RS 172.021 ↩
1 commentary
Bei einer Änderung der EU-Wirkstoffliste kann die zuständige Behörde ein nationales Gesuch nach Art. 35 PSMV ablehnen. Im dargestellten Fall hat die Behörde zugleich befristete Ausverkaufs- und Verwendungsfristen gewährt.
“Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (nachfolgende DV 540/2011; ABl. L 153 vom 11. Juni 2011, S. 1; zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1293, ABl. L 302 vom 16.9.2020, S. 24) gestrichen wird. In diesem Fall legt es gleichzeitig Ausverkaufs- und Verwendungsfristen in der PSMV fest. Gegenstand eines solches Verordnungsänderungsprozesses bildete der Wirkstoff (...). Das EDI informierte im Frühjahr 2022 die FMC darüber. Die PSMV wurde auf den 1. Juli 2022 geändert: (...) wurde aus Anhang 1 der PSMV gestrichen und entsprechende Ausverkaufs- und Verwendungsfristen wurden mit Art. 86h PSMV erlassen (AS 2022 338). Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die Bewilligung der FMC für das Inverkehrbringen des Produktes (...) widerrufen (Ziff. 1), das Gesuch um Bewilligung für eine Anwendung von geringfügiger Bedeutung («minor use» gemäss Art. 35 PSMV) abgelehnt (Ziff. 2) und für den Abbau von Lagervorräten eine Ausverkaufsfrist bis 1. Oktober 2022 gewährt (Ziff. 3). C. Mit Beschwerde vom 5. September 2022 beantragt die FMC, Ziff. 2 (recte: Ziff. 3) der Verfügung vom 1. Juli 2022 aufzuheben, Frist für das Inverkehrbringen der Lagervorräte des Pflanzenschutzmittels (...) bis 30. Juni 2023 und für dessen Verwendung bis 31. August 2023 zu gewähren. Im Wesentlichen macht sie eine Verletzung von Bundes- (Art. 49 lit. c VwVG) und Verfassungsrecht (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) geltend. D. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2022 beantragt das BLV die Abweisung der Beschwerde und den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Zum letzten Punkt wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten, sich dazu zu äussern. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Oktober 2022 wurde ihr Fristverlängerungsgesuch bewilligt. Die Beschwerdeführerin hat sich am 28. Oktober 2022 dazu geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
“Mai 2011 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1107/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Liste zugelassener Wirkstoffe (nachfolgende DV 540/2011; ABl. L 153 vom 11. Juni 2011, S. 1; zuletzt geändert durch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/1293, ABl. L 302 vom 16.9.2020, S. 24) gestrichen wird. In diesem Fall legt es gleichzeitig Ausverkaufs- und Verwendungsfristen in der PSMV fest. Gegenstand eines solches Verordnungsänderungsprozesses bildete der Wirkstoff (...). Das EDI informierte im Frühjahr 2022 die FMC darüber. Die PSMV wurde auf den 1. Juli 2022 geändert: (...) wurde aus Anhang 1 der PSMV gestrichen und entsprechende Ausverkaufs- und Verwendungsfristen wurden mit Art. 86h PSMV erlassen (AS 2022 338). Mit Verfügung vom 1. Juli 2022 hat das Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) die Bewilligung der FMC für das Inverkehrbringen des Produktes (...) widerrufen (Ziff. 1), das Gesuch um Bewilligung für eine Anwendung von geringfügiger Bedeutung («minor use» gemäss Art. 35 PSMV) abgelehnt (Ziff. 2) und für den Abbau von Lagervorräten eine Ausverkaufsfrist bis 1. Oktober 2022 gewährt (Ziff. 3). C. Mit Beschwerde vom 5. September 2022 beantragt die FMC, Ziff. 2 (recte: Ziff. 3) der Verfügung vom 1. Juli 2022 aufzuheben, Frist für das Inverkehrbringen der Lagervorräte des Pflanzenschutzmittels (...) bis 30. Juni 2023 und für dessen Verwendung bis 31. August 2023 zu gewähren. Im Wesentlichen macht sie eine Verletzung von Bundes- (Art. 49 lit. c VwVG) und Verfassungsrecht (Art. 5 Abs. 2 und Art. 36 Abs. 3 BV) geltend. D. Mit Vernehmlassung vom 30. September 2022 beantragt das BLV die Abweisung der Beschwerde und den Entzug der aufschiebenden Wirkung. Zum letzten Punkt wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit geboten, sich dazu zu äussern. Mit Instruktionsverfügung vom 17. Oktober 2022 wurde ihr Fristverlängerungsgesuch bewilligt. Die Beschwerdeführerin hat sich am 28. Oktober 2022 dazu geäussert. Das Bundesverwaltungsgericht zieht in”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.