Fedpol kann einer terroristischen Gefährderin oder einem terroristischen Gefährder verbieten, mit bestimmten Personen oder Personengruppen direkt oder über Drittpersonen in Kontakt zu stehen.
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Kontaktverbote gemäss Art. 23l BWIS können zusammen mit anderen Massnahmen nach den Art. 23k–q BWIS angeordnet werden. In der zitierten Praxis treten sie etwa neben einer Gesprächsteilnahmepflicht (Art. 23k) und einem Betretungs‑/Ausgrenzungsverbot (Art. 23m) auf.
“Die Verfügung vom 17. November 2023 verpflichtet den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 23k Abs. 1 BWIS zur Teilnahme an regelmässigen Gesprächen mit einer oder mehreren Fachpersonen. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 23l BWIS verboten, mit neun Personen persönlich, telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Weg direkt oder indirekt in Kontakt zu treten oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren. Schliesslich verbietet ihm die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 23m Abs. 1 BWIS, die Parzelle (...) an der (...) in (...) zu betreten beziehungsweise sich auf dieser aufzuhalten.”
“Im Einzelnen kann das fedpol gemäss Art. 23k-q BWIS gegenüber einer terroristischen Gefährderin oder einem terroristischen Gefährder anordnen, sich regelmässig bei einer von der antragstellenden Behörde bezeichneten kantonalen oder kommunalen Stelle persönlich zu melden und Gespräche mit einer oder mehreren Fachpersonen zu führen (Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht, Art. 23k BWIS); ihr oder ihm verbieten, mit bestimmten Personen oder Personengruppen direkt oder über Drittpersonen Kontakt zu haben (Kontaktverbot, Art. 23l BWIS); ihr oder ihm verbieten, ein zugewiesenes Gebiet zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet oder eine bestimmte Liegenschaft zu betreten (Ein- und Ausgrenzung, Art. 23m BWIS); ihr oder ihm verbieten, aus der Schweiz auszureisen (Ausreiseverbot, Art. 23n BWIS); ihr oder ihm verbieten, eine bestimmte, von der antragstellenden Behörde bezeichnete Liegenschaft oder Einrichtung zu verlassen (Eingrenzung auf eine Liegenschaft, Art. 23o BWIS); zum Vollzug der Massnahmen nach den Art. 23k ff. BWIS eine elektronische Überwachung oder Lokalisierung über Mobilfunk anordnen (elektronische Überwachung und Mobilfunklokalisierung, Art. 23q BWIS).”
Nach Art. 23l BWIS kann fedpol Kontaktverbote so ausgestalten, dass sowohl direkte als auch indirekte Kontakte über Drittpersonen untersagt werden. Solche Verbote können sich auf namentlich bezeichnete Personen oder auf bestimmte Personengruppen erstrecken.
“Im Einzelnen kann das fedpol gemäss Art. 23k-q BWIS gegenüber einer terroristischen Gefährderin oder einem terroristischen Gefährder anordnen, sich regelmässig bei einer von der antragstellenden Behörde bezeichneten kantonalen oder kommunalen Stelle persönlich zu melden und Gespräche mit einer oder mehreren Fachpersonen zu führen (Melde- und Gesprächsteilnahmepflicht, Art. 23k BWIS); ihr oder ihm verbieten, mit bestimmten Personen oder Personengruppen direkt oder über Drittpersonen Kontakt zu haben (Kontaktverbot, Art. 23l BWIS); ihr oder ihm verbieten, ein zugewiesenes Gebiet zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet oder eine bestimmte Liegenschaft zu betreten (Ein- und Ausgrenzung, Art. 23m BWIS); ihr oder ihm verbieten, aus der Schweiz auszureisen (Ausreiseverbot, Art. 23n BWIS); ihr oder ihm verbieten, eine bestimmte, von der antragstellenden Behörde bezeichnete Liegenschaft oder Einrichtung zu verlassen (Eingrenzung auf eine Liegenschaft, Art. 23o BWIS); zum Vollzug der Massnahmen nach den Art. 23k ff. BWIS eine elektronische Überwachung oder Lokalisierung über Mobilfunk anordnen (elektronische Überwachung und Mobilfunklokalisierung, Art. 23q BWIS).”
“Die Verfügung vom 17. November 2023 verpflichtet den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 23k Abs. 1 BWIS zur Teilnahme an regelmässigen Gesprächen mit einer oder mehreren Fachpersonen. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 23l BWIS verboten, mit neun Personen persönlich, telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Weg direkt oder indirekt in Kontakt zu treten oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren. Schliesslich verbietet ihm die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 23m Abs. 1 BWIS, die Parzelle (...) an der (...) in (...) zu betreten beziehungsweise sich auf dieser aufzuhalten.”
Kontaktverbote nach Art. 23l BWIS können in der Praxis parallel zu anderen Verfahren (z. B. asyl‑ oder ausweisungsrechtlichen Verfahren) angeordnet werden; laufende Beschwerden und die Verfahrensakten können insoweit prozessuale Bedeutung haben.
“Mit Verfügung vom 7. März 2023 stellte das SEM fest, aufgrund des zwischenzeitlich revidierten Art. 83 Abs. 9 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) sei die vorläufige Aufnahme des rechtskräftig ausgewiesenen Beschwerdeführers erloschen, wogegen aktuell eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht hängig ist. H. Zwischenzeitlich hatte am 11. Januar 2023 die (...) Polizei beim fedpol den Erlass polizeilicher Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten (nachfolgend: PMT-Massnahmen) gegen den Beschwerdeführer beantragt. I. Mit Verfügung vom 17. November 2023 hiess das fedpol diesen Antrag teilweise gut und verfügte gegen den Beschwerdeführer gestützt auf das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS, SR 120) für die Dauer von sechs Monaten die folgenden PMT-Massnahmen: eine Gesprächsteilnahmepflicht (Art. 23k BWIS), Kontaktverbote hinsichtlich neun Personen (Art. 23l BWIS) sowie eine Ausgrenzung (Art. 23m BWIS). J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Dezember 2023 gelangte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung, eventualiter deren teilweise Aufhebung (in Bezug auf die Kontaktverbote zu drei Personen). Sinngemäss ersuchte er um Einsicht in den ihm durch die Vorinstanz bislang vorenthaltenen Teil der vorinstanzlichen Verfahrensakten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. K. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand gut. L. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde. M. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die zunächst nicht in den Akten befindlichen und von der Vorinstanz als verwaltungsintern klassifizierten Aktenstücke einverlangt und erhalten hatte, hiess es mit Zwischenverfügung vom 31.”
Im vorliegenden Verfahren verfügte das fedpol nach Art. 23l BWIS Kontaktverbote gegenüber neun namentlich bezeichneten Personen. Die Beschwerde richtete sich teilweise konkret gegen drei dieser Kontaktverbote; im Verfahren wurden prozessuale Anträge gestellt (insbesondere auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und auf Einsicht in vorinstanzliche Aktenteile).
“Mit Verfügung vom 7. März 2023 stellte das SEM fest, aufgrund des zwischenzeitlich revidierten Art. 83 Abs. 9 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) sei die vorläufige Aufnahme des rechtskräftig ausgewiesenen Beschwerdeführers erloschen, wogegen aktuell eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht hängig ist. H. Zwischenzeitlich hatte am 11. Januar 2023 die (...) Polizei beim fedpol den Erlass polizeilicher Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten (nachfolgend: PMT-Massnahmen) gegen den Beschwerdeführer beantragt. I. Mit Verfügung vom 17. November 2023 hiess das fedpol diesen Antrag teilweise gut und verfügte gegen den Beschwerdeführer gestützt auf das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS, SR 120) für die Dauer von sechs Monaten die folgenden PMT-Massnahmen: eine Gesprächsteilnahmepflicht (Art. 23k BWIS), Kontaktverbote hinsichtlich neun Personen (Art. 23l BWIS) sowie eine Ausgrenzung (Art. 23m BWIS). J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Dezember 2023 gelangte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung, eventualiter deren teilweise Aufhebung (in Bezug auf die Kontaktverbote zu drei Personen). Sinngemäss ersuchte er um Einsicht in den ihm durch die Vorinstanz bislang vorenthaltenen Teil der vorinstanzlichen Verfahrensakten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. K. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand gut. L. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde. M. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die zunächst nicht in den Akten befindlichen und von der Vorinstanz als verwaltungsintern klassifizierten Aktenstücke einverlangt und erhalten hatte, hiess es mit Zwischenverfügung vom 31.”
“Mit Verfügung vom 7. März 2023 stellte das SEM fest, aufgrund des zwischenzeitlich revidierten Art. 83 Abs. 9 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration (AIG; SR 142.20) sei die vorläufige Aufnahme des rechtskräftig ausgewiesenen Beschwerdeführers erloschen, wogegen aktuell eine Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht hängig ist. H. Zwischenzeitlich hatte am 11. Januar 2023 die (...) Polizei beim fedpol den Erlass polizeilicher Massnahmen zur Verhinderung terroristischer Aktivitäten (nachfolgend: PMT-Massnahmen) gegen den Beschwerdeführer beantragt. I. Mit Verfügung vom 17. November 2023 hiess das fedpol diesen Antrag teilweise gut und verfügte gegen den Beschwerdeführer gestützt auf das Bundesgesetz über Massnahmen zur Wahrung der inneren Sicherheit vom 21. März 1997 (BWIS, SR 120) für die Dauer von sechs Monaten die folgenden PMT-Massnahmen: eine Gesprächsteilnahmepflicht (Art. 23k BWIS), Kontaktverbote hinsichtlich neun Personen (Art. 23l BWIS) sowie eine Ausgrenzung (Art. 23m BWIS). J. Mit Rechtsmitteleingabe vom 14. Dezember 2023 gelangte der Beschwerdeführer gegen diese Verfügung ans Bundesverwaltungsgericht und beantragte deren Aufhebung, eventualiter deren teilweise Aufhebung (in Bezug auf die Kontaktverbote zu drei Personen). Sinngemäss ersuchte er um Einsicht in den ihm durch die Vorinstanz bislang vorenthaltenen Teil der vorinstanzlichen Verfahrensakten. In prozessualer Hinsicht beantragte er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung und ersuchte um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. K. Mit Zwischenverfügung vom 22. Dezember 2023 wies das Bundesverwaltungsgericht das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ab und hiess das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege unter Beiordnung des rubrizierten Rechtsanwalts als amtlicher Rechtsbeistand gut. L. Die Vorinstanz schloss in ihrer Vernehmlassung vom 18. Januar 2023 auf Abweisung der Beschwerde. M. Nachdem das Bundesverwaltungsgericht die zunächst nicht in den Akten befindlichen und von der Vorinstanz als verwaltungsintern klassifizierten Aktenstücke einverlangt und erhalten hatte, hiess es mit Zwischenverfügung vom 31.”
Art. 23l BWIS wurde in der zitierten Verfügung konkret angewandt, indem dem Betroffenen der direkte und indirekte Kontakt zu neun namentlich genannten Personen verboten wurde. Das Kontaktverbot erstreckt sich auf persönlichen, telefonischen, schriftlichen und elektronischen Kontakt.
“Die Verfügung vom 17. November 2023 verpflichtet den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 23k Abs. 1 BWIS zur Teilnahme an regelmässigen Gesprächen mit einer oder mehreren Fachpersonen. Ausserdem wurde dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 23l BWIS verboten, mit neun Personen persönlich, telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Weg direkt oder indirekt in Kontakt zu treten oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren. Schliesslich verbietet ihm die angefochtene Verfügung gestützt auf Art. 23m Abs. 1 BWIS, die Parzelle (...) an der (...) in (...) zu betreten beziehungsweise sich auf dieser aufzuhalten.”
“Gestützt auf Art. 23l BWIS wurde dem Beschwerdeführer mit der angefochtenen Verfügung verboten, mit neun Personen (C._______, H._______, J._______, E._______, F._______, D._______, K._______, L._______ und G._______) persönlich, telefonisch, schriftlich oder auf elektronischem Weg direkt oder indirekt in Kontakt zu treten oder in anderer Weise mit ihnen zu verkehren.”
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