdeführer am 26. April 2021 zur Einreichung von Unterlagen aufforderte. Nachdem der Beschwerdeführer am 2. Juni 2021 den Pachtvertrag vom 8. März 2021 eingereicht hatte, verlangte die Erstinstanz weitere Informationen und Dokumente in Bezug auf die bislang nicht deklarierten Flächen von B.”
“Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass sich die Erstinstanz bei der Einforderung von Pachtverträgen auf den soeben erwähnten Art. 183 LwG stützen kann. Danach trifft den Beschwerdeführer eine umfassende Auskunftspflicht (Urteil des BGer 2C_421/2011 vom 9. Januar 2012 E. 5; Urteil des BVGer B-5828/2009 vom 1. April 2011 E. 3.2), stellte er doch ein Gesuch um landwirtschaftliche Direktzahlungen (vgl. auch Art. 12 und 13 Abs. 1 VwVG). Die Erstinstanz bearbeitete dieses Gesuch für Direktzahlungen 2021 und durfte in diesem Zusammenhang vom Beschwerdeführer auch weitere Unterlagen einfordern. Wie die Erstinstanz zu Recht vorbringt, handelte es sich dabei um einen üblichen Vorgang im Rahmen des Vollzugs. Ohnehin bestand konkreter Anlass dazu, Einblick in Pachtverträge zu nehmen. So lagen der Erstinstanz unterschiedliche Angaben zu zwei Parzellen in (Schweizer Gemeinde) vor, woraufhin sie den Beschwerdeführer am 26. April 2021 zur Einreichung von Unterlagen aufforderte. Nachdem der Beschwerdeführer am 2. Juni 2021 den Pachtvertrag vom 8. März 2021 eingereicht hatte, verlangte die Erstinstanz weitere Informationen und Dokumente in Bezug auf die bislang nicht deklarierten Flächen von B.”
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