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In casi eccezionali il Consiglio federale può autorizzare attività che altrimenti sarebbero vietate dall'autorità ai sensi dell'art. 14 LPSP. Dal punto di vista procedurale, l'art. 15 cpv. 2 LPSP preveÞ che l'autorità competente sottoponga al Consiglio federale il caso da valutare.
“Für solche Fälle sieht Art. 15 Abs. 1 BPS daher vor, dass der Bundesrat ausnahmsweise Tätigkeiten bewilligen kann, die nicht unter die gesetzlichen Verbote von Art. 8 BPS (unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten) oder Art. 9 BPS (schwere Verletzung von Menschenrechten) fallen, jedoch nach Art. 14 BPS behördlich zu verbieten wären, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht legt Art. 15 Abs. 2 BPS fest, dass die zuständige Behörde den zu beurteilenden Fall dem Bundesrat unterbreitet.”
Riferimento: LPSP art. 14 n. 7 Le prestazioni di supporto logistico alle forze armate, in particolare a Stati belligeranti, possono essere vietate ai sensi dell'art. 14 cpv. 1 LPSP come incompatibili con gli obiettivi di politiÊ estera della Svizzera. Per ragioni di proporzionalità l'autorità può concedere al soggetto interessato un termine per cessare le attività.
“Garantiesupport, Produkteverbesserung, Lieferungen von Service Bulletins und Support von Maintenance Unternehmen, die aus der Schweiz erbracht werden, sind gestützt auf die AGB des SECO, weiterhin zugelassen. 3. Die Ausübung der Tätigkeit zur logistischen Unterstützung der Streitkräfte (Land 1) wird nicht verboten. 4. Die Ausübung der Tätigkeit zur logistischen Unterstützung der Streitkräfte (Land 4) wird nicht verboten. 5. Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 6. Für das Prüfverfahren und das Verbot wird eine Gebühr in der Höhe von CHF (...) erhoben, welche der Beschwerdeführerin auferlegt wird. 7. Die vorliegende Verfügung wird der Beschwerdeführerin eröffnet, (...), 6371 Stans." Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass verschiedene im Zusammenhang mit den PC-21 Flugzeugen und Simulatoren erbrachte Dienstleistungen direkt oder indirekt die Streitkräfte von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emirate unterstützten. Die logistische Unterstützung einer kriegsführenden Partei stehe im Widerspruch zu den aussenpolitischen Zielen der Schweiz, weshalb diese Tätigkeiten gestützt auf Art. 14 Abs. 1 BPS zu verbieten seien. Aus Verhältnismässigkeitserwägungen räumte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Frist von 90 Tagen ein, um ihre Tätigkeiten in diesen zwei Ländern einzustellen. J. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung und beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Juni 2019; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in der Hauptsache wiederherzustellen. Über diese Begehren sei zunächst superprovisorisch ohne Anhörung der Vorinstanz zu entscheiden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. K. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht die mit Verfügung vom 25. Juni 2019 entzogene aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziffer 5) vorerst superprovisorisch wiederhergestellt und an die Bedingung einer fristgerechten Beschwerdeerhebung in der Hauptsache geknüpft.”
“Garantiesupport, Produkteverbesserung, Lieferungen von Service Bulletins und Support von Maintenance Unternehmen, die aus der Schweiz erbracht werden, sind gestützt auf die AGB des SECO, weiterhin zugelassen. 3. Die Ausübung der Tätigkeit zur logistischen Unterstützung der Streitkräfte (Land 1) wird nicht verboten. 4. Die Ausübung der Tätigkeit zur logistischen Unterstützung der Streitkräfte (Land 4) wird nicht verboten. 5. Einer allfälligen Beschwerde gegen die vorliegende Verfügung wird die aufschiebende Wirkung entzogen. 6. Für das Prüfverfahren und das Verbot wird eine Gebühr in der Höhe von CHF (...) erhoben, welche der Beschwerdeführerin auferlegt wird. 7. Die vorliegende Verfügung wird der Beschwerdeführerin eröffnet, (...), 6371 Stans." Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, dass verschiedene im Zusammenhang mit den PC-21 Flugzeugen und Simulatoren erbrachte Dienstleistungen direkt oder indirekt die Streitkräfte von Saudi-Arabien und den Vereinigten Arabischen Emirate unterstützten. Die logistische Unterstützung einer kriegsführenden Partei stehe im Widerspruch zu den aussenpolitischen Zielen der Schweiz, weshalb diese Tätigkeiten gestützt auf Art. 14 Abs. 1 BPS zu verbieten seien. Aus Verhältnismässigkeitserwägungen räumte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin eine Frist von 90 Tagen ein, um ihre Tätigkeiten in diesen zwei Ländern einzustellen. J. Mit Eingabe vom 3. Juli 2019 erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den verfügten Entzug der aufschiebenden Wirkung und beantragt die Aufhebung der Dispositiv-Ziffer 5 der vorinstanzlichen Verfügung vom 25. Juni 2019; eventualiter sei die aufschiebende Wirkung der Beschwerde in der Hauptsache wiederherzustellen. Über diese Begehren sei zunächst superprovisorisch ohne Anhörung der Vorinstanz zu entscheiden, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Vorinstanz. K. Mit Zwischenverfügung vom 9. Juli 2019 hat das Bundesverwaltungsgericht die mit Verfügung vom 25. Juni 2019 entzogene aufschiebende Wirkung (Dispositiv-Ziffer 5) vorerst superprovisorisch wiederhergestellt und an die Bedingung einer fristgerechten Beschwerdeerhebung in der Hauptsache geknüpft.”
In caso di provvedimenti ai sensi dell'art. 14 LPSP, l'autorità competente valuta in particolare i rischi per la politiÊ estera e per la sicurezza.
“BVGer B-3427/2019 Entscheiddatum: 07.01.2021Publikationsdatum: 15.01.2021 Bundesverwaltungsgericht Tribunal administratif fédéral Tribunale amministrativo federale Tribunal administrativ federal Abteilung II B-3427/2019 Urteil vom 7. Januar 2021 Besetzung Richterin Vera Marantelli (Vorsitz), Richter Jean-Luc Baechler, Richter Christian Winiger, Gerichtsschreiberin Katharina Niederberger. Parteien Pilatus Flugzeugwerke AG, 6371 Stans, vertreten durch die Rechtsanwälte lic. iur. Christoph Kurth und/oder Dr. iur. Martin Furrer, Beschwerdeführerin, gegen Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten EDA, Politische Direktion PD, Effingerstrasse 27, 3003 Bern, Vorinstanz. Gegenstand Verbot der Ausübung einer Tätigkeit gemäss Art. 14 BPS (Verfügung vom 25. Juni 2019).”
L'art. 15 cpv. 1 LPSP consente al Consiglio federale, in via eccezionale, di autorizzare attività che, ai sensi dell'art. 14 LPSP, sarebbero vietate dalle autorità, qualora sussista un prevalente interesse dello Stato. Secondo l'art. 15 cpv. 2, l'autorità competente deve sottoporre al Consiglio federale il caso da valutare.
“Für solche Fälle sieht Art. 15 Abs. 1 BPS daher vor, dass der Bundesrat ausnahmsweise Tätigkeiten bewilligen kann, die nicht unter die gesetzlichen Verbote von Art. 8 BPS (unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten) oder Art. 9 BPS (schwere Verletzung von Menschenrechten) fallen, jedoch nach Art. 14 BPS behördlich zu verbieten wären, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht legt Art. 15 Abs. 2 BPS fest, dass die zuständige Behörde den zu beurteilenden Fall dem Bundesrat unterbreitet.”
Le decisioni fondate sull'art. 14 LPSP sono classificate, nella giurisprudenza citata, più come atti di natura giuridiÊ che come i classici «atti di governo» dal carattere marcatamente politico. Per questa ragione, secondo tale impostazione, la causa di esclusione di cui all'art. 32 cpv. 1 lett. a LTAF non si appliÊ; un ricorso ai sensi delle disposizioni generali della LTAF rimane pertanto possibile.
“Die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2019 stützt sich auf öffentliches Recht des Bundes und wurde von der Politischen Direktion (Abteilung Sicherheitspolitik) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) erlassen. Der Entscheid der Vorinstanz ist nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege beschwerdefähig (Art. 33 Bst. d VGG), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Nach dem Ausschlusstatbestand von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG ist eine Beschwerde unzulässig gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten. Diese Ausnahmen sind restriktiv auszulegen (BGE 137 I 371 E. 1.2, mit Hinweis). Sie erfassen ausschliesslich klassische "actes de gouvernement", d.h. Massnahmen mit ausgeprägt politischem Charakter. Entscheide gestützt auf Art. 14 BPS betreffen zwar die Interessen der Schweiz auf dem Gebiet der Sicherheit und der auswärtigen Angelegenheiten. Insoweit einem Unternehmen die Ausübung einer Tätigkeit ganz oder teilweise zu verbieten ist, haben solche Entscheide aber keinen ausgeprägt politischen, sondern eher einen juristischen Charakter (Botschaft zum Bundesgesetz über die im Ausland erbachten privaten Sicherheitsdienstleistungen vom 23. Januar 2013, BBl 2013 1745, 1805; nachfolgend: Botschaft BPS). Ein Ausschluss-tatbestand im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG liegt damit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.”
“Die angefochtene Verfügung vom 25. Juni 2019 stützt sich auf öffentliches Recht des Bundes und wurde von der Politischen Direktion (Abteilung Sicherheitspolitik) des Eidgenössischen Departements für auswärtige Angelegenheiten (EDA) erlassen. Der Entscheid der Vorinstanz ist nach den allgemeinen Bestimmungen der Bundesrechtspflege beschwerdefähig (Art. 33 Bst. d VGG), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Nach dem Ausschlusstatbestand von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG ist eine Beschwerde unzulässig gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes, der Neutralität, des diplomatischen Schutzes und der übrigen auswärtigen Angelegenheiten. Diese Ausnahmen sind restriktiv auszulegen (BGE 137 I 371 E. 1.2, mit Hinweis). Sie erfassen ausschliesslich klassische "actes de gouvernement", d.h. Massnahmen mit ausgeprägt politischem Charakter. Entscheide gestützt auf Art. 14 BPS betreffen zwar die Interessen der Schweiz auf dem Gebiet der Sicherheit und der auswärtigen Angelegenheiten. Insoweit einem Unternehmen die Ausübung einer Tätigkeit ganz oder teilweise zu verbieten ist, haben solche Entscheide aber keinen ausgeprägt politischen, sondern eher einen juristischen Charakter (Botschaft zum Bundesgesetz über die im Ausland erbachten privaten Sicherheitsdienstleistungen vom 23. Januar 2013, BBl 2013 1745, 1805; nachfolgend: Botschaft BPS). Ein Ausschluss-tatbestand im Sinne von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG liegt damit nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.”
La corte di grado inferiore avrebbe dovuto, al momento di emanare un divieto ai sensi dell'art. 14 LPSP, esporre e motivare perché gli interessi pubblici menzionati nell'art. 54 cpv. 2 Cost. — in particolare la salvaguardia dell'indipendenza della Svizzera e del suo benessere — siano stati considerati o meno nell'esame dei presupposti del divieto. Analogamente, sarebbe stata necessaria una verifiÊ di costituzionalità alla luÎ dell'art. 36 Cost. (in caso di un eventuale intervento nei diritti fondamentali).
“Entgegen der von der Vorinstanz vertretenen Auffassung genügt die erstinstanzliche Verfügung diesen rechtlichen Vorgaben zur Begründungspflicht kaum. Die Vorinstanz hätte aufzeigen und begründen müssen, weshalb insbesondere die ebenfalls in Art. 54 Abs. 2 BV genannten öffentlichen Interessen der Wahrung der Unabhängigkeit der Schweiz und ihrer Wohlfahrt sowohl bei der Prüfung der Voraussetzungen für das hier angefochtene Verbot nach Art. 14 BPS als auch im Rahmen der nach Art. 36 BV bei einem Grundrechtseingriff - hier wird zu Recht Art. 27 BV genannt - generell vorzunehmenden Prüfung der öffentlichen Interessen auf der ein Grundrechtseingriff beruhen muss, nicht berücksichtigt wurden.”
Se il Consiglio federale constata che nessun interesse statale di alto rango e nettamente prevalente giustifiÊ un'autorizzazione eccezionale, deve rinviare la questione all'autorità competente. Quest'ultima è quindi tenuta, conformemente all'art. 14 LPSP, a emanare un divieto amministrativo; avverso tale provvedimento è possibile proporre ricorso presso il Tribunale amministrativo federale.
“Kommt der Bundesrat zum Schluss, dass kein hochrangiges, deutlich überwiegendes Staatsinteresse vorliegt, das eine Ausnahmebewilligung rechtfertigt, so hat er die Sache an die zuständige Behörde zurückzugeben. Die Vorinstanz wiederum wäre in diesem Fall gehalten, ein behördliches Verbot nach Art. 14 BPS zu erlassen, gegen welches Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann (Botschaft, 1806).”
“Kommt der Bundesrat zum Schluss, dass kein hochrangiges, deutlich überwiegendes Staatsinteresse vorliegt, das eine Ausnahmebewilligung rechtfertigt, so hat er die Sache an die zuständige Behörde zurückzugeben. Die Vorinstanz wiederum wäre in diesem Fall gehalten, ein behördliches Verbot nach Art. 14 BPS zu erlassen, gegen welches Beschwerde vor dem Bundesverwaltungsgericht erhoben werden kann (Botschaft, 1806).”
LPSP art. 14 n. 1 Nel caso di supporto operativo o logistico a forze armate o di sicurezza straniere è necessaria un'accurata verifiÊ particolarmente approfondita.
“Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern diese im Widerspruch zu den in Art. 1 BPS genannten Zwecken steht (Art. 14 Abs. 1 BPS). Art. 14 Abs. 1 Bst. c BPS verlangt u.a. für die operationelle oder logistische Unterstützung von ausländischen Streit- oder Sicherheitskräften eine besonders genaue Prüfung.”
“Die zuständige Behörde verbietet eine Tätigkeit ganz oder teilweise, sofern diese im Widerspruch zu den in Art. 1 BPS genannten Zwecken steht (Art. 14 Abs. 1 BPS). Art. 14 Abs. 1 Bst. c BPS verlangt u.a. für die operationelle oder logistische Unterstützung von ausländischen Streit- oder Sicherheitskräften eine besonders genaue Prüfung.”
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