Nuovo testo giusta la cifra I dell’O del 21 set. 2018, in vigore dal 1° gen. 2019 (RU 2018 3943). ↩
1 commentary
La scadenza per la presentazione delle domanÞ è in linê di principio compresa tra il 15 gennaio e il 15 marzo. Il Cantone può prorogare tale termine fino al 1° maggio in occasione di adattamenti dei sistemi informatici o in altre situazioni particolari.
“Sowohl Gesuche für Einzelkulturbeiträge, Getreidezulagen und grundsätzlich auch Gesuche für Direktzahlungen sind bei der zuständigen kantonalen Behörde zwischen dem 15. Januar und dem 15. März einzureichen. Der Kanton kann die Frist bei Anpassungen der Informatiksysteme oder in anderen besonderen Situationen bis zum 1. Mai verlängern (Art. 8 Abs. 1 EKBV; Art. 99 Abs. 1 DZV). Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde schriftlich zu melden, wenn sich nach der Gesuchseinreichung herausstellt, dass die Angaben im Gesuch geändert werden müssen (Art. 9 Abs.1 und 2 EKBV; Art. 100 Abs. 1 DZV). Die Meldung hat vor den Anpassungen der Bewirtschaftung zu erfolgen. Nachträgliche Veränderungen von Flächen und Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum 1. Mai zu melden (Art. 100 Abs. 2 DZV).”
“Sowohl Gesuche für Einzelkulturbeiträge, Getreidezulagen und grundsätzlich auch Gesuche für Direktzahlungen sind bei der zuständigen kantonalen Behörde zwischen dem 15. Januar und dem 15. März einzureichen. Der Kanton kann die Frist bei Anpassungen der Informatiksysteme oder in anderen besonderen Situationen bis zum 1. Mai verlängern (Art. 8 Abs. 1 EKBV; Art. 99 Abs. 1 DZV). Der Bewirtschafter oder die Bewirtschafterin hat der vom zuständigen Kanton bezeichneten Behörde schriftlich zu melden, wenn sich nach der Gesuchseinreichung herausstellt, dass die Angaben im Gesuch geändert werden müssen (Art. 9 Abs.1 und 2 EKBV; Art. 100 Abs. 1 DZV). Die Meldung hat vor den Anpassungen der Bewirtschaftung zu erfolgen. Nachträgliche Veränderungen von Flächen und Hauptkulturen sowie Bewirtschafterwechsel sind bis zum 1. Mai zu melden (Art. 100 Abs. 2 DZV).”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.