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Wenn ein Verwendungsverbot nach Art. 67 PSMV mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist, darf nicht unterstellt werden, dass kein Anlass zu dringender Sorge vorliegt; daher kann in einem solchen Fall nach Art. 31 Abs. 3 PSMV in der Regel keine Aufbrauchfrist gewährt werden. Ob tatsächlich ein unannehmbares Gefährdungspotenzial bestand, ist dann nicht mehr Streitgegenstand. Das Interesse des Betroffenen an einer reinen Ausverkaufsfrist ohne korrespondierende Aufbrauchsfrist ist nach der Rechtsprechung nicht besonders gewichtig, zumal Pflichten zur Rücknahme und sachgemässen Entsorgung (Art. 70 Abs. 1 PSMV) bestehen.
“Vorliegend wurde erstens keine Aufbrauchfrist gewährt und kann eine solche zweitens nicht gewährt werden, weil das Verbot der Verwendung der W-haltigen Pflanzenschutzmittel P1 und P2 gemäss Allgemeinverfügung vom 11. Dezember 2019, das seit dem 1. Januar 2020 gilt, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist und somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht mehr Streitgegenstand bildet (vgl. E. 3.3.1). Der Gewährung der Aufbrauchfrist steht somit auch entgegen, dass die Vorinstanz die Verwendung der betroffenen Pflanzenschutzmittel gestützt auf Art. 67 PSMV verboten hat, weil es deren Gefährdungspotenzial als «unannehmbar» beurteilt hat, und dass die Beschwerdeführerin hiergegen nicht Beschwerde erhob. Eine Aufbrauchfrist kann nur gewährt werden, wenn kein Anlass zu dringender Sorge um die Gesundheit von Mensch oder Tier oder um die Umwelt vorliegt, bei dem nach Art. 31 Abs. 3 PSMV keine Ausverkaufsfrist erteilt wird (vgl. Art. 69 Abs. 1 PSMV). Davon, dass kein solcher Anlass besteht, kann bei Nichtanfechtung eines Verwendungsverbots nach Art. 67 PSMV nicht ausgegangen werden. Ob tatsächlich ein unannehmbares Gefährdungspotenzial respektive Anlass zu dringender Sorge bestand, ist hingegen nicht Streitgegenstand und bedarf hier keiner weiteren Abklärung. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Gewährung einer Ausverkaufsfrist ohne korrelierende Aufbrauchfrist kann überdies zum vornherein nicht besonders gewichtig sein. Denn die Beschwerdeführerin wäre, fände sie überhaupt Abnehmer für ihr Produkt, umgehend gehalten, das Produkt, das nicht mehr verwendet werden darf, gestützt auf Art. 70 Abs. 1 PSMV vom Verwender zurückzunehmen und sachgemäss zu entsorgen.”
“Vorliegend wurde erstens keine Aufbrauchfrist gewährt und kann eine solche zweitens nicht gewährt werden, weil das Verbot der Verwendung der W-haltigen Pflanzenschutzmittel P1 und P2 gemäss Allgemeinverfügung vom 11. Dezember 2019, das seit dem 1. Januar 2020 gilt, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist und somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht mehr Streitgegenstand bildet (vgl. E. 3.3.1). Der Gewährung der Aufbrauchfrist steht somit auch entgegen, dass die Vorinstanz die Verwendung der betroffenen Pflanzenschutzmittel gestützt auf Art. 67 PSMV verboten hat, weil es deren Gefährdungspotenzial als «unannehmbar» beurteilt hat, und dass die Beschwerdeführerin hiergegen nicht Beschwerde erhob. Eine Aufbrauchfrist kann nur gewährt werden, wenn kein Anlass zu dringender Sorge um die Gesundheit von Mensch oder Tier oder um die Umwelt vorliegt, bei dem nach Art. 31 Abs. 3 PSMV keine Ausverkaufsfrist erteilt wird (vgl. Art. 69 Abs. 1 PSMV). Davon, dass kein solcher Anlass besteht, kann bei Nichtanfechtung eines Verwendungsverbots nach Art. 67 PSMV nicht ausgegangen werden. Ob tatsächlich ein unannehmbares Gefährdungspotenzial respektive Anlass zu dringender Sorge bestand, ist hingegen nicht Streitgegenstand und bedarf hier keiner weiteren Abklärung. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Gewährung einer Ausverkaufsfrist ohne korrelierende Aufbrauchfrist kann überdies zum vornherein nicht besonders gewichtig sein. Denn die Beschwerdeführerin wäre, fände sie überhaupt Abnehmer für ihr Produkt, umgehend gehalten, das Produkt, das nicht mehr verwendet werden darf, gestützt auf Art. 70 Abs. 1 PSMV vom Verwender zurückzunehmen und sachgemäss zu entsorgen.”
Liegt ein Widerruf wegen dringender Sorge um die Gesundheit von Mensch oder Tier oder um die Umwelt vor, umfasst die Rechtskraft des Widerrufs nach der zitierten Entscheidung auch dessen Begründung. Als Rechtsfolge ist das betroffene Pflanzenschutzmittel unverzüglich vom Markt zu nehmen. Trifft die Bewilligung eines anderen Produkts (hier: P2) als abgeleitete Bewilligung zu, gilt dies entsprechend auch für dieses Produkt.
“Mit Verfügung vom 10. Dezember 2019 wurde die Bewilligung für das Inverkehrbringen des W-haltigen Pflanzenschutzmittels P1 ohne Ausverkaufsfrist widerrufen. Begründet wurde der Widerruf damit, dass die Anwendung des Produkts zu einer «Gefährdung des Grundwassers und somit der menschlichen Gesundheit» führe. Angesichts der Einschätzung, dass eine akute Gefährdung der menschlichen Gesundheit bestehe, war die Sorge darum dringlich. Denn durch die Anwendung von P1 gelangten W-Metaboliten ins Grund- und ins Trinkwasser, für die ein gentoxisches Potential nicht ausgeschlossen werden könne. Der Widerruf der Bewilligung für das Inverkehrbringen des Pflanzenschutzmittels P1 ist damit rechtskräftig. Die Rechtskraft umfasst auch die Begründung, wonach der Widerruf aus dringender Sorge um die Gesundheit von Mensch oder Tier oder um die Umwelt erfolgte, was den Tatbestand von Art. 31 Abs. 3 PSMV erfüllt. Die Rechtsfolge davon ist, dass das Pflanzenschutzmittel unverzüglich vom Markt zu nehmen ist. Da die Verkaufserlaubnis beim Produkt P2 eine abgeleitete Bewilligung ist, trifft das zum Pflanzenschutzmittel P1 Ausgeführte auch auf dieses Produkt zu.”
Trifft der Widerruf oder die Nichtverlängerung nicht auf eine als unannehmbar erachtete, potenziell gefährliche Wirkung ab, kann die Zulassungsstelle eine befristete Frist für das Inverkehrbringen der Lagerbestände gewähren; die Frist beträgt höchstens zwölf Monate.
“Widerruft die Zulassungsstelle eine Bewilligung oder erneuert sie sie nicht und betreffen die Gründe für den Widerruf oder die Nichtgewährung der Erneuerung nicht eine als unannehmbar erachtete, potenziell gefährliche Wirkung, kann sie eine Frist für das Inverkehrbringen der Lagerbestände gewähren (Art. 31 Abs. 1 PSMV). In diesem Fall beträgt die Frist für das Inverkehrbringen der Lagerbestände höchstens zwölf Monate (Art. 31 Abs. 2 PSMV). Wird aber eine Bewilligung aus dringender Sorge um die Gesundheit von Mensch oder Tier oder um die Umwelt widerrufen oder nicht erneuert, werden nach Art. 31 Abs. 3 PSMV die betreffenden Pflanzenschutzmittel unverzüglich vom Markt genommen.”
“Widerruft die Zulassungsstelle eine Bewilligung oder erneuert sie sie nicht und betreffen die Gründe für den Widerruf oder die Nichtgewährung der Erneuerung nicht eine als unannehmbar erachtete, potenziell gefährliche Wirkung, kann sie eine Frist für das Inverkehrbringen der Lagerbestände gewähren (Art. 31 Abs. 1 PSMV). In diesem Fall beträgt die Frist für das Inverkehrbringen der Lagerbestände höchstens zwölf Monate (Art. 31 Abs. 2 PSMV). Wird aber eine Bewilligung aus dringender Sorge um die Gesundheit von Mensch oder Tier oder um die Umwelt widerrufen oder nicht erneuert, werden nach Art. 31 Abs. 3 PSMV die betreffenden Pflanzenschutzmittel unverzüglich vom Markt genommen.”
Trifft der Widerruf oder die Nichtverlängerung nicht auf eine als unannehmbar erachtete, potenziell gefährliche Wirkung zu, kann die Bewilligungsbehörde gemäss Art. 31 Abs. 1 eine Frist für das Inverkehrbringen der Lagerbestände gewähren. Nach Art. 31 Abs. 2 beträgt diese Frist höchstens zwölf Monate.
“Widerruft die Zulassungsstelle eine Bewilligung oder erneuert sie sie nicht und betreffen die Gründe für den Widerruf oder die Nichtgewährung der Erneuerung nicht eine als unannehmbar erachtete, potenziell gefährliche Wirkung, kann sie eine Frist für das Inverkehrbringen der Lagerbestände gewähren (Art. 31 Abs. 1 PSMV). In diesem Fall beträgt die Frist für das Inverkehrbringen der Lagerbestände höchstens zwölf Monate (Art. 31 Abs. 2 PSMV). Wird aber eine Bewilligung aus dringender Sorge um die Gesundheit von Mensch oder Tier oder um die Umwelt widerrufen oder nicht erneuert, werden nach Art. 31 Abs. 3 PSMV die betreffenden Pflanzenschutzmittel unverzüglich vom Markt genommen.”
Liegt eine dringende Sorge um die Gesundheit von Mensch oder Tier oder um die Umwelt vor, kommen keine Übergangs- oder Ausverkaufsfristen zur Anwendung; die betroffenen Pflanzenschutzmittel sind unverzüglich vom Markt zu nehmen.
“Widerruft die Zulassungsstelle eine Bewilligung oder erneuert sie sie nicht und betreffen die Gründe für den Widerruf oder die Nichtgewährung der Erneuerung nicht eine als unannehmbar erachtete, potenziell gefährliche Wirkung, kann sie eine Frist für das Inverkehrbringen der Lagerbestände gewähren (Art. 31 Abs. 1 PSMV). In diesem Fall beträgt die Frist für das Inverkehrbringen der Lagerbestände höchstens zwölf Monate (Art. 31 Abs. 2 PSMV). Wird aber eine Bewilligung aus dringender Sorge um die Gesundheit von Mensch oder Tier oder um die Umwelt widerrufen oder nicht erneuert, werden nach Art. 31 Abs. 3 PSMV die betreffenden Pflanzenschutzmittel unverzüglich vom Markt genommen.”
“Widerruft die Zulassungsstelle eine Bewilligung oder erneuert sie sie nicht und betreffen die Gründe für den Widerruf oder die Nichtgewährung der Erneuerung nicht eine als unannehmbar erachtete, potenziell gefährliche Wirkung, kann sie eine Frist für das Inverkehrbringen der Lagerbestände gewähren (Art. 31 Abs. 1 PSMV). In diesem Fall beträgt die Frist für das Inverkehrbringen der Lagerbestände höchstens zwölf Monate (Art. 31 Abs. 2 PSMV). Wird aber eine Bewilligung aus dringender Sorge um die Gesundheit von Mensch oder Tier oder um die Umwelt widerrufen oder nicht erneuert, werden nach Art. 31 Abs. 3 PSMV die betreffenden Pflanzenschutzmittel unverzüglich vom Markt genommen.”
Mit Widerruf der Bewilligung entfällt die Verkaufserlaubnis (vgl. Art. 43 Abs. 3 PSMV). Aus Verhältnismässigkeitsgründen kann die Behörde für das Inverkehrbringen der Lagerbestände eine Frist von höchstens 12 Monaten gewähren (Art. 31 PSMV). Zudem ist über die Verwendung bereits verkaufter oder beim Anwender vorhandener Bestände zu entscheiden (vgl. Art. 67, 69 PSMV).
“43 PSMV zu unterscheiden: eine Verkaufserlaubnis kann für das Inverkehrbringen eines bewilligten Pflanzenschutzmittels unter einem anderen Handelsnamen und u.U. durch eine andere Person erteilt werden (Art. 43 Abs. 1 PSMV); die Erteilung einer Verkaufserlaubnis setzt das Einverständnis der Bewilligungsinhaberin des Referenzproduktes voraus. Die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels bezeichnet im Sinne der PSMV die Möglichkeiten der Anwendung der betroffenen Pestizide und des Umgangs mit diesen im Zuge einer beruflichen Tätigkeit in der Landwirtschaft und anderen Sektoren (vgl. Art. 61 ff. PSMV; Art. 3 Abs. 1 Bst. w PSMV). Wird die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels widerrufen (in casu im Verfahren nach Art. 29a PSMV), sind v.a. drei damit zusammenhängende Konstellationen zu beachten: Erstens verfällt notwendigerweise die Verkaufserlaubnis (Art. 43 Abs. 3 PSMV), da es sich ja um dasselbe Produkt handelt. Zweitens ist aus Verhältnismässigkeitsgründen über das Inverkehrbringen der Lagerbestände zu entscheiden, das während höchstens 12 Monate gewährt werden kann (Art. 31 PSMV). Drittens ist über die Verwendung der aus diesen Lagerbeständen verkauften oder bereits beim Anwender vorhandenen Pflanzenschutzmittel zu entscheiden (Art. 69 und 67 PSMV).”
“43 PSMV zu unterscheiden: eine Verkaufserlaubnis kann für das Inverkehrbringen eines bewilligten Pflanzenschutzmittels unter einem anderen Handelsnamen und u.U. durch eine andere Person erteilt werden (Art. 43 Abs. 1 PSMV); die Erteilung einer Verkaufserlaubnis setzt das Einverständnis der Bewilligungsinhaberin des Referenzproduktes voraus. Die Verwendung eines Pflanzenschutzmittels bezeichnet im Sinne der PSMV die Möglichkeiten der Anwendung der betroffenen Pestizide und des Umgangs mit diesen im Zuge einer beruflichen Tätigkeit in der Landwirtschaft und anderen Sektoren (vgl. Art. 61 ff. PSMV; Art. 3 Abs. 1 Bst. w PSMV). Wird die Bewilligung eines Pflanzenschutzmittels widerrufen (in casu im Verfahren nach Art. 29a PSMV), sind v.a. drei damit zusammenhängende Konstellationen zu beachten: Erstens verfällt notwendigerweise die Verkaufserlaubnis (Art. 43 Abs. 3 PSMV), da es sich ja um dasselbe Produkt handelt. Zweitens ist aus Verhältnismässigkeitsgründen über das Inverkehrbringen der Lagerbestände zu entscheiden, das während höchstens 12 Monate gewährt werden kann (Art. 31 PSMV). Drittens ist über die Verwendung der aus diesen Lagerbeständen verkauften oder bereits beim Anwender vorhandenen Pflanzenschutzmittel zu entscheiden (Art. 69 und 67 PSMV).”
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