RS 813.11 ↩
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Wird ein Verwendungsverbot nach Art. 67 PSMV nicht angefochten und damit rechtskräftig, kann nicht angenommen werden, dass kein Anlass zu dringender Sorge vorliegt. Nach der zitierten Rechtsprechung steht dem Gewähren einer Aufbrauchfrist in einem solchen Fall entgegen, dass die Vorinstanz das Gefährdungspotenzial als unannehmbar beurteilt hat und dieses Urteil nicht angefochten wurde. Eine Aufbrauchfrist ist demnach nur möglich, wenn kein Anlass zu dringender Sorge besteht.
“Vorliegend wurde erstens keine Aufbrauchfrist gewährt und kann eine solche zweitens nicht gewährt werden, weil das Verbot der Verwendung der W-haltigen Pflanzenschutzmittel P1 und P2 gemäss Allgemeinverfügung vom 11. Dezember 2019, das seit dem 1. Januar 2020 gilt, mangels Anfechtung in Rechtskraft erwachsen ist und somit im vorliegenden Beschwerdeverfahren auch nicht mehr Streitgegenstand bildet (vgl. E. 3.3.1). Der Gewährung der Aufbrauchfrist steht somit auch entgegen, dass die Vorinstanz die Verwendung der betroffenen Pflanzenschutzmittel gestützt auf Art. 67 PSMV verboten hat, weil es deren Gefährdungspotenzial als «unannehmbar» beurteilt hat, und dass die Beschwerdeführerin hiergegen nicht Beschwerde erhob. Eine Aufbrauchfrist kann nur gewährt werden, wenn kein Anlass zu dringender Sorge um die Gesundheit von Mensch oder Tier oder um die Umwelt vorliegt, bei dem nach Art. 31 Abs. 3 PSMV keine Ausverkaufsfrist erteilt wird (vgl. Art. 69 Abs. 1 PSMV). Davon, dass kein solcher Anlass besteht, kann bei Nichtanfechtung eines Verwendungsverbots nach Art. 67 PSMV nicht ausgegangen werden. Ob tatsächlich ein unannehmbares Gefährdungspotenzial respektive Anlass zu dringender Sorge bestand, ist hingegen nicht Streitgegenstand und bedarf hier keiner weiteren Abklärung. Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Gewährung einer Ausverkaufsfrist ohne korrelierende Aufbrauchfrist kann überdies zum vornherein nicht besonders gewichtig sein. Denn die Beschwerdeführerin wäre, fände sie überhaupt Abnehmer für ihr Produkt, umgehend gehalten, das Produkt, das nicht mehr verwendet werden darf, gestützt auf Art. 70 Abs. 1 PSMV vom Verwender zurückzunehmen und sachgemäss zu entsorgen.”
Art. 69 Abs. 3 PSMV lässt Art. 67 PSMV vorbehalten. Ist die Verwendung bereits durch eine auf Art. 67 gestützte Verfügung in Rechtskraft verboten, begründet Art. 69 Abs. 3 daraus keine Erlaubnis zur weiteren Verwendung noch einen Anspruch auf eine entsprechende Übergangs- oder Aufbrauchsfrist.
“Die Beschwerdeführerin beantragt ferner, ihr sei eine «Ausverkaufs- und Aufbrauchfrist» zu erteilen. Mit dem Aufbrauchen sollen verbleibende Bestände des Pflanzenschutzmittels noch aufgebraucht, m.a.W. noch verwendet werden können. Gegenstand der Verfügungen bildet aber nur die Ausverkaufsfrist. Die Verwendung von P1 und P2 wurde mit der Allgemeinverfügung vom 11. Dezember 2019 gestützt auf Art. 67 PSMV verboten, die die Beschwerdeführerin nicht angefochten hat und daher in Rechtskraft erwachsen ist. Mit der vorliegenden Beschwerde kann in einem anderen Verfahren Versäumtes nicht nachgeholt werden. Unbehelflich ist der Einwand, dass nach Art. 69 PSMV eine Übergangsfrist für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln vorzusehen ist, denn Art. 69 Abs. 3 PSMV behält Art. 67 PSMV vor.”
“Die Beschwerdeführerin beantragt ferner, ihr sei eine «Ausverkaufs- und Aufbrauchfrist» zu erteilen. Mit dem Aufbrauchen sollen verbleibende Bestände des Pflanzenschutzmittels noch aufgebraucht, m.a.W. noch verwendet werden können. Gegenstand der Verfügungen bildet aber nur die Ausverkaufsfrist. Die Verwendung von P1 und P2 wurde mit der Allgemeinverfügung vom 11. Dezember 2019 gestützt auf Art. 67 PSMV verboten, die die Beschwerdeführerin nicht angefochten hat und daher in Rechtskraft erwachsen ist. Mit der vorliegenden Beschwerde kann in einem anderen Verfahren Versäumtes nicht nachgeholt werden. Unbehelflich ist der Einwand, dass nach Art. 69 PSMV eine Übergangsfrist für die Verwendung von Pflanzenschutzmitteln vorzusehen ist, denn Art. 69 Abs. 3 PSMV behält Art. 67 PSMV vor.”
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