50 commentaries
Art. 170 Abs. 3 LwG ist als formell‑gesetzliche Delegationsnorm zu verstehen; das Bundesgericht hält fest, dass der Bundesrat auf dieser Grundlage Regelungen über Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen erlassen hat.
“Die Beschwerdeführer bringen zwar zutreffend vor, dass sich Art. 75 Abs. 2 aDZV in Verbindung mit Art. 74 Abs. 5 aDZV einzig zu den Anforderungen an das Einstreumaterial äussert (zu den Normen vgl. E. 3.1 hiervor). Es ist indes nicht ersichtlich, inwiefern Materialien, die weder für die Tiere gesundheitlich problematisch noch ökologisch bedenklich sind, im Widerspruch zu den Zielen einer besonders naturnahen, umwelt- und tierfreundlichen Landwirtschaft stehen sollten (vgl. Art. 75 LwG). Dem steht auch der Umstand nicht entgegen, dass die Beschwerdeführer mit der dauerhaften Haltung ihrer Pferde und Ponys im Freien bereits eine möglichst naturnahe und tierfreundliche Haltungsform praktizieren. Ausserdem hat der Schweizerische Bundesrat auch die Direktzahlungsverordnung gestützt auf die (formell-gesetzliche) Delegationsnormen des Landwirtschaftsgesetzes und damit im Rahmen seiner staatsrechtlichen Zuständigkeit erlassen (vgl. Art. 70 Abs. 3 LwG; Art. 70a Abs. 3-5 LwG; Art. 72 Abs. 2 LwG; Art. 75 Abs. 2 LwG; Art. 170 Abs. 3 LwG; Art. 177 Abs. 1 LwG).”
Der Ausdruck «mindestens» in Art. 170 Abs. 2 LwG lässt nach dem zitierten Entscheid den Rückschluss zu, dass Beiträge auch für Jahre gekürzt oder verweigert werden können, in denen keine Bestimmungen verletzt wurden. Offen bleibt in der Rechtsprechung, ob eine solche Kürzung oder Verweigerung auch rückwirkend für vergangene Jahre zulässig ist.
“Nach Art. 170 Abs. 1 LwG können Beiträge gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das Landwirtschaftsgesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt; die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat (Art. 170 Abs. 2 LwG) (vorstehende E. 5.4). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem verwendeten Ausdruck "mindestens" ("au moins; "almeno") im Umkehrschluss, dass auch Beiträge von Jahren gekürzt bzw. verweigert werden können, in denen keine Bestimmungen verletzt worden sind. Dass dem Ausdruck "mindestens" keine eigenständige Bedeutung zukommen soll, wie der Beschwerdeführer vorbringt, überzeugt nicht. Fraglich ist indes, ob damit eine Verweigerung bzw. Kürzung für vergangene Jahre zulässig ist, oder aber sich eine solche, wie der Beschwerdeführer vorbringt, nur auf künftige Beitragsjahre beziehen kann.”
“Nach Art. 170 Abs. 1 LwG können Beiträge gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das Landwirtschaftsgesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt; die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat (Art. 170 Abs. 2 LwG) (vorstehende E. 5.4). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem verwendeten Ausdruck "mindestens" ("au moins; "almeno") im Umkehrschluss, dass auch Beiträge von Jahren gekürzt bzw. verweigert werden können, in denen keine Bestimmungen verletzt worden sind. Dass dem Ausdruck "mindestens" keine eigenständige Bedeutung zukommen soll, wie der Beschwerdeführer vorbringt, überzeugt nicht. Fraglich ist indes, ob damit eine Verweigerung bzw. Kürzung für vergangene Jahre zulässig ist, oder aber sich eine solche, wie der Beschwerdeführer vorbringt, nur auf künftige Beitragsjahre beziehen kann.”
Nach Art. 170 Abs. 3 LwG obliegt dem Bundesrat die Regelung der Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus. Die Regelung erfolgt im Rahmen der auf Art. 70 ff. LwG gestützten Ausführungsbestimmungen (z. B. DZV).
“Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden - gestützt auf Art. 104 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) - die Art. 70 ff. LwG sowie die gestützt darauf vom Bundesrat erlassene DZV. Demnach richtet der Bund zwecks Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Bewirtschaftern von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen in Form von Beträgen aus (Art. 70 Abs. 1 LwG). Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen ist die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen (Art. 70a LwG). Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus (Art. 170 Abs. 3 LwG).”
Art. 170 Abs. 3 delegiert an den Bundesrat die Regelung der Kürzungen bei Verletzungen im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus. Der Bundesrat legt damit die anwendbaren Regeln für Kürzungen fest. In Zusammenhang damit regelt Art. 171 LwG die Rückforderung von Beiträgen, wenn die Voraussetzungen für deren Gewährung nicht mehr erfüllt sind.
“Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden - gestützt auf Art. 104 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) - die Art. 70 ff. LwG sowie die gestützt darauf vom Bundesrat erlassene DZV. Demnach richtet der Bund zwecks Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen bei Erfüllung bestimmter Voraussetzungen Bewirtschaftern von landwirtschaftlichen Betrieben Direktzahlungen in Form von Beträgen aus (Art. 70 Abs. 1 LwG). Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen ist die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen (Art. 70a LwG). Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus (Art. 170 Abs. 3 LwG).”
“Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das Landwirtschaftsgesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Die Kürzung oder Verweigerung gilt dabei mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat (Art. 170 Abs. 2 LwG). Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftlichen Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen (Art. 170 Abs. 2bis LwG). Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus (Art. 170 Abs. 3 LwG). Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert (Art. 171 Abs. 1 LwG). Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 171 Abs. 2 LwG).”
Der Wortlaut von Art. 170 Abs. 2 LwG ist nach Auffassung der Rechtsprechung eindeutig. Er enthält keine Regelung darüber, in welchem Umfang die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge vorzunehmen ist.
“Der Wortlaut von Art. 170 Abs. 2 LwG - "die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat" - ist eindeutig und lässt keine anderweitige Interpretation zu, als dass von der Kürzung nicht nur die Beiträge des Jahres betroffen sein können, in dem die Bestimmungen verletzt worden sind. Darüber hinaus macht Art. 170 Abs. 2 LwG keine Vorgaben, in welchem Umfang die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge auszufallen hat. Der Beschwerdeführer sieht im Ergebnis der von ihm vorgenommenen teleologischen und systematischen Auslegung von Art. 170 Abs. 2 LwG einen triftigen Grund, der ausnahmsweise ein Abweichen vom klaren Wortlaut rechtfertigen würde. Hierzu gilt Folgendes:”
Die DZV (Anhang 8) ersetzt die frühere nicht verbindliche Kürzungsrichtlinie, weil es zu kantonalen Ungleichbehandlungen gekommen war. Sie legt verbindliche Vorgaben zu Kürzungen bei Direktzahlungen fest, damit richterliche Instanzen Gleichbehandlung gewährleisten können. Unter Berücksichtigung des nach Art. 170 Abs. 3 LwG bestehenden weiten Ermessens des Bundesrats bildet die DZV ein umfassendes und differenziertes Regelwerk zur Festlegung von Kürzungen bei Direktzahlungen.
“Die früher anwendbare Kürzungsrichtlinie wurde durch die DZV ersetzt, weil es zu kantonalen Ungleichbehandlungen gekommen ist und weil die frühere Kürzungsrichtlinie - als Verwaltungsverordnung - für die richterlichen Instanzen nicht verbindlich war (vgl. Bundesamt für Landwirtschaft, Agrarpolitik 2011, Weiterentwicklung der Agrarpolitik, Vernehmlassungsunterlage vom 14. September 2005, S. 236; Botschaft Agrarpolitik 2011, BBl 2006 6337 ff., 6450). Mit der DZV sollten für richterliche Instanzen neu verbindliche Vorgaben zu Kürzungen bei Direktzahlungen festgelegt werden, um die Gleichbehandlung der Landwirte zu gewährleisten (vgl. Bundesamt für Landwirtschaft, a.a.O., S. 236; Botschaft Agrarpolitik 2011, BBl 2006 6337 ff., 6450). Unter Berücksichtigung des dem Bundesrat gestützt auf Art. 170 Abs. 3 LwG eingeräumten weiten Ermessensspielraums hinsichtlich der Frage, welche Kürzungen bei Verstössen gegen die Bestimmungen über die Direktzahlungen vorzunehmen sind und wann auf sie verzichtet werden soll, stellt die DZV ein umfassendes und differenziertes Regelwerk dar, um Kürzungen bei Direktzahlungen festzulegen. In casu muss jedoch nicht abstrakt beurteilt werden, ob sich Anhang 8 Ziff. 2.4a.2 DZV angesichts der auf den ersten Blick schematisch wirkenden Heraufsetzung der von Art. 170 Abs. 2 LwG vorgesehenen Mindestkürzung auch in Bezug auf andere zu sanktionierende Pflichtverletzungen als verhältnismässig erweist. Insofern ist auch nicht zu beurteilen, ob sich der im Vergleich zu Art. 170 Abs. 2 LwG eingeschränkte Ermessensspielraum von Anhang 8 Ziff. 2.4a.2 DZV hinsichtlich der Mindestkürzung als zu schematisch erweist, weil sich eine anderweitige Pflichtverletzung zwar als sanktionswürdig, das von Anhang 8 Ziff. 2.4a.2 DZV vorgesehene Sanktionsminimum aber als zu streng erweisen könnte.”
Die Verordnung über Direktzahlungen (DZV), namentlich Anhang 8, enthält verbindliche und differenzierte Regelungen zur Festlegung von Kürzungen. Für den kantonalen Vollzug und für richterliche Instanzen sind die in Anhang 8 geregelten Mindestkürzungen massgeblich; Art. 105 Abs. 1 DZV verpflichtet die Kantone, die Kürzungen (z. B. im Rahmen regionaler Vernetzungsprojekte) so festzulegen, dass sie mindestens den in Anhang 8 Ziff. 2.4a.2 bzw. 2.4a.3 vorgesehenen Mindestkürzungen entsprechen.
“Die früher anwendbare Kürzungsrichtlinie wurde durch die DZV ersetzt, weil es zu kantonalen Ungleichbehandlungen gekommen ist und weil die frühere Kürzungsrichtlinie - als Verwaltungsverordnung - für die richterlichen Instanzen nicht verbindlich war. Mit der DZV sollten für richterliche Instanzen neu verbindliche Vorgaben zu Kürzungen bei Direktzahlungen festgelegt werden, um die Gleichbehandlung der Landwirte zu gewährleisten (vgl. Botschaft vom 17. Mai 2006 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik [Agrarpolitik 2011; BBl 2006 6337 ff., 6450 Ziff. 2.8.1]). Unter Berücksichtigung des dem Bundesrat gestützt auf Art. 170 Abs. 3 LwG eingeräumten weiten Ermessensspielraums hinsichtlich der Frage, welche Kürzungen bei Verstössen gegen die Bestimmungen über die Direktzahlungen vorzunehmen sind und wann auf sie verzichtet werden soll, stellt die DZV ein umfassendes und differenziertes Regelwerk dar, um Kürzungen bei Direktzahlungen festzulegen (Urteil des BVGer B-2197/2021 E. 6.3). In casu muss jedoch nicht abstrakt beurteilt werden, ob sich Anhang 8 Ziff.”
“Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das LwG, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Die Kürzung bzw. Verweigerung gilt dabei mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchstellende die Bestimmungen verletzt hat (Art. 170 Abs. 2 LwG). Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen (Art. 170 Abs. 2bis LwG). Art. 170 Abs. 3 LwG ermächtigt den Bundesrat, die notwendigen Verordnungsbestimmungen für Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus zu erlassen. Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert (Art. 171 Abs. 1 LwG). Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 171 Abs. 2 LwG). Die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen durch die Kantone richtet sich gemäss Art. 105 Abs. 1 DZV nach dem Anhang 8 der DZV. Ziffer 2.4a.1 dieses Anhangs sieht vor, dass die Kantone die Kürzungen im Rahmen des regionalen Vernetzungsprojekts festzulegen haben. Sie entsprechen mindestens den Kürzungen nach den Ziffern 2.4a.2 und 2.4a.3 des Anhangs 8 der DZV. Die vorliegend relevante Vernetzungsvereinbarung enthält keine eigenen Kürzungsbestimmungen, sondern verweist explizit auf die Sanktionsbestimmungen gemäss Anhang 8 Ziffer 2.”
Bei einer erstmaligen, nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen sind nach der Rechtsprechung mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Der Verordnungsgeber sieht jedoch Ausnahmen vor (z. B. höhere Gewalt), die ein Absehen von Kürzung oder Rückforderung ermöglichen können.
“Schliesslich ist vorliegend auch keine Ermessensunterschreitung auszumachen. Eine solche liegt dann vor, wenn die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach Gesetz berechtigt wäre, nach Ermessen zu handeln, oder dass sie auf Ermessensausübung ganz oder teilweise von vornherein verzichtet (BGE 137 V 71 E. 5.2; 116 V 307 E. 2; Urteil 8C_528/2018 vom 18. Januar 2019 E. 4.2). Ziff. 2.4a Anhang 8 DZV räumt den zuständigen Behörden kein Rechtsfolgeermessen ein. Liegt wie hier eine erstmalige nicht vollständige Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen des durch den Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts vor, sind mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Dem Umstand, dass Art. 170 Abs. 1 LwG als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet ist, hat der Verordnungsgeber, wie erwähnt, mit Art. 106 DZV Rechnung getragen (vorstehende E. 7.4). Danach kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises sowie der Direktzahlungen aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllt werden (Abs. 1). Art. 106 Abs. 2 DZV enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Gründen, welche als höhere Gewalt gelten. Dass solche Gründe hier vorliegen würden, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dar: Der Einwand, wonach es aufgrund des Hitzesommers 2018 ohnehin keinen Rückzugsstreifen mehr gegeben hätte, findet in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz jedenfalls keine Grundlage und eine willkürliche oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung wird nicht (hinreichend) gelten gemacht (vorstehende E. 3).”
Art. 170 Abs. 1 LwG ist als Kann-Vorschrift ausgestaltet. Verordnungsbestimmungen (z. B. Ziff. 2.4a Anhang 8 DZV) können hingegen eine zwingende Pflicht zur Kürzung bzw. Rückforderung vorsehen. Der Verordnungsgeber hat dem durch Art. 106 DZV Rechnung getragen, wonach der Kanton unter bestimmten Voraussetzungen (insbesondere bei höherer Gewalt) auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten kann.
“Anhang 8 DZV); zusammen nehmen diese - wie das Bundesamt für Landwirtschaft vor der Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat - eine Sonderstellung ein. Schliesslich trifft es zu, dass Art. 170 Abs. 1 LwG als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet ist, wohingegen Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV zwingend eine Kürzung bzw. Rückforderung vorsieht. Dem hat der Verordnungsgeber jedoch insbesondere in Art. 106 DZV Rechnung getragen, wonach der Kanton unter bestimmten Voraussetzungen auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten kann (hierzu im Detail nachstehende E. 8.3.3).”
“Schliesslich ist vorliegend auch keine Ermessensunterschreitung auszumachen. Eine solche liegt dann vor, wenn die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach Gesetz berechtigt wäre, nach Ermessen zu handeln, oder dass sie auf Ermessensausübung ganz oder teilweise von vornherein verzichtet (BGE 137 V 71 E. 5.2; 116 V 307 E. 2; Urteil 8C_528/2018 vom 18. Januar 2019 E. 4.2). Ziff. 2.4a Anhang 8 DZV räumt den zuständigen Behörden kein Rechtsfolgeermessen ein. Liegt wie hier eine erstmalige nicht vollständige Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen des durch den Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts vor, sind mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Dem Umstand, dass Art. 170 Abs. 1 LwG als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet ist, hat der Verordnungsgeber, wie erwähnt, mit Art. 106 DZV Rechnung getragen (vorstehende E. 7.4). Danach kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises sowie der Direktzahlungen aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllt werden (Abs. 1). Art. 106 Abs. 2 DZV enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Gründen, welche als höhere Gewalt gelten. Dass solche Gründe hier vorliegen würden, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dar: Der Einwand, wonach es aufgrund des Hitzesommers 2018 ohnehin keinen Rückzugsstreifen mehr gegeben hätte, findet in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz jedenfalls keine Grundlage und eine willkürliche oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung wird nicht (hinreichend) gelten gemacht (vorstehende E. 3).”
Bei Verletzung von Vernetzungsvereinbarungen kann eine Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verhältnismässig sein. Zwischen Sanktion und der verletzten Bestimmung muss ein sachlicher Zusammenhang bestehen; die Kürzung für mindestens zwei Beitragsjahre bei Vernetzungsprojekten geht nicht über den gesetzlichen Rahmen von Art. 170 LwG hinaus. Die Massnahme hat keinen pönalen Charakter, weil sie darauf beruht, dass die vertraglich geschuldeten Leistungen nicht erbracht wurden.
“Es muss mit anderen Worten ein Zusammenhang zwischen der Sanktion (Beitragskürzung oder -verweigerung) und der verletzten Bestimmung bestehen (vgl. BGE 137 II 366 E. 3.2). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, schlägt sich das Ziel der Förderung und des Erhalts der natürlichen Artenvielfalt auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche im Zeitraum der betroffenen Vernetzungsprojekte nieder. Letztere dauern jeweils acht Jahre, in welchen der Bewirtschafter die Fläche entsprechend der Vereinbarung, insbesondere unter Belassen eines Rückzugsstreifens, bewirtschaften muss (Art. 62 Abs. 3 DZV; vorstehende E. 5.3). Bereits die einmalige Nichteinhaltung der Vernetzungsvereinbarung kann dabei das ganze Vernetzungsprojekt gefährden und das langfristig angelegte Ziel, Habitate für Biodiversität zu schaffen (vgl. BBL 2006 6362), vereiteln. Auch eine teleologische Auslegung ergibt somit, dass die Kürzung bzw. Verweigerung von mindestens zwei Beitragsjahren nach Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV nicht über den gesetzlich vorgegebenen Rahmen von Art. 170 LwG hinausgeht. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers führt Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV auch keine gesetzeswidrige Sanktionierung mit pönalem Charakter ein: Der Grund der Beitragskürzung bzw. -verweigerung bleibt, dass die entsprechenden Leistungen betreffend die Vernetzung nicht erbracht werden.”
Die Kürzung oder Verweigerung erstreckt sich mindestens auf die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin gegen die massgeblichen Bestimmungen verstossen hat; hierzu zählen konkret die Jahre, in denen die Vorgaben nicht eingehalten wurden.
“Urteil des BVGer B-1007/2017 vom 20. Februar 2019 E. 7.2.1 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 N. 10 ff.). Auch solche Beiträge sind zurückzuerstatten. Nach dem bisher Gesagten unterscheidet sich der Regelungsgegenstand von Art. 171 LwG vom Regelungsgenstand von Art. 170 LwG. Mit dem Schneiden des Rückzugsstreifens beim dritten und letzten Schnitt im Jahr 2018 hat der Beschwerdeführer gegen die Vorgaben der Vereinbarung "Vernetzungsprojekte nach DZV" verstossen und damit Art. 62 Abs.1 Bst. c DZV verletzt, der für die Gewährung von Vernetzungsbeiträgen die Bewirtschaftung nach den Vorgaben eines vom Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts voraussetzt. Somit stellt das Schneiden des Rückzugsstreifens im Jahr 2018 die Verletzung einer massgeblichen Bestimmung im Sinne von Art. 170 Abs. 1 LwG dar, welche eine Kürzung oder Verweigerung der Beiträge für mindestens die Jahre zur Folge hat, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat (Art. 170 Abs. 2 LwG). In casu ist mit anderen Worten also keine Fallkonstellation von Art. 171 LwG betroffen: Es besteht weder eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung noch haben sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert und eine nachträglich fehlerhafte Verfügung geschaffen, die zu einer Rückforderung von Beitragszahlungen geführt hat. Im Übrigen geht auch der Beschwerdeführer selber in der Beschwerdeschrift von der Anwendbarkeit von Art. 170 LwG aus und zieht Art. 171 LwG nur unter Auslegungsgesichtspunkten heran. Er legt jedoch nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb der Norminhalt von Art. 171 LwG, der im vorliegenden Verfahren nicht gegenständliche Fallkonstellationen betrifft, in casu aus gesetzessystematischer Sicht von Relevanz sein könnte. Selbst wenn nämlich gestützt auf Art. 171 LwG keine Rückforderung der Beiträge für ein vergangenes Jahr möglich sein sollte, wobei diese Frage nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist und daher offen gelassen werden kann, hat dies aus Sicht einer systematischen Auslegung keinen Einfluss auf eine Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen gemäss Art.”
“Urteil des BVGer B-1007/2017 vom 20. Februar 2019 E. 7.2.1 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 N. 10 ff.). Auch solche Beiträge sind zurückzuerstatten. Nach dem bisher Gesagten unterscheidet sich der Regelungsgegenstand von Art. 171 LwG vom Regelungsgenstand von Art. 170 LwG. Mit dem Schneiden des Rückzugsstreifens beim dritten und letzten Schnitt im Jahr 2018 hat der Beschwerdeführer gegen die Vorgaben der Vereinbarung "Vernetzungsprojekte nach DZV" verstossen und damit Art. 62 Abs.1 Bst. c DZV verletzt, der für die Gewährung von Vernetzungsbeiträgen die Bewirtschaftung nach den Vorgaben eines vom Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts voraussetzt. Somit stellt das Schneiden des Rückzugsstreifens im Jahr 2018 die Verletzung einer massgeblichen Bestimmung im Sinne von Art. 170 Abs. 1 LwG dar, welche eine Kürzung oder Verweigerung der Beiträge für mindestens die Jahre zur Folge hat, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat (Art. 170 Abs. 2 LwG). In casu ist mit anderen Worten also keine Fallkonstellation von Art. 171 LwG betroffen: Es besteht weder eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung noch haben sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert und eine nachträglich fehlerhafte Verfügung geschaffen, die zu einer Rückforderung von Beitragszahlungen geführt hat. Im Übrigen geht auch der Beschwerdeführer selber in der Beschwerdeschrift von der Anwendbarkeit von Art. 170 LwG aus und zieht Art. 171 LwG nur unter Auslegungsgesichtspunkten heran. Er legt jedoch nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb der Norminhalt von Art. 171 LwG, der im vorliegenden Verfahren nicht gegenständliche Fallkonstellationen betrifft, in casu aus gesetzessystematischer Sicht von Relevanz sein könnte. Selbst wenn nämlich gestützt auf Art. 171 LwG keine Rückforderung der Beiträge für ein vergangenes Jahr möglich sein sollte, wobei diese Frage nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist und daher offen gelassen werden kann, hat dies aus Sicht einer systematischen Auslegung keinen Einfluss auf eine Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen gemäss Art.”
Eine einmalige Nichteinhaltung der Vereinbarung eines Vernetzungsprojekts kann das gesamte, mehrjährige (insbesondere achtjährige) Projekt gefährden und damit dazu führen, dass Beiträge nach Art. 170 LwG gekürzt oder verweigert werden, weil die mit den Zahlungen abgegoltenen Leistungen nicht erbracht würden.
“Es muss mit anderen Worten ein Zusammenhang zwischen der Sanktion (Beitragskürzung oder -verweigerung) und der verletzten Bestimmung bestehen (vgl. BGE 137 II 366 E. 3.2). Wie die Vorinstanz zu Recht festgehalten hat, schlägt sich das Ziel der Förderung und des Erhalts der natürlichen Artenvielfalt auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche im Zeitraum der betroffenen Vernetzungsprojekte nieder. Letztere dauern jeweils acht Jahre, in welchen der Bewirtschafter die Fläche entsprechend der Vereinbarung, insbesondere unter Belassen eines Rückzugsstreifens, bewirtschaften muss (Art. 62 Abs. 3 DZV; vorstehende E. 5.3). Bereits die einmalige Nichteinhaltung der Vernetzungsvereinbarung kann dabei das ganze Vernetzungsprojekt gefährden und das langfristig angelegte Ziel, Habitate für Biodiversität zu schaffen (vgl. BBL 2006 6362), vereiteln. Auch eine teleologische Auslegung ergibt somit, dass die Kürzung bzw. Verweigerung von mindestens zwei Beitragsjahren nach Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV nicht über den gesetzlich vorgegebenen Rahmen von Art. 170 LwG hinausgeht. Entgegen den Einwänden des Beschwerdeführers führt Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV auch keine gesetzeswidrige Sanktionierung mit pönalem Charakter ein: Der Grund der Beitragskürzung bzw. -verweigerung bleibt, dass die entsprechenden Leistungen betreffend die Vernetzung nicht erbracht werden.”
Die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen nach Art. 170 LwG ist als Verwaltungssanktion zur Durchsetzung des Gesetzes zu verstehen. Sie hat nach der Rechtsprechung keinen pönalen Charakter, sondern stützt sich darauf, dass die mit Direktzahlungen abgegoltenen ökologischen und gemeinwirtschaftlichen Leistungen tatsächlich erbracht werden müssen. Voraussetzung für eine Kürzung oder Verweigerung ist, dass ein Zusammenhang zwischen der Sanktion und der verletzten Bestimmung besteht.
“Sinn und Zweck der Direktzahlungen ist die Abgeltung von ökologischen und gemeinwirtschaftlichen Leistungen, um damit namentlich die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und die Kulturlandschaft zu pflegen (Art. 1 lit. b und c sowie Art. 2 Abs. 1 lit. b LwG; vgl. BGE 137 II 366 E. 3.2). Voraussetzung der Beitragszahlung ist, dass die verlangten ökologischen und gemeinwirtschaftlichen Leistungen tatsächlich erbracht werden. Ist dies nicht der Fall, sind die Beiträge zu verweigern. Die Kürzung der Direktzahlung im Sinne von Art. 170 LwG stellt eine Verwaltungssanktion dar, die der Durchsetzung des Gesetzes und Sanktionierung von Widerhandlungen dient (vgl. Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik 2011 [nachfolgend: Botschaft Agrarpolitik 2011], BBl 2006 6337 ff., 6450; Urteil des BVGer B-563/2013 vom 20. Mai 2015 E. 11.2.2). Die Verweigerung der Beiträge nach Art. 170 LwG hat als Verwaltungssanktion keinen pönalen Charakter vielmehr hat sie ihren Grund darin, dass die Leistungen, die mit Zahlungen abgegolten werden sollen, nicht erbracht wurden. Es muss mit anderen Worten ein Zusammenhang zwischen der Sanktion (Beitragskürzung oder -verweigerung) und der verletzten Bestimmung bestehen (vgl. BGE 137 II 366 E. 3.1 ff.; Urteile des BVGer B-5203/2012 vom 23. März 2012 E. 4.3.1 und B-7579/2015 vom 6. Januar 2017 E. 7.3.1). Das Ziel von Vernetzungsprojekten besteht darin, die natürliche Artenvielfalt auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche zu erhalten und zu fördern (vgl. BLW, Vollzugshilfe Vernetzung, 2015, S. 1, abrufbar auf www.blw.admin.ch). Die Vernetzung natürlicher und naturnaher Lebensräume erfüllt verschiedene Funktionen, namentlich die Abdeckung lebensnotwendiger Bedürfnisse (Nahrung, Deckung, Nischen für die Fortpflanzung, Schlafplätze, usw.), die saisonale Migration von Tieren, das heisst die Wanderung von einer Lebensstation zur anderen und die Sicherstellung der Ausbreitung von Tieren und Pflanzen (vgl.”
“Sinn und Zweck der Direktzahlungen ist die Abgeltung von ökologischen und gemeinwirtschaftlichen Leistungen, um damit namentlich die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und die Kulturlandschaft zu pflegen (Art. 1 lit. b und c sowie Art. 2 Abs. 1 lit. b LwG; vgl. BGE 137 II 366 E. 3.2). Voraussetzung der Beitragszahlung ist, dass die verlangten ökologischen und gemeinwirtschaftlichen Leistungen tatsächlich erbracht werden. Ist dies nicht der Fall, sind die Beiträge zu verweigern. Die Kürzung der Direktzahlung im Sinne von Art. 170 LwG stellt eine Verwaltungssanktion dar, die der Durchsetzung des Gesetzes und Sanktionierung von Widerhandlungen dient (vgl. Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik 2011 [nachfolgend: Botschaft Agrarpolitik 2011], BBl 2006 6337 ff., 6450; Urteil des BVGer B-563/2013 vom 20. Mai 2015 E. 11.2.2). Die Verweigerung der Beiträge nach Art. 170 LwG hat als Verwaltungssanktion keinen pönalen Charakter vielmehr hat sie ihren Grund darin, dass die Leistungen, die mit Zahlungen abgegolten werden sollen, nicht erbracht wurden. Es muss mit anderen Worten ein Zusammenhang zwischen der Sanktion (Beitragskürzung oder -verweigerung) und der verletzten Bestimmung bestehen (vgl. BGE 137 II 366 E. 3.1 ff.; Urteile des BVGer B-5203/2012 vom 23. März 2012 E. 4.3.1 und B-7579/2015 vom 6. Januar 2017 E. 7.3.1). Das Ziel von Vernetzungsprojekten besteht darin, die natürliche Artenvielfalt auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche zu erhalten und zu fördern (vgl. BLW, Vollzugshilfe Vernetzung, 2015, S. 1, abrufbar auf www.”
“Sinn und Zweck der Direktzahlungen ist die Abgeltung von ökologischen und gemeinwirtschaftlichen Leistungen, um damit namentlich die natürlichen Lebensgrundlagen zu erhalten und die Kulturlandschaft zu pflegen (Art. 1 lit. b und c sowie Art. 2 Abs. 1 lit. b LwG; vgl. BGE 137 II 366 E. 3.2). Voraussetzung der Beitragszahlung ist, dass die verlangten ökologischen und gemeinwirtschaftlichen Leistungen tatsächlich erbracht werden. Ist dies nicht der Fall, sind die Beiträge zu verweigern. Die Kürzung der Direktzahlung im Sinne von Art. 170 LwG stellt eine Verwaltungssanktion dar, die der Durchsetzung des Gesetzes und Sanktionierung von Widerhandlungen dient (vgl. Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik 2011 [nachfolgend: Botschaft Agrarpolitik 2011], BBl 2006 6337 ff., 6450; Urteil des BVGer B-563/2013 vom 20. Mai 2015 E. 11.2.2). Die Verweigerung der Beiträge nach Art. 170 LwG hat als Verwaltungssanktion keinen pönalen Charakter vielmehr hat sie ihren Grund darin, dass die Leistungen, die mit Zahlungen abgegolten werden sollen, nicht erbracht wurden. Es muss mit anderen Worten ein Zusammenhang zwischen der Sanktion (Beitragskürzung oder -verweigerung) und der verletzten Bestimmung bestehen (vgl. BGE 137 II 366 E. 3.1 ff.; Urteile des BVGer B-5203/2012 vom 23. März 2012 E. 4.3.1 und B-7579/2015 vom 6. Januar 2017 E. 7.3.1). Das Ziel von Vernetzungsprojekten besteht darin, die natürliche Artenvielfalt auf der landwirtschaftlichen Nutzfläche zu erhalten und zu fördern (vgl. BLW, Vollzugshilfe Vernetzung, 2015, S. 1, abrufbar auf www.blw.admin.ch). Die Vernetzung natürlicher und naturnaher Lebensräume erfüllt verschiedene Funktionen, namentlich die Abdeckung lebensnotwendiger Bedürfnisse (Nahrung, Deckung, Nischen für die Fortpflanzung, Schlafplätze, usw.), die saisonale Migration von Tieren, das heisst die Wanderung von einer Lebensstation zur anderen und die Sicherstellung der Ausbreitung von Tieren und Pflanzen (vgl.”
Die Kantone richten sich bei Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen nach den in der Direktzahlungsverordnung geregelten Bestimmungen; gestützt auf Art. 170 Abs. 3 LwG ist dabei insbesondere Anhang 8 DZV massgeblich. Gemäss Anhang 8 kann bei verspäteter Gesuchseinreichung eine ordnungsgemässe Kontrolle ausfallen, was zu einer Kürzung führen kann.
“Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden Art. 104 Abs. 3 Bst. a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), die Art. 70 ff. LwG sowie die gestützt darauf erlassene Direktzahlungsverordnung. Gemäss Art. 70 Abs. 1 LwG werden Direktzahlungen zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen von Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben ausgerichtet. Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen bildet die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen (Art. 70a LwG). Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das LwG, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen durch die Kantone richtet sich gemäss dem - gestützt auf Art. 170 Abs. 3 LwG erlasse-nen - Art. 105 Abs. 1 DZV nach dem Anhang 8 der DZV. Kann eine ordnungsgemässe Kontrolle bei verspäteter Gesuchseinreichung nicht durchgeführt werden, erfolgt gemäss Anhang 8 Ziff.”
Beiträge können nach Art. 170 Abs. 1 LwG gekürzt oder verweigert werden, wenn die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. Die näheren Regelungen zu Kürzungen sind in der Verordnung (insbesondere DZV, Art. 105 und Anhang 8) niedergelegt; Anhang 8 nennt namentlich Verstösse gegen Tierschutz sowie gegen gewässer-, umwelt- und natur-/heimatschutzrechtliche Vorschriften.
“Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das Landwirtschaftsgesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Der Bundesrat wird in Art. 170 Abs. 3 LwG zudem ermächtigt, für die Kürzungen der Direktzahlungen die notwendigen Verordnungsbestimmungen zu erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wird in Art. 105 Abs. 1 DZV bestimmt, dass die Kantone die Beiträge gemäss Anhang 8 der DZV kürzen oder verweigern. Eine Kürzung der Direktzahlungen ist namentlich für den Fall vorgesehen, dass in einem beitragsberechtigten Betrieb Tierschutzbestimmungen und landwirtschaftsrelevante Vorschriften nach der Gewässer-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung verletzt werden (Anhang 8, Ziff. 2.3,”
“Gemäss Art. 170 Abs. 1 LwG können die Beiträge gekürzt oder verweigert werden, wenn die gesuchstellende Person dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen (Art. 170 Abs. 2bis LwG). Der Bundesrat wird in Art. 170 Abs. 3 LwG ermächtigt, für die Kürzungen der Direktzahlungen die notwendigen Verordnungsbestimmungen zu erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wird in Art. 105 Abs. 1 DZV bestimmt, dass die Kantone die Beiträge gemäss Anhang 8 der DZV kürzen oder verweigern. Diese berücksichtigen dabei alle vom 1. Januar bis zum 31. Dezember festgestellten Mängel. Sie können die Kürzungen im folgenden Beitragsjahr vornehmen, wenn die Mängel nach dem 1. September festgestellt wurden (Art. 108 Abs. 3 DZV in der aktuellen, seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung).”
In der Rechtssache 2C_765/2020 wurde Art. 170 LwG wegen der Verletzung der Einstreupflicht angewendet; dies führte zur Kürzung des Basisbeitrags bei den Versorgungssicherheitsbeiträgen sowie zum Kürzen des Tierwohlbeitrags (Produktionssystembeiträge) für das Beitragsjahr 2016.
“Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die auf Art. 170 LwG gestützte Kürzung des Basisbeitrags bei den Versorgungssicherheitsbeiträgen im Umfang von Fr. 680.-- (vgl. Art. 70 Abs. 2 lit. b LwG i.V.m. Art. 72 LwG) sowie des Tierwohlbeitrags im Bereich der Produktionssystembeiträge in der Höhe von Fr. 1'168.50 (vgl. Art. 70 Abs. 2 lit. e LwG i.V.m. Art. 75 LwG) für das Beitragsjahr 2016 wegen der Verletzung der Einstreupflicht.”
“Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die auf Art. 170 LwG gestützte Kürzung des Basisbeitrags bei den Versorgungssicherheitsbeiträgen im Umfang von Fr. 680.-- (vgl. Art. 70 Abs. 2 lit. b LwG i.V.m. Art. 72 LwG) sowie des Tierwohlbeitrags im Bereich der Produktionssystembeiträge in der Höhe von Fr. 1'168.50 (vgl. Art. 70 Abs. 2 lit. e LwG i.V.m. Art. 75 LwG) für das Beitragsjahr 2016 wegen der Verletzung der Einstreupflicht.”
Nach Anhang 8 Ziff. 2.4a.2 DZV sind bei erstmaliger nicht vollständiger Erfüllung die Beiträge des laufenden Jahres mindestens zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Das Bundesverwaltungsgericht hält diese Regelung für innerhalb des Delegationsrahmens von Art. 170 Abs. 2 LwG liegend; die konkrete Verhältnismässigkeit der Anwendung ist im Einzelfall zu prüfen.
“Dezember 2020 für den Anhang 8 der DZV generell bejahte Einhaltung der Voraussetzungen der Gesetzesdelegation gemäss Art. 170 Abs. 3 LwG (vgl. vorne E. 4.2) für die Kürzungsvorschriften in Anhang 8 Ziff. 2.4a.2 DZV. Anhang 8 Ziff. 2.4a.2 DZV lautet wie folgt: "Bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen des durch den Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts sind mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden." Dass die rechtsanwendende Behörde gemäss der zitierten Bestimmung gehalten ist, bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen des durch den Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern, liegt innerhalb des gesetzlichen Delegationsrahmens von Art. 170 Abs. 2 LwG. Damit ist aber noch nichts über die Verhältnismässigkeit einer gestützt auf Anhang 8 Ziff. 2.4a.2 DZV konkret ergangenen Kürzung gesagt, die nachfolgend für den vorliegenden Fall zu beurteilen ist.”
Nach Art. 170 LwG können Beiträge bei Verletzung der Einstreupflicht für das betreffende Beitragsjahr gekürzt werden (vgl. BGer 2C_765/2020).
“Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die auf Art. 170 LwG gestützte Kürzung des Basisbeitrags bei den Versorgungssicherheitsbeiträgen im Umfang von Fr. 680.-- (vgl. Art. 70 Abs. 2 lit. b LwG i.V.m. Art. 72 LwG) sowie des Tierwohlbeitrags im Bereich der Produktionssystembeiträge in der Höhe von Fr. 1'168.50 (vgl. Art. 70 Abs. 2 lit. e LwG i.V.m. Art. 75 LwG) für das Beitragsjahr 2016 wegen der Verletzung der Einstreupflicht.”
Bei Verstössen im Bereich der biologischen Landwirtschaft richtet sich die Kürzung nach dem in der DZV, Anhang 8 Ziff. 2.5a, vorgesehenen Punktesystem. Die Punkte werden gemäss Anhang 8 Ziff. 2.5a.1 in Kürzungsbeträge umgerechnet (Summe der Punkte minus 10, dividiert durch 100, multipliziert mit den gesamten Beiträgen für die biologische Landwirtschaft). Erreicht die Punktesumme 110 oder mehr, werden für das Beitragsjahr keine Beiträge für die biologische Landwirtschaft ausgerichtet. In jedem Fall können maximal die Beiträge für die biologische Landwirtschaft gekürzt werden.
“Die Direktzahlungen können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das LwG, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Gemäss Art. 105 Abs. 1 DZV richtet sich die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen durch die Kantone nach dem Anhang 8 der DZV. Dieser Anhang regelt die Kürzung der Beiträge für die biologische Landwirtschaft in Ziffer 2.5a (E. 4.2). Die Kürzungen für Mängel nach den Ziffern 2.5a2 - 2.5a5 erfolgen mit Punkten, die im Wesentlichen folgendermassen in Beträge umgerechnet werden (Anhang 8 Ziffer 2.5a.1 DZV): "(...) Summe der Punkte minus 10 Punkte, dividiert durch 100 und dann multipliziert mit den gesamten Beiträgen für die biologische Landwirtschaft. (...) Liegt die Summe der Punkte im Biobereich (...) bei 110 oder mehr, so werden keine Beiträge für die biologische Landwirtschaft im Beitragsjahr ausgerichtet. Es können in jedem Fall maximal die Beiträge für die biologische Landwirtschaft gekürzt werden. (...) "”
Kürzungen nach Art. 170 LwG können sich nach Ansicht der Fachbehörde und des Gerichts auch auf bereits ausbezahlte Beiträge erstrecken und als Kürzung im Sinne von Art. 170 (nicht als Rückerstattung nach Art. 171 LwG) qualifiziert werden.
“Mit Blick auf die Gesetzessystematik bringt der Beschwerdeführer vor, eine Rückerstattung von bereits erhaltenen Beiträgen sei nur unter der in Art. 171 LwG gesetzten Voraussetzung möglich, dass der Bewirtschafter keinen Anspruch auf die Beiträge gehabt habe, weil die Beitragsvoraussetzungen nicht erfüllt oder weil Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten worden seien. Der Beschwerdeführer habe in casu jedoch klarerweise einen Anspruch auf die Ausrichtung der Vernetzungsbeiträge des Jahres 2017 gehabt, da er sämtliche Beitragsvoraussetzungen sowie die Auflagen und Bedingungen im Jahr 2017 eingehalten habe. Das BLW als Fachbehörde hält in seiner Eingabe vom 16. August 2021 unter dem Gesichtspunkt der Gesetzessystematik fest, im vorliegenden Verfahren sei keine Rückforderung im Sinne von Art. 171 LwG betroffen, sondern eine Kürzung im Sinne von Art. 170 LwG, wobei sich diese Kürzung auf bereits ausbezahlte Beiträge beziehe, die zurückzufordern seien. Art 170 LwG steht unter der Marginalie "Kürzung und Verweigerung von Beiträgen" und sieht, wie bereits erwähnt, die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen vor, wenn der Gesuchsteller das LwG, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt hat (Abs. 1). Art. 171 LwG steht unter der Marginalie "Rückerstattung von Beiträgen" und sieht die ganze oder teilweise Rückforderung von Beiträgen vor, sofern die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden (Abs. 1). Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Abs. 2). Art. 171 LwG unterscheidet somit zwei Fallkonstellationen: Art. 171 Abs. 1 LwG regelt erstens die Rückerstattung von Beiträgen, falls die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt sind oder Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden.”
Art. 170 LwG bildet die formell-gesetzliche Grundlage für Beitragskürzungen; es geht dem Subventionsgesetz (SuG) als lex specialis vor, wie das Bundesgericht in E. 7 von Urteil 2C_765/2020 festhält.
“Die Beschwerdeführer richten sich in ihrer Beschwerde nicht gegen die Berechnung der Beitragskürzung für das Beitragsjahr 2016 als solche. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG) korrigiert das Bundesgericht über die Beanstandungen der beschwerdeführenden Person hinaus grundsätzlich nur rechtliche Mängel, die offensichtlich sind (vgl. E. 2 hiervor). Solche bestehen vorliegend nicht: Die Kürzung der Beiträge stützt sich auf die formell-gesetzliche Grundlage in Art. 170 LwG, die jener des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) als lex specialis vorgeht (vgl. Art. 2 Abs. 2 SuG; vgl. auch Art. 28 f. SuG; zur Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes bei Direktzahlungen vgl. BGE 144 V 224 E. 3.5; Urteil 2C_88/2012 vom 28. August 2012 E. 4.1). Zur Berechnung der Kürzung verweist Art. 105 Abs. 1 aDZV auf Anhang 8 der Direktzahlungsverordnung. Die gestützt darauf erfolgte Kürzung des Basisbeitrags bei den Versorgungssicherheitsbeiträgen im Umfang von Fr. 680.-- sowie des Tierwohlbeitrags im Bereich der Produktionssystembeiträge in der Höhe von Fr. 1'168.50 ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 9.3 des angefochtenen Urteils).”
Die Kantone wenden die Kürzungen gestützt auf Anhang 8 der DZV an. Dabei werden alle vom 1. Januar bis zum 31. Dezember festgestellten Mängel berücksichtigt. Mängel, die nach dem 1. September festgestellt werden, können die Kantone im folgenden Beitragsjahr kürzen.
“Gemäss Art. 170 Abs. 1 LwG können die Beiträge gekürzt oder verweigert werden, wenn die gesuchstellende Person dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen (Art. 170 Abs. 2bis LwG). Der Bundesrat wird in Art. 170 Abs. 3 LwG ermächtigt, für die Kürzungen der Direktzahlungen die notwendigen Verordnungsbestimmungen zu erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wird in Art. 105 Abs. 1 DZV bestimmt, dass die Kantone die Beiträge gemäss Anhang 8 der DZV kürzen oder verweigern. Diese berücksichtigen dabei alle vom 1. Januar bis zum 31. Dezember festgestellten Mängel. Sie können die Kürzungen im folgenden Beitragsjahr vornehmen, wenn die Mängel nach dem 1. September festgestellt wurden (Art. 108 Abs. 3 DZV in der aktuellen, seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung).”
Art. 170 Abs. 3 ermächtigt den Bundesrat, in Verordnung Bestimmungen über Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen zu erlassen. In den Quellen wird zudem angezeigt, dass Kürzungen auch bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Gewässerschutz-, Umweltschutz- und Tierschutzvorschriften in Betracht fallen (vgl. Art. 170 Abs. 2bis).
“Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das LwG, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Die Kürzung bzw. Verweigerung gilt dabei mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchstellende die Bestimmungen verletzt hat (Art. 170 Abs. 2 LwG). Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen (Art. 170 Abs. 2bis LwG). Art. 170 Abs. 3 LwG ermächtigt den Bundesrat, die notwendigen Verordnungsbestimmungen für Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen zu erlassen.”
“Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das LwG, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Die Kürzung bzw. Verweigerung gilt dabei mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchstellende die Bestimmungen verletzt hat (Art. 170 Abs. 2 LwG). Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen (Art. 170 Abs. 2bis LwG). Art. 170 Abs. 3 LwG ermächtigt den Bundesrat, die notwendigen Verordnungsbestimmungen für Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen zu erlassen.”
Art. 170 Abs. 3 LwG überträgt dem Bundesrat einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage, ob und in welcher Höhe Kürzungen bei Verletzungen von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen vorzunehmen sind. Nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts liegen Art. 105 Abs. 1 DZV und Anhang 8 DZV innerhalb dieses gesetzlich delegierten Rahmens und sind geeignet, den Zweck des Bundesgesetzes zu erreichen. Das Bundesverwaltungsgericht hat weiter ausgeführt, dass diese Bestimmungen nicht gegen Verfassungsgebote, namentlich Gleichbehandlung und den Schutz vor Willkür, verstossen.
“In einem früher ergangenen Urteil hat das Bundesverwaltungsgericht generell festgehalten, dass Art. 170 Abs. 3 LwG (wonach der Bundesrat die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus zu regeln hat) dem Bundesrat einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage zugesteht, ob und welche Kürzungen bei Verstössen gegen die Bestimmungen über die Direktzahlungen vorzunehmen sind. In diesem Zusammenhang liegen Art. 105 Abs. 1 DZV und der Anhang 8 DZV eindeutig nicht ausserhalb des Geltungsbereichs der Gesetzesdelegation und sind geeignet, den Zweck des Bundesgesetzes objektiv zu erreichen. Zudem verstossen die genannten Bestimmungen nicht gegen die Bundesverfassung, insbesondere nicht gegen die Grundrechte der Gleichheit und des Schutzes vor Willkür (Urteil des BVGer B-4863/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 5.1 ff.; bestätigt mit Urteil B-2197/2021 vom 25. April 2022 E. 4.2).”
“Im Urteil des BVGer B-4863/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 5.1 ff. hat das Bundesverwaltungsgericht generell festgehalten, dass Art. 170 Abs. 3 LwG (wonach der Bundesrat die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus zu regeln hat, vgl. hiervor E. 3.4) dem Bundesrat einen weiten Ermessensspielraum hinsichtlich der Frage zugestehe, ob und welche Kürzungen bei Verstössen gegen die Bestimmungen über die Direktzahlungen vorzunehmen sind. In diesem Zusammenhang lägen Art. 105 Abs. 1 DZV und der Anhang 8 der DZV eindeutig nicht ausserhalb des Geltungsbereichs der Gesetzesdelegation und seien geeignet, den Zweck des Bundesgesetzes objektiv zu erreichen. Zudem würden die genannten Bestimmungen nicht gegen die Bundesverfassung verstossen, insbesondere nicht gegen die Grundrechte der Gleichheit und des Schutzes vor Willkür.”
“Die früher anwendbare Kürzungsrichtlinie wurde durch die DZV ersetzt, weil es zu kantonalen Ungleichbehandlungen gekommen ist und weil die frühere Kürzungsrichtlinie - als Verwaltungsverordnung - für die richterlichen Instanzen nicht verbindlich war (vgl. Bundesamt für Landwirtschaft, Agrarpolitik 2011, Weiterentwicklung der Agrarpolitik, Vernehmlassungsunterlage vom 14. September 2005, S. 236; Botschaft Agrarpolitik 2011, BBl 2006 6337 ff., 6450). Mit der DZV sollten für richterliche Instanzen neu verbindliche Vorgaben zu Kürzungen bei Direktzahlungen festgelegt werden, um die Gleichbehandlung der Landwirte zu gewährleisten (vgl. Bundesamt für Landwirtschaft, a.a.O., S. 236; Botschaft Agrarpolitik 2011, BBl 2006 6337 ff., 6450). Unter Berücksichtigung des dem Bundesrat gestützt auf Art. 170 Abs. 3 LwG eingeräumten weiten Ermessensspielraums hinsichtlich der Frage, welche Kürzungen bei Verstössen gegen die Bestimmungen über die Direktzahlungen vorzunehmen sind und wann auf sie verzichtet werden soll, stellt die DZV ein umfassendes und differenziertes Regelwerk dar, um Kürzungen bei Direktzahlungen festzulegen. In casu muss jedoch nicht abstrakt beurteilt werden, ob sich Anhang 8 Ziff. 2.4a.2 DZV angesichts der auf den ersten Blick schematisch wirkenden Heraufsetzung der von Art. 170 Abs. 2 LwG vorgesehenen Mindestkürzung auch in Bezug auf andere zu sanktionierende Pflichtverletzungen als verhältnismässig erweist. Insofern ist auch nicht zu beurteilen, ob sich der im Vergleich zu Art. 170 Abs. 2 LwG eingeschränkte Ermessensspielraum von Anhang 8 Ziff. 2.4a.2 DZV hinsichtlich der Mindestkürzung als zu schematisch erweist, weil sich eine anderweitige Pflichtverletzung zwar als sanktionswürdig, das von Anhang 8 Ziff. 2.4a.2 DZV vorgesehene Sanktionsminimum aber als zu streng erweisen könnte.”
Art. 170 Abs. 3 LwG ermächtigt den Bundesrat, Verordnungsbestimmungen für Kürzungen der Direktzahlungen zu erlassen. In der DZV wird in Art. 105 Abs. 1 bestimmt, dass die Kantone die Beiträge gemäss Anhang 8 der DZV kürzen oder verweigern. Für regionale Vernetzungsprojekte besteht in Anhang 8 die Vorgabe, dass die Kantone Kürzungen festzulegen haben, die mindestens den in Anhang 8 vorgesehenen Kürzungen entsprechen; entsprechende Vernetzungsvereinbarungen können ausdrücklich auf Anhang 8 verweisen.
“Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das Landwirtschaftsgesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Der Bundesrat wird in Art. 170 Abs. 3 LwG zudem ermächtigt, für die Kürzungen der Direktzahlungen die notwendigen Verordnungsbestimmungen zu erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wird in Art. 105 Abs. 1 DZV bestimmt, dass die Kantone die Beiträge gemäss Anhang 8 der DZV kürzen oder verweigern. Eine Kürzung der Direktzahlungen ist namentlich für den Fall vorgesehen, dass in einem beitragsberechtigten Betrieb Tierschutzbestimmungen und landwirtschaftsrelevante Vorschriften nach der Gewässer-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung verletzt werden (Anhang 8, Ziff. 2.3,”
“Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das LwG, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Die Kürzung bzw. Verweigerung gilt dabei mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchstellende die Bestimmungen verletzt hat (Art. 170 Abs. 2 LwG). Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen (Art. 170 Abs. 2bis LwG). Art. 170 Abs. 3 LwG ermächtigt den Bundesrat, die notwendigen Verordnungsbestimmungen für Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus zu erlassen. Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert (Art. 171 Abs. 1 LwG). Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 171 Abs. 2 LwG). Die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen durch die Kantone richtet sich gemäss Art. 105 Abs. 1 DZV nach dem Anhang 8 der DZV. Ziffer 2.4a.1 dieses Anhangs sieht vor, dass die Kantone die Kürzungen im Rahmen des regionalen Vernetzungsprojekts festzulegen haben. Sie entsprechen mindestens den Kürzungen nach den Ziffern 2.4a.2 und 2.4a.3 des Anhangs 8 der DZV. Die vorliegend relevante Vernetzungsvereinbarung enthält keine eigenen Kürzungsbestimmungen, sondern verweist explizit auf die Sanktionsbestimmungen gemäss Anhang 8 Ziffer 2.”
Bei wiederholten Pflichtverletzungen können Kürzungen oder Verweigerungen sich auf die betroffenen (vergangenen) Jahre erstrecken; in solchen Fällen ist eine nachträgliche Verweigerung oder Kürzung von Beiträgen und deren Rückforderung möglich.
“170 LwG aufgeführten sanktionsauslösenden Pflichtverletzungen: Während gestützt auf Art. 170 LwG ein grundsätzlich bestehender Beitragsanspruch gekürzt oder verweigert werden kann, betrifft Art. 171 LwG auch diejenigen Konstellationen, in denen von Beginn weg gar keine Beitragsberechtigung bestand oder diese nachträglich wegfiel (ursprüngliche oder nachträgliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung). So sind Direktzahlungen gestützt auf Art. 171 LwG beispielsweise zurückzuerstatten, wenn sich herausstellt, dass der Betroffene diese mangels landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mangels Bewirtschafterstellung unrechtmässig erhalten hat (vgl. anschaulich Urteil 2C_88/2012 vom 28. August 2012 E. 3 und 4; ferner Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002] Teil I, BBl 1996 IV 279). Aufgrund der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen der beiden Bestimmungen wird somit Art. 171 LwG entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht seines Sinnes entleert, wenn gestützt auf Art. 170 Abs. 2 LwG i.V.m. Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV Beiträge für vergangene Jahre nachträglich verweigert bzw. gekürzt und somit zurückgefordert werden können. Ob in der vorliegenden Konstellation - wie der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt - neben Art. 170 Abs. 2 LwG zusätzlich auch die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gemäss Art. 171 LwG erfüllt sein müssen, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn diese wären hier so oder anders erfüllt: Nach Art. 62 DZV (Voraussetzungen und Auflagen) hat der Bewirtschafter die Fläche während der gesamtem Projektdauer nach den Vorgaben des vom Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts zu bewirtschaften (Art. 62 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 DZV; vorstehende E. 5.3). Indem der Beschwerdeführer gegen die Vereinbarung Vernetzungsprojekte nach DZV verstiess, hat er somit auch Auflagen nicht eingehalten i.S.v. Art. 171 Abs. 1 LwG.”
Art. 170 Abs. 3 LwG räumt dem Bundesrat einen weiten Spielraum für die inhaltliche Ausgestaltung der Höhe und Modalitäten von Kürzungen ein. In Ausübung dieser Ermächtigung hat der Bundesrat in Anhang 8 DZV detaillierte Kürzungsvorschriften erlassen, die ein einheitliches, verbindliches Kontrollsystem ermöglichen und den Anforderungen des Rechtsgleichheitsgebots und der Verhältnismässigkeit entsprechen sollen.
“Zusammengefasst erweist sich die Regelung von Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV als gesetzeskonform. Ein Verstoss gegen die Delegationsgrundsätze ist mit Blick auf den sehr weiten Spielraum, den Art. 170 Abs. 3 LwG dem Bundesrat für die inhaltliche Ausgestaltung der Kürzungshöhe und -modalitäten einräumt, sowie unter Berücksichtigung des Wortlauts, der Tragweite und des Sinn und Zwecks von Art. 170 Abs. 1 und 2 LwG sowie unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik (Art. 171 LwG) nicht auszumachen.”
“Art. 170 Abs. 3 LwG ermächtigt den Bundesrat, die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus zu regeln (vorstehende E. 5.4). Der Gesetzgeber hat dem Bundesrat dabei einen weiten Spielraum eingeräumt, die inhaltliche Ausgestaltung der Kürzungshöhe und -modalitäten festzulegen. In Ausübung dieser Ermächtigung erliess der Bundesrat in Anhang 8 DZV detaillierte Kürzungsvorschriften. Sie ermöglichen ein einheitliches und verbindliches Kontrollsystem, das den allgemeinen Anforderungen des Rechtsgleichheitsgebots und der Verhältnismässigkeit entsprechen soll (vgl. Botschaft zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik [Agrarpolitik 2011] vom 17. Mai 2006, BBL 2006 6450; Roland Norer, Handbuch zum Agrarrecht, 2017, Rz. 141).”
“Zusammengefasst erweist sich die Regelung von Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV als gesetzeskonform. Ein Verstoss gegen die Delegationsgrundsätze ist mit Blick auf den sehr weiten Spielraum, den Art. 170 Abs. 3 LwG dem Bundesrat für die inhaltliche Ausgestaltung der Kürzungshöhe und -modalitäten einräumt, sowie unter Berücksichtigung des Wortlauts, der Tragweite und des Sinn und Zwecks von Art. 170 Abs. 1 und 2 LwG sowie unter Berücksichtigung der Gesetzessystematik (Art. 171 LwG) nicht auszumachen.”
In Ausübung der Ermächtigung aus Art. 170 Abs. 3 LwG regelt der Bundesrat in der DZV (insbesondere Anhang 8), dass Kürzungen der Direktzahlungen namentlich bei Verletzung von Tierschutzvorschriften sowie von gewässer-, umwelt-, natur- und Heimatschutzrechtlichen Bestimmungen vorgesehen sind.
“Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das Landwirtschaftsgesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Der Bundesrat wird in Art. 170 Abs. 3 LwG zudem ermächtigt, für die Kürzungen der Direktzahlungen die notwendigen Verordnungsbestimmungen zu erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wird in Art. 105 Abs. 1 DZV bestimmt, dass die Kantone die Beiträge gemäss Anhang 8 der DZV kürzen oder verweigern. Eine Kürzung der Direktzahlungen ist namentlich für den Fall vorgesehen, dass in einem beitragsberechtigten Betrieb Tierschutzbestimmungen und landwirtschaftsrelevante Vorschriften nach der Gewässer-, Umwelt-, Natur- und Heimatschutzgesetzgebung verletzt werden (Anhang 8, Ziff. 2.3,”
Bei Verletzung der Vorgaben eines Vernetzungsprojekts (Art. 62 Abs. 1 Bst. c DZV) führt dies in der Regel gestützt auf Art. 170 LwG i.V.m. Anhang 8 Ziff. 2.4a.2 DZV zur Kürzung der Vernetzungsbeiträge und nicht zur Kürzung anderer Beitragsarten; Voraussetzung ist ein sachlicher Zusammenhang zwischen Verletzung und Beitragsverweigerung/Kürzung.
“Vor dem Hintergrund, dass der Verweigerung von Beiträgen keinen pönalen Charakter zukommen darf, ist zu beachten, dass zwischen der Verweigerung der Beiträge und der verletzten Bestimmung ein sachlicher Zusammenhang bestehen muss (vgl. BGE 137 II 366 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_560/2010 vom 18. Juni 2011 E. 3.2). Eine Verletzung der Vorgaben eines Vernetzungsprojekts gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. c DZV hat nach dem Gesagten in der Regel gestützt auf Art. 170 LwG i.V.m. Anhang 8 Ziff. 2.4a.2 DZV eine Kürzung der Vernetzungsbeiträge zur Folge und nicht die Kürzung einer anderen Beitragsart. Die Verrechnung von Geldforderungen ist im öffentlichen Recht grundsätzlich möglich, sofern sie nicht durch besondere gesetzliche Regelung ausgeschlossen ist. Vorausgesetzt ist, dass die Forderung und Gegenforderungen zwischen den gleichen Parteien besteht, die Forderungen gleichartig sind und beide Forderungen fällig sind (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht 2020, Rz. 787 ff.). Eine Ausschlussbestimmung enthält weder das LwG noch die DZV. Ausserdem setzen die im Obligationenrecht zum Ausdruck gebrachten Voraussetzungen der Verrechnung keinen sachlichen Zusammenhang zwischen den zu verrechnenden Forderungen voraus (Art. 120 OR ff.).”
Die DZV bildet — innerhalb des dem Bundesrat nach Art. 170 Abs. 3 LwG eingeräumten weiten Ermessens — ein verbindliches, umfassendes und differenziertes Regelwerk zur Festlegung von Kürzungen bei Direktzahlungen. Sie kann konkrete Mindestkürzungen vorsehen (z. B. für erstmalige Nicht‑Erfüllung gemäss Anhang 8 Ziff. 2.4a.2). Die Verhältnismässigkeit der gestützten Kürzungen ist weiterhin zu prüfen.
“Die früher anwendbare Kürzungsrichtlinie wurde durch die DZV ersetzt, weil es zu kantonalen Ungleichbehandlungen gekommen ist und weil die frühere Kürzungsrichtlinie - als Verwaltungsverordnung - für die richterlichen Instanzen nicht verbindlich war. Mit der DZV sollten für richterliche Instanzen neu verbindliche Vorgaben zu Kürzungen bei Direktzahlungen festgelegt werden, um die Gleichbehandlung der Landwirte zu gewährleisten (vgl. Botschaft vom 17. Mai 2006 zur Weiterentwicklung der Agrarpolitik [Agrarpolitik 2011; BBl 2006 6337 ff., 6450 Ziff. 2.8.1]). Unter Berücksichtigung des dem Bundesrat gestützt auf Art. 170 Abs. 3 LwG eingeräumten weiten Ermessensspielraums hinsichtlich der Frage, welche Kürzungen bei Verstössen gegen die Bestimmungen über die Direktzahlungen vorzunehmen sind und wann auf sie verzichtet werden soll, stellt die DZV ein umfassendes und differenziertes Regelwerk dar, um Kürzungen bei Direktzahlungen festzulegen (Urteil des BVGer B-2197/2021 E. 6.3). In casu muss jedoch nicht abstrakt beurteilt werden, ob sich Anhang 8 Ziff.”
“Insoweit bestätigt sich die im Urteil B-4863/2020 des Bundesverwaltungsgerichts vom 10. Dezember 2020 für den Anhang 8 der DZV generell bejahte Einhaltung der Voraussetzungen der Gesetzesdelegation gemäss Art. 170 Abs. 3 LwG (vgl. vorne E. 4.2) für die Kürzungsvorschriften in Anhang 8 Ziff. 2.4a.2 DZV. Anhang 8 Ziff. 2.4a.2 DZV lautet wie folgt: "Bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen des durch den Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts sind mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Die Kürzung gilt für die Flächen und Elemente, für welche die Voraussetzungen und Auflagen nicht vollständig eingehalten werden." Dass die rechtsanwendende Behörde gemäss der zitierten Bestimmung gehalten ist, bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen des durch den Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern, liegt innerhalb des gesetzlichen Delegationsrahmens von Art. 170 Abs. 2 LwG. Damit ist aber noch nichts über die Verhältnismässigkeit einer gestützt auf Anhang 8 Ziff.”
Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung können Kürzung und Verweigerung alle Direktzahlungsarten betreffen.
“Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das LwG, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Die Kürzung bzw. Verweigerung gilt dabei mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchstellende die Bestimmungen verletzt hat (Art. 170 Abs. 2 LwG). Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen (Art. 170 Abs. 2bis LwG). Art. 170 Abs. 3 LwG ermächtigt den Bundesrat, die notwendigen Verordnungsbestimmungen für Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen zu erlassen.”
“Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das Landwirtschaftsgesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Die Kürzung oder Verweigerung gilt dabei mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat (Art. 170 Abs. 2 LwG). Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftlichen Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen (Art. 170 Abs. 2bis LwG). Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus (Art. 170 Abs. 3 LwG). Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert (Art. 171 Abs. 1 LwG). Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 171 Abs. 2 LwG).”
“Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das LwG, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Die Kürzung bzw. Verweigerung gilt dabei mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchstellende die Bestimmungen verletzt hat (Art. 170 Abs. 2 LwG). Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen (Art. 170 Abs. 2bis LwG). Art. 170 Abs. 3 LwG ermächtigt den Bundesrat, die notwendigen Verordnungsbestimmungen für Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus zu erlassen. Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert (Art. 171 Abs. 1 LwG). Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 171 Abs. 2 LwG). Die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen durch die Kantone richtet sich gemäss Art. 105 Abs. 1 DZV nach dem Anhang 8 der DZV. Ziffer 2.4a.1 dieses Anhangs sieht vor, dass die Kantone die Kürzungen im Rahmen des regionalen Vernetzungsprojekts festzulegen haben. Sie entsprechen mindestens den Kürzungen nach den Ziffern 2.4a.2 und 2.4a.3 des Anhangs 8 der DZV. Die vorliegend relevante Vernetzungsvereinbarung enthält keine eigenen Kürzungsbestimmungen, sondern verweist explizit auf die Sanktionsbestimmungen gemäss Anhang 8 Ziffer 2.”
Art. 170 Abs. 2 LwG enthält keine inhaltlichen Vorgaben dazu, in welchem Umfang Beiträge zu kürzen oder zu verweigern sind; der Wortlaut lässt offen, in welchem Ausmass eine Kürzung auszufallen hat, sodass der Entscheid darüber vom zuständigen Entscheider vorzunehmen ist.
“Der Wortlaut von Art. 170 Abs. 2 LwG - "die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat" - ist eindeutig und lässt keine anderweitige Interpretation zu, als dass von der Kürzung nicht nur die Beiträge des Jahres betroffen sein können, in dem die Bestimmungen verletzt worden sind. Darüber hinaus macht Art. 170 Abs. 2 LwG keine Vorgaben, in welchem Umfang die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge auszufallen hat. Der Beschwerdeführer sieht im Ergebnis der von ihm vorgenommenen teleologischen und systematischen Auslegung von Art. 170 Abs. 2 LwG einen triftigen Grund, der ausnahmsweise ein Abweichen vom klaren Wortlaut rechtfertigen würde. Hierzu gilt Folgendes:”
Die Kantone führen die Kürzungen gemäss Anhang 8 der DZV durch. Sie berücksichtigen alle zwischen 1. Januar und 31. Dezember festgestellten Mängel und können die Kürzungen im folgenden Beitragsjahr vornehmen, wenn die Mängel nach dem 1. September festgestellt werden.
“Gemäss Art. 170 Abs. 1 LwG können die Beiträge gekürzt oder verweigert werden, wenn die gesuchstellende Person dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen (Art. 170 Abs. 2bis LwG). Der Bundesrat wird in Art. 170 Abs. 3 LwG ermächtigt, für die Kürzungen der Direktzahlungen die notwendigen Verordnungsbestimmungen zu erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wird in Art. 105 Abs. 1 DZV bestimmt, dass die Kantone die Beiträge gemäss Anhang 8 der DZV kürzen oder verweigern. Diese berücksichtigen dabei alle vom 1. Januar bis zum 31. Dezember festgestellten Mängel. Sie können die Kürzungen im folgenden Beitragsjahr vornehmen, wenn die Mängel nach dem 1. September festgestellt wurden (Art. 108 Abs. 3 DZV in der aktuellen, seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung).”
Bei Verletzung der Vorgaben eines Vernetzungsprojekts führt dies nach der Rechtsprechung in der Regel zur Kürzung der spezifischen Vernetzungsbeiträge und nicht zur Kürzung anderer Beitragsarten. Eine Verrechnung von Geldforderungen ist im öffentlichen Recht grundsätzlich zulässig, sofern keine besondere gesetzliche Ausschlussbestimmung vorliegt und die zivilrechtlichen Voraussetzungen der Verrechnung erfüllt sind.
“Vor dem Hintergrund, dass der Verweigerung von Beiträgen keinen pönalen Charakter zukommen darf, ist zu beachten, dass zwischen der Verweigerung der Beiträge und der verletzten Bestimmung ein sachlicher Zusammenhang bestehen muss (vgl. BGE 137 II 366 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_560/2010 vom 18. Juni 2011 E. 3.2). Eine Verletzung der Vorgaben eines Vernetzungsprojekts gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. c DZV hat nach dem Gesagten in der Regel gestützt auf Art. 170 LwG i.V.m. Anhang 8 Ziff. 2.4a.2 DZV eine Kürzung der Vernetzungsbeiträge zur Folge und nicht die Kürzung einer anderen Beitragsart. Die Verrechnung von Geldforderungen ist im öffentlichen Recht grundsätzlich möglich, sofern sie nicht durch besondere gesetzliche Regelung ausgeschlossen ist. Vorausgesetzt ist, dass die Forderung und Gegenforderungen zwischen den gleichen Parteien besteht, die Forderungen gleichartig sind und beide Forderungen fällig sind (vgl. Häfelin/Müller/Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht 2020, Rz. 787 ff.). Eine Ausschlussbestimmung enthält weder das LwG noch die DZV. Ausserdem setzen die im Obligationenrecht zum Ausdruck gebrachten Voraussetzungen der Verrechnung keinen sachlichen Zusammenhang zwischen den zu verrechnenden Forderungen voraus (Art. 120 OR ff.).”
Kantone können Beiträge wegen im Kalenderjahr festgestellter Mängel kürzen oder verweigern. Bei der Anwendung werden Mängel vom 1. Januar bis 31. Dezember berücksichtigt; sind sie nach dem 1. September festgestellt worden, können die Kürzungen im folgenden Beitragsjahr vorgenommen werden.
“Gemäss Art. 170 Abs. 1 LwG können die Beiträge gekürzt oder verweigert werden, wenn die gesuchstellende Person dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen (Art. 170 Abs. 2bis LwG). Der Bundesrat wird in Art. 170 Abs. 3 LwG ermächtigt, für die Kürzungen der Direktzahlungen die notwendigen Verordnungsbestimmungen zu erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wird in Art. 105 Abs. 1 DZV bestimmt, dass die Kantone die Beiträge gemäss Anhang 8 der DZV kürzen oder verweigern. Diese berücksichtigen dabei alle vom 1. Januar bis zum 31. Dezember festgestellten Mängel. Sie können die Kürzungen im folgenden Beitragsjahr vornehmen, wenn die Mängel nach dem 1. September festgestellt wurden (Art. 108 Abs. 3 DZV in der aktuellen, seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung).”
“Gemäss Art. 170 Abs. 1 LwG können die Beiträge gekürzt oder verweigert werden, wenn die gesuchstellende Person dieses Gesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt. Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen (Art. 170 Abs. 2bis LwG). Der Bundesrat wird in Art. 170 Abs. 3 LwG ermächtigt, für die Kürzungen der Direktzahlungen die notwendigen Verordnungsbestimmungen zu erlassen. In Ausübung dieser Ermächtigung wird in Art. 105 Abs. 1 DZV bestimmt, dass die Kantone die Beiträge gemäss Anhang 8 der DZV kürzen oder verweigern. Diese berücksichtigen dabei alle vom 1. Januar bis zum 31. Dezember festgestellten Mängel. Sie können die Kürzungen im folgenden Beitragsjahr vornehmen, wenn die Mängel nach dem 1. September festgestellt wurden (Art. 108 Abs. 3 DZV in der aktuellen, seit dem 1. Januar 2022 geltenden Fassung).”
Bei Vernetzungsprojekten ist der achtjährige Projektzeitraum massgeblich; die einjährigen Auszahlungsintervalle regeln lediglich die Zahlungsmodalitäten. Vor diesem Hintergrund kann eine Kürzung der Beiträge für ein einzelnes Jahr nicht als pönal qualifiziert werden, wenn sie mit der Langfristigkeit des achtjährigen Projekts begründet wird, da die ökologischen Leistungen über den gesamten achtjährigen Zeitraum zu erbringen sind.
“Entsprechend muss auch im Hinblick auf eine allfällige Kürzung der Vernetzungsbeiträge der achtjährige Zeitraum eines Vernetzungsprojekts berücksichtigt werden und es darf nicht von isolierten, einjährigen Perioden ausgegangen werden (oder gar von Jahresdritteln, wie dies der Beschwerdeführer implizit mit dem Argument geltend macht, dass der Rückzugsstreifen bei zwei von drei Schnitten im Jahr 2018 stehen gelassen worden sei). Die einjährigen Intervalle der Beitragszahlung dienen bloss der Regelung der Auszahlungsmodalitäten, hingegen erfordern die ökologischen und gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Zusammenhang mit Vernetzungsprojekten die durchgehende Einhaltung der entsprechenden Bewirtschaftungsvorschriften über den ganzen Zeitraum von acht Jahren. Aus diesem Grund hat die Kürzung von Vernetzungsbeiträgen für ein Jahr, in denen die massgeblichen Bestimmungen eingehalten wurden, ebenfalls keinen pönalen Charakter, sondern ist mit der Langfristigkeit von Vernetzungsprojekten begründet. Insgesamt führt die ratio legis von Art. 170 Abs. 2 LwG entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht dazu, dass die Kürzung der Beiträge für ein Jahr, in welchen die massgeblichen Bestimmungen eingehalten worden sind, einen pönalen Charakter aufweist oder dem Sinn und Zweck der in casu betroffenen Vernetzungsbeiträge widerspricht.”
“Entsprechend muss auch im Hinblick auf eine allfällige Kürzung der Vernetzungsbeiträge der achtjährige Zeitraum eines Vernetzungsprojekts berücksichtigt werden und es darf nicht von isolierten, einjährigen Perioden ausgegangen werden (oder gar von Jahresdritteln, wie dies der Beschwerdeführer implizit mit dem Argument geltend macht, dass der Rückzugsstreifen bei zwei von drei Schnitten im Jahr 2018 stehen gelassen worden sei). Die einjährigen Intervalle der Beitragszahlung dienen bloss der Regelung der Auszahlungsmodalitäten, hingegen erfordern die ökologischen und gemeinwirtschaftlichen Leistungen im Zusammenhang mit Vernetzungsprojekten die durchgehende Einhaltung der entsprechenden Bewirtschaftungsvorschriften über den ganzen Zeitraum von acht Jahren. Aus diesem Grund hat die Kürzung von Vernetzungsbeiträgen für ein Jahr, in denen die massgeblichen Bestimmungen eingehalten wurden, ebenfalls keinen pönalen Charakter, sondern ist mit der Langfristigkeit von Vernetzungsprojekten begründet. Insgesamt führt die ratio legis von Art. 170 Abs. 2 LwG entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht dazu, dass die Kürzung der Beiträge für ein Jahr, in welchen die massgeblichen Bestimmungen eingehalten worden sind, einen pönalen Charakter aufweist oder dem Sinn und Zweck der in casu betroffenen Vernetzungsbeiträge widerspricht.”
Gemäss Art. 170 Abs. 2 LwG kann eine Kürzung oder Verweigerung der Beiträge mindestens für die Jahre angeordnet werden, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die einschlägigen Bestimmungen verletzt hat.
“Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das LwG, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Die Kürzung bzw. Verweigerung gilt dabei mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchstellende die Bestimmungen verletzt hat (Art. 170 Abs. 2 LwG). Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen (Art. 170 Abs. 2bis LwG). Art. 170 Abs. 3 LwG ermächtigt den Bundesrat, die notwendigen Verordnungsbestimmungen für Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen zu erlassen.”
“Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das Landwirtschaftsgesetz, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Die Kürzung oder Verweigerung gilt dabei mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat (Art. 170 Abs. 2 LwG). Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftlichen Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen (Art. 170 Abs. 2bis LwG). Der Bundesrat regelt die Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus (Art. 170 Abs. 3 LwG). Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert (Art. 171 Abs. 1 LwG). Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 171 Abs. 2 LwG).”
“Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das LwG, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Die Kürzung bzw. Verweigerung gilt dabei mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchstellende die Bestimmungen verletzt hat (Art. 170 Abs. 2 LwG). Bei Nichteinhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgebenden Bestimmungen der Gewässerschutz-, der Umweltschutz- und der Tierschutzgesetzgebung kann die Kürzung und Verweigerung bei allen Direktzahlungsarten erfolgen (Art. 170 Abs. 2bis LwG). Art. 170 Abs. 3 LwG ermächtigt den Bundesrat, die notwendigen Verordnungsbestimmungen für Kürzungen bei Verletzung von Vorschriften im Bereich der Direktzahlungen und des Pflanzenbaus zu erlassen. Sind die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt oder werden Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten, so werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert (Art. 171 Abs. 1 LwG). Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 171 Abs. 2 LwG). Die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen durch die Kantone richtet sich gemäss Art. 105 Abs. 1 DZV nach dem Anhang 8 der DZV. Ziffer 2.4a.1 dieses Anhangs sieht vor, dass die Kantone die Kürzungen im Rahmen des regionalen Vernetzungsprojekts festzulegen haben.”
Die Kürzung oder Verweigerung kann sich über das konkrete Verletzungsjahr hinaus auch auf andere Jahre erstrecken; dies schliesst insbesondere vergangene Jahre ein, für die Beiträge nachträglich gekürzt oder verweigert werden können.
“Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers führt somit weder eine systematische noch eine teleologische Auslegungsmethode zum Ergebnis, dass der Wortlaut von Art. 170 Abs. 2 LwG nicht den wahren Sinn der Norm wiedergäbe. Die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge gemäss Art. 170 Abs. 2 LwG kann nach dem Gesagten sowohl das Jahr, in welchen die massgeblichen Bestimmungen verletzt worden ist, als auch andere Jahre betreffen.”
“Der Wortlaut von Art. 170 Abs. 2 LwG - "die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat" - ist eindeutig und lässt keine anderweitige Interpretation zu, als dass von der Kürzung nicht nur die Beiträge des Jahres betroffen sein können, in dem die Bestimmungen verletzt worden sind. Darüber hinaus macht Art. 170 Abs. 2 LwG keine Vorgaben, in welchem Umfang die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge auszufallen hat. Der Beschwerdeführer sieht im Ergebnis der von ihm vorgenommenen teleologischen und systematischen Auslegung von Art. 170 Abs. 2 LwG einen triftigen Grund, der ausnahmsweise ein Abweichen vom klaren Wortlaut rechtfertigen würde. Hierzu gilt Folgendes:”
“Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers schliesst auch eine systematische Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 171 LwG nicht aus, dass gestützt auf Art. 170 Abs. 2 LwG Beiträge eines vergangenen Jahres - wie in Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV vorgesehen - gekürzt bzw. verweigert werden können. Art. 170 LwG trägt die Marginalie "Kürzung und Verweigerung von Beiträgen". Art. 171 LwG steht demgegenüber unter der Marginalie "Rückerstattung von Beiträgen". Nach dieser Bestimmung werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt sind oder Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden (Abs. 1). Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Abs. 2) (vorstehende E. 5.4). Wie die Vorinstanz richtig ausführt, sind die in Art. 171 LwG aufgeführten Gründe, die zu einer (teilweisen) Rückerstattung führen, damit nicht (vollständig) deckungsgleich mit den in Art. 170 LwG aufgeführten sanktionsauslösenden Pflichtverletzungen: Während gestützt auf Art. 170 LwG ein grundsätzlich bestehender Beitragsanspruch gekürzt oder verweigert werden kann, betrifft Art.”
Die Kantone regeln Kürzungen von Direktzahlungen gemäss Anhang 8 der Direktzahlungsverordnung (Art. 105 Abs. 1 DZV; gestützt auf Art. 170 Abs. 3 LwG). Kann wegen verspäteter Gesuchseinreichung eine ordnungsgemässe Kontrolle nicht durchgeführt werden, sieht Anhang 8 die Verweigerung der Kontrolle und/oder eine Beitragskürzung vor.
“Grundlage für die Ausrichtung von Direktzahlungen bilden Art. 104 Abs. 3 Bst. a der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101), die Art. 70 ff. LwG sowie die gestützt darauf erlassene Direktzahlungsverordnung. Gemäss Art. 70 Abs. 1 LwG werden Direktzahlungen zur Abgeltung der gemeinwirtschaftlichen Leistungen von Bewirtschaftern und Bewirtschafterinnen von landwirtschaftlichen Betrieben ausgerichtet. Voraussetzung für die Ausrichtung von Direktzahlungen bildet die Einhaltung der für die landwirtschaftliche Produktion massgeblichen Bestimmungen (Art. 70a LwG). Die Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das LwG, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen durch die Kantone richtet sich gemäss dem - gestützt auf Art. 170 Abs. 3 LwG erlasse-nen - Art. 105 Abs. 1 DZV nach dem Anhang 8 der DZV. Kann eine ordnungsgemässe Kontrolle bei verspäteter Gesuchseinreichung nicht durchgeführt werden, erfolgt gemäss Anhang 8 Ziff.”
Die Kürzung der Beiträge beruht auf Art. 170 LwG; für die konkrete Berechnung verweist der Entscheid auf Art. 105 Abs. 1 aDZV und damit auf Anhang 8 der Direktzahlungsverordnung.
“Die Beschwerdeführer richten sich in ihrer Beschwerde nicht gegen die Berechnung der Beitragskürzung für das Beitragsjahr 2016 als solche. Im Rahmen der Rechtsanwendung von Amtes wegen (vgl. Art. 106 Abs. 1 BGG) korrigiert das Bundesgericht über die Beanstandungen der beschwerdeführenden Person hinaus grundsätzlich nur rechtliche Mängel, die offensichtlich sind (vgl. E. 2 hiervor). Solche bestehen vorliegend nicht: Die Kürzung der Beiträge stützt sich auf die formell-gesetzliche Grundlage in Art. 170 LwG, die jener des Bundesgesetzes vom 5. Oktober 1990 über Finanzhilfen und Abgeltungen (Subventionsgesetz, SuG; SR 616.1) als lex specialis vorgeht (vgl. Art. 2 Abs. 2 SuG; vgl. auch Art. 28 f. SuG; zur Anwendbarkeit des Subventionsgesetzes bei Direktzahlungen vgl. BGE 144 V 224 E. 3.5; Urteil 2C_88/2012 vom 28. August 2012 E. 4.1). Zur Berechnung der Kürzung verweist Art. 105 Abs. 1 aDZV auf Anhang 8 der Direktzahlungsverordnung. Die gestützt darauf erfolgte Kürzung des Basisbeitrags bei den Versorgungssicherheitsbeiträgen im Umfang von Fr. 680.-- sowie des Tierwohlbeitrags im Bereich der Produktionssystembeiträge in der Höhe von Fr. 1'168.50 ist nicht zu beanstanden (vgl. E. 9.3 des angefochtenen Urteils).”
Art. 170 LwG regelt die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen. Art. 171 LwG ist hiervon zu unterscheiden: Sie trägt die Marginalie «Rückerstattung von Beiträgen» und erfasst daneben Konstellationen, in denen von Anfang an keine Beitragsberechtigung bestanden hat oder diese nachträglich wegfiel; in solchen Fällen sind Beiträge ganz oder teilweise zurückzufordern. Damit sind die Tatbestände von Art. 170 und Art. 171 nicht vollständig deckungsgleich.
“171 LwG nicht aus, dass gestützt auf Art. 170 Abs. 2 LwG Beiträge eines vergangenen Jahres - wie in Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV vorgesehen - gekürzt bzw. verweigert werden können. Art. 170 LwG trägt die Marginalie "Kürzung und Verweigerung von Beiträgen". Art. 171 LwG steht demgegenüber unter der Marginalie "Rückerstattung von Beiträgen". Nach dieser Bestimmung werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt sind oder Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden (Abs. 1). Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Abs. 2) (vorstehende E. 5.4). Wie die Vorinstanz richtig ausführt, sind die in Art. 171 LwG aufgeführten Gründe, die zu einer (teilweisen) Rückerstattung führen, damit nicht (vollständig) deckungsgleich mit den in Art. 170 LwG aufgeführten sanktionsauslösenden Pflichtverletzungen: Während gestützt auf Art. 170 LwG ein grundsätzlich bestehender Beitragsanspruch gekürzt oder verweigert werden kann, betrifft Art. 171 LwG auch diejenigen Konstellationen, in denen von Beginn weg gar keine Beitragsberechtigung bestand oder diese nachträglich wegfiel (ursprüngliche oder nachträgliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung). So sind Direktzahlungen gestützt auf Art. 171 LwG beispielsweise zurückzuerstatten, wenn sich herausstellt, dass der Betroffene diese mangels landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mangels Bewirtschafterstellung unrechtmässig erhalten hat (vgl. anschaulich Urteil 2C_88/2012 vom 28. August 2012 E. 3 und 4; ferner Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002] Teil I, BBl 1996 IV 279). Aufgrund der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen der beiden Bestimmungen wird somit Art. 171 LwG entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht seines Sinnes entleert, wenn gestützt auf Art. 170 Abs. 2 LwG i.V.m. Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV Beiträge für vergangene Jahre nachträglich verweigert bzw.”
Bei Verletzungen dieses Gesetzes, der Ausführungsbestimmungen oder darauf gestützter Verfügungen können die Beiträge gekürzt oder verweigert werden. Es liegt grundsätzlich im Ermessen der Behörde, ob und in welchem Umfang sie kürzt; eine allfällige Kürzung hat jedoch unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips zu erfolgen (im konkret geprüften Fall führte die festgestellte Verletzung zur Kürzung der Direktzahlungen).
“Der Beschwerdeführer sieht in der Haltung der Vorinstanz, ungeachtet der Kann-Bestimmung in Art. 170 Abs. 1 LwG ("Beiträge können gekürzt oder verweigert werden") gestützt auf Anhang 8 Ziff. 2.4a.2 DZV eine Kürzung vornehmen zu müssen, eine Ermessensunterschreitung. Sofern die Frage, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 170 Abs. 1 LwG keine Kürzung nach Anhang 8 Ziff. 2.4a.2 DZV hätte vornehmen müssen, einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich wäre und nicht eine blosse Angemessenheitsprüfung der angefochtenen Verfügung beträfe (Art. 49 Bst. c VwVG, vgl. E. 2), gälte Folgendes: Infolge des Schneidens des Rückzugsstreifens beim dritten und letzten Schnitt im Jahr 2018 lag unbestritten ein Verstoss gegen die Bewirtschaftungsvorschriften der Vereinbarung "Vernetzungsprojekt nach DZV" vor. Damit wurde eine wesentliche Voraussetzung bzw. Auflage des durch den Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. c nicht vollständig erfüllt. Insoweit blieb der Erstinstanz keine andere Wahl, als die Direktzahlungen unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss den in Anhang 8 Ziff.”
“2 LwG geregelten zweiten Fallkonstellation betrifft die Rückerstattung von Beiträgen, welche zu Unrecht und damit durch ursprünglich fehlerhafte Verfügungen ausgerichtet wurden. Ursprüngliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung liegt vor, wenn dieser von Anfang an (also schon bei ihrem Erlass) ein Rechtsfehler anhaftete (vgl. Urteil des BVGer B-1007/2017 vom 20. Februar 2019 E. 7.2.1 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 N. 10 ff.). Auch solche Beiträge sind zurückzuerstatten. Nach dem bisher Gesagten unterscheidet sich der Regelungsgegenstand von Art. 171 LwG vom Regelungsgenstand von Art. 170 LwG. Mit dem Schneiden des Rückzugsstreifens beim dritten und letzten Schnitt im Jahr 2018 hat der Beschwerdeführer gegen die Vorgaben der Vereinbarung "Vernetzungsprojekte nach DZV" verstossen und damit Art. 62 Abs.1 Bst. c DZV verletzt, der für die Gewährung von Vernetzungsbeiträgen die Bewirtschaftung nach den Vorgaben eines vom Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts voraussetzt. Somit stellt das Schneiden des Rückzugsstreifens im Jahr 2018 die Verletzung einer massgeblichen Bestimmung im Sinne von Art. 170 Abs. 1 LwG dar, welche eine Kürzung oder Verweigerung der Beiträge für mindestens die Jahre zur Folge hat, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat (Art. 170 Abs. 2 LwG). In casu ist mit anderen Worten also keine Fallkonstellation von Art. 171 LwG betroffen: Es besteht weder eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung noch haben sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert und eine nachträglich fehlerhafte Verfügung geschaffen, die zu einer Rückforderung von Beitragszahlungen geführt hat. Im Übrigen geht auch der Beschwerdeführer selber in der Beschwerdeschrift von der Anwendbarkeit von Art. 170 LwG aus und zieht Art. 171 LwG nur unter Auslegungsgesichtspunkten heran. Er legt jedoch nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb der Norminhalt von Art. 171 LwG, der im vorliegenden Verfahren nicht gegenständliche Fallkonstellationen betrifft, in casu aus gesetzessystematischer Sicht von Relevanz sein könnte. Selbst wenn nämlich gestützt auf Art.”
“Der Beschwerdeführer sieht in der Haltung der Vorinstanz, ungeachtet der Kann-Bestimmung in Art. 170 Abs. 1 LwG ("Beiträge können gekürzt oder verweigert werden") gestützt auf Anhang 8 Ziff. 2.4a.2 DZV eine Kürzung vornehmen zu müssen, eine Ermessensunterschreitung. Sofern die Frage, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 170 Abs. 1 LwG keine Kürzung nach Anhang 8 Ziff. 2.4a.2 DZV hätte vornehmen müssen, einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich wäre und nicht eine blosse Angemessenheitsprüfung der angefochtenen Verfügung beträfe (Art. 49 Bst. c VwVG, vgl. E. 2), gälte Folgendes: Infolge des Schneidens des Rückzugsstreifens beim dritten und letzten Schnitt im Jahr 2018 lag unbestritten ein Verstoss gegen die Bewirtschaftungsvorschriften der Vereinbarung "Vernetzungsprojekt nach DZV" vor. Damit wurde eine wesentliche Voraussetzung bzw. Auflage des durch den Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. c nicht vollständig erfüllt. Insoweit blieb der Erstinstanz keine andere Wahl, als die Direktzahlungen unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss den in Anhang 8 Ziff.”
Die Verletzung kantonal genehmigter Projektvorgaben (z. B. Bewirtschaftungsregeln nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c DZV) kann eine Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen nach Art. 170 Abs. 1 LwG rechtfertigen. Art. 171 LwG betrifft hingegen Rückerstattungen infolge ursprünglich fehlerhafter Verfügungen und war im vorliegenden Zusammenhang nicht einschlägig.
“2 LwG geregelten zweiten Fallkonstellation betrifft die Rückerstattung von Beiträgen, welche zu Unrecht und damit durch ursprünglich fehlerhafte Verfügungen ausgerichtet wurden. Ursprüngliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung liegt vor, wenn dieser von Anfang an (also schon bei ihrem Erlass) ein Rechtsfehler anhaftete (vgl. Urteil des BVGer B-1007/2017 vom 20. Februar 2019 E. 7.2.1 f.; Tschannen/Zimmerli/Müller, a.a.O., § 31 N. 10 ff.). Auch solche Beiträge sind zurückzuerstatten. Nach dem bisher Gesagten unterscheidet sich der Regelungsgegenstand von Art. 171 LwG vom Regelungsgenstand von Art. 170 LwG. Mit dem Schneiden des Rückzugsstreifens beim dritten und letzten Schnitt im Jahr 2018 hat der Beschwerdeführer gegen die Vorgaben der Vereinbarung "Vernetzungsprojekte nach DZV" verstossen und damit Art. 62 Abs.1 Bst. c DZV verletzt, der für die Gewährung von Vernetzungsbeiträgen die Bewirtschaftung nach den Vorgaben eines vom Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts voraussetzt. Somit stellt das Schneiden des Rückzugsstreifens im Jahr 2018 die Verletzung einer massgeblichen Bestimmung im Sinne von Art. 170 Abs. 1 LwG dar, welche eine Kürzung oder Verweigerung der Beiträge für mindestens die Jahre zur Folge hat, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat (Art. 170 Abs. 2 LwG). In casu ist mit anderen Worten also keine Fallkonstellation von Art. 171 LwG betroffen: Es besteht weder eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung noch haben sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert und eine nachträglich fehlerhafte Verfügung geschaffen, die zu einer Rückforderung von Beitragszahlungen geführt hat. Im Übrigen geht auch der Beschwerdeführer selber in der Beschwerdeschrift von der Anwendbarkeit von Art. 170 LwG aus und zieht Art. 171 LwG nur unter Auslegungsgesichtspunkten heran. Er legt jedoch nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb der Norminhalt von Art. 171 LwG, der im vorliegenden Verfahren nicht gegenständliche Fallkonstellationen betrifft, in casu aus gesetzessystematischer Sicht von Relevanz sein könnte. Selbst wenn nämlich gestützt auf Art.”
Eine systematische Auslegung von Art. 170 Abs. 2 LwG erlaubt die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen auch für vergangene Jahre; dies schliesst nicht aus, dass für Jahre gekürzt wird, in denen materiell keine Pflichtverletzung vorliegt. Art. 171 LwG betrifft hingegen die Rückerstattung von zu Unrecht bezogenen Beiträgen und regelt einen anderen Gegenstand, sodass Art. 171 der dargestellten Auslegung von Art. 170 Abs. 2 nicht entgegensteht.
“Entgegen der Argumentation des Beschwerdeführers schliesst auch eine systematische Auslegung unter Berücksichtigung von Art. 171 LwG nicht aus, dass gestützt auf Art. 170 Abs. 2 LwG Beiträge eines vergangenen Jahres - wie in Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV vorgesehen - gekürzt bzw. verweigert werden können. Art. 170 LwG trägt die Marginalie "Kürzung und Verweigerung von Beiträgen". Art. 171 LwG steht demgegenüber unter der Marginalie "Rückerstattung von Beiträgen". Nach dieser Bestimmung werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt sind oder Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden (Abs. 1). Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Abs. 2) (vorstehende E. 5.4). Wie die Vorinstanz richtig ausführt, sind die in Art. 171 LwG aufgeführten Gründe, die zu einer (teilweisen) Rückerstattung führen, damit nicht (vollständig) deckungsgleich mit den in Art. 170 LwG aufgeführten sanktionsauslösenden Pflichtverletzungen: Während gestützt auf Art. 170 LwG ein grundsätzlich bestehender Beitragsanspruch gekürzt oder verweigert werden kann, betrifft Art.”
“171 LwG auch diejenigen Konstellationen, in denen von Beginn weg gar keine Beitragsberechtigung bestand oder diese nachträglich wegfiel (ursprüngliche oder nachträgliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung). So sind Direktzahlungen gestützt auf Art. 171 LwG beispielsweise zurückzuerstatten, wenn sich herausstellt, dass der Betroffene diese mangels landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mangels Bewirtschafterstellung unrechtmässig erhalten hat (vgl. anschaulich Urteil 2C_88/2012 vom 28. August 2012 E. 3 und 4; ferner Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002] Teil I, BBl 1996 IV 279). Aufgrund der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen der beiden Bestimmungen wird somit Art. 171 LwG entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht seines Sinnes entleert, wenn gestützt auf Art. 170 Abs. 2 LwG i.V.m. Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV Beiträge für vergangene Jahre nachträglich verweigert bzw. gekürzt und somit zurückgefordert werden können. Ob in der vorliegenden Konstellation - wie der Beschwerdeführer sinngemäss vorbringt - neben Art. 170 Abs. 2 LwG zusätzlich auch die Voraussetzungen für eine Rückerstattung gemäss Art. 171 LwG erfüllt sein müssen, braucht nicht abschliessend beurteilt zu werden. Denn diese wären hier so oder anders erfüllt: Nach Art. 62 DZV (Voraussetzungen und Auflagen) hat der Bewirtschafter die Fläche während der gesamtem Projektdauer nach den Vorgaben des vom Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts zu bewirtschaften (Art. 62 Abs. 1 lit. c und Abs. 3 DZV; vorstehende E. 5.3). Indem der Beschwerdeführer gegen die Vereinbarung Vernetzungsprojekte nach DZV verstiess, hat er somit auch Auflagen nicht eingehalten i.S.v. Art. 171 Abs. 1 LwG.”
“171 LwG, der im vorliegenden Verfahren nicht gegenständliche Fallkonstellationen betrifft, in casu aus gesetzessystematischer Sicht von Relevanz sein könnte. Selbst wenn nämlich gestützt auf Art. 171 LwG keine Rückforderung der Beiträge für ein vergangenes Jahr möglich sein sollte, wobei diese Frage nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist und daher offen gelassen werden kann, hat dies aus Sicht einer systematischen Auslegung keinen Einfluss auf eine Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen gemäss Art. 170 LwG, da die genannten Bestimmungen unterschiedliche Anknüpfungspunkte besitzen bzw. unterschiedliche Gegenstände regeln. Im vorliegenden Verfahren erfolgte unbestrittenermassen die Kürzung der Vernetzungsbeiträge gestützt auf Art. 170 LwG, dessen Wortlaut in Abs. 2 ("die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat"), wie bereits erwähnt, die (vollständige) Kürzung oder Verweigerung der Beiträge auch für Jahre ermöglicht, in denen die massgeblichen Bestimmungen nicht verletzt wurden. Insgesamt führt die systematische Auslegung von Art. 170 Abs. 2 LwG unter Berücksichtigung von Art. 171 LwG also entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht dazu, dass die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge für ein Jahr, in welchen die massgeblichen Bestimmungen eingehalten worden sind, ausgeschlossen sein müsste.”
Sind die Rückforderungsvoraussetzungen nach Art. 170 Abs. 2 LwG (in Verbindung mit den einschlägigen DZV-Bestimmungen) gesetzlich geregelt, ist eine zusätzliche Widerrufsverfügung mit gesonderter Interessenabwägung nicht erforderlich; für eine solche separate Abwägung bleibt kein Raum.
“Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, überzeugt nicht: Er wendet zunächst ein, es bestehe kein Anspruch auf Rückforderung der Vernetzungsbeiträge für das Jahr 2017, weshalb es bereits an einer gegenüberstehenden Forderung des Gemeinwesens fehle. In dieser Hinsicht kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden: In Anwendung von Ziff. 2.4a.2 DZV Anhang 8 ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass eine Beitragskürzung für das Jahr 2017 bundesrechtskonform ist (vorstehende E. 7 und 8), womit ein entsprechender Anspruch ausgewiesen ist. Auch soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass selbst wenn ein Rückforderungsanspruch bestünde, zunächst die bereits rechtskräftige Beitragsverfügung betreffend das Jahr 2017 auf formellem Weg und im Rahmen einer Interessenabwägung widerrufen werden müsse, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen der Rückforderung sind vorliegend gemäss Art. 170 Abs. 2 LwG i.V.m. Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV gesetzlich geregelt und für eine zusätzliche Interessenabwägung (im Rahmen einer separaten Widerrufsverfügung) verbleibt damit kein Raum (vgl. demgegenüber Art. 30 Abs. 1 SuG [SR 616.1]; ferner Michael Ritter, Die Handhabung des Widerrufs und der Rückforderungen sowie der Verjährung und Verwirkung von Direktzahlungen, Blätter für Agrarrecht, 2012/2, S. 14). Dass dem Beschwerdeführer deshalb kein hinreichender Rechtsschutz gewährt worden wäre, macht er zu Recht nicht geltend. Schliesslich steht vorliegend - wie auch die Vorinstanz richtigerweise präzisiert - allein die Kürzung der Vernetzungsbeiträge für die betroffenen Parzellen für die beiden Jahre 2017 und 2018 infrage, die in Bezug auf das Jahr 2017 durch Verrechnung zurückzuerstatten sind. Anders als der Beschwerdeführer vorzubringen scheint, geht es also nicht um die Kürzung "anderer Direktzahlungsarten" i.S.v. Art. 170 Abs. 2bis LwG.”
“Was der Beschwerdeführer hiergegen vorbringt, überzeugt nicht: Er wendet zunächst ein, es bestehe kein Anspruch auf Rückforderung der Vernetzungsbeiträge für das Jahr 2017, weshalb es bereits an einer gegenüberstehenden Forderung des Gemeinwesens fehle. In dieser Hinsicht kann auf das bereits Gesagte verwiesen werden: In Anwendung von Ziff. 2.4a.2 DZV Anhang 8 ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass eine Beitragskürzung für das Jahr 2017 bundesrechtskonform ist (vorstehende E. 7 und 8), womit ein entsprechender Anspruch ausgewiesen ist. Auch soweit der Beschwerdeführer vorbringt, dass selbst wenn ein Rückforderungsanspruch bestünde, zunächst die bereits rechtskräftige Beitragsverfügung betreffend das Jahr 2017 auf formellem Weg und im Rahmen einer Interessenabwägung widerrufen werden müsse, kann ihm nicht gefolgt werden. Die Voraussetzungen der Rückforderung sind vorliegend gemäss Art. 170 Abs. 2 LwG i.V.m. Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV gesetzlich geregelt und für eine zusätzliche Interessenabwägung (im Rahmen einer separaten Widerrufsverfügung) verbleibt damit kein Raum (vgl. demgegenüber Art. 30 Abs. 1 SuG [SR 616.1]; ferner Michael Ritter, Die Handhabung des Widerrufs und der Rückforderungen sowie der Verjährung und Verwirkung von Direktzahlungen, Blätter für Agrarrecht, 2012/2, S. 14). Dass dem Beschwerdeführer deshalb kein hinreichender Rechtsschutz gewährt worden wäre, macht er zu Recht nicht geltend. Schliesslich steht vorliegend - wie auch die Vorinstanz richtigerweise präzisiert - allein die Kürzung der Vernetzungsbeiträge für die betroffenen Parzellen für die beiden Jahre 2017 und 2018 infrage, die in Bezug auf das Jahr 2017 durch Verrechnung zurückzuerstatten sind. Anders als der Beschwerdeführer vorzubringen scheint, geht es also nicht um die Kürzung "anderer Direktzahlungsarten" i.S.v. Art. 170 Abs. 2bis LwG.”
Art. 170 Abs. 2 LwG erlaubt die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen auch für vergangene Beitragsjahre. Diese Regelung ist systematisch und inhaltlich vom Rückerstattungsregime des Art. 171 LwG zu unterscheiden, da Art. 171 gerade jene Fälle erfasst, in denen von Beginn weg kein Anspruch bestand oder dieser nachträglich weggefallen ist.
“171 LwG nicht aus, dass gestützt auf Art. 170 Abs. 2 LwG Beiträge eines vergangenen Jahres - wie in Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV vorgesehen - gekürzt bzw. verweigert werden können. Art. 170 LwG trägt die Marginalie "Kürzung und Verweigerung von Beiträgen". Art. 171 LwG steht demgegenüber unter der Marginalie "Rückerstattung von Beiträgen". Nach dieser Bestimmung werden Beiträge ganz oder teilweise zurückgefordert, wenn die Voraussetzungen, unter denen ein Beitrag gewährt wurde, nicht mehr erfüllt sind oder Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden (Abs. 1). Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Abs. 2) (vorstehende E. 5.4). Wie die Vorinstanz richtig ausführt, sind die in Art. 171 LwG aufgeführten Gründe, die zu einer (teilweisen) Rückerstattung führen, damit nicht (vollständig) deckungsgleich mit den in Art. 170 LwG aufgeführten sanktionsauslösenden Pflichtverletzungen: Während gestützt auf Art. 170 LwG ein grundsätzlich bestehender Beitragsanspruch gekürzt oder verweigert werden kann, betrifft Art. 171 LwG auch diejenigen Konstellationen, in denen von Beginn weg gar keine Beitragsberechtigung bestand oder diese nachträglich wegfiel (ursprüngliche oder nachträgliche Fehlerhaftigkeit der Verfügung). So sind Direktzahlungen gestützt auf Art. 171 LwG beispielsweise zurückzuerstatten, wenn sich herausstellt, dass der Betroffene diese mangels landwirtschaftlicher Nutzfläche oder mangels Bewirtschafterstellung unrechtmässig erhalten hat (vgl. anschaulich Urteil 2C_88/2012 vom 28. August 2012 E. 3 und 4; ferner Botschaft vom 26. Juni 1996 zur Reform der Agrarpolitik: Zweite Etappe [Agrarpolitik 2002] Teil I, BBl 1996 IV 279). Aufgrund der unterschiedlichen Tatbestandsvoraussetzungen der beiden Bestimmungen wird somit Art. 171 LwG entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers nicht seines Sinnes entleert, wenn gestützt auf Art. 170 Abs. 2 LwG i.V.m. Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV Beiträge für vergangene Jahre nachträglich verweigert bzw.”
“171 LwG betroffen: Es besteht weder eine ursprünglich fehlerhafte Verfügung noch haben sich die tatsächlichen oder rechtlichen Verhältnisse geändert und eine nachträglich fehlerhafte Verfügung geschaffen, die zu einer Rückforderung von Beitragszahlungen geführt hat. Im Übrigen geht auch der Beschwerdeführer selber in der Beschwerdeschrift von der Anwendbarkeit von Art. 170 LwG aus und zieht Art. 171 LwG nur unter Auslegungsgesichtspunkten heran. Er legt jedoch nicht dar und es ist nicht ersichtlich, weshalb der Norminhalt von Art. 171 LwG, der im vorliegenden Verfahren nicht gegenständliche Fallkonstellationen betrifft, in casu aus gesetzessystematischer Sicht von Relevanz sein könnte. Selbst wenn nämlich gestützt auf Art. 171 LwG keine Rückforderung der Beiträge für ein vergangenes Jahr möglich sein sollte, wobei diese Frage nicht Thema des vorliegenden Verfahrens ist und daher offen gelassen werden kann, hat dies aus Sicht einer systematischen Auslegung keinen Einfluss auf eine Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen gemäss Art. 170 LwG, da die genannten Bestimmungen unterschiedliche Anknüpfungspunkte besitzen bzw. unterschiedliche Gegenstände regeln. Im vorliegenden Verfahren erfolgte unbestrittenermassen die Kürzung der Vernetzungsbeiträge gestützt auf Art. 170 LwG, dessen Wortlaut in Abs. 2 ("die Kürzung oder Verweigerung gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat"), wie bereits erwähnt, die (vollständige) Kürzung oder Verweigerung der Beiträge auch für Jahre ermöglicht, in denen die massgeblichen Bestimmungen nicht verletzt wurden. Insgesamt führt die systematische Auslegung von Art. 170 Abs. 2 LwG unter Berücksichtigung von Art. 171 LwG also entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht dazu, dass die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge für ein Jahr, in welchen die massgeblichen Bestimmungen eingehalten worden sind, ausgeschlossen sein müsste.”
Bei erstmaliger nicht vollständiger Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen eines vom Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts verpflichtet Anhang 8 Ziff. 2.4a.2 DZV die zuständigen Behörden zur Kürzung der Beiträge bzw. zur Rückforderung der Beiträge des Vorjahres; es besteht insoweit kein Rechtsfolgeermessen. Der Verordnungsgeber hat mit Art. 106 DZV jedoch ausdrücklich die Möglichkeit eingeräumt, von Kürzung oder Verweigerung abzusehen, wenn die Anforderungen wegen höherer Gewalt nicht erfüllt werden.
“Schliesslich ist vorliegend auch keine Ermessensunterschreitung auszumachen. Eine solche liegt dann vor, wenn die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon sie nach Gesetz berechtigt wäre, nach Ermessen zu handeln, oder dass sie auf Ermessensausübung ganz oder teilweise von vornherein verzichtet (BGE 137 V 71 E. 5.2; 116 V 307 E. 2; Urteil 8C_528/2018 vom 18. Januar 2019 E. 4.2). Ziff. 2.4a Anhang 8 DZV räumt den zuständigen Behörden kein Rechtsfolgeermessen ein. Liegt wie hier eine erstmalige nicht vollständige Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen des durch den Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts vor, sind mindestens die Beiträge des laufenden Jahres zu kürzen und die Beiträge des vergangenen Jahres zurückzufordern. Dem Umstand, dass Art. 170 Abs. 1 LwG als "Kann-Vorschrift" ausgestaltet ist, hat der Verordnungsgeber, wie erwähnt, mit Art. 106 DZV Rechnung getragen (vorstehende E. 7.4). Danach kann der Kanton auf die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge verzichten, wenn die Anforderungen des ökologischen Leistungsnachweises sowie der Direktzahlungen aufgrund höherer Gewalt nicht erfüllt werden (Abs. 1). Art. 106 Abs. 2 DZV enthält eine nicht abschliessende Aufzählung von Gründen, welche als höhere Gewalt gelten. Dass solche Gründe hier vorliegen würden, legt der Beschwerdeführer nicht rechtsgenügend dar: Der Einwand, wonach es aufgrund des Hitzesommers 2018 ohnehin keinen Rückzugsstreifen mehr gegeben hätte, findet in den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz jedenfalls keine Grundlage und eine willkürliche oder unvollständige Sachverhaltsfeststellung wird nicht (hinreichend) gelten gemacht (vorstehende E. 3).”
“Der Beschwerdeführer sieht in der Haltung der Vorinstanz, ungeachtet der Kann-Bestimmung in Art. 170 Abs. 1 LwG ("Beiträge können gekürzt oder verweigert werden") gestützt auf Anhang 8 Ziff. 2.4a.2 DZV eine Kürzung vornehmen zu müssen, eine Ermessensunterschreitung. Sofern die Frage, ob die Vorinstanz gestützt auf Art. 170 Abs. 1 LwG keine Kürzung nach Anhang 8 Ziff. 2.4a.2 DZV hätte vornehmen müssen, einer Überprüfung durch das Bundesverwaltungsgericht zugänglich wäre und nicht eine blosse Angemessenheitsprüfung der angefochtenen Verfügung beträfe (Art. 49 Bst. c VwVG, vgl. E. 2), gälte Folgendes: Infolge des Schneidens des Rückzugsstreifens beim dritten und letzten Schnitt im Jahr 2018 lag unbestritten ein Verstoss gegen die Bewirtschaftungsvorschriften der Vereinbarung "Vernetzungsprojekt nach DZV" vor. Damit wurde eine wesentliche Voraussetzung bzw. Auflage des durch den Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts gemäss Art. 62 Abs. 1 Bst. c nicht vollständig erfüllt. Insoweit blieb der Erstinstanz keine andere Wahl, als die Direktzahlungen unter Wahrung des Verhältnismässigkeitsprinzips gemäss den in Anhang 8 Ziff. 2.4a.2 DZV festgelegten Regeln zu kürzen ("erstmalige nicht vollständige Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen des durch den Kanton genehmigten regionalen Vernetzungsprojekts"). Nach dem Gesagten liegt entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers keine Ermessensunterschreitung vor, wenn der Standpunkt vertreten wird, dass in casu zwingend eine Kürzung der Vernetzungsbeiträge gemäss Anhang 8 Ziff.”
Kürzungen nach Art. 170 Abs. 2 LwG unterliegen der verfassungsrechtlichen Verhältnismässigkeitsprüfung nach Art. 5 Abs. 2 BV. Die Massnahme muss im konkreten Einzelfall geeignet, erforderlich und verhältnismässig (zumutbar) sein. Die gesetzliche Mindestregelung des Art. 170 Abs. 2 LwG ist dabei als vom Gesetzgeber vorgreifende Vorgabe der Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
“Das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass jede staatliche Verwaltungsmassnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sowie bezüglich Eingriffszweck und -wirkung ausgewogen (sog. verhältnismässig im engeren Sinn), mithin der betroffenen Person zumutbar ist (vgl. BGE 142 14 9 E. 9.1; Urteil des BVGer A-6090/2017 vom 28. Juni 2018 E. 5.7.1). Auch die Kürzung von Direktzahlungen muss deshalb vor dem Verhältnismässigkeitsprinzip standhalten, weshalb nachfolgend zu prüfen ist, ob die Kürzung der Direktzahlungen für die Jahre 2017 und 2018 gemäss Anhang 8 Ziff. 2.4a.2 DZV verhältnismässig ist, unter anderem auch unter Berücksichtigung sowohl der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Umstände als auch der Mindestvorschrift von Art. 170 Abs. 2 LwG im Sinne einer zu respektierenden Vorwegnahme der Verhältnismässigkeitsprüfung durch den Gesetzgeber (Art. 190 BV; vgl. hierzu auch E. 4.2).”
“Bst. b DZV verhältnismässig ist, unter anderem auch unter Berücksichtigung sowohl der vom Beschwerdegegner geltend gemachten Umstände als auch der Mindestvorschrift von Art. 170 Abs. 2 LwG im Sinne einer zu respektierenden Vorwegnahme der Verhältnismässigkeitsprüfung durch den Gesetzgeber (Art. 190 BV; Urteil des BVGer B-2197/2021 E. 6.2). Das in Art. 5 Abs. 2 BV verankerte Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass jede staatliche Verwaltungsmassnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforderlich sowie bezüglich Eingriffszweck und -wirkung ausgewogen (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn), mithin der betroffenen Person zumutbar ist (vgl. BGE 142 I 49 E. 9.1, Urteil des BVGer B-2197/2021 E. 6.2 bestätigt mit Urteil des BGer 2C_446/2022 vom 20. März 2024 E. 8.2).”
Aus dem Wortlaut von Art. 170 Abs. 2 LwG und dem verwendeten Ausdruck «mindestens» ergibt sich nach der zitierten Rechtsprechung im Umkehrschluss, dass auch Beiträge von Jahren gekürzt oder verweigert werden können, in denen keine Bestimmungen verletzt wurden. Gestützt auf eine grammatikalische Auslegung erscheint damit nicht ausgeschlossen, dass bereits ausbezahlte Beiträge für vergangene Jahre gekürzt bzw. verweigert werden; zugleich lässt die Entscheidung offen, ob eine solche Rückwirkung tatsächlich zulässig ist oder sich die Kürzung nur auf künftige Beitragsjahre beziehen kann.
“1 LwG können Beiträge gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das Landwirtschaftsgesetz, dessen Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt; die Kürzung oder Verweigerung von Beiträgen gilt mindestens für die Jahre, in denen der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin die Bestimmungen verletzt hat (Art. 170 Abs. 2 LwG) (vorstehende E. 5.4). Wie die Vorinstanz zu Recht festhält, ergibt sich aus dem Wortlaut der Bestimmung und dem verwendeten Ausdruck "mindestens" ("au moins; "almeno") im Umkehrschluss, dass auch Beiträge von Jahren gekürzt bzw. verweigert werden können, in denen keine Bestimmungen verletzt worden sind. Dass dem Ausdruck "mindestens" keine eigenständige Bedeutung zukommen soll, wie der Beschwerdeführer vorbringt, überzeugt nicht. Fraglich ist indes, ob damit eine Verweigerung bzw. Kürzung für vergangene Jahre zulässig ist, oder aber sich eine solche, wie der Beschwerdeführer vorbringt, nur auf künftige Beitragsjahre beziehen kann. Jedenfalls gestützt auf eine grammatikalische Auslegung erscheint nicht ausgeschlossen, dass bereits ausbezahlte Beiträge für vergangene Jahre gekürzt bzw. verweigert werden, zumal Art. 170 Abs. 2 LwG keine weitere Vorgaben macht, wie die Kürzung oder Verweigerung der Beiträge zu erfolgen hat (zur systematischen Auslegung nachstehende E. 7.5). Sinngemäss bringt der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang weiter vor, es sei mit Art. 170 Abs. 2 LwG nicht vereinbar, wenn Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV bei einer erstmaligen nicht vollständigen Erfüllung der Voraussetzungen und Auflagen des Vernetzungsprojekts mindestens eine Rückforderung von zwei Beitragsjahren vorsieht (Beiträge des laufenden Jahres und des vergangenen Jahres), da auf Gesetzesstufe lediglich eine Mindestkürzung betreffend die Jahre vorgesehen ist, in denen gegen die Bestimmungen verstossen worden ist. Die beanstandete Verschärfung der Mindestkürzung bleibt jedenfalls insoweit innerhalb des gesetzlichen Rahmens, als sie nicht alle Direktzahlungsarten (vgl. Art. 70 Abs. 2 LwG) betrifft. Die entsprechende Regelung gilt nur für die hier infrage stehenden Vernetzungsbeiträge (Ziff. 2.4a.2 Anhang 8 DZV) als Unterkategorie der Biodiversitätsbeiträge (Art.”
Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung strafrechtlicher Bestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (vgl. Art. 171 Abs. 2 LwG). Die vollständige Rückerstattungspflicht nach Art. 171 Abs. 2 LwG setzt kein Verschulden des Beitragsempfängers voraus.
“Beiträge können gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das LwG, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt (Art. 170 Abs. 1 LwG). Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 171 Abs. 2 LwG).”
“Zu Unrecht bezogene Beiträge oder Vermögensvorteile sind unabhängig von der Anwendung der Strafbestimmungen zurückzuerstatten oder zu verrechnen (Art. 171 Abs. 2 LwG). Mit dieser Bestimmung wird die Rückerstattung von Beiträgen, welche zu Unrecht und damit durch ursprünglich fehlerhafte Verfügungen ausgerichtet wurden, geregelt. Eine ursprüngliche Fehlerhaftigkeit einer Verfügung liegt vor, wenn dieser bei ihrem Erlass ein Rechtsfehler anhaftete (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer B-2197/2021 vom 25. April 2022 E. 5.4 m.w.H.; bestätigt mit Urteil 2C_446/2022 E. 7.5). Die vollständige Rückerstattungspflicht nach Art. 171 Abs. 2 LwG setzt kein Verschulden des Beitragsempfängers voraus (vgl. Urteile des BVGer B-1000/2017 vom 20. Februar 2019 E. 7.2.7 m.w.H.; B-649/2016 vom 23. August 2017 E. 7.1 m.w.H.). Gemäss Art. 170 Abs. 1 LwG können Beiträge gekürzt oder verweigert werden, wenn der Gesuchsteller oder die Gesuchstellerin das LwG, die Ausführungsbestimmungen oder die gestützt darauf erlassenen Verfügungen verletzt.”
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