Eingefügt durch Ziff. I des Beschlusses des BVGer vom 20. Aug. 2009, in Kraft seit 1. April 2010 (AS 2010 945). ↩
29 commentaries
Bei verlässlicher Aktenlage kann das Gericht die Parteientschädigung bzw. Kostenschätzung aus dem Akteninhalt bzw. mutmasslichem Zeitaufwand schätzen, ohne zwingend eine konkrete Kostennote einzufordern; dies gilt sinngemäss auch bei Anwendung von Art. 6a (z.B. für Pauschalen für Schreibaufwand).
“Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund einer detailliert einzureichenden Kostennote oder, wenn keine (hinreichend detaillierte) Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE; vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-5818/2019 vom 9. Dezember 2020 E. 8.2). Nach dem zu den Kostenfolgen Gesagten ist die Beschwerdeführerin als obsiegend zu betrachten und hat Anspruch auf eine Parteientschädigung. In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes, namentlich für das Verfassen der Rechtsschriften, hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.- für angemessen, welche durch die Beschwerdegegnerin zu entrichten ist (vgl. Art. 7 Abs. 5 VGKE). Schliesslich hat die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).”
“Die Beschwerdegegnerin hat vorliegend keine Kostennote eingereicht, in der Beschwerdeantwort jedoch die Einreichung einer solchen nach Abschluss des Schriftenwechsels auf Aufforderung hin in Aussicht gestellt. Eine Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichts, die Parteien ausdrücklich zur Einreichung einer Kostennote aufzufordern, besteht nicht. Dies gilt nach der Rechtsprechung selbst dann, wenn Rechtsvertreter die Einreichung einer Kostennote auf Aufforderung hin in Aussicht stellen, falls sich der notwendige Vertretungsaufwand - wie vorliegend - aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen lässt (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE; Urteile des BGer 2C_730/2017 vom 4. April 2018, E. 3.4 und 2C_422/2011 vom 9. Januar 2012 E. 2; Michael Beusch, in: Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2. Aufl., 2019, Rz. 17 zu Art. 64 m.w.H.). In Anbetracht des mutmasslichen Arbeits- und Zeitaufwandes, namentlich für das Verfassen der Rechtsschriften, hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 8'000.- für angemessen, welche zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung durch die Beschwerdeführerinnen zu entrichten ist (vgl. Art. 7 Abs. 5 VGKE). Schliesslich hat die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE).”
“Die Entschädigung für die anwaltliche Vertretung wird nach dem zeitlichen Aufwand bemessen, wobei bei der Beurteilung des notwendigen und verhältnismässigen Aufwands nebst der Komplexität der Streitsache auch zu berücksichtigen ist, ob der Rechtsvertretung die Sach- und Rechtslage bereits bekannt war (vgl. Urteile des BGer 2C_730/2017 vom 4. April 2018 E. 3.5.2 und 8C_329/2011 vom 29. Juli 2011 E. 6). Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin gilt als obsiegend. Zudem handelt es bei der Beschwerdegegnerin um eine kleinere Gemeinde ohne eigenen Rechtsdienst. Sie hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da sie keine Kostennote eingereicht hat, ist die Höhe der Parteientschädigung auf der Grundlage der Akten zu bestimmen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet in Anbetracht des mutmasslichen Zeitaufwands, namentlich für das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerdeantwort, eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- für angemessen. Die Parteientschädigung ist den unterliegenden Beschwerdeführenden zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 7 Abs. 5 VGKE i.V.m. Art. 6a VGKE). Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Bei Rückweisung mit offenem Ausgang gilt das Obsiegen der Beschwerde als vollständiges Obsiegen und begründet regelmäßig Anspruch auf Parteientschädigung.
“Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rückweisung einer Sache zum neuen Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. statt vieler BGE 141 V 281 E. 11.1). Den vertretenen Beschwerdeführenden ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 600.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rückweisung einer Sache zum neuen Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. statt vieler BGE 141 V 281 E. 11.1). Den vertretenen Beschwerdeführenden ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
In Aufsichtsstreitigkeiten und bei beruflichen Vorsorgeträgern/Versicherern werden Obsiegende bzw. berufliche Vorsorgeträger regelmäßig von der Parteientschädigung ausgeschlossen.
“2]), dass dem Gericht im vorliegenden Fall für die bisherige Verfahrensführung bereits ein gewisser Aufwand entstanden ist, weshalb ein gänzlicher Erlass der Verfahrenskosten ausser Betracht fällt, dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.- (vgl. Art. 1 ff. VGKE) daher dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (BVGer-act. 3, 5) zu entnehmen sind und der Restbetrag von Fr. 3'500.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides auf ein vom Beschwerdeführer zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdegegnerin angesichts des Verfahrensausgangs keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG, e contrario) und auch der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass gemäss Art. 15 VGKE, falls ein Verfahren gegenstandslos wird, das Gericht prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt, dass dem unterliegenden Beschwerdeführer folglich keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 1 VGKE, e contrario), dass der obsiegenden Beschwerdegegnerin, welche die Abweisung der vorliegenden Beschwerde beantragte (BVGer-act. 10, 27), zulasten des Beschwerdeführers keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4a), was laut Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch im Rahmen von Aufsichtsstreitigkeiten analog gilt (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer C-5611/2020 vom 26. Mai 2021 E. 6.4 sowie A-3808/2018 vom 14. August 2018 E. 4.3, je m.H.), dass die Vorinstanz als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Zürich keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr.”
Bei anwaltlich vertretenen Parteien kann der Parteientschädigungsanspruch entfallen, insbesondere wenn keine Vorinstanz Entschädigung beantragte oder wenn kein Anspruch besteht.
“Ausgangsgemäss hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Vorinstanzen haben keine Entschädigung beantragt und sind in der Regel auch nicht entschädigungsberechtigt (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Den unterliegenden, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführenden steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Fehlende oder unzureichende Kostennote führt dazu, dass das Gericht die Parteientschädigung von Amtes wegen richterlich schätzen oder pauschal festsetzen kann; dies erfolgt aktenbasiert nach effektivem Zeitaufwand oder durch Pauschalbeträge.
“Im Rahmen des Obsiegens hat die berufsmässig vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Mangels Kostennote ist die Parteientschädigung somit praxisgemäss nach freiem richterlichen Ermessen auf Fr. 3'700.-- festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die obsiegende Beschwerdeführerin hat antragsgemäss Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 7 Abs. 2 VGKE), die mangels Kostennote von Amtes wegen festzusetzen ist (zur Bemessung siehe: Art. 8 ff. VGKE). Unter Berücksichtigung des geschätzten notwendigen Aufwands erscheinen Fr. 3'000.- als angemessen. In der hier erstmals zu beurteilenden Konstellation rechtfertigt es sich, sie vollumfänglich der Vorinstanz aufzuerlegen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die teilweise obsiegenden Beschwerdeführerinnen haben Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 7 Abs. 2 VGKE), die mangels Kostennote von Amtes wegen festzusetzen ist (zur Bemessung siehe: Art. 8 ff. VGKE). Auch die Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, die Parteientschädigungen der Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin wettzuschlagen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) nach dem für das Verfahren notwendigen Zeitaufwand (Art. 10 Abs. 1 VGKE) festzusetzen. Eine Entschädigung von Fr. 2'000.- scheint für den vorliegenden Fall angemessen. Aufgrund des Verfahrensausgangs hat die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Fr. 200.- zu entschädigen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Die Parteientschädigung entfällt, wenn die Beschwerde gegenstandslos abgeschrieben wurde oder ohnehin keine Zusprechung erfolgte; eine Kürzung ist nach dem Verfahrensausgang gerechtfertigt.
“30), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug nach aussergerichtlichem Abschluss eines Tarifvertrags und Genehmigung durch die Vorinstanz gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten mit Blick auf das durchgeführte Instruktions- und Sistierungsverfahren auf Fr. 2'000.- festzusetzen und diese angesichts des Verfahrensausgangs je zur Hälfte den Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, dass der von den Beschwerdeführerinnen zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 4'000.- zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang die Parteikosten wettzuschlagen und daher keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE), dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r des BGG unzulässig und der vorliegende Abschreibungsentscheid somit endgültig ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs nach aussergerichtlichem Abschluss eines Tarifvertrags und Genehmigung durch die Vorinstanz als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden je zur Hälfte den Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin auferlegt. Der von den Beschwerdeführerinnen zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.- wird zurückerstattet. Die Beschwerdegegnerin hat innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils Fr.”
Bei teilweisem Obsiegen (Teilobsieg) wird die Parteientschädigung anteilig oder pauschal gekürzt; dies erfolgt praxisgemäss nach dem effektiven Anteil des Obsiegens, Streitwert, Erfolgskategorien oder Bemessungsfaktoren und kann in konkreten Frankenhöhen festgelegt werden.
“Soweit die Beschwerdeführenden (zur Hälfte) obsiegen, ist ihnen zulasten des SEM eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE) und gemäss Kostennote vom 25. August 2021 von einem Honorar von Fr. 4'562.- auszugehen. Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8 ff. VGKE) ist zulasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'281.- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Einer ganz oder teilweise obsiegenden Partei steht eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Diese ist entsprechend zu kürzen, wenn die Partei nur teilweise obsiegt (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung ist der unterliegenden, am Verfahren mit selbständigen Begehren beteiligten Gegenpartei aufzuerlegen (Art. 64 Abs. 2 und Abs. 3 VwVG). Die teilweise obsiegende SRG kann keine Entschädigung beanspruchen, da sie nicht anwaltlich vertreten und ihr kein abzugeltender Aufwand entstanden ist (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Der Vorinstanz steht als Bundesbehörde ebenfalls keine Entschädigung zu (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der anwaltlich vertretenen Sunrise ist hingegen eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen. Das Bundesverwaltungsgericht legt diese aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn - wie vorliegend - keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Der mutmassliche Aufwand für das Beschwerdeverfahren und der Umstand, dass der Vertreter Sunrise im vorinstanzlichen Verfahren noch nicht vertreten hat, rechtfertigen es, die reduzierte, von der SRG zu leistende Entschädigung auf Fr. 5'000.- festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin kann eine reduzierte Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Fehlt eine unterliegende Gegenpartei, ist die Parteientschädigung derjenigen Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl. Art. 1 IGEG) ist die Vorinstanz in eigenem Namen mit dem Vollzug des Markenschutzgesetzes, namentlich der Führung des Markenregisters, beauftragt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b IGEG). Gestützt darauf hat die Vor-instanz die angefochtene Verfügung in eigenem Namen erlassen und die dafür vorgesehenen Gebühren erhoben. Grundsätzlich ist die Vorinstanz deshalb zur Zahlung der festgelegten Parteientschädigung zu verpflichten. Aufgrund des teilweisen Obsiegens rechtfertigt es sich vorliegend, der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 600.- zuzusprechen. Der Vorinstanz ist als Bundesbehörde keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die Vorinstanz ist zu verpflichten, dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'450.-- zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die Vorinstanz ist zu verpflichten, dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 750.-- zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG hat eine obsiegende Partei Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (vgl. auch Art. 7 ff. VGKE). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Entschädigung wird der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Da die Beschwerdeführerin unterliegt, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen. Die Gesuchstellerinnen haben keine Anträge in der Sache gestellt, weshalb sie ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Angeknüpft wird wiederum an den in Art. 1 Abs. 2 VwVG verwendeten Begriff der «Behörde» (Urteil BGer 2C_26/2019 vom 22. Dezember 2021 E. 22.2.2). Ebenfalls keinen Anspruch haben in der Regel andere Behörden, die als Parteien auftreten (vgl. Art. 7 Abs. 3 VKGE). Eine Ausnahme von dieser Regel rechtfertigt sich bei kleineren und mittleren Gemeinwesen, die über keinen Rechtsdienst verfügen und daher insbesondere zur Bewältigung komplexer rechtlicher Angelegenheiten auf einen Rechtsanwalt angewiesen sind (BVGE 2011/19 E. 60; Urteile BVGer B-28/2022 vom 2. März 2023 E. 8.2 und B-1854/2021 vom 5. Juli 2022 E. 13.5). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 Abs. 1 VGKE). Diese ist der Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art.”
In Fällen von Beschwerderückzug, fehlendem Beschwerdewillen oder ersatzloser Nichteintretensentscheiden wird der Vorinstanz bzw. der betroffenen Behörde regelmässig keine Parteientschädigung zugesprochen.
“April 2025 vorbehaltlos zurückgezogen hat, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE, vgl. auch Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG), dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zwar durch den Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin bewirkt worden ist, der Aufwand für das Gericht es vorliegend jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides zurückzuerstatten ist, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), was aufgrund des Beschwerderückzugs vorliegend auch für die Beschwerdeführerin zutrifft (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art.”
“13) und der mittlerweile anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2025 weitergeleitet worden ist (BVGer-act. 14), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 5. März 2025 die Beschwerde vom 14. November 2024 zurückgezogen hat (BVGer-act. 15), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Oberaufsichtskommission BVG und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Fiona Schneider Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art.”
“Eine Parteientschädigung ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 64 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“4), dass diese Zwischenverfügung - gemäss aktenkundigem Rückschein (BVGer-act. 5) - vom Beschwerdeführer am 13. Februar 2025 empfangen wurde, dass die mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2025 angesetzte Frist von 30 Tagen somit ab dem 14. Februar 2025 zu laufen begann und am 17. März 2025 endete (Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 VwVG), dass der vom Bundesverwaltungsgericht erhobene Kostenvorschuss innert dieser Frist nicht geleistet wurde (BVGer-act. 6), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.”
“Januar 2025 (Aufgabe bei der Schweizerischen Post am 29. Januar 2025) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben hat (vgl. BVGer-act. 8), dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_62/2025 vom 7. März 2025 auf diese Beschwerde nicht eingetreten ist und unter anderem festgehalten hat, der Beschwerdeführer habe insbesondere nicht geltend gemacht, dass es ihm nicht möglich wäre, dem Bundesverwaltungsgericht eine verbesserte Beschwerde einzureichen (vgl. dortige E. 3), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie hier - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.”
“_______ mit Schreiben vom 6. März 2025 (Eingang: 7. März 2025) innert der angesetzten Frist mitteilte, sie habe lediglich ihre Situation erklären und keine Beschwerde einreichen wollen, zudem habe sie die Gebühr von Fr. 400.- bereits überwiesen (BVGer-act. 5), dass die in der genannten Verfügung bis zum 28. März 2025 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- (Ziff. 3 des Dispositivs) damit hinfällig wird und zurückzunehmen ist, dass somit mangels Beschwerdewillen im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie hier - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die der Beschwerdeführerin bis zum 28. März 2025 gesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses wird zurückgenommen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art.”
In der Praxis werden bei konkreter Festsetzung durch das Gericht wiederholt bestimmte Pauschalbeträge angewendet (Beispiele): Fr. 3'700.–, Fr. 3'450.–, Fr. 1'500.– oder Fr. 750.– je nach Sachverhalt (teilweiser Obsieg, Gehörsverletzung, fehlende Kostennote).
“Im Rahmen des Obsiegens hat die berufsmässig vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Mangels Kostennote ist die Parteientschädigung somit praxisgemäss nach freiem richterlichen Ermessen auf Fr. 3'700.-- festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung (E. 4.2.2) hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 2 VGKE). Diese ist praxisgemäss nach freiem richterlichem Ermessen auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die Vorinstanz ist zu verpflichten, dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3'450.-- zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die Vorinstanz ist zu verpflichten, dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in Höhe von Fr. 750.-- zu entrichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Die Vorinstanz kann trotz fehlender unterliegender Gegenpartei zur Zahlung der gekürzten oder geschätzten Parteientschädigung verpflichtet bzw. voll belastet werden; bei erstmaliger Konstellation kann die Vollbelastung der Vorinstanz gerechtfertigt sein.
“Der teilweise obsiegenden Beschwerdeführerin kann eine reduzierte Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 2 VGKE). Fehlt eine unterliegende Gegenpartei, ist die Parteientschädigung derjenigen Körperschaft oder autonomen Anstalt aufzuerlegen, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Als öffentlich-rechtliche Anstalt des Bundes mit eigener Rechtspersönlichkeit (vgl. Art. 1 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über Statut und Aufgaben des Eidgenössischen Instituts für Geistiges Eigentum [IGEG; SR 172.010.31]) ist die Vorinstanz in eigenem Namen mit dem Vollzug des Markenschutzgesetzes, namentlich der Führung des Markenregisters, beauftragt (Art. 2 Abs. 1 Bst. a und b IGEG). Gestützt darauf hat die Vorinstanz die angefochtene Verfügung in eigenem Namen erlassen und die dafür vorgesehenen Gebühren erhoben. Grundsätzlich ist die Vorinstanz deshalb zur Zahlung der festgelegten Parteientschädigung zu verpflichten. Aufgrund des teilweisen Obsiegens rechtfertigt es sich vorliegend, der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 100.- zuzusprechen.”
“Die obsiegende Beschwerdeführerin hat antragsgemäss Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 7 Abs. 2 VGKE), die mangels Kostennote von Amtes wegen festzusetzen ist (zur Bemessung siehe: Art. 8 ff. VGKE). Unter Berücksichtigung des geschätzten notwendigen Aufwands erscheinen Fr. 3'000.- als angemessen. In der hier erstmals zu beurteilenden Konstellation rechtfertigt es sich, sie vollumfänglich der Vorinstanz aufzuerlegen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Selbst wenn Behörden als Partei obsiegen oder anwaltlich vertreten sind, wird ihnen in der Praxis meist keine Parteientschädigung zugesprochen; dies betrifft auch obsiegende Vorinstanzen und Fälle mit Rückzug der Beschwerde oder geringem Verfahrensaufwand.
“Der Beschwerdeführer gilt als unterliegend, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Ausgangsgemäss hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Vorinstanzen haben keine Entschädigung beantragt und sind in der Regel auch nicht entschädigungsberechtigt (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 63 Abs. 4 bis VwVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) richten sich die Verfahrenskosten nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung sowie der finanziellen Lage der Parteien. Unter Berücksichtigung des Aufwands und der Schwierigkeit der sich hier stellenden Sach- und Rechtsfragen rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten mit Blick auf die Verfahrenserledigung durch Nichteintreten und dem damit verbundenen reduzierten Aufwand des Bundesverwaltungsgerichts unter Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE auf Fr. 3'500.- festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“April 2025 vorbehaltlos zurückgezogen hat, dass das vorliegende Beschwerdeverfahren daher zufolge Rückzugs der Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE, vgl. auch Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG), dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zwar durch den Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin bewirkt worden ist, der Aufwand für das Gericht es vorliegend jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides zurückzuerstatten ist, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), was aufgrund des Beschwerderückzugs vorliegend auch für die Beschwerdeführerin zutrifft (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art.”
“Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE), unabhängig davon ob sie sich anwaltlich vertreten lässt oder nicht. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die Verfahrenskosten können indes ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie vorliegend - ausnahmsweise Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nachfolgenden Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung ist zu verzichten, da nicht davon auszugehen ist, dass der nicht vertretenen Beschwerdeführerin aus der Einreichung der Beschwerde verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Auch die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Das Bundesverwaltungsgericht kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben die durch ihren Rechtsdienst vertretene Beschwerdegegnerin und die unterliegende Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer angesichts seines Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Auch die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Februar 2025 der Beschwerdeführerin beziehungsweise der von ihr bezeichneten Vertreterin gemäss Sendungsverlauf am 14. Februar 2025 zugestellt wurde (vgl. BVGer-act. 3), dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der bis zum 17. März 2025 gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass sie auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Vera Häne Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.”
“Dem unterliegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht e contrario [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“- - trotz Androhung des Nichteintretens gemäss Art. 63 Abs. 4 VwVG - bis zum Erlass des vorliegenden Entscheids nicht geleistet worden ist (vgl. Art. 21 VwVG; BVGer-act. 5), dass somit androhungsgemäss auf die Beschwerde im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (vgl. Art. 63 Abs. 4 VwVG in Verbindung mit Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien bemisst (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE SR 173.320.2]), dass bei einer Erledigung in frühem Verfahrensstadium mangels erheblichen Aufwandes des Bundesverwaltungsgerichts von der Erhebung von Verfahrenskosten abgesehen werden kann (Art. 6 Bst. a VGKE), dass daher der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Oberaufsichtskommission BVG und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.”
“13) und der mittlerweile anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2025 weitergeleitet worden ist (BVGer-act. 14), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 5. März 2025 die Beschwerde vom 14. November 2024 zurückgezogen hat (BVGer-act. 15), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Oberaufsichtskommission BVG und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Fiona Schneider Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art.”
“Eine Parteientschädigung ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 64 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Dem Beschwerdeführer steht als unterliegender Partei keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch darauf (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“4), dass diese Zwischenverfügung - gemäss aktenkundigem Rückschein (BVGer-act. 5) - vom Beschwerdeführer am 13. Februar 2025 empfangen wurde, dass die mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2025 angesetzte Frist von 30 Tagen somit ab dem 14. Februar 2025 zu laufen begann und am 17. März 2025 endete (Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 VwVG), dass der vom Bundesverwaltungsgericht erhobene Kostenvorschuss innert dieser Frist nicht geleistet wurde (BVGer-act. 6), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.”
“Januar 2025 (Aufgabe bei der Schweizerischen Post am 29. Januar 2025) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben hat (vgl. BVGer-act. 8), dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_62/2025 vom 7. März 2025 auf diese Beschwerde nicht eingetreten ist und unter anderem festgehalten hat, der Beschwerdeführer habe insbesondere nicht geltend gemacht, dass es ihm nicht möglich wäre, dem Bundesverwaltungsgericht eine verbesserte Beschwerde einzureichen (vgl. dortige E. 3), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie hier - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.”
Bei Obsiegen werden notwendige Parteikosten bzw. vertretbarer Anwaltsaufwand (z. B. für Akteneinsicht, Kopien) in der Regel erstattet; die Entschädigung kann sich auf Art. 7 VGKE stützen.
“Den vertretenen Beschwerdeführern ist angesichts des Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 VGKE eine Entschädigung für die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.”
“- nicht entschädigt werden kann, da es sich dabei um Verfahrensstandsanfragen betreffend das vorinstanzliche Verwaltungsverfahren vor Erlass der angefochtenen Verfügung vom 19. April 2024 handelt, dass der verbleibende geltend gemachte Aufwand von 328 Minuten bzw. 5.46 Stunden aufgrund der durch die Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Akteneinsichtsgesuch des Beschwerdeführers verursachten Umtriebe im vorliegenden Fall vertretbar erscheint, dass der verrechnete Stundenansatz von Fr. 220.- angemessen ist, dass die verbleibenden geltend gemachten Kosten für Spesen und Kopien in Höhe von Fr. 107.70 (Fr. 119.70 - Fr. 12.-) ausgewiesen und zu ersetzen sind, dass für die anwaltliche Vertretung von Personen mit Wohnsitz im Ausland keine Mehrwertsteuer geschuldet ist (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]), dass dem Beschwerdeführer somit eine Parteientschädigung von Fr. 1'310.35 (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuerzuschlag) zuzusprechen ist, dass der Beigeladenen keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE) dass die Vorinstanz ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Ziffer 1 der Zwischenverfügung vom 31. Mai 2024 betreffend Leistung eines Kostenvorschusses sowie Ziffer 7 letzter Abschnitt betreffend Nachfrist zur Beschwerdeergänzung werden aufgehoben. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'310.35 zugesprochen. 5. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz, die Beigeladene und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art.”
Bei geringfügigen oder insgesamt geringen Kosten kann das Gericht aus Billigkeitsgründen oder weil kein erheblicher Aufwand entstanden ist auf die Zusprechung einer Parteientschädigung ganz oder teilweise verzichten.
“Für den vorliegenden Kostenentscheid sind keine Kosten aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG; Art. 6 Bst. b VGKE) und auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 4 VGKE; vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-3418/2023 vom 20. August 2024 E. 7 und A-883/2022 vom 20. Juli 2023 E. 5). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund einer detailliert einzureichenden Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE). Bei der Beurteilung, ob die geltend gemachten Kosten notwendig sind, steht dem Bundesverwaltungsgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Der Aufwand für die beantragte vorsorgliche Massnahme ist als äusserst gering zu beurteilen: Der Vertreter des Beschwerdeführers vermochte den Antrag am Ende der 26-seitigen Beschwerdeschrift in drei Absätzen zu begründen und beschränkte sich im Wesentlichen auf eine kurze Wiederholung der Ausführungen zur Hauptsache. Der betriebene Aufwand erreicht somit nicht die Schwelle für die Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 4 VGKE), weshalb von einer solchen abzusehen ist. Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Sind die Kosten verhältnismässig gering, so kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund einer detailliert einzureichenden Kostennote oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE). Bei der Beurteilung, ob die geltend gemachten Kosten notwendig sind, steht dem Bundesverwaltungsgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Der Aufwand für die beantragte vorsorgliche Massnahme ist als äusserst gering zu beurteilen: Der Vertreter des Beschwerdeführers vermochte den Antrag am Ende der 26-seitigen Beschwerdeschrift in drei Absätzen zu begründen und beschränkte sich im Wesentlichen auf eine kurze Wiederholung der Ausführungen zur Hauptsache. Der betriebene Aufwand erreicht somit nicht die Schwelle für die Zusprache einer reduzierten Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 4 VGKE), weshalb von einer solchen abzusehen ist. Die Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“82 Seite 4) und die Rentenberechnung bei summarischer Prüfung im Übrigen korrekt erfolgt ist, dass damit dem Antrag der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde vom 16. Juli 2024 vollumfänglich entsprochen worden ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass das Verfahren gemäss Art. 85bis Abs. 2 AHVG kostenlos ist, sodass keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens unter sinngemässer An-wendung von Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE), dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin, obwohl die Gegenstandslosigkeit nicht von ihr verursacht worden ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art.”
“Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen, da dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin 2 ist eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten des Beschwerdeverfahrens zulasten der Vorinstanz zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdegegnerin 2 hat keine Kostennote eingereicht. Sie hat sich ausschliesslich im Rahmen ihrer (kurzen) Stellungnahme vom 21. März 2023 zum Verfahren vernehmen lassen. Bei dieser Aktenlage ist eine Parteientschädigung von Fr. 800.- (inkl. Barauslagen) angemessen. Der Vorinstanz als Bundesbehörde ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdegegnerin 1 sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihr ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 4 VGKE). (Für das Urteilsdispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen).Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die Beschwerdeführerenden liessen sich im vorliegenden Verfahren nicht vertreten, weshalb ihnen deswegen grundsätzlich keine Parteientschädigung zusteht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-363/2016 vom 22. April 2016 E. 7.3). Dass ihnen im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren Auslagen entstanden sind, für die sie gestützt auf Art. 13 VGKE einen Anspruch auf Entschädigung hätten, machen sie nicht substantiiert geltend und ist auch nicht ersichtlich (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 VGKE). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für ihr anteilsmässiges Obsiegen (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Für den vorliegenden Kostenentscheid sind praxisgemäss keine Kosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b VGKE) und auch keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Der Aufwand der Parteien war verhältnismässig gering, weshalb von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann. (Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässige hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die nicht anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz haben, obschon sie obsiegen, keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Den unterliegenden Beschwerdeführenden steht ohnehin keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Der Beschwerdeführer liess sich im vorliegenden Verfahren nicht vertreten, weshalb ihm deswegen grundsätzlich keine Parteientschädigung zusteht (vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-363/2016 vom 22. April 2016 E. 7.3). Dass ihm im Zusammenhang mit dem vorliegenden Verfahren Auslagen entstanden sind, für die er gestützt auf Art. 13 VGKE einen Anspruch auf Entschädigung hätte, macht er nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 4 VGKE). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung für ihr anteilsmässiges Obsiegen (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“April 2024) gemäss Seite 1 des "Vorbescheids (gegebenenfalls Verfügung)" handelt, dass nach dem Dargelegten kein Beschwerdeobjekt vorliegt, weshalb die Prozessvoraussetzungen nicht erfüllt sind und auf die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 28. April 2024 im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG; vgl. Urteil des BVGer C-2163/2022 vom 5. Juli 2022), dass die Sache gestützt auf Art. 8 Abs. 1 VwVG zuständigkeitshalber an die Vorinstanz zur Durchführung eines in verfahrensrechtlicher Hinsicht korrekten Vorbescheidverfahrens und anschliessendem Erlass einer unmissverständlichen, beschwerdefähigen Verfügung zu überweisen ist, dass für das vorliegende Verfahren auf die Auferlegung von Verfahrenskosten zu verzichten ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass weder der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 VGKE, Art. 7 Abs. 4 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Der teilweise obsiegenden, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführerin sind keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb von der Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 4 VGKE). Die Vorinstanz als Bundesbehörde hat ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. Urteil des BGer 8C_33/2020 vom 28. Mai 2020 E. 6.2). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Vergütet werden Kosten für notwendige Reisen, Mittag- und Nachtessen, Übernachtungen sowie Kopien, soweit sie Fr.”
“Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Sind die Kosten verhältnismässig gering, kann von einer Parteientschädigung abgesehen werden (vgl. Art. 7 Abs. 4 VGKE). Dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin massgebliche Kosten entstanden wären, ist nicht ersichtlich. Die unterliegende Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteienschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Es ist deshalb auf die Zusprechung von Parteientschädigungen zu verzichten. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten, dass Verfügungen der Vorinstanz im Bereich der Alters- und Hinterlassenenversicherung (Rentenanspruch) vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind, dass die Vorinstanz in Anwendung von Art. 58 VwVG ihren ursprünglichen Entscheid in Wiedererwägung ziehen kann, dass die Beschwerdeinstanz die Behandlung der Beschwerde fortzusetzen hat, soweit diese durch die neue Verfügung der Vorinstanz nicht gegenstandslos geworden ist (Art. 58 Abs. 3 VwVG), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 85bis Abs. 2 AHVG), dass von einer Parteientschädigung abgesehen werden kann, wenn die Kosten verhältnismässig gering sind (Art. 7 Abs. 4 VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Fiona Schneider Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.”
Bei geringfügigen Kosten kann das Gericht von Parteientschädigung ganz oder teilweise absehen; ein Kostenvorschuss wird üblicherweise erst nach Rechtskraft zurückerstattet.
“49), dass der Beschwerdeführer gegen die Beitragsverfügung für das Jahr 2023 keine Einsprache erhoben hat, dass somit der vorliegend angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Juni 2024 betreffend das Beitragsjahr 2023 zu Unrecht ergangen ist und gemäss übereinstimmenden Anträgen der Verfahrensbeteiligten aufzuheben ist, dass die Beschwerde demzufolge - soweit darauf einzutreten ist - gutzuheissen ist, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens weder dem teilweise obsiegenden Beschwerdeführer noch der teilweise unterliegenden Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG; Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem Beschwerdeführer somit der von ihm geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 400.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass dem nicht anwaltlich vertretenen, teilweise obsiegenden Beschwerdeführer keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde wird - soweit darauf eingetreten wird - gutgeheissen und der angefochtene Einspracheentscheid vom 26. Juni 2024 aufgehoben. 2. Das Wiedererwägungsgesuch betreffend die Beitragsverfügung 2022 wird zuständigkeitshalber an die Vorinstanz überwiesen (vgl. BVGer-act. 1). 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 400.- wird ihm nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art.”
“Die Beschwerdeführerin hat entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Kosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr ist in Anwendung der gesetzlichen Bemessungskriterien (Art. 1-4 VGKE) auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie hat die Kosten für das vorliegende Ausstandsverfahren zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 500.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 4bis Bst. a VwVG i.V.m. Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ebenso wenig haben die Vorinstanz und der Beschwerdegegner, der keine Anträge gestellt hat, einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. zum Ganzen Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Bundesbehörden erhalten nicht automatisch Parteientschädigung; insb. besteht in der Praxis und nach Art. 7 Abs. 3 VGKE regelmäßig kein Entschädigungsanspruch der Behörden.
“Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE), unabhängig davon ob sie sich anwaltlich vertreten lässt oder nicht. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer angesichts seines Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Auch die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 700.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) und dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Weder dem unterliegenden Beschwerdeführer, noch der Vorinstanz als Bundesbehörde steht eine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. mit Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario respektive i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).”
Behördliche Parteien (Vorinstanz oder Bundesbehörden) erhalten in der Regel keinen Anspruch auf Parteientschädigung; dies wird in der Praxis regelmäßig so angewendet, Ausnahmen sind selten.
“Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Vor-instanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Vor-instanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Vor-instanz und der Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 7 VGKE e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 63 Abs. 2 VwVG haben Vorinstanzen oder Bundesbehörden jedoch keine Verfahrenskosten zu tragen. Unter Berücksichtigung der Umstände des vorliegenden Falles, namentlich dass das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht aufgrund des Entscheids des Departements durch das beschwerdeführende Bundesamt in die Wege geleitet wurde, erscheint es als gerechtfertigt, dem Beschwerdegegner nur einen Teil der Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]; vgl. Urteil B-6451/2016 E. 7). Nach dem Gesagten werden die Verfahrenskosten auf Fr. 1'600.- festgelegt und zur Hälfte (Fr. 800.-) dem Beschwerdegegner auferlegt. Bei diesem Verfahrensausgang wird keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 7 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Bei unzulässigen oder erfolglosen/Nichteintreten-Verfahren (inkl. Verfahrensbeendigung durch Nichteintreten) wird Parteientschädigung regelmäßig verneint; allfällige entschädigungsfähige Kosten werden nur in reduziertem Umfang bzw. pauschal bemessen.
“Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 63 Abs. 4 bis VwVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) richten sich die Verfahrenskosten nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung sowie der finanziellen Lage der Parteien. Unter Berücksichtigung des Aufwands und der Schwierigkeit der sich hier stellenden Sach- und Rechtsfragen rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten mit Blick auf die Verfahrenserledigung durch Nichteintreten und dem damit verbundenen reduzierten Aufwand des Bundesverwaltungsgerichts unter Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE auf Fr. 3'500.- festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Entsprechend dem Verfahrensausgang hat der unterliegende Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), da das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht nach einer Rechtsverweigerungsbeschwerde betreffend ein Gesuch um Feststellungsverfügung nicht in den Anwendungsbereich des Behindertengleichstellungsgesetzes vom 13. Dezember 2002 (BehiG, SR 151.3) fällt (vgl. Art. 10 BehiG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE). Sie ist auf Fr. 500.- festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).”
“Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).”
“Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 24'000.- den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von diesen geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Obsiegende erhalten grundsätzlich nur Ersatz für notwendige Kosten; bei geringem Streitwert oder wenn entgegen dem Verfügungskontext keine Kosten entstanden sind, kann trotz Obsiegens auf Parteientschädigung verzichtet werden.
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten von Fr. 300.- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Gestützt auf Art. 6 Bst. b VGKE ist indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. Im Übrigen ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario).”
“Ausgangsgemäss ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Dem unterliegenden Beschwerdeführer und der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 1'800.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 VGKE). Dieser Betrag ist dem in gleicher Höhe eingegangenen Kostenvorschuss zu entnehmen. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung ist zu verzichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).”
“Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Bei solidarischer Haftung bzw. gemeinsamen Streitgenossenschaften umfasst die Neuregelung von Kosten und Parteientschädigung auch Miteigentümer oder alle Mitglieder der Streitgenossenschaft, selbst wenn nur einige beschwert haben.
“mit Hinweisen). Für die Parteientschädigung ist Art. 6a VGKE sinngemäss anwendbar (Art. 7 Abs. 5 VGKE). Gegen das Urteil vom 2. September 2020 erhoben nur zwei Parteien der Beschwerdeführenden 2 (STWEG D._______, F._______) sowie eine Partei der Beschwerdeführenden 3 (STWEG E._______) Beschwerde vor Bundesgericht. Vor allem angesichts der aufgezeigten solidarischen Haftung würde es zu unauflösbaren Widersprüchen führen, wenn das Bundesverwaltungsgericht nun ausschliesslich für diese Parteien die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu festlegen würde. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Rückweisung des Bundesgerichts die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der einfachen Streitgenossenschaften als Ganzes umfasst. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass vorliegend nicht nur jene Parteien im Rubrum zu führen sind, die vor Bundesgericht Beschwerde erhoben haben, sondern auch die anderen Parteien der einfachen Streitgenossenschaften. Das Rubrum wurde in diesem Sinne angepasst.”
Behörden, die als Partei auftreten (einschliesslich Bundes- und kantonaler Verwaltungsstellen bzw. Vorinstanzen), erhalten in der Praxis in der Regel keine Parteientschädigung; Ausnahmen sind nur in engen Fällen möglich und bedürfen einer besonderen Darlegung.
“Der Beschwerdeführer gilt als unterliegend, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Ausgangsgemäss hat der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Vorinstanzen haben keine Entschädigung beantragt und sind in der Regel auch nicht entschädigungsberechtigt (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 63 Abs. 4 bis VwVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) richten sich die Verfahrenskosten nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung sowie der finanziellen Lage der Parteien. Unter Berücksichtigung des Aufwands und der Schwierigkeit der sich hier stellenden Sach- und Rechtsfragen rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten mit Blick auf die Verfahrenserledigung durch Nichteintreten und dem damit verbundenen reduzierten Aufwand des Bundesverwaltungsgerichts unter Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE auf Fr. 3'500.- festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE), unabhängig davon ob sie sich anwaltlich vertreten lässt oder nicht. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die Verfahrenskosten können indes ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie vorliegend - ausnahmsweise Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nachfolgenden Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung ist zu verzichten, da nicht davon auszugehen ist, dass der nicht vertretenen Beschwerdeführerin aus der Einreichung der Beschwerde verhältnismässig hohe Kosten erwachsen sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Auch die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Das Bundesverwaltungsgericht kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben die durch ihren Rechtsdienst vertretene Beschwerdegegnerin und die unterliegende Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).”
“Gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG kann die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zusprechen. Vorliegend hat die obsiegende Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Dem unterliegenden Beschwerdeführer ist bei diesem Ausgang des Verfahrens ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Zu prüfen bleibt, ob ihm ein Anspruch auf amtliches Honorar aus beantragter unentgeltlicher Verbeiständung zusteht. Die Beschwerdeinstanz bestellt der mittellosen Partei, gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG, auf Antrag hin einen Anwalt, wenn ihr Begehren nicht aussichtslos erscheint und dies zur Wahrung ihrer Rechte zudem notwendig ist. Letzteres ist vorliegend zu verneinen: Der Sachverhalt erweist sich vorliegend als einfach. Dem Beschwerdeführer war es ohne anwaltliche Vertretung möglich, die aus seiner Sicht gegen eine Begutachtung in der Schweiz sprechenden Gründe (Reiseunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen, Möglichkeit der Durchführung der Begutachtung in Deutschland) im Beschwerdeverfahren vorzubringen. Es galt keine komplizierte/vielschichtige Sachlage zu erläutern und bedurfte keiner profunden Rechtskenntnisse zur Führung des vorliegenden Verfahrens.”
“- festzusetzen sind, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Wiedererwägung gestellt und in diesem Zusammenhang weitere Unterlagen eingereicht hat, auf welche sich die Vorinstanz bei Erlass der Wiedererwägungsverfügung unter anderem stützte (BVGer-act. 27 Beilage S. 1), dass demzufolge davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, weshalb die Verfahrenskosten antragsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, dass die Verfahrenskosten dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'500.- zu entnehmen sind und der Restbetrag von Fr. 7'000.- der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist, dass bei dieser Sachlage keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE, Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'500.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 7'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das EDI. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Fiona Schneider Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art.”
“Februar 2025 der Beschwerdeführerin beziehungsweise der von ihr bezeichneten Vertreterin gemäss Sendungsverlauf am 14. Februar 2025 zugestellt wurde (vgl. BVGer-act. 3), dass die Beschwerdeführerin den Vorschuss innert der bis zum 17. März 2025 gesetzten Frist nicht geleistet hat, dass sie auch nicht schriftlich um Fristverlängerung oder um Wiederherstellung der versäumten Frist ersucht hat, dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass es sich unter den gegebenen Umständen rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, das Bundesamt für Sozialversicherungen und die Oberaufsichtskommission BVG. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Vera Häne Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG gegeben sind. Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.”
“Dem unterliegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht e contrario [VGKE, SR 173.320.2]). Die obsiegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“13) und der mittlerweile anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2025 weitergeleitet worden ist (BVGer-act. 14), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 5. März 2025 die Beschwerde vom 14. November 2024 zurückgezogen hat (BVGer-act. 15), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Oberaufsichtskommission BVG und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Fiona Schneider Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art.”
“Eine Parteientschädigung ist beim vorliegenden Verfahrensausgang nicht zuzusprechen (Art. 64 VwVG; Art. 7 Abs. 3 VGKE [SR 173.320.2]). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Dem Beschwerdeführer steht als unterliegender Partei keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch darauf (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“4), dass diese Zwischenverfügung - gemäss aktenkundigem Rückschein (BVGer-act. 5) - vom Beschwerdeführer am 13. Februar 2025 empfangen wurde, dass die mit Zwischenverfügung vom 10. Februar 2025 angesetzte Frist von 30 Tagen somit ab dem 14. Februar 2025 zu laufen begann und am 17. März 2025 endete (Art. 21 Abs. 3 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 VwVG), dass der vom Bundesverwaltungsgericht erhobene Kostenvorschuss innert dieser Frist nicht geleistet wurde (BVGer-act. 6), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass der obsiegenden Vorinstanz keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.”
“Januar 2025 (Aufgabe bei der Schweizerischen Post am 29. Januar 2025) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben hat (vgl. BVGer-act. 8), dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_62/2025 vom 7. März 2025 auf diese Beschwerde nicht eingetreten ist und unter anderem festgehalten hat, der Beschwerdeführer habe insbesondere nicht geltend gemacht, dass es ihm nicht möglich wäre, dem Bundesverwaltungsgericht eine verbesserte Beschwerde einzureichen (vgl. dortige E. 3), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie hier - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.”
“_______ mit Schreiben vom 6. März 2025 (Eingang: 7. März 2025) innert der angesetzten Frist mitteilte, sie habe lediglich ihre Situation erklären und keine Beschwerde einreichen wollen, zudem habe sie die Gebühr von Fr. 400.- bereits überwiesen (BVGer-act. 5), dass die in der genannten Verfügung bis zum 28. März 2025 angesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 800.- (Ziff. 3 des Dispositivs) damit hinfällig wird und zurückzunehmen ist, dass somit mangels Beschwerdewillen im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie hier - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die der Beschwerdeführerin bis zum 28. März 2025 gesetzte Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses wird zurückgenommen. 3. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Patrizia Levante Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art.”
Bei Unterliegen der Partei besteht in der Regel kein Anspruch auf Parteientschädigung; das Gericht kann aus Billigkeitsgründen oder wegen besonderer Umstände (z. B. Verfahrenskostenbefreiung) jedoch auf Kosten verzichten.
“Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegend. Sie hat die Kosten für das vorliegende Ausstandsverfahren zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 500.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 4bis Bst. a VwVG i.V.m. Art. 3 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ebenso wenig haben die Vorinstanz und der Beschwerdegegner, der keine Anträge gestellt hat, einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. zum Ganzen Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 7 VGKE e contrario). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Für das vorliegende Verfahren sind keine Kosten zu erheben (Art. 6 Bst. b VGKE) und keine Parteientschädigungen zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens würden die Beschwerdeführenden grundsätzlich kostenpflichtig. In Anbetracht der besonderen Umstände wird vorliegend jedoch auf eine Auferlegung von Verfahrenskosten verzichtet (vgl. Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Als unterliegende Partei kommt den Beschwerdeführenden auch kein Anspruch auf eine Parteientschädigung zu (Art. 65 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1.Die Beschwerde wird abgewiesen. 2.Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3.Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet. 4.Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber: Gregor Chatton Matiu Dermont Versand:”
Beigeladene ohne eigene Rechtsbegehren erhalten in der Regel keine Parteientschädigung.
“Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zu. Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ebenso wenig der Beigeladene, der keine eigenen Rechtsbegehren gestellt hat (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Die praktische Relevanz dieser Praxis zeigt sich insbesondere bei internen Kostenfolgen innerhalb der Verwaltung, bei Kostenbegehren gegen die Verwaltung sowie bei der Kostenverteilung zwischen Staat und Privaten; insofern wird häufig auf eine Entschädigungsberechnung verzichtet.
“Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Gemäss Art. 63 Abs. 4 bis VwVG in Verbindung mit Art. 2 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2) richten sich die Verfahrenskosten nach dem Umfang und der Schwierigkeit der Streitsache, der Art der Prozessführung sowie der finanziellen Lage der Parteien. Unter Berücksichtigung des Aufwands und der Schwierigkeit der sich hier stellenden Sach- und Rechtsfragen rechtfertigt es sich, die Verfahrenskosten mit Blick auf die Verfahrenserledigung durch Nichteintreten und dem damit verbundenen reduzierten Aufwand des Bundesverwaltungsgerichts unter Anwendung von Art. 6 Bst. b VGKE auf Fr. 3'500.- festzusetzen. Eine Parteientschädigung ist nicht geschuldet (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE), unabhängig davon ob sie sich anwaltlich vertreten lässt oder nicht. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Das Bundesverwaltungsgericht kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben die durch ihren Rechtsdienst vertretene Beschwerdegegnerin und die unterliegende Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“13) und der mittlerweile anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2025 weitergeleitet worden ist (BVGer-act. 14), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 5. März 2025 die Beschwerde vom 14. November 2024 zurückgezogen hat (BVGer-act. 15), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Oberaufsichtskommission BVG und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Fiona Schneider Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art.”
“Dem Beschwerdeführer steht als unterliegender Partei keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch darauf (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Januar 2025 (Aufgabe bei der Schweizerischen Post am 29. Januar 2025) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht erhoben hat (vgl. BVGer-act. 8), dass das Bundesgericht mit Urteil 9C_62/2025 vom 7. März 2025 auf diese Beschwerde nicht eingetreten ist und unter anderem festgehalten hat, der Beschwerdeführer habe insbesondere nicht geltend gemacht, dass es ihm nicht möglich wäre, dem Bundesverwaltungsgericht eine verbesserte Beschwerde einzureichen (vgl. dortige E. 3), dass somit androhungsgemäss und im einzelrichterlichen Verfahren auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn - wie hier - Gründe in der Sache oder in der Person der Partei es als unverhältnismässig erscheinen lassen, diese der Partei aufzuerlegen (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin: Viktoria Helfenstein Rahel Schöb Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.”
Bei teilweisem Obsiegen wird die Parteientschädigung reduziert; mangels Kostennote kann sie aufgrund der Akten pauschal festgesetzt; in der Praxis wird hierfür häufig ein Pauschalbetrag von Fr. 1'500.– zugesprochen.
“Der teilweise obsiegenden Partei kann von der Beschwerdeinstanz von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines teilweisen Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE eine reduzierte Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Die von der Vorinstanz auszurichtende hälftige Parteientschädigung wird in Anwendung der genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) demnach von Amtes wegen auf insgesamt Fr. 375.- festgelegt. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Bei Gehörsverletzung reduziert das Gericht die Parteientschädigung in der Praxis regelmässig pauschal (z.B. auf Fr. 1'500.–).
“Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung (E. 4.2.2) hat die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 2 VGKE). Diese ist praxisgemäss nach freiem richterlichem Ermessen auf Fr. 1'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Fehlt eine Kostennote, kann das Gericht die Parteientschädigung anhand der Akten schätzen und festsetzen.
“Obsiegende Parteien haben Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Rückweisung einer Sache zum neuen Entscheid (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss als vollständiges Obsiegen der beschwerdeführenden Partei (vgl. statt vieler BGE 141 V 281 E. 11.1). Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Rechtsvertreterin hat keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet werden kann (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist das SEM anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'100.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Dem Gericht steht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weites Ermessen zu (Urteile des BGer 9C_637/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 5.2; 8C_928/2012 vom 26. April 2013 E. 6). Da die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie des gebotenen und aktenkundigen Aufwands (insbesondere mehrfacher Schriftenwechsel) sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen erscheint vorliegend eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne MwSt.; Art. 9 Abs. 1 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) angemessen (so auch in Urteile des BVGer C-5481/2021 vom 18. September 2023 E. 8.2; C-2985/2021 vom 7. September 2023 E. 9.2; C-5466/2020 vom 7. März 2023 E. 10.2). Als (unterliegende) Bundesbehörde hat die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art.”
“Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG i. V. m. Art. 7 VGKE Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz. Dem Gericht steht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weites Ermessen zu (Urteil des BGer 9C_637/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 5.2; 8C_928/2012 vom 26. April 2013 E. 6). Da die Rechtsvertreterin keine Kostennote eingereicht hat, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, dies insbesondere in Anbetracht des Umstands, dass die Mandatierung zwar erst mit Vollmacht vom 20. Mai 2022 (BVGer-act. 18) - und damit nach Einreichung der Beschwerde - erfolgte, in der Folge jedoch ein zweiter Schriftenwechsel durchgeführt wurde, sich der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer in seinen Eingaben (BVGer-act. 23, 29) einlässlich zur Beschwerdesache äusserte und das Verfahren auf Antrag des Beschwerdeführers zu sistieren war, was ebenfalls einen erheblichen Aufwand verursachte (BVGer-act.”
“Eine Parteientschädigung ist vorliegend aus den gleichen Gründen, wie sie für die Kostenverlegung ausschlaggebend sind (vgl. E. 5.1 hiervor), grundsätzlich nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 VGKE). Da aufgrund der Beschwerde die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen ist und sich die Beschwerde daher im Ergebnis als gerechtfertigt erwiesen hat, ist dem Beschwerdeführer ausnahmsweise zulasten der Vorinstanz eine (reduzierte) Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Urteile des BVGer A-1087/2016 vom 10. August 2016 E. 6.2.1; A-6829/2010 vom 4. Februar 2011 E. 4.4). Es wurde vorliegend keine Kostennote eingereicht. Das Gericht setzt daher die Entschädigung auf Grund der Akten fest. Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwandes und der Bedeutung der vorliegend zu beurteilenden Fragen ist dem Beschwerdeführer zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zuzusprechen (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuerzuschlag im Sinne von Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Bei unterliegenden Parteien entfällt der Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Dies gilt regelmäßig auch, wenn keine notwendigen Kosten nachgewiesen sind oder bereits ein Kostenvorschuss geleistet wurde; Vorinstanzen (insbesondere Bundesbehörden) können demnach ebenfalls leer ausgehen.
“Der Beschwerdeführer gilt als unterliegend, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Ebenso wenig hat die obsiegende Vorinstanz einen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist auch keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Aufgrund des Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 1'500.-- festgesetzt werden, der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der in derselben Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet. Eine Parteientschädigung an die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contario). Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE), unabhängig davon ob sie sich anwaltlich vertreten lässt oder nicht. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer angesichts seines Unterliegens nicht zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Auch die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Dem Beschwerdeführer steht als unterliegender Partei keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde ebenfalls keinen Anspruch darauf (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Dem unterliegenden Beschwerdeführer und der Vorinstanz ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario; Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die obsiegende Vorinstanz hat ebenfalls keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).”
“Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Verfahrenskosten von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese werden mit Blick auf den Verfahrensaufwand und die Schwierigkeit der Streitsache auf Fr. 700.- festgesetzt (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 VGKE) und dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss entnommen. Weder dem unterliegenden Beschwerdeführer, noch der Vorinstanz als Bundesbehörde steht eine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. mit Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario respektive i.V.m. Art. 7 Abs. 3 VGKE).”
“Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).”
“Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 24'000.- den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von diesen geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Den unterliegenden, anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführenden steht keine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario). Die Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der folgenden Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Für die Berechnung der Parteientschädigung bei Widerspruchsbeschwerden wird in der Praxis ein Stundenansatz von CHF 300.– zugrunde gelegt.
“Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 64 Abs. 5 VwVG i.V.m. Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 7 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei und ist anhand der eingereichten Kostennote oder, sofern keine solche eingereicht wird, aufgrund der Akten festzulegen (Art. 8 i.V.m. Art. 14 VGKE). Die Beschwerdeführerin hat für das Beschwerdeverfahren eine Honorarnote im Betrag von Fr. 17'028.80 eingereicht (53 Stunden à Fr. 320.- plus Auslagen für E-Mails und Porti). Dieser Betrag erscheint angesichts des aktenkundigen Aufwands nicht angemessen. Der im Rahmen der Parteientschädigung zu vergütende Stundensatz für Anwälte beträgt mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- (Art. 10 Abs. 2 VGKE). In Widerspruchsbeschwerdeverfahren wird praxisgemäss von einem Stundenansatz von Fr. 300.- ausgegangen (Urteil des BVGer B-4669/2019 vom 25. November 2021 E. 8.4 "Carglass/Cargest"). Der Streitfall weist eine durchschnittliche Komplexität auf und lässt unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9, 11 VGKE) eine Parteientschädigung von Fr.”
Parteientschädigungen verschiedener Parteien können bei teilweisem Obsiegen miteinander verrechnet oder gegeneinander aufgerechnet werden; Gerichtskosten können von Amtes wegen gestaffelt oder aufgerechnet werden.
“Die teilweise obsiegenden Beschwerdeführerinnen haben Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG, Art. 7 Abs. 2 VGKE), die mangels Kostennote von Amtes wegen festzusetzen ist (zur Bemessung siehe: Art. 8 ff. VGKE). Auch die Beschwerdegegnerin hat Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Die Vorinstanz hat von vornherein keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Aufgrund des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens rechtfertigt es sich, die Parteientschädigungen der Beschwerdeführerinnen und der Beschwerdegegnerin wettzuschlagen. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
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