Der Vollzug und die Kontrolle der Massnahmen nach diesem Abschnitt sind Sache der Kantone. Vorbehalten bleibt Artikel 23n.
Fedpol leistet Amts- und Vollzugshilfe.
Die für den Vollzug der Massnahmen zuständigen Behörden können, soweit die zu schützenden Rechtsgüter es rechtfertigen, polizeilichen Zwang und polizeiliche Massnahmen anwenden.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.