SR 361 ↩
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Gegenüber einem moderat verzögerten Beginn ist die Sistierung einer Massnahme im Einvernehmen mit dem betroffenen Kanton oder der betroffenen Gemeinde nach Art. 23j Abs. 3 BWIS zulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hält im konkreten Fall eine einmonatige Vorbereitungsfrist für verhältnismässig und sieht keine gesetzlichen oder materialienseitigen Anhaltspunkte, die einen solchen (moderat) verzögerten Massnahmenbeginn grundsätzlich ausschliessen würden.
“Hinsichtlich der Gesprächsteilnahmepflicht bleibt sodann Folgendes klarzustellen: Die Vorinstanz hat deren Beginn in Ziffer 70 der angefochtenen Verfügung auf den Zeitpunkt des ersten Gesprächs festgelegt, spätestens aber einen Monat nach Erlass der Verfügung. Hingegen ordnete sie in Ziffer 7 des Dispositivs den Aufschub der Rechtswirksamkeit der Gesprächsteilnahmepflicht bis zum ersten Gespräch an (ohne Beschränkung auf spätestens einen Monat nach Erlass der Verfügung). Das erste Gespräch fand am 16. Januar 2024 (BVGer-act. 22) - und damit zwei Monate nach Verfügungserlass - statt. Der Beschwerdeführer stellte sich anlässlich dieses Gesprächs auf den Standpunkt, die Pflicht gelte ab Verfügungserlass (BVGer-act. 22). Es erscheint sachgerecht und zweckdienlich, dass die Vorinstanz der Vollzugsbehörde zwecks Organisation und Umsetzung der Gespräche eine Vorbereitungsfrist einräumte, wobei eine solche von einem Monat verhältnismässig erscheint. Weder dem Gesetz noch den Materialien sind sodann Hinweise zu entnehmen, welche gegen die Zulässigkeit eines (moderat) verzögerten Massnahmenbeginns sprechen würden. Im Gegenteil: Die Vorinstanz hätte gemäss Gesetz die Möglichkeit, eine Massnahme zu sistieren (Art. 23j Abs. 3 BWIS), womit naheliegt, dass sie auch deren Beginn hinauszögern kann. Derweil ist die Vorinstanz vorliegend mit Blick auf das Gebot von Treu und Glauben im Verfahren (Art. 5 Abs. 3; Art. 29 Abs. 1 BV) auf die in den Erwägungen ihrer Verfügung vom 17. November 2023 festgehaltene Beschränkung der Verzögerbarkeit des Massnahmenbeginns auf «spätestens einen Monat nach Verfügungserlass» zu behaften, obgleich diese keinen Eingang ins Verfügungsdispositiv gefunden hat. Ob eine erheblich längere Verzögerung ohne konkreten Grund noch verhältnismässig wäre, kann unter diesen Umständen offenbleiben. Damit dauert die Gesprächsteilnahmepflicht vom 17. Dezember 2023 bis zum 17. Juni”
Die Ausschreibung der Massnahme im RIPOL ist gesetzlich vorgesehen (Art. 23j Abs. 2 BWIS) und wurde vom Beschwerdeführer nicht beanstandet.
Massnahmen sowie allfällige Widerhandlungen werden im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben.
“Die Dauer einer Massnahme ist - mit Ausnahme der vorliegend nicht verfahrensgegenständlichen Eingrenzung auf eine Liegenschaft - auf sechs Monate begrenzt (Art. 23g Abs. 1 und Art. 23o Abs. 5 BWIS). Sie kann aufgrund desselben Gefährdungstatbestands einmalig um maximal sechs Monate verlängert (vgl. Art. 23g Abs. 1 und 2 BWIS) und bei Vorliegen wichtiger Gründe sistiert werden (Art. 23j Abs. 3 BWIS). Die Massnahmen sowie eine allfällige Widerhandlung dagegen werden im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben (Art. 23j Abs. 2 BWIS).”
Die Vorinstanz kann den Beginn einer Massnahme in zumutbarem Umfang sistieren bzw. hinauszögern (z. B. zur organisatorischen Vorbereitung). Eine solche Verzögerung kann verhältnismässig sein; die Praxis nennt eine Frist von etwa einem Monat als sachgerecht.
“Hinsichtlich der Gesprächsteilnahmepflicht bleibt sodann Folgendes klarzustellen: Die Vorinstanz hat deren Beginn in Ziffer 70 der angefochtenen Verfügung auf den Zeitpunkt des ersten Gesprächs festgelegt, spätestens aber einen Monat nach Erlass der Verfügung. Hingegen ordnete sie in Ziffer 7 des Dispositivs den Aufschub der Rechtswirksamkeit der Gesprächsteilnahmepflicht bis zum ersten Gespräch an (ohne Beschränkung auf spätestens einen Monat nach Erlass der Verfügung). Das erste Gespräch fand am 16. Januar 2024 (BVGer-act. 22) - und damit zwei Monate nach Verfügungserlass - statt. Der Beschwerdeführer stellte sich anlässlich dieses Gesprächs auf den Standpunkt, die Pflicht gelte ab Verfügungserlass (BVGer-act. 22). Es erscheint sachgerecht und zweckdienlich, dass die Vorinstanz der Vollzugsbehörde zwecks Organisation und Umsetzung der Gespräche eine Vorbereitungsfrist einräumte, wobei eine solche von einem Monat verhältnismässig erscheint. Weder dem Gesetz noch den Materialien sind sodann Hinweise zu entnehmen, welche gegen die Zulässigkeit eines (moderat) verzögerten Massnahmenbeginns sprechen würden. Im Gegenteil: Die Vorinstanz hätte gemäss Gesetz die Möglichkeit, eine Massnahme zu sistieren (Art. 23j Abs. 3 BWIS), womit naheliegt, dass sie auch deren Beginn hinauszögern kann. Derweil ist die Vorinstanz vorliegend mit Blick auf das Gebot von Treu und Glauben im Verfahren (Art. 5 Abs. 3; Art. 29 Abs. 1 BV) auf die in den Erwägungen ihrer Verfügung vom 17. November 2023 festgehaltene Beschränkung der Verzögerbarkeit des Massnahmenbeginns auf «spätestens einen Monat nach Verfügungserlass» zu behaften, obgleich diese keinen Eingang ins Verfügungsdispositiv gefunden hat. Ob eine erheblich längere Verzögerung ohne konkreten Grund noch verhältnismässig wäre, kann unter diesen Umständen offenbleiben. Damit dauert die Gesprächsteilnahmepflicht vom 17. Dezember 2023 bis zum 17. Juni”
Fedpol hat den NDB vor Erlass der präventiv‑polizeilichen Massnahmen angehört. Die Anhörung erfolgte schriftlich am 2. Juni 2023 und am 18. August 2023 (vgl. dazu die zitierte Gerichtsakte).
“Vorab ist festzustellen, dass für die gegen den Beschwerdeführer verfügten präventiv-polizeilichen Massnahmen ein kantonaler Antrag im Sinne von Art. 23i BWIS der (...) Polizei vom 11. Januar 2023 (fedpol-act. 2925 ff.) vorlag und der NDB am 2. Juni und am 18. August 2023 (fedpol-act. 3926 ff. und 4095 ff.) nach Massgabe von Art. 23j Abs. 1 BWIS angehört wurde. Die drei Massnahmen wurden in Übereinstimmung mit Art. 23g Abs. 1 BWIS für jeweils sechs Monate verfügt und im RIPOL ausgeschrieben (Art. 23j Abs. 2 BWIS). Mit dem fedpol hat die gemäss Art. 23g Abs. 1 BWIS gesetzlich zuständige Behörde die Massnahmen verfügt. Deren Begründetheit bestimmt sich wie dargelegt nach Massgabe von Art. 23e BWIS, wonach es konkreter und aktueller Anhaltspunkte bedarf, dass die betreffende Person eine terroristische Aktivität ausüben wird (dazu vorne E. 6.4).”
Bei Vorliegen wichtiger Gründe kann eine bereits befristete Massnahme vorübergehend sistiert werden.
“Die Dauer einer Massnahme ist - mit Ausnahme der vorliegend nicht verfahrensgegenständlichen Eingrenzung auf eine Liegenschaft - auf sechs Monate begrenzt (Art. 23g Abs. 1 und Art. 23o Abs. 5 BWIS). Sie kann aufgrund desselben Gefährdungstatbestands einmalig um maximal sechs Monate verlängert (vgl. Art. 23g Abs. 1 und 2 BWIS) und bei Vorliegen wichtiger Gründe sistiert werden (Art. 23j Abs. 3 BWIS). Die Massnahmen sowie eine allfällige Widerhandlung dagegen werden im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben (Art. 23j Abs. 2 BWIS).”
Im vorliegenden Fall wurden die Massnahmen im RIPOL ausgeschrieben. Der NDB wurde vor dem Eintrag gemäss Art. 23j Abs. 1 BWIS angehört, und die Massnahmen wurden in Übereinstimmung mit Art. 23g Abs. 1 BWIS jeweils für sechs Monate verfügt.
“Vorab ist festzustellen, dass für die gegen den Beschwerdeführer verfügten präventiv-polizeilichen Massnahmen ein kantonaler Antrag im Sinne von Art. 23i BWIS der (...) Polizei vom 11. Januar 2023 (fedpol-act. 2925 ff.) vorlag und der NDB am 2. Juni und am 18. August 2023 (fedpol-act. 3926 ff. und 4095 ff.) nach Massgabe von Art. 23j Abs. 1 BWIS angehört wurde. Die drei Massnahmen wurden in Übereinstimmung mit Art. 23g Abs. 1 BWIS für jeweils sechs Monate verfügt und im RIPOL ausgeschrieben (Art. 23j Abs. 2 BWIS). Mit dem fedpol hat die gemäss Art. 23g Abs. 1 BWIS gesetzlich zuständige Behörde die Massnahmen verfügt. Deren Begründetheit bestimmt sich wie dargelegt nach Massgabe von Art. 23e BWIS, wonach es konkreter und aktueller Anhaltspunkte bedarf, dass die betreffende Person eine terroristische Aktivität ausüben wird (dazu vorne E. 6.4).”
Die Massnahme sowie allfällige Widerhandlungen dagegen werden im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben.
“Die Dauer einer Massnahme ist - mit Ausnahme der vorliegend nicht verfahrensgegenständlichen Eingrenzung auf eine Liegenschaft - auf sechs Monate begrenzt (Art. 23g Abs. 1 und Art. 23o Abs. 5 BWIS). Sie kann aufgrund desselben Gefährdungstatbestands einmalig um maximal sechs Monate verlängert (vgl. Art. 23g Abs. 1 und 2 BWIS) und bei Vorliegen wichtiger Gründe sistiert werden (Art. 23j Abs. 3 BWIS). Die Massnahmen sowie eine allfällige Widerhandlung dagegen werden im automatisierten Polizeifahndungssystem (RIPOL) ausgeschrieben (Art. 23j Abs. 2 BWIS).”
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