(art. 3 lett. d LGD)
È considerato gioco di destrezza un gioco in denaro che presenta in particolare le seguenti caratteristiche:
2 commentaries
Bei Verurteilung trägt der Beschuldigte/Verurteilte in der Regel sämtliche Untersuchungs- und Verfahrenskosten, namentlich die vollen Verfahrenskosten der Staatsanwaltschaft und die vorinstanzlichen Gerichtskosten.
Bei zusammengeführten oder zeitgleich durchgeführten Verfahren ist die Gebühr anteilig zu reduzieren, insbesondere wenn Aufwand und Urteilsbegründung praktisch gemeinsam erfolgten (faktisch einzige/zusammengeführte Verhandlungen).
“Es seien im Ver- fahren keine Aufwendungen getätigt worden, welche solche Kosten rechtfertigen würden; eine Begründung fehle gänzlich. Die Verfahrenskosten würden zudem in keinem Verhältnis zu der auferlegten Busse liegen, es sei weder das Kostende- ckungs- noch das Äquivalenzprinzip eingehalten (act. A.4, S. 4 [SK1 22 34]; act. A.4, S. 8 ff. [SK1 22 33]). Wie die Vorinstanz festgestellt hat, belaufen sich die Kosten für die staatsanwalt- schaftliche Untersuchung hinsichtlich des Beschuldigten 1 auf CHF 961.65, hin- sichtlich des Beschuldigten 2 auf CHF 1'193.35. Weiter hat die Vorinstanz die Ge- richtsgebühr für beide Verfahren auf jeweils CHF 4'000.00 festgesetzt. Für die Festlegung der Gerichtsgebühr stützte sich die Vorinstanz auf Art. 3 Abs. 1 VGS (BR 350.210). Diese Bestimmung findet jedoch lediglich bei Entscheiden im Sinne von Art. 356 Abs. 2 StPO Anwendung, also, wenn nur über die Gültigkeit eines Strafbefehls oder einer Einsprache zu befinden ist. Richtigerweise beläuft sich der Gebührenrahmen gemäss Art. 2 Abs. 1 VGS vorliegend auf CHF 1'000.00 bis CHF 20'000.00. Angesichts dieses Gebührenrahmens, des Aufwands für eine mündliche Hauptverhandlung und dem Verfassen eines Urteils erscheint eine Ge- richtsgebühr von CHF 4'000.00 grundsätzlich als angemessen. Wie aus den bei- den Protokollen zu den Hauptverhandlungen zu entnehmen ist, wurden die beiden Verfahren Nr. 515-2021-13 und Nr. 515-2021-14 vorliegend jedoch offenbar zeit- gleich durchgeführt, wobei die Verhandlungen zusammen etwas mehr als eine Stunde gedauert haben. Hinsichtlich der Urteilsbegründung wiederum ist festzu- halten, dass diese in den Verfahren Nrn. 515-2021-13 und 515-2021-14 in gros- sen Teilen identisch sind. Angesichts dessen erscheint es tatsächlich nicht ange- messen, für beide Verfahren eine volle Gebühr von je CHF 4'000.00 zu verlangen, zumal es sich faktisch um eine einzige Verhandlung gehandelt hat und die beina- he identische Begründung zu einem erheblich verminderten Aufwand geführt ha- ben muss. Dies gilt nicht zuletzt auch deshalb, weil das Gericht gestützt auf Art.”
Usa la pagina corrente come contesto per ricerca, sintesi, confronti e bozze.