(art. 8 cpv. 1 lett. b e c LGD)
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Die Gerichtspraxis setzt bei Gerichtsgebühren für Berufungsverfahren Bandbreiten fest (z. B. CHF 1'500–20'000).
Die Gerichtsgebühr kann gestützt auf Art. 7 VGS pauschal nach Verfahrensaufwand erhöht bzw. pauschal festgelegt werden (bei erheblichem Aufwand höhere Pauschale).
Bei mutmaßlichem Obsiegen sind die Verfahrenskosten nach Art. 7 Abs. 3 VGS der Staatskasse aufzuerlegen.
“E. 2). Wie bereits mehrfach darauf hingewiesen wurde, wurde im "parallelen" Be- schwerdeverfahren SK2 22 54, welches eine Beschwerde (von B. ) gegen die- selbe Einstellungsverfügung zum Gegenstand hatte, die Beschwerde gutgeheissen und die Einstellungsverfügung vom 10. Oktober 2022 aufgehoben. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass auch im Verfahren SK2 22 55 die Beschwerde gutgeheissen bzw. die Einstellungsverfügung vom 10. Oktober 2022 aufgehoben worden wäre, würde nach wie vor ein Rechtsschutzinteresse an der materiellen Be- urteilung der Beschwerde bestehen. Es ist somit von einem mutmasslichen Obsie- gen des Beschwerdeführers auszugehen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, welche in Anwendung von Art. 7 Abs. 3 VGS (BR 350.210) auf CHF 1'500.00 fest- zusetzen sind, sind daher auf die Staatskasse zu nehmen. Dem Beschwerdeführer ist die im Verfahren SK2 22 55 geleistete Sicherheitsleistung in Höhe von CHF 2'000.00 zurückzuerstatten.”
Nach Art. 7 Abs. 1 VGS werden pauschale Verfahrenskosten festgelegt; im vorliegenden Praxisfall ist ein Pauschalbetrag von CHF 2'000 üblich.
Bei geringerem Aufwand sind tiefere Gerichtsgebühren als der Maximalbetrag angemessen (z. B. CHF 3'000 statt Maximalbetrag).
Für Berufungsverfahren werden in der Praxis konkrete Pauschalen genannt (typische bzw. häufig angesetzte Beträge: CHF 2'000; CHF 4'000; regional häufig CHF 4'000).
“In Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren auf CHF 4'000.00 festzulegen. Die Kosten des Berufungsver- fahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).”
“Die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren ist auf CHF 2'000.00 fest- zusetzen (Art. 424 Abs. 1 StPO i.V.m. Art. 7 VGS [BR 350.210]). Die Beschuldigte unterliegt im Berufungsverfahren vollständig, weshalb ihr die Kosten desselben aufzuerlegen sind (Art. 428 Abs. 1 StPO). Demnach wird erkannt:”
“In Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) ist die Gerichtsgebühr für das Berufungsverfahren angesichts des Aufwands auf CHF 2'000.00 festzulegen. Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Ob- siegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO).”
“Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Für Entscheide im Be- rufungsverfahren wird eine Gerichtsgebühr von CHF 1'500.00 bis CHF 20'000.00 erhoben (vgl. Art. 7 VGS [BR 350.210]). Vorliegend wird die Gerichtsgebühr ange- sichts des durchschnittlichen Aufwandes auf CHF 4'000.00 festgesetzt.”
Bei umfangreichen und/oder schwer verständlichen Eingaben kann die Kostenpauschale nach Art. 7 Abs. 1 VGS erhöht bzw. auf einen höheren festen Betrag festgesetzt werden; in der Praxis wurden solche Pauschalen bis CHF 3'000 angewandt.
“Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beschwerdeführer (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der umfangreichen, teils ausschweifenden und schwer verständli- chen Ausführungen der Beschwerdeführer, die gleichwohl einer sorgfältigen Prü- fung bedurften, entstand ein erheblicher Aufwand. Dieser verminderte sich auch nicht durch die hängigen Parallelverfahren (SR2 24 57 und SR 2 24 58), da die tatsächlichen Berührungspunkte zwischen den Verfahren geringfügig sind. Die Kos- ten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 3'000.00 festgesetzt und mit der vom Beschwerdeführer 1 geleisteten Sicherheitsleistung in selbiger Höhe verrechnet.”
“Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beschwerdeführer (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der umfangreichen, teils ausschweifenden und schwer verständli- chen Ausführungen der Beschwerdeführer, die gleichwohl einer sorgfältigen Prü- fung bedurften, entstand ein erheblicher Aufwand. Dieser verminderte sich auch nicht durch die hängigen Parallelverfahren (SR2 24 57 und SR2 24 60), da die tatsächlichen Berührungspunkte zwischen den Verfahren nur geringfügig sind. Die Kosten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 3'000.00 festgesetzt und mit der von A. geleisteten Sicherheitsleistung in selbiger Höhe verrechnet.”
“Bei diesem Verfahrensausgang gehen die Kosten des Beschwerdeverfah- rens unter solidarischer Haftbarkeit zulasten der Beschwerdeführer (Art. 428 Abs. 1 StPO). Aufgrund der umfangreichen, teils ausschweifenden und schwer verständli- chen Ausführungen der Beschwerdeführer, die gleichwohl einer sorgfältigen Prü- fung bedurften, entstand ein erheblicher Aufwand. Dieser verminderte sich auch nicht durch die hängigen Parallelverfahren (SR2 24 58 und SR2 24 60), da die tatsächlichen Berührungspunkte zwischen den Verfahren nur geringfügig sind. Die Kosten werden in Anwendung von Art. 7 Abs. 1 VGS (BR 350.210) auf CHF 3'000.00 festgesetzt und mit der von A. geleisteten Sicherheitsleistung in selbiger Höhe verrechnet.”
Die Verfahrenskosten können dem unterliegenden Beschuldigten gesamthaft auferlegt werden; die Verfahrenskosten können pauschal festgelegt und dem unterliegenden Beschuldigten auferlegt werden.
“Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte unterliegt vollständig mit seinen Anträgen. Entsprechend werden die Kosten des Berufungsverfahrens, welche in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) auf CHF 4'000.00 festgesetzt werden, dem Beschuldigten auferlegt. Es wird erkannt:”
“Die Kosten des Rechtsmittelverfahrens tragen die Parteien nach Massgabe ihres Obsiegens oder Unterliegens (Art. 428 Abs. 1 StPO). Der Beschuldigte un- terliegt vollständig mit seinen Anträgen. Entsprechend werden die Kosten des Be- rufungsverfahrens, welche in Anwendung von Art. 7 VGS (BR 350.210) auf CHF 4'000.00 festgesetzt werden, dem Beschuldigten auferlegt. Demnach wird erkannt:”
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