(art. 8 cpv. 1 lett. c LGD)
1 commentary
Bei Ausstandsbegehren/ -gesuchen bzw. Ausstandsentscheiden werden in der Praxis Gerichts- bzw. Verwaltungsgebühren nach Aufwand erhoben; ein Kostenentscheid kann gegebenenfalls bereits in Zwischenentscheiden vorweggenommen werden.
“Da das Gesuch im Grundsatz abgewiesen wird, gehen die Kosten des Ausstandsverfahrens zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 12 VGS (BR 350.210) erhebt das Gericht für Zwischenentscheide Gerichtsgebühren, welche sich nach dem Aufwand für die Beurteilung bemessen. Die Bestimmung gilt auch für die Beurteilung von Ausstandsgesuchen durch die Beschwerdeinstanz (vgl. etwa KGer GR SK2 23 37 v.”
“Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Ausstandsverfahrens zu Lasten des Gesuchstellers (Art. 59 Abs. 4 StPO). Gemäss Art. 12 VGS (BR 350.210) erhebt das Gericht für Zwischenentscheide Gerichtsgebühren, welche sich nach dem Aufwand für die Beurteilung bemessen. Die Bestimmung gilt auch für die Beurteilung von Ausstandsgesuchen durch die Beschwerdeinstanz (vgl. etwa KGer GR SK2 23 37 v.”
“Die Strafbehörde legt die Kostenfolge im Endentscheid fest (Art. 421 Abs. 1 StPO). In Zwischenentscheiden kann sie diese Festlegung vorwegnehmen (Art. 421 Abs. 2 lit. a StPO). Gemäss Art. 59 Abs. 4 StPO gehen die Verfahrens- kosten zu Lasten der gesuchstellenden Person, wenn das Ausstandsgesuch ab- gewiesen wird. Gemäss Art. 12 VGS (BR 350.210) erhebt das Gericht für Zwi- schenentscheide Gerichtsgebühren, welche sich nach dem Aufwand für die Beur- teilung bemessen. Die Bestimmung gilt auch für die Beurteilung von Ausstandsge- suchen (vgl. etwa KGer GR SK2 22 16 v.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.