Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300;BBl 2019 4751). ↩
Fassung des zweiten Satzes gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300;BBl 2019 4751). ↩
SR 361 ↩
Fassung gemäss Ziff. I 1 des BG vom 25. Sept. 2020 über polizeiliche Massnahmen zur Bekämpfung von Terrorismus, in Kraft seit 1. Juni 2022 (AS 2021 565; 2022 300;BBl 2019 4751). ↩
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Für die Anwendung von Art. 24c Abs. 2 BWIS konkretisiert Art. 7 Abs. 6 VVMH kumulative Voraussetzungen. Danach kommen namentlich in Betracht: Informationen aus ausländischen Polizeistellen über gewalttätiges Verhalten im Ausland, die Zugehörigkeit zu einer Gruppierung, die wiederholt an Gewalttätigkeiten beteiligt war, und die gesicherte Absicht, an einen bestimmten Auslandsanlass zu reisen. Diese Voraussetzungen sind kumulativ zu prüfen.
“Gemäss Art. 24c Abs. 2 BWIS kann eine Ausreisebeschränkung gegen eine Person verfügt werden, gegen die - wie vorliegend - kein Rayonverbot besteht, sofern konkrete und aktuelle Tatsachen die Annahme begründen, dass sie sich im Bestimmungsland an Gewalttätigkeiten beteiligen wird. Art. 7 Abs. 6 VVMH konkretisiert in dieser Hinsicht, dass eine Ausreisebeschränkung begründet ist, wenn konkrete und aktuelle Tatsachen vorliegen, wonach die Person nach Informationen ausländischer Polizeistellen im Ausland gewalttägig gewesen ist (Bst. a), die Person Mitglied einer Gruppierung ist, die schon mehrfach an Gewalttätigkeiten im In- und Ausland beteiligt war (Bst. b), und als gesichert erscheint, dass die Person oder die Gruppierung beabsichtigt, an einen bestimmten Sportanlass im Ausland zu reisen (Bst. c). Diese Voraussetzungen müssen kumulativ gegeben sein.”