SR 172.021 ↩
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Das Bundesverwaltungsgericht hat in der genannten Entscheidung bestätigt, dass gegen Verfügungen von fedpol über Massnahmen nach Art. 23e ff. BWIS eine Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht nach Art. 24g Abs. 1 BWIS möglich ist.
Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem Verwaltungsverfahrensgesetz, soweit das BWIS und das VGG nichts anderes vorsehen (Art. 24g Abs. 2 BWIS i.V.m. Art. 37 VGG).
“Das Rechtsmittelverfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das BWIS und das VGG nichts anderes bestimmen (Art. 24g Abs. 2 BWIS i.V.m. Art. 37 VGG).”
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