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Gemäss der bundesrätlichen Botschaft (wiedergegeben im BVGer) fallen unter den Begriff "terroristische Aktivität" bereits Vorkehrungen etwa zur Finanzierung oder zur logistischen Unterstützung terroristischer Organisationen. Ebenso umfasst er die Schleusung oder die Erleichterung der Ein- oder Durchreise von Terroristinnen oder Terroristen in bzw. durch die Schweiz. Als terroristische Aktivitäten gelten ferner Vorkehrungen, sich terroristischen Netzwerken, Organisationen oder Gruppierungen anzuschliessen oder sich mit solchen Personen im In- und Ausland zu vernetzen. Auch das Organisieren von Propagandaaktionen sowie die Anwerbung für oder Förderung von Terrorismus werden dazugezählt. Vorbereitungshandlungen genügen hierfür.
“Als terroristische Aktivität gelten Bestrebungen zur Beeinflussung oder Veränderung der staatlichen Ordnung, die durch die Begehung oder Androhung von schweren Straftaten oder mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken verwirklicht oder begünstigt werden sollen (Art. 23e Abs. 2 BWIS). Der Begriff wurde aus Art. 19 Abs. 2 Bst. a NDG ins BWIS übernommen. Gemäss der bundesrätlichen Botschaft zum PMT-Gesetz fallen darunter namentlich auch bereits Vorkehrungen zur Finanzierung oder logistischen Unterstützung von terroristischen Organisationen oder zur Schleusung beziehungsweise Erleichterung der Ein- oder Durchreise einer Terroristin oder eines Terroristen in die beziehungsweise durch die Schweiz. Gleiches gilt für Vorkehrungen, sich einem terroristischen Netzwerk, einer terroristischen Organisation oder Gruppierung anzuschliessen oder sich sonst wie mit Terroristinnen und Terroristen im In- und Ausland zu vernetzen. Weiter liegt eine terroristische Aktivität auch dann vor, wenn eine Person Propagandaaktionen organisiert oder sich für die Anwerbung zum oder die Förderung von Terrorismus einsetzt (BBl 2019 4783 ff.). Die vorstehende Aufzählung korrespondiert mit dem Straftatbestand in Art. 74 Abs. 4 NDG, wonach sich strafbar macht, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art.”
“Als terroristische Aktivität gelten Bestrebungen zur Beeinflussung oder Veränderung der staatlichen Ordnung, die durch die Begehung oder Androhung von schweren Straftaten oder mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken verwirklicht oder begünstigt werden sollen (Art. 23e Abs. 2 BWIS). Der Begriff wurde aus Art. 19 Abs. 2 Bst. a NDG ins BWIS übernommen. Gemäss der bundesrätlichen Botschaft zum PMT-Gesetz fallen darunter namentlich auch bereits Vorkehrungen zur Finanzierung oder logistischen Unterstützung von terroristischen Organisationen oder zur Schleusung beziehungsweise Erleichterung der Ein- oder Durchreise einer Terroristin oder eines Terroristen in die beziehungsweise durch die Schweiz. Gleiches gilt für Vorkehrungen, sich einem terroristischen Netzwerk, einer terroristischen Organisation oder Gruppierung anzuschliessen oder sich sonst wie mit Terroristinnen und Terroristen im In- und Ausland zu vernetzen. Weiter liegt eine terroristische Aktivität auch dann vor, wenn eine Person Propagandaaktionen organisiert oder sich für die Anwerbung zum oder die Förderung von Terrorismus einsetzt (BBl 2019 4783 ff.). Die vorstehende Aufzählung korrespondiert mit dem Straftatbestand in Art. 74 Abs. 4 NDG, wonach sich strafbar macht, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art.”
“Als terroristische Aktivität gelten Bestrebungen zur Beeinflussung oder Veränderung der staatlichen Ordnung, die durch die Begehung oder Androhung von schweren Straftaten oder mit der Verbreitung von Furcht und Schrecken verwirklicht oder begünstigt werden sollen (Art. 23e Abs. 2 BWIS). Der Begriff wurde aus Art. 19 Abs. 2 Bst. a NDG ins BWIS übernommen. Gemäss der bundesrätlichen Botschaft zum PMT-Gesetz fallen darunter namentlich auch bereits Vorkehrungen zur Finanzierung oder logistischen Unterstützung von terroristischen Organisationen oder zur Schleusung beziehungsweise Erleichterung der Ein- oder Durchreise einer Terroristin oder eines Terroristen in die beziehungsweise durch die Schweiz. Gleiches gilt für Vorkehrungen, sich einem terroristischen Netzwerk, einer terroristischen Organisation oder Gruppierung anzuschliessen oder sich sonst wie mit Terroristinnen und Terroristen im In- und Ausland zu vernetzen. Weiter liegt eine terroristische Aktivität auch dann vor, wenn eine Person Propagandaaktionen organisiert oder sich für die Anwerbung zum oder die Förderung von Terrorismus einsetzt (BBl 2019 4783 ff.). Die vorstehende Aufzählung korrespondiert mit dem Straftatbestand in Art. 74 Abs. 4 NDG, wonach sich strafbar macht, wer sich auf dem Gebiet der Schweiz an einer nach Art.”
Fortdauernde Verflechtungen mit Institutionen, Personen oder Veranstaltungen, die einer gewaltbejahenden islamistischen Ideologie offen gegenüberstehen oder ihr in der Schweiz eine Plattform bieten, können hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür darstellen, dass eine Person künftig terroristische Aktivitäten begehen oder islamistische Propaganda zur Förderung von Terrorismus beziehungsweise zur Anwerbung und Vernetzung verbreiten könnte. Vorinstanz und Verwaltungsgericht haben auf dieser Grundlage die Qualifikation als terroristischer Gefährder im Sinne von Art. 23e Abs. 1 BWIS und die Begründetheit präventiv-polizeilicher Massnahmen bejaht.
“Bei gesamthafter Betrachtung der relevanten, vorstehend dargelegten Umstände ist die vorinstanzliche Feststellung, wonach unter Berücksichtigung der einschlägigen Vorgeschichte des Beschwerdeführers dessen jüngstes Verhalten - namentlich seine fortdauernde Verflechtung mit Institutionen und Personen und Veranstaltungen, die einer gewaltbejahenden islamistischen Ideologie offen gegenüberstehen beziehungsweise dieser in der Schweiz eine Plattform bieten - hinreichend konkrete Anhaltspunkte dafür liefert, dass er in Zukunft erneut eine terroristische Aktivität begehen könnte, nicht zu beanstanden. Dies nicht zuletzt auch unter Berücksichtigung des Ermessensspielraums, welcher der Vorinstanz bei der prognostischen Einschätzung einer terroristischen Gefährdung im Hinblick auf ein präventiv-polizeiliches Einschreiten aufgrund ihres Spezialwissens als sachnaher Fachbehörde zukommt (vorne E. 6.5). Das ihm prognostisch zu attestierende terroristische Gefährdungspotential besteht, wie durch die Vorinstanz dargelegt, insbesondere in der möglichen Verbreitung islamistischer Propaganda zur Förderung von Terrorismus beziehungsweise zur Anwerbung und Vernetzung (potentieller) Terroristen. Nach dem Gesagten hat die Vorinstanz den Beschwerdeführer zurecht als terroristischen Gefährder im Sinne von Art. 23e Abs. 1 BWIS qualifiziert und damit die Begründetheit präventiv-polizeilicher Massnahmen gegen diesen bejaht.”
Bei gegebener Begründetheit und Subsidiarität ist im Grundsatz von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an der Anordnung präventiv-polizeilicher Massnahmen nach Art. 23e BWIS auszugehen; im Einzelfall ist allerdings das konkret attestierte Gefährdungspotenzial und der mit der einzelnen Massnahme verbundene Grundrechtseingriff zu prüfen.
“Der Zweck der in Art. 23e ff. BWIS vorgesehenen präventiv-polizeilichen Massnahmen besteht darin, terroristische Aktivitäten, für welche konkrete und aktuelle Anhaltspunkte bestehen, zu verhindern und dadurch Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwenden (vgl. Art. 2 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. dbis und Art. 23e BWIS). Angesichts des Massnahmenzwecks der Terrorismusprävention ist bei gegebener Begründetheit und Subsidiarität präventiv-polizeilicher Massnahmen (Art. 23e und 23f BWIS; vorne E. 7 resp. 8) im Grundsatz von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an deren Verfügung auszugehen. Freilich ist jedoch im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen, worin konkret das der betroffenen Person attestierte terroristische Gefährdungspotential besteht und wie die einzelne Massnahme diesem entgegenwirkt. Das heisst, soweit prognostiziert werden kann, was für terroristische Aktivitäten seitens des oder der Betroffenen im Sinne von Art. 23e BWIS zu befürchten sind, lässt sich anhand dessen das öffentliche Interesse an den einzelnen Massnahmen, mit welchen dieser Gefährdung präventiv begegnet werden soll, präzisierend bemessen. Was sodann das private Interesse am Verzicht auf präventiv-polizeiliche Massnahmen betrifft, bestimmt sich dieses massgeblich anhand des Grundrechtseingriffs, welcher mit der einzelnen Massnahme einhergeht.”
Bei gegebener Begründetheit und Subsidiarität ist im Grundsatz einem sehr grossen öffentlichen Interesse an präventiv-polizeilichen Massnahmen nach Art. 23e BWIS Beachtung zu schenken. Im Einzelfall ist jedoch zu prüfen, worin konkret das attestierte terroristische Gefährdungspotential besteht und wie die einzelne Massnahme diesem entgegenwirkt. Das private Interesse am Verzicht auf eine Massnahme bemisst sich massgeblich nach dem mit ihr verbundenen Grundrechtseingriff (insbesondere dessen Intensität und Dauer). Soweit erforderlich, ist die Verhältnismässigkeit jeder angeordneten Massnahme gesondert zu beurteilen.
“Der Zweck der in Art. 23e ff. BWIS vorgesehenen präventiv-polizeilichen Massnahmen besteht darin, terroristische Aktivitäten, für welche konkrete und aktuelle Anhaltspunkte bestehen, zu verhindern und dadurch Gefährdungen der inneren Sicherheit frühzeitig abzuwenden (vgl. Art. 2 Abs. 1 sowie Abs. 2 Bst. dbis und Art. 23e BWIS). Angesichts des Massnahmenzwecks der Terrorismusprävention ist bei gegebener Begründetheit und Subsidiarität präventiv-polizeilicher Massnahmen (Art. 23e und 23f BWIS; vorne E. 7 resp. 8) im Grundsatz von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an deren Verfügung auszugehen. Freilich ist jedoch im jeweiligen Einzelfall zu berücksichtigen, worin konkret das der betroffenen Person attestierte terroristische Gefährdungspotential besteht und wie die einzelne Massnahme diesem entgegenwirkt. Das heisst, soweit prognostiziert werden kann, was für terroristische Aktivitäten seitens des oder der Betroffenen im Sinne von Art. 23e BWIS zu befürchten sind, lässt sich anhand dessen das öffentliche Interesse an den einzelnen Massnahmen, mit welchen dieser Gefährdung präventiv begegnet werden soll, präzisierend bemessen. Was sodann das private Interesse am Verzicht auf präventiv-polizeiliche Massnahmen betrifft, bestimmt sich dieses massgeblich anhand des Grundrechtseingriffs, welcher mit der einzelnen Massnahme einhergeht. Zusammen mit und abhängig von den weiteren konkreten Umständen des jeweiligen Falls ist dabei neben dem tangierten Schutzanspruch sowie der Intensität des Eingriffs auch dessen Dauer zu berücksichtigen, die infolge der gesetzlichen Befristung der PMT-Massnahmen gemäss Art. 23g Abs. 1 beziehungsweise Art. 23o Abs. 5 vergleichsweise kurz ausfällt. Nachfolgend ist hinsichtlich der Verhältnismässigkeit der angeordneten Massnahmen je einzeln auf diese einzugehen.”
Verhalten in Sozialen Medien (beispielsweise das Erstellen von Profilen sowie das «Liken» oder Verlinken vorbestehender Inhalte) kann nach der bundesrätlichen Botschaft als konkrete und aktuelle Anhaltspunkte einer terroristischen Gefährdung im Sinne von Art. 23e Abs. 1 BWIS gewertet werden, sofern dieses Verhalten zur Stärkung terroristischer Organisationen oder zur Verbreitung ihrer Ideologie beiträgt und dadurch eine künftige terroristische Aktivität wahrscheinlich erscheinen lässt.
“Konkrete Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität liegen vor, wenn sich entsprechende Befürchtungen durch eigentliches Verhalten der betroffenen Person begründen und durch weitere Tatsachen erhärten lassen. Konkrete Anhaltspunkte legen den Schluss nahe, dass es in absehbarer Zeit zu einer terroristischen Aktivität im oben dargelegten Sinne kommen könnte. Es braucht aber (noch) nicht klar zu sein, an welchem Ort, zu welcher Zeit oder auf welche Weise diese Aktivität erfolgen wird. Die verfügende Behörde hat gestützt auf das bisherige Verhalten der betroffenen Person die Wahrscheinlichkeit einer möglichen künftigen Deliktsbegehung darzulegen. Eine solche Einschätzung ist erfahrungsgemäss mit prognostischen Unsicherheiten verbunden (vgl. BBl 2019 4784). Als aktuell sind entsprechende Anhaltspunkte dann zu qualifizieren, wenn sie zum Zeitpunkt der Anordnung einer Massnahme (noch) vorliegen. Zeitlich weit zurückliegende Tatsachen, die zum massgebenden Zeitpunkt nicht mehr sicherheitsrelevant sind, können für sich genommen nicht mehr zur Begründung einer terroristischen Gefährdung im Sinne von Art. 23e Abs. 1 BWIS angeführt werden (BBl 2019 4784). Die bundesrätliche Botschaft benennt als konkrete und aktuelle Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität beispielsweise den Rückzug einer Person aus ihren gewohnten sozialen Strukturen unter Hinwendung zu einem Umfeld, in welchem zu terroristischer Gewalt aufgerufen, diese verherrlicht oder gerechtfertigt wird; die Äusserung von Verständnis für terroristische Taten unter Inkaufnahme einer negativen Beeinflussung Dritter; Bestrebungen, sich zu terroristischen Zwecken mit anderen zusammenzuschliessen oder in Konfliktgebiete zu reisen; und schliesslich auch Verhalten auf Sozialen Medien - namentlich das Erstellen von Profilen sowie das «Liken» oder Verlinken vorbestehender Inhalte -, welches zur Stärkung terroristischer Organisationen beziehungsweise zur Verbreitung von deren Ideologie beiträgt und dadurch Personen zu schweren Straftaten oder zur Ausreise zwecks Teilnahme an Kampfhandlungen verleiten kann (BBl 2019 4784 f.).”
“Konkrete Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität liegen vor, wenn sich entsprechende Befürchtungen durch eigentliches Verhalten der betroffenen Person begründen und durch weitere Tatsachen erhärten lassen. Konkrete Anhaltspunkte legen den Schluss nahe, dass es in absehbarer Zeit zu einer terroristischen Aktivität im oben dargelegten Sinne kommen könnte. Es braucht aber (noch) nicht klar zu sein, an welchem Ort, zu welcher Zeit oder auf welche Weise diese Aktivität erfolgen wird. Die verfügende Behörde hat gestützt auf das bisherige Verhalten der betroffenen Person die Wahrscheinlichkeit einer möglichen künftigen Deliktsbegehung darzulegen. Eine solche Einschätzung ist erfahrungsgemäss mit prognostischen Unsicherheiten verbunden (vgl. BBl 2019 4784). Als aktuell sind entsprechende Anhaltspunkte dann zu qualifizieren, wenn sie zum Zeitpunkt der Anordnung einer Massnahme (noch) vorliegen. Zeitlich weit zurückliegende Tatsachen, die zum massgebenden Zeitpunkt nicht mehr sicherheitsrelevant sind, können für sich genommen nicht mehr zur Begründung einer terroristischen Gefährdung im Sinne von Art. 23e Abs. 1 BWIS angeführt werden (BBl 2019 4784). Die bundesrätliche Botschaft benennt als konkrete und aktuelle Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität beispielsweise den Rückzug einer Person aus ihren gewohnten sozialen Strukturen unter Hinwendung zu einem Umfeld, in welchem zu terroristischer Gewalt aufgerufen, diese verherrlicht oder gerechtfertigt wird; die Äusserung von Verständnis für terroristische Taten unter Inkaufnahme einer negativen Beeinflussung Dritter; Bestrebungen, sich zu terroristischen Zwecken mit anderen zusammenzuschliessen oder in Konfliktgebiete zu reisen; und schliesslich auch Verhalten auf Sozialen Medien - namentlich das Erstellen von Profilen sowie das «Liken» oder Verlinken vorbestehender Inhalte -, welches zur Stärkung terroristischer Organisationen beziehungsweise zur Verbreitung von deren Ideologie beiträgt und dadurch Personen zu schweren Straftaten oder zur Ausreise zwecks Teilnahme an Kampfhandlungen verleiten kann (BBl 2019 4784 f.).”
“Konkrete Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität liegen vor, wenn sich entsprechende Befürchtungen durch eigentliches Verhalten der betroffenen Person begründen und durch weitere Tatsachen erhärten lassen. Konkrete Anhaltspunkte legen den Schluss nahe, dass es in absehbarer Zeit zu einer terroristischen Aktivität im oben dargelegten Sinne kommen könnte. Es braucht aber (noch) nicht klar zu sein, an welchem Ort, zu welcher Zeit oder auf welche Weise diese Aktivität erfolgen wird. Die verfügende Behörde hat gestützt auf das bisherige Verhalten der betroffenen Person die Wahrscheinlichkeit einer möglichen künftigen Deliktsbegehung darzulegen. Eine solche Einschätzung ist erfahrungsgemäss mit prognostischen Unsicherheiten verbunden (vgl. BBl 2019 4784). Als aktuell sind entsprechende Anhaltspunkte dann zu qualifizieren, wenn sie zum Zeitpunkt der Anordnung einer Massnahme (noch) vorliegen. Zeitlich weit zurückliegende Tatsachen, die zum massgebenden Zeitpunkt nicht mehr sicherheitsrelevant sind, können für sich genommen nicht mehr zur Begründung einer terroristischen Gefährdung im Sinne von Art. 23e Abs. 1 BWIS angeführt werden (BBl 2019 4784). Die bundesrätliche Botschaft benennt als konkrete und aktuelle Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität beispielsweise den Rückzug einer Person aus ihren gewohnten sozialen Strukturen unter Hinwendung zu einem Umfeld, in welchem zu terroristischer Gewalt aufgerufen, diese verherrlicht oder gerechtfertigt wird; die Äusserung von Verständnis für terroristische Taten unter Inkaufnahme einer negativen Beeinflussung Dritter; Bestrebungen, sich zu terroristischen Zwecken mit anderen zusammenzuschliessen oder in Konfliktgebiete zu reisen; und schliesslich auch Verhalten auf Sozialen Medien - namentlich das Erstellen von Profilen sowie das «Liken» oder Verlinken vorbestehender Inhalte -, welches zur Stärkung terroristischer Organisationen beziehungsweise zur Verbreitung von deren Ideologie beiträgt und dadurch Personen zu schweren Straftaten oder zur Ausreise zwecks Teilnahme an Kampfhandlungen verleiten kann (BBl 2019 4784 f.).”
Für Massnahmen nach Art. 23e ff. BWIS gelten nach der Rechtsprechung konkrete und aktuelle Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person eine terroristische Aktivität ausüben wird, als notwendige Voraussetzung. Fehlen solche aktuellen und konkreten Anhaltspunkte, erweisen sich präventiv-polizeiliche Massnahmen nach dem BWIS als unbegründet und damit unzulässig.
“Das dargelegte Erfordernis aktueller und konkreter Anhaltspunkte für die Ausübung einer terroristischen Aktivität im Sinne von Art. 23e BWIS fungiert als notwendige Voraussetzung für sämtliche präventiv-polizeilichen Massnahmen gemäss BWIS. Fehlt es an einer aktuellen und konkreten Gefährdung in diesem Sinne, erweisen sich PMT-Massnahmen als unbegründet und somit unzulässig. Mithin kommt diesfalls keine der Massnahmen nach Art. 23k-23q BWIS in Betracht. Gleichzeitig ist eine aktuelle und konkrete Gefährdung im Sinne von Art. 23e und 23f BWIS hinreichend für die Begründung jedweder PMT-Massnahme gemäss BWIS - mit Ausnahme des Ausreiseverbots, der Eingrenzung auf eine Liegenschaft sowie der elektronischen Überwachung und Mobilfunklokalisierung, welche nach Art. 23n, 23o respektive 23q jeweils zusätzlichen Voraussetzungen unterliegen, jedoch allesamt nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Entsprechend bestimmt sich die Begründetheit des vorliegend gegen den Beschwerdeführer verfügten Massnahmenpakets (Gesprächsteilnahmepflicht, Kontaktverbote und Ausgrenzung) einheitlich danach, ob aktuelle und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass dieser eine terroristische Aktivität ausüben wird.”
“Vorab ist festzustellen, dass für die gegen den Beschwerdeführer verfügten präventiv-polizeilichen Massnahmen ein kantonaler Antrag im Sinne von Art. 23i BWIS der (...) Polizei vom 11. Januar 2023 (fedpol-act. 2925 ff.) vorlag und der NDB am 2. Juni und am 18. August 2023 (fedpol-act. 3926 ff. und 4095 ff.) nach Massgabe von Art. 23j Abs. 1 BWIS angehört wurde. Die drei Massnahmen wurden in Übereinstimmung mit Art. 23g Abs. 1 BWIS für jeweils sechs Monate verfügt und im RIPOL ausgeschrieben (Art. 23j Abs. 2 BWIS). Mit dem fedpol hat die gemäss Art. 23g Abs. 1 BWIS gesetzlich zuständige Behörde die Massnahmen verfügt. Deren Begründetheit bestimmt sich wie dargelegt nach Massgabe von Art. 23e BWIS, wonach es konkreter und aktueller Anhaltspunkte bedarf, dass die betreffende Person eine terroristische Aktivität ausüben wird (dazu vorne E. 6.4).”
Auch bei nachweisbaren Integrationsbemühungen oder behördlicher Kooperation kann eine frühere, staatlich dokumentierte Radikalisierung bzw. einschlägige Vorgeschichte weiterhin Anlass zur Besorgnis über erneute terroristische Aktivitäten geben und somit für die Anwendung von Art. 23e Abs. 1 BWIS relevant sein.
“Soweit dem Beschwerdeführer, der nach über zehn Jahren Begleitung und Finanzierung durch die Sozialhilfe eine 30%-ige, ihn nicht aus der Sozialhilfeabhängigkeit lösende Arbeitsstelle bei einer seiner Bezugspersonen aus dem IKV antrat, erfolgreiche Integrationsbemühungen zu bescheinigen sind, vermögen diese nichts daran zu ändern, dass er trotz der diversen, einschneidenden staatlichen Massnahmen, die wegen terroristischer Aktivitäten beziehungsweise Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit gegen ihn verhängt wurden, weiterhin in Kontakt zur islamistischen Szene steht. Gleiches gilt für die ihm zumindest grundsätzlich zu bescheinigende Kooperation mit den Behörden (vgl. fedpol-act. 4063, 4065, Beilage 10 zu fedpol-act. 4082). Ergänzend ist diesbezüglich anzumerken, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Behördenkontakt weitestgehend ins Sozialhilfeverfahren eingebettet war. Insofern dürfte seine dabei an den Tag gelegte Kooperation zumindest auch finanziell motiviert gewesen sein, zumal er bei unkooperativem Verhalten entsprechende Nachteile riskiert hätte (siehe zum Ganzen auch nachfolgend E. 8). Ungeachtet dessen: Entscheidend ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 23e Abs. 1 BWIS, dass das (insbesondere Kontakt-) Verhalten des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seiner einschlägigen Vergangenheit Anlass zur Befürchtung erneuter terroristischer Aktivitäten gibt.”
Bei der Anhörung des NDB ist auf das Vorliegen konkreter und aktueller Anhaltspunkte im Sinn von Art. 23e BWIS abzustellen.
“Vorab ist festzustellen, dass für die gegen den Beschwerdeführer verfügten präventiv-polizeilichen Massnahmen ein kantonaler Antrag im Sinne von Art. 23i BWIS der (...) Polizei vom 11. Januar 2023 (fedpol-act. 2925 ff.) vorlag und der NDB am 2. Juni und am 18. August 2023 (fedpol-act. 3926 ff. und 4095 ff.) nach Massgabe von Art. 23j Abs. 1 BWIS angehört wurde. Die drei Massnahmen wurden in Übereinstimmung mit Art. 23g Abs. 1 BWIS für jeweils sechs Monate verfügt und im RIPOL ausgeschrieben (Art. 23j Abs. 2 BWIS). Mit dem fedpol hat die gemäss Art. 23g Abs. 1 BWIS gesetzlich zuständige Behörde die Massnahmen verfügt. Deren Begründetheit bestimmt sich wie dargelegt nach Massgabe von Art. 23e BWIS, wonach es konkreter und aktueller Anhaltspunkte bedarf, dass die betreffende Person eine terroristische Aktivität ausüben wird (dazu vorne E. 6.4).”
Auch wenn einer Person erkennbare Integrationsbemühungen oder grundsätzlich kooperatives Verhalten mit Behörden zugutegehalten werden können, kann andauernder Kontakt zur islamistischen Szene weiterhin Anlass zur begründeten Befürchtung erneuter terroristischer Aktivitäten geben und damit den Gefährderstatus nach Art. 23e Abs. 1 BWIS begründen.
“Soweit dem Beschwerdeführer, der nach über zehn Jahren Begleitung und Finanzierung durch die Sozialhilfe eine 30%-ige, ihn nicht aus der Sozialhilfeabhängigkeit lösende Arbeitsstelle bei einer seiner Bezugspersonen aus dem IKV antrat, erfolgreiche Integrationsbemühungen zu bescheinigen sind, vermögen diese nichts daran zu ändern, dass er trotz der diversen, einschneidenden staatlichen Massnahmen, die wegen terroristischer Aktivitäten beziehungsweise Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit gegen ihn verhängt wurden, weiterhin in Kontakt zur islamistischen Szene steht. Gleiches gilt für die ihm zumindest grundsätzlich zu bescheinigende Kooperation mit den Behörden (vgl. fedpol-act. 4063, 4065, Beilage 10 zu fedpol-act. 4082). Ergänzend ist diesbezüglich anzumerken, dass der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Behördenkontakt weitestgehend ins Sozialhilfeverfahren eingebettet war. Insofern dürfte seine dabei an den Tag gelegte Kooperation zumindest auch finanziell motiviert gewesen sein, zumal er bei unkooperativem Verhalten entsprechende Nachteile riskiert hätte (siehe zum Ganzen auch nachfolgend E. 8). Ungeachtet dessen: Entscheidend ist unter dem Gesichtspunkt von Art. 23e Abs. 1 BWIS, dass das (insbesondere Kontakt-) Verhalten des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seiner einschlägigen Vergangenheit Anlass zur Befürchtung erneuter terroristischer Aktivitäten gibt.”
Bei einer einschlägigen straf-, polizei- und ausländerrechtlichen Vorgeschichte können die Anforderungen an die Konkretheit der aktuellen Anhaltspunkte im Sinn von Art. 23e Abs. 1 BWIS vergleichsweise niedriger anzusetzen sein. Im Rahmen der für präventiv‑polizeiliche Massnahmen massgeblichen Verhaltensprognose ist das vergangene Verhalten der betroffenen Person zu berücksichtigen, auch wenn es nicht mehr isoliert als alleinige Grundlage für die Massnahme dienen darf. Zudem darf von einer Person mit einer derartigen Vorgeschichte erwartet werden, dass sie sich aktiv von terroristischem oder terrorismusnahem Gedankengut sowie von entsprechenden Personen, Institutionen und Veranstaltungen abgrenzt.
“Nach dem Gesagten bewegt sich der Beschwerdeführer mit seiner - wenn auch unklar ausgeprägten - Mitwirkung im IKV, der persönlichen Nähe zu dessen Betreibern und konkret mit seiner Teilnahme an deren Veranstaltung mit notorisch islamistischer Rednerschaft («Iman Boost Weekend») weiterhin in einem Umfeld, welches der Ideologie des IS offen gegenübersteht und dieser in der Schweiz eine Plattform bietet. Selbst im Wissen um die Strafverfahren seiner Glaubensgenossen hat der Beschwerdeführer sich nicht von diesem Umfeld distanziert. Die diesbezüglichen Ausführungen der Vorinstanz blieben von ihm denn auch unbestritten. Angesichts seiner eigenen Vorgeschichte - namentlich seiner schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilung wegen terroristischer Aktivitäten, seiner Ausweisung wegen Gefährdung der inneren und äusseren Sicherheit, deren Vollzug bloss infolge völkerrechtlicher Unzulässigkeit aufgeschoben wurde, und der gegen ihn verfügten Rayonauflage zur Fernhaltung von einer (anderen) islamistisch geprägten Moschee (siehe vorne E. 7.4.2) - wäre er indes in kaum zu überbietendem Mass veranlasst gewesen, zu den entsprechenden Kreisen Distanz zu suchen und zu markieren. Der Vorinstanz ist insofern beizupflichten, wenn sie zum Ausdruck bringt, dass die Anforderungen an die Konkretheit der aktuellen Anhaltspunkte für eine terroristische Aktivität, welcher es nach Massagabe von Art. 23e Abs. 1 BWIS zur Begründung präventiv-polizeilicher Massnahmen aufgrund terroristischer Gefährdung bedarf, bei einer derart einschlägigen straf-, polizei- und ausländerrechtlichen Vorgeschichte wie derjenigen des Beschwerdeführers vergleichsweise tief anzusetzen sind. Dies insofern, als im Rahmen der dem Präventivmassnahmenkontext immanenten Verhaltensprognose das vergangene Verhalten der betreffenden Person naturgemäss mitzuberücksichtigen ist, auch wenn es nicht mehr für sich allein als massnahmenbegründend herangezogen werden darf. Zudem darf und muss von einer Person mit entsprechender Vorgeschichte erwartet werden, dass sie sich aktiv von jeglichem terroristischen oder terrorismusnahen Gedankengut - samt zugewandter Institutionen, Personen und Veranstaltungen - abgrenzt. Das war dem Beschwerdeführer offenkundig bewusst, änderte er doch nach eigenen Angaben zu ebendiesem Zweck seinen, nunmehr jüdischen Namen (gemäss den diesbezüglichen Gesuchsunterlagen «zwecks Begünstigung der Resozialisierung»; fedpol-act.”
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