Die Polizei- und die Zollbehörden stellen, ungeachtet der Menge, Beschaffenheit und Art, Material sicher, das Propagandazwecken dienen kann und dessen Inhalt konkret und ernsthaft zur Gewalttätigkeit gegen Menschen oder Sachen aufruft.
Sie übermitteln das Material dem Nachrichtendienst des Bundes (NDB). Über die Beschlagnahme und die Einziehung entscheidet fedpol nach Anhörung des NDB. Das Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 19681ist anwendbar.2
Stossen die zuständigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des NDB oder von fedpol auf entsprechendes Material, so können sie es direkt sicherstellen.
Liegt ein Verdacht auf eine strafbare Handlung vor, so übermittelt die sicherstellende Behörde das Material der zuständigen Strafbehörde.
Bei Verbreitung von Propagandamaterial nach Absatz 1 über das Internet kann fedpol nach Anhörung des NDB:
die Löschung der betreffenden Website verfügen, wenn das Propagandamaterial auf einem schweizerischen Rechner liegt;
3 den Widerruf der zur Verbreitung verwendeten Domain-Namen zweiter Ebene anordnen, die einer Internet-Domain untergeordnet sind, deren Verwaltung in den Zuständigkeitsbereich der Schweiz fällt;
dem schweizerischen Provider empfehlen, die betreffende Webseite zu sperren, wenn das Propagandamaterial nicht auf einem schweizerischen Rechner liegt.