SR 312.0 ↩
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.
4 commentaries
Die in Art. 23k–23o vorgesehenen Massnahmen sind nach Möglichkeit von sozialen, integrativen oder therapeutischen Begleitmassnahmen zu begleiten; ob und in welchem Umfang solche Massnahmen angeordnet werden, entscheidet die dafür zuständige kantonale oder kommunale Stelle.
“Gemäss Art. 23f Abs. 1 Bst. a und b BWIS sind PMT-Massnahmen nach Art. 23k-23q BWIS lediglich subsidiär zu kantonalen Massnahmen zu verfügen (vgl. BBI 2019 4785 ff.; 4789; 4790; vorne E. 6.1). Die antragstellende Behörde hat darzulegen, dass, und das fedpol zu prüfen, ob soziale, integrative oder therapeutische Massnahmen, Massnahmen des Kinder- und Erwachsenenschutzes sowie solche der allgemeinen Gefahrenabwehr durch die Kantone nicht ausreichen oder aufgrund der Umstände im Einzelfall nicht erfolgversprechend oder von vornherein nicht möglich sind. Für die allgemeine Gefahrenabwehr ist die kommunale und kantonale Polizei zuständig, darunter fallen beispielsweise Patrouillen und der Schutz einer Kundgebung (Tschentscher/Lienhard/Sprecher, Öffentliches Recht, Verfassungsrecht, Verwaltungsrecht, öffentliches Verfahrensrecht, 2. Aufl. 2019, S. 207). Zudem sind die Massnahmen nach den Art. 23k-23o BWIS nach Möglichkeit mit sozialen, integrativen oder therapeutischen Massnahmen zu begleiten (Art. 23f Abs. 2 BWIS). Ob und inwiefern solche angeordnet werden, ist indes von der dafür zuständigen kantonalen oder kommunalen Stelle zu entscheiden (BBl 2019 4787). Ferner stünde auch das Vorliegen einer Ersatzmassnahme oder freiheitsentziehenden Zwangsmassnahme nach StPO, welche dieselbe Wirkung hat wie eine PMT-Massnahme gestützt auf Art. 23k-23q BWIS, einer Verfügung letzterer entgegen (Art. 23f Abs. 1 Bst. c BWIS). Hinsichtlich der Kontrolle des Subsidiaritätserfordernisses durch das fedpol drängt es sich auf, nach Antragsteller zu differenzieren. Geht der Antrag auf Verfügung präventiv-polizeilicher Massnahmen vom NDB und somit von einer anderen Bundesbehörde aus, ist mit Blick auf die grundsätzliche verfassungsrechtliche Zuständigkeit der Kantone im Polizeibereich (vgl. oben E. 4) ein strenger Prüfmassstab anzulegen und namentlich allfälligen Einwendungen des Kantons im Rahmen seiner Anhörung gebührend Rechnung zu tragen (vgl. zum Ganzen Art. 23i Abs. 1 und 23j Abs. 1 BWIS, oben E. 6). Handelt es sich demgegenüber - wie vorliegend - um einen kantonalen Antrag, relativieren sich die Anforderungen an die vorinstanzliche Subsidiaritätsprüfung insofern, als der mit dem Antrag verbundenen Einschätzung des betroffenen Kantons selbst, wonach der von der betroffenen Person ausgehenden Gefährdung nicht oder nicht adäquat durch kantonale Massnahmen begegnet werden könne, im Rahmen der diesbezüglichen - prognostischen - Beurteilung erhebliches Gewicht beizumessen ist.”
Es ist nicht ersichtlich, dass durch die nach Art. 23f Abs. 2 BWIS vorgesehene Begleitung bestehende beratende und begleitende Fachstellen-Netzwerke aufgehoben würden. Im vorliegenden Fall spricht die BVGer-Erwägung dafür, dass wegen andauernder Sozialhilfeabhängigkeit mit dem Fortbestehen dieses Netzwerks auch nach Ablauf der PMT-Massnahmen zu rechnen ist.
“Entgegen der offenbaren Annahme des Beschwerdeführers ist im Übrigen nicht ersichtlich, dass im Zuge der angefochtenen Gesprächsteilnahmepflicht sein bereits bestehendes Netzwerk beratender und begleitender Fachstellen aufgelöst würde; umso weniger nachdem Art. 23f Abs. 2 BWIS die Begleitung präventiv-polizeilicher Massnahmen nach Art. 23k BWIS durch soziale, integrative und therapeutische Massnahmen explizit vorsieht. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass aufgrund seiner andauernden Sozialhilfeabhängigkeit das bestehende Netzwerk fortbesteht und auch nach Ablauf der PMT-Massnahmen fortbestehen wird.”
Das Subsidiaritätserfordernis von Art. 23f Abs. 1 BWIS ist erfüllt, wenn die auf Kantonsebene ergriffenen sozialen und integrativen Massnahmen sich als nicht ausreichend erwiesen haben, um bei der betreffenden Person die für die attestierte terroristische Gefahr massgebende Verhaltensänderung herbeizuführen, und den kantonalen Behörden weder geeignete Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr noch therapeutische oder erwachsenenschutzrechtliche Instrumente zur Verfügung stehen.
“Nach dem Gesagten ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz mit dem betroffenen, antragstellenden Kanton feststellt, dass sich die auf Kantonsebene angestrengten sozialen und integrativen Massnahmen als nicht ausreichend erwiesen haben, um den Beschwerdeführer zu einer hinsichtlich der ihm attestierten Gefahr terroristischer Aktivität massgebenden Verhaltensänderung zu veranlassen, und dass den kantonalen Behörden keine Massnahmen der allgemeinen Gefahrenabwehr und vorliegend auch keine therapeutischen oder erwachsenenschutzrechtlichen Massnahmen zur Verfügung stehen, die dazu geeignet wären. Mithin ist das Subsidiaritätserfordernis gemäss Art. 23f Abs. 1 BWIS erfüllt.”
Das Bundesverwaltungsgericht stellte fest, dass Bundesbehörden die Kantone nach Haftentlassung mit den erforderlichen Informationen und Kompetenzen hätten unterstützen müssen, damit diese eingehende Risiko‑ und Bedarfsanalysen sowie therapeutische, soziale und integrative Massnahmen vornehmen können. Fehlt diese Kooperation, kann dies die Subsidiaritätsvoraussetzungen von Art. 23f BWIS infrage stellen.
“Juli 2023 eine Stelle als Servicemitarbeiter in einem Restaurant gefunden habe, wodurch er einen Teil seiner Lebenshaltungskosten selber habe finanzieren können, was jedoch durch die angeordneten Kontaktverbote zunichtegemacht werde. Zudem habe er selbstständig eine eigene Wohnung gefunden und seinen Namen geändert. Aus dem Bericht des kantonalen Sozialamts vom 10. August 2023 gehe eindrücklich hervor, dass seitens der Bundesbehörden keinerlei Kooperation erfolgt sei und seitens der Sicherheitsbehörden keinerlei Informationen zur Verfügung gestellt worden seien, um eine eingehende Risiko- und Bedarfsanalyse vornehmen zu können. Die Bundesbehörden hätten kein Interesse daran gehabt, ihn nach seiner Haftentlassung zu unterstützen. Selbst wenn die durch den Kanton ergriffenen therapeutischen, sozialen und integrativen Massnahmen als unzureichend zu taxieren wären, hätten die kantonalen Behörden mit den notwendigen Informationen und Kompetenzen ausgestattet werden müssen, weshalb die Subsidiaritätsvoraussetzungen von Art. 23f BWIS nicht erfüllt seien.”