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Secondo la giurisprudenza nel caso B‑3427/2019, i servizi post‑vendita che non forniscono un sostegno diretto ad azioni belliche non costituiscono una partecipazione diretta alle ostilità ai sensi dell'art. 8 LPSP.
“Die Beschwerdeführerin beteiligt sich sowohl nach Auffassung der Vorinstanz als auch der konsultierten Fachbehörden nicht unmittelbar an den Kriegshandlungen in der Republik Jemen. Sie bietet hierzu auch keine direkten Unterstützungsdienstleistungen an (Vorakten, Beilagen 9, 10, 11, 17, 18, 30, 45). Die After-Sales-Dienstleistungen der Beschwerdeführerin sind damit weder als eine unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten (Art. 8 BPS) noch als Tätigkeiten einzustufen, welche den Empfängerinnen im Rahmen der Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen nutzen (Art. 9 BPS).”
“Die Beschwerdeführerin beteiligt sich sowohl nach Auffassung der Vorinstanz als auch der konsultierten Fachbehörden nicht unmittelbar an den Kriegshandlungen in der Republik Jemen. Sie bietet hierzu auch keine direkten Unterstützungsdienstleistungen an (Vorakten, Beilagen 9, 10, 11, 17, 18, 30, 45). Die After-Sales-Dienstleistungen der Beschwerdeführerin sind damit weder als eine unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten (Art. 8 BPS) noch als Tätigkeiten einzustufen, welche den Empfängerinnen im Rahmen der Begehung schwerer Menschenrechtsverletzungen nutzen (Art. 9 BPS).”
Il sostegno operativo o logistico a forze armate o di sicurezza è considerato una prestazione di sicurezza privata nell'art. 4 lett. a n. 6 LPSP, ma solo nella misura in cui non possa essere qualificato come partecipazione diretta alle ostilità ai sensi dell'art. 8 LPSP.
“Die den sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes umschreibenden Tatbestände werden in Art. 4 BPS genannt. Nach der in Art. 4 BPS enthaltenen Legaldefinition gelten als "private Sicherheitsdienstleistungen" namentlich die operationelle oder logistische Unterstützung von Streit- oder Sicherheitskräften (Art. 4 Bst. a Ziff. 6 BPS), soweit diese nicht im Rahmen einer unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten nach Art. 8 BPS erfolgt.”
“Die den sachlichen Geltungsbereich des Gesetzes umschreibenden Tatbestände werden in Art. 4 BPS genannt. Nach der in Art. 4 BPS enthaltenen Legaldefinition gelten als "private Sicherheitsdienstleistungen" namentlich die operationelle oder logistische Unterstützung von Streit- oder Sicherheitskräften (Art. 4 Bst. a Ziff. 6 BPS), soweit diese nicht im Rahmen einer unmittelbaren Teilnahme an Feindseligkeiten nach Art. 8 BPS erfolgt.”
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