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L'art. 15 cpv. 2 LPSP dispone a livello procedurale che l'autorità competente sottoponga il caso da valutare al Consiglio federale. Ciò riguarÚ le eccezioni menzionate al cpv. 1, nelle quali un elevato interesse dello Stato può prevalere su un divieto dell'autorità.
“Für solche Fälle sieht Art. 15 Abs. 1 BPS daher vor, dass der Bundesrat ausnahmsweise Tätigkeiten bewilligen kann, die nicht unter die gesetzlichen Verbote von Art. 8 BPS (unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten) oder Art. 9 BPS (schwere Verletzung von Menschenrechten) fallen, jedoch nach Art. 14 BPS behördlich zu verbieten wären, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht legt Art. 15 Abs. 2 BPS fest, dass die zuständige Behörde den zu beurteilenden Fall dem Bundesrat unterbreitet.”
“Für solche Fälle sieht Art. 15 Abs. 1 BPS daher vor, dass der Bundesrat ausnahmsweise Tätigkeiten bewilligen kann, die nicht unter die gesetzlichen Verbote von Art. 8 BPS (unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten) oder Art. 9 BPS (schwere Verletzung von Menschenrechten) fallen, jedoch nach Art. 14 BPS behördlich zu verbieten wären, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht legt Art. 15 Abs. 2 BPS fest, dass die zuständige Behörde den zu beurteilenden Fall dem Bundesrat unterbreitet.”
Secondo l'art. 15 cpv. 2 LPSP, la presentazione al Consiglio federale dei casi da valutare compete esclusivamente all'autorità competente. Da ciò consegue che le imprese di sicurezza non hanno il diritto di richiedere direttamente al Consiglio federale un'autorizzazione di deroga ai sensi dell'art. 15 cpv. 1 LPSP.
“Nach Art. 15 Abs. 2 BPS unterbreitet die zuständige Behörde den zu beurteilenden Fall dem Bundesrat. Die französische und italienische Fassung von Art. 15 Abs. 2 BPS lauten wie folgt: L'autorité compétente soumet ces cas au Conseil fédéral bzw. L'autorità competente sottopone al Consiglio federale i casi da valutare. Der klare Wortlaut des deutschen, französischen und italienischen Rechtssatzes lassen nicht darauf schliessen, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, der Vorinstanz in dieser Frage gestützt auf Art. 15 Abs. 2 BPS ein besonderes Entschliessungsermessen zur Vorlage an den Bundesrat einzuräumen (E. 7.4.1). Der Vorinstanz ist zwar darin zuzustimmen, dass die deutschsprachige Botschaft zum BPS zu Art. 15 Abs. 2 BPS ausführt, die zuständige Behörde könne dem Bundesrat die zu beurteilenden Fälle unterbreiten (Botschaft BPS, 1806). In französischer und italienischer Sprache enthält die Botschaft indessen keine solche Kann-Formulierung, welche auf eine entsprechende Handlungswahl bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen hindeuten würde. Sie betont mit der Verwendung der Begriffe "seule l'autorité" und "soltanto l'autorità competente" vielmehr die ausschliessliche Vorlagekompetenz, dem Bundesrat Ausnahmefälle im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BPS zu unterbreiten. Daraus folgt einzig, dass nach dieser gesetzlichen Kompetenzvorschrift Sicherheitsunternehmen kein Recht erhalten, beim Bundesrat eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BPS zu beantragen (vgl. Botschaft BPS, 1806).”
Il Consiglio federale è stato informato della procedura; in base agli atti non ha ritenuto necessario assumere la competenza sulla questione ai sensi dell'art. 15 LPSP o dell'art. 47 LOGA, poiché, a suo avviso, non sussisteva un alto interesse statale.
“Die AGB des SECO umfasse nur Dienstleistungen, welche grenzüberschreitend aus der Schweiz heraus erbracht würden. Supply Chain Management und separate Supportverträge seien vom Anwendungsbereich des GKG nicht tangiert, weshalb das SECO diese Tätigkeiten auch nicht habe bewilligen können. Dass Unterstützungsdienstleistungen aus der Schweiz heraus weiterhin möglich seien und die Tätigkeiten nicht in allen Ländern verboten worden sei, zeige, dass die Vorinstanz die Interessen der Beschwerdeführerin ernst nehme und eine verhältnismässige Lösung getroffen habe. S. Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 wurde die Vorinstanz ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht Auskunft zu erteilen über eine im Rahmen des Prüfverfahrens allfällig erfolgte Unterbreitung der Streitsache an den Bundesrat. T. Mit Eingabe vom 20. August 2020 kam die Vorinstanz dem Auskunftsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts innert erstreckter Frist nach. Die Vor-instanz führt im Wesentlichen aus, sie habe den zu beurteilenden Fall dem Bundesrat nicht unterbreitet, weil aus ihrer Sicht kein hohes Staatsinteresse im Sinne von Art. 15 BPS betroffen sei. Der Bundesrat sei über das laufende Verfahren informiert gewesen und habe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Notwendigkeit gesehen, diesen Fall gestützt auf Art. 47 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) zum Entscheid an sich zu ziehen. U. Am 23. September 2020 nahm die Beschwerdeführerin zur Eingabe der Vorinstanz vom 20. August 2020 Stellung. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe das Verfahren nicht mit dem SECO koordiniert und den Bundesrat erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung informiert. V. Mit Verfügung vom 29. September 2020 wurde die Vorinstanz unter Fristansetzung aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht sämtliche Akten ungeschwärzt zukommen zu lassen, allenfalls noch nicht eingereichte Akten nachzureichen bzw. deren Vollständigkeit zu bestätigen. W. Am 19. Oktober 2020 reichte die Vorinstanz innert erstreckter Frist die ungeschwärzten Akten ein, bestätigte die Vollständigkeit der Akten und nahm zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23.”
Il Consiglio federale può, in via eccezionale, autorizzare attività che non rientrano nell'art. 8 o 9 LPSP, ma che sarebbero vietate dall'autorità ai sensi dell'art. 14 LPSP, quando un rilevante interesse statale prevale nettamente. Dal punto di vista procedurale, il caso da valutare deve essere sottoposto al Consiglio federale.
“Für solche Fälle sieht Art. 15 Abs. 1 BPS daher vor, dass der Bundesrat ausnahmsweise Tätigkeiten bewilligen kann, die nicht unter die gesetzlichen Verbote von Art. 8 BPS (unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten) oder Art. 9 BPS (schwere Verletzung von Menschenrechten) fallen, jedoch nach Art. 14 BPS behördlich zu verbieten wären, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht legt Art. 15 Abs. 2 BPS fest, dass die zuständige Behörde den zu beurteilenden Fall dem Bundesrat unterbreitet.”
“Entgegen den Ausführungen der Vorinstanz, die diesbezüglich zu Unrecht auf ein ihr zustehendes Ermessen hinweist (vgl. Eingabe vom 20. August 2020, Rz. 4 ff., 10), stehen hier klarerweise nicht nur privatwirtschaftliche Interessen der Beschwerdeführerin, sondern auch hochrangige staatspolitische Interessen zur Diskussion, die im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BPS relevant sein und bei deutlichem Überwiegen eine durch den Bundesrat zu erteilende Ausnahmebewilligung rechtfertigen könnten.”
L'istanza precedente ha sostenuto di non aver sottoposto il caso oggetto di valutazione al Consiglio federale, perché a suo avviso non era coinvolto un rilevante interesse statale ai sensi dell'art. 15 LPSP. Il Consiglio federale era stato informato e, da parte sua, non ha ritenuto di avere motivo per assumere il caso ai sensi dell'art. 47 LOGA. La ricorrente ha contestato che l'istanza precedente non aveva coordinato la procedura con il SECO e aveva informato il Consiglio federale soltanto dopo l'emanazione del provvedimento.
“Die AGB des SECO umfasse nur Dienstleistungen, welche grenzüberschreitend aus der Schweiz heraus erbracht würden. Supply Chain Management und separate Supportverträge seien vom Anwendungsbereich des GKG nicht tangiert, weshalb das SECO diese Tätigkeiten auch nicht habe bewilligen können. Dass Unterstützungsdienstleistungen aus der Schweiz heraus weiterhin möglich seien und die Tätigkeiten nicht in allen Ländern verboten worden sei, zeige, dass die Vorinstanz die Interessen der Beschwerdeführerin ernst nehme und eine verhältnismässige Lösung getroffen habe. S. Mit Verfügung vom 20. Juli 2020 wurde die Vorinstanz ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht Auskunft zu erteilen über eine im Rahmen des Prüfverfahrens allfällig erfolgte Unterbreitung der Streitsache an den Bundesrat. T. Mit Eingabe vom 20. August 2020 kam die Vorinstanz dem Auskunftsersuchen des Bundesverwaltungsgerichts innert erstreckter Frist nach. Die Vor-instanz führt im Wesentlichen aus, sie habe den zu beurteilenden Fall dem Bundesrat nicht unterbreitet, weil aus ihrer Sicht kein hohes Staatsinteresse im Sinne von Art. 15 BPS betroffen sei. Der Bundesrat sei über das laufende Verfahren informiert gewesen und habe in Übereinstimmung mit der Vorinstanz keine Notwendigkeit gesehen, diesen Fall gestützt auf Art. 47 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG; SR 172.010) zum Entscheid an sich zu ziehen. U. Am 23. September 2020 nahm die Beschwerdeführerin zur Eingabe der Vorinstanz vom 20. August 2020 Stellung. Sie macht im Wesentlichen geltend, die Vorinstanz habe das Verfahren nicht mit dem SECO koordiniert und den Bundesrat erst nach Erlass der angefochtenen Verfügung informiert. V. Mit Verfügung vom 29. September 2020 wurde die Vorinstanz unter Fristansetzung aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht sämtliche Akten ungeschwärzt zukommen zu lassen, allenfalls noch nicht eingereichte Akten nachzureichen bzw. deren Vollständigkeit zu bestätigen. W. Am 19. Oktober 2020 reichte die Vorinstanz innert erstreckter Frist die ungeschwärzten Akten ein, bestätigte die Vollständigkeit der Akten und nahm zur Eingabe der Beschwerdeführerin vom 23.”
Secondo l'art. 15 cpv. 2 LPSP, la presentazione al Consiglio federale spetta all'autorità competente. Le versioni francese e italiana del messaggio sottolineano la competenza esclusiva di presentazione («seule l'autorité», «soltanto l'autorità competente»). Da ciò consegue che terzi, in particolare le imprese di sicurezza, non hanno il diritto di richiedere autonomamente al Consiglio federale un'autorizzazione eccezionale ai sensi dell'art. 15 cpv. 1 LPSP.
“Nach Art. 15 Abs. 2 BPS unterbreitet die zuständige Behörde den zu beurteilenden Fall dem Bundesrat. Die französische und italienische Fassung von Art. 15 Abs. 2 BPS lauten wie folgt: L'autorité compétente soumet ces cas au Conseil fédéral bzw. L'autorità competente sottopone al Consiglio federale i casi da valutare. Der klare Wortlaut des deutschen, französischen und italienischen Rechtssatzes lassen nicht darauf schliessen, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, der Vorinstanz in dieser Frage gestützt auf Art. 15 Abs. 2 BPS ein besonderes Entschliessungsermessen zur Vorlage an den Bundesrat einzuräumen (E. 7.4.1). Der Vorinstanz ist zwar darin zuzustimmen, dass die deutschsprachige Botschaft zum BPS zu Art. 15 Abs. 2 BPS ausführt, die zuständige Behörde könne dem Bundesrat die zu beurteilenden Fälle unterbreiten (Botschaft BPS, 1806). In französischer und italienischer Sprache enthält die Botschaft indessen keine solche Kann-Formulierung, welche auf eine entsprechende Handlungswahl bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen hindeuten würde. Sie betont mit der Verwendung der Begriffe "seule l'autorité" und "soltanto l'autorità competente" vielmehr die ausschliessliche Vorlagekompetenz, dem Bundesrat Ausnahmefälle im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BPS zu unterbreiten. Daraus folgt einzig, dass nach dieser gesetzlichen Kompetenzvorschrift Sicherheitsunternehmen kein Recht erhalten, beim Bundesrat eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BPS zu beantragen (vgl. Botschaft BPS, 1806).”
Una trasmissione al Consiglio federale non è esclusa a priori ai sensi dell'art. 15 cpv. 1 LPSP. Un collegamento meramente indiretto o superficiale con la commissione di gravi violazioni dei diritti umani non impedisÎ necessariamente una trasmissione; secondo il messaggio, tuttavia, il collegamento deve raggiungere una certa intensità.
“Eine Vorlage an den Bundesrat ist damit nach Massgabe von Art. 15 Abs. 1 BPS nicht von vornherein ausgeschlossen. Dass in den vorinstanzlichen Akten mitunter darauf hingewiesen wird, die Supporttätigkeiten der Beschwerdeführerin würden indirekt dazu beitragen, die Kampffähigkeit der Piloten, welche zu einem späteren Zeitpunkt möglicherweise in der Republik Jemen eingesetzt würden, zu erhöhen (Vorakten, Beilagen 11, 12, 13, 14), vermag daran nichts zu ändern. Gemäss Botschaft muss ein Zusammenhang zwischen der Erbringung einer Sicherheitsdienstleistung und der Verübung schwerer Menschenrechtsverletzungen eine gewisse Intensität erreichen (Botschaft BPS, 1798). Ein allfälliger indirekter und loser Zusammenhang steht einer Vorlage an den Bundesrat gemäss gesetzlicher Regelung aber nicht entgegen (Art. 8 und Art. 9 BPS i.V.m. Art. 15 Abs. 1 und 2 BPS).”
Occorre verificare se il caso in esame doveva essere sottoposto al Consiglio federale e se è in discussione un «interesse statale di alto rango» che il Consiglio federale — qualora lo ritenga nettamente prevalente — potrebbe considerare come giustificazione per un'autorizzazione di deroga ai sensi dell'art. 15 LPSP.
“Damit ist zu prüfen, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall den anstehenden Entscheid dem Bundesrat hätte unterbreiten müssen, resp. ob ein "hochrangigen Staatsinteresse" zur Diskussion steht, das - sollte es vom Bundesrat als deutlich überwiegend beurteilt werden -, eine Ausnahmebewilligung nach Art. 15 BPS rechtfertigen könnte (E. 7.1.3).”
“Damit ist zu prüfen, ob die Vorinstanz im vorliegenden Fall den anstehenden Entscheid dem Bundesrat hätte unterbreiten müssen, resp. ob ein "hochrangigen Staatsinteresse" zur Diskussion steht, das - sollte es vom Bundesrat als deutlich überwiegend beurteilt werden -, eine Ausnahmebewilligung nach Art. 15 BPS rechtfertigen könnte (E. 7.1.3).”
Il testo multilingue dell'art. 15 cpv. 2 LPSP e le versioni francese e italiana del messaggio indicano che dal tenore letterale non si può desumere che l'istanza precedente disponga di un potere discrezionale di presentare volontariamente la questione al Consiglio federale. In particolare, nelle versioni francese e italiana del messaggio manÊ la formulazione facoltativa che compare nella versione tedesÊ del messaggio; perciò la formulazione francese/italiana indiÊ una competenza esclusiva di presentazione.
“Nach Art. 15 Abs. 2 BPS unterbreitet die zuständige Behörde den zu beurteilenden Fall dem Bundesrat. Die französische und italienische Fassung von Art. 15 Abs. 2 BPS lauten wie folgt: L'autorité compétente soumet ces cas au Conseil fédéral bzw. L'autorità competente sottopone al Consiglio federale i casi da valutare. Der klare Wortlaut des deutschen, französischen und italienischen Rechtssatzes lassen nicht darauf schliessen, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, der Vorinstanz in dieser Frage gestützt auf Art. 15 Abs. 2 BPS ein besonderes Entschliessungsermessen zur Vorlage an den Bundesrat einzuräumen (E. 7.4.1). Der Vorinstanz ist zwar darin zuzustimmen, dass die deutschsprachige Botschaft zum BPS zu Art. 15 Abs. 2 BPS ausführt, die zuständige Behörde könne dem Bundesrat die zu beurteilenden Fälle unterbreiten (Botschaft BPS, 1806). In französischer und italienischer Sprache enthält die Botschaft indessen keine solche Kann-Formulierung, welche auf eine entsprechende Handlungswahl bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen hindeuten würde. Sie betont mit der Verwendung der Begriffe "seule l'autorité" und "soltanto l'autorità competente" vielmehr die ausschliessliche Vorlagekompetenz, dem Bundesrat Ausnahmefälle im Sinne von Art.”
Le imprese di sicurezza non hanno diritto di richiedere autonomamente al Consiglio federale un'autorizzazione di deroga ai sensi dell'art. 15 cpv. 1 LPSP; la presentazione dei casi al Consiglio federale compete all'autorità competente.
“2 BPS lauten wie folgt: L'autorité compétente soumet ces cas au Conseil fédéral bzw. L'autorità competente sottopone al Consiglio federale i casi da valutare. Der klare Wortlaut des deutschen, französischen und italienischen Rechtssatzes lassen nicht darauf schliessen, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, der Vorinstanz in dieser Frage gestützt auf Art. 15 Abs. 2 BPS ein besonderes Entschliessungsermessen zur Vorlage an den Bundesrat einzuräumen (E. 7.4.1). Der Vorinstanz ist zwar darin zuzustimmen, dass die deutschsprachige Botschaft zum BPS zu Art. 15 Abs. 2 BPS ausführt, die zuständige Behörde könne dem Bundesrat die zu beurteilenden Fälle unterbreiten (Botschaft BPS, 1806). In französischer und italienischer Sprache enthält die Botschaft indessen keine solche Kann-Formulierung, welche auf eine entsprechende Handlungswahl bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen hindeuten würde. Sie betont mit der Verwendung der Begriffe "seule l'autorité" und "soltanto l'autorità competente" vielmehr die ausschliessliche Vorlagekompetenz, dem Bundesrat Ausnahmefälle im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BPS zu unterbreiten. Daraus folgt einzig, dass nach dieser gesetzlichen Kompetenzvorschrift Sicherheitsunternehmen kein Recht erhalten, beim Bundesrat eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BPS zu beantragen (vgl. Botschaft BPS, 1806).”
“2 BPS lauten wie folgt: L'autorité compétente soumet ces cas au Conseil fédéral bzw. L'autorità competente sottopone al Consiglio federale i casi da valutare. Der klare Wortlaut des deutschen, französischen und italienischen Rechtssatzes lassen nicht darauf schliessen, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, der Vorinstanz in dieser Frage gestützt auf Art. 15 Abs. 2 BPS ein besonderes Entschliessungsermessen zur Vorlage an den Bundesrat einzuräumen (E. 7.4.1). Der Vorinstanz ist zwar darin zuzustimmen, dass die deutschsprachige Botschaft zum BPS zu Art. 15 Abs. 2 BPS ausführt, die zuständige Behörde könne dem Bundesrat die zu beurteilenden Fälle unterbreiten (Botschaft BPS, 1806). In französischer und italienischer Sprache enthält die Botschaft indessen keine solche Kann-Formulierung, welche auf eine entsprechende Handlungswahl bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen hindeuten würde. Sie betont mit der Verwendung der Begriffe "seule l'autorité" und "soltanto l'autorità competente" vielmehr die ausschliessliche Vorlagekompetenz, dem Bundesrat Ausnahmefälle im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BPS zu unterbreiten. Daraus folgt einzig, dass nach dieser gesetzlichen Kompetenzvorschrift Sicherheitsunternehmen kein Recht erhalten, beim Bundesrat eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BPS zu beantragen (vgl. Botschaft BPS, 1806).”
Il Consiglio federale può, in via eccezionale, autorizzare attività che non rientrano negli artt. 8 o 9 LPSP, ma che, secondo l'art. 14 LPSP, sarebbero vietate dall'autorità, quando un elevato interesse statale prevale nettamente. Ai sensi dell'art. 15 cpv. 2 LPSP, l'autorità competente deve sottoporre il caso da valutare al Consiglio federale; la competenza a presentare la questione spetta esclusivamente all'autorità competente.
“Für solche Fälle sieht Art. 15 Abs. 1 BPS daher vor, dass der Bundesrat ausnahmsweise Tätigkeiten bewilligen kann, die nicht unter die gesetzlichen Verbote von Art. 8 BPS (unmittelbare Teilnahme an Feindseligkeiten) oder Art. 9 BPS (schwere Verletzung von Menschenrechten) fallen, jedoch nach Art. 14 BPS behördlich zu verbieten wären, wenn ein hohes Staatsinteresse deutlich überwiegt. In verfahrensrechtlicher Hinsicht legt Art. 15 Abs. 2 BPS fest, dass die zuständige Behörde den zu beurteilenden Fall dem Bundesrat unterbreitet.”
“Der klare Wortlaut des deutschen, französischen und italienischen Rechtssatzes lassen nicht darauf schliessen, dass der Gesetzgeber beabsichtigte, der Vorinstanz in dieser Frage gestützt auf Art. 15 Abs. 2 BPS ein besonderes Entschliessungsermessen zur Vorlage an den Bundesrat einzuräumen (E. 7.4.1). Der Vorinstanz ist zwar darin zuzustimmen, dass die deutschsprachige Botschaft zum BPS zu Art. 15 Abs. 2 BPS ausführt, die zuständige Behörde könne dem Bundesrat die zu beurteilenden Fälle unterbreiten (Botschaft BPS, 1806). In französischer und italienischer Sprache enthält die Botschaft indessen keine solche Kann-Formulierung, welche auf eine entsprechende Handlungswahl bei Vorliegen bestimmter Voraussetzungen hindeuten würde. Sie betont mit der Verwendung der Begriffe "seule l'autorité" und "soltanto l'autorità competente" vielmehr die ausschliessliche Vorlagekompetenz, dem Bundesrat Ausnahmefälle im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BPS zu unterbreiten. Daraus folgt einzig, dass nach dieser gesetzlichen Kompetenzvorschrift Sicherheitsunternehmen kein Recht erhalten, beim Bundesrat eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BPS zu beantragen (vgl. Botschaft BPS, 1806).”
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