173.320.2VGKELegislation The Federal Courts01.06.2008Originalquelle
Vom Gericht beauftragte Sachverständige werden nach Aufwand entschädigt.
Der Ansatz richtet sich nach den erforderlichen Fachkenntnissen und der Schwierigkeit der Leistung, bei freiberuflich tätigen Sachverständigen in der Regel nach den branchenüblichen Ansätzen oder nach Vereinbarung.
Die Entschädigung wird auf Grund der von der sachverständigen Person eingereichten Kostennote festgesetzt.
Besteht eine Steuerpflicht, so wird die Mehrwertsteuer zusätzlich zu den Entschädigungen vergütet.
Das Gericht kann vor Erteilung des Gutachterauftrags einen Kostenvoranschlag verlangen.
Ist nichts anderes vereinbart, so richtet sich die Entschädigung für Auslagen und Spesen nach Artikel 11.
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