In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse beträgt die Gerichtsgebühr:
| Streitwert in Franken | Gebühr in Franken | |||||
|---|---|---|---|---|---|---|
| 0 | – | 010 000 | 200– 5 000 | |||
| 10 000 | – | 020 000 | 500– 5 000 | |||
| 20 000 | – | 50 000 | 1 000– 5 000 | |||
| 50 000 | – | 100 000 | 1 500– 7 000 | |||
| 100 000 | – | 200 000 | 2 000–10 000 | |||
| 200 000 | – | 500 000 | 3 000–14 000 | |||
| 500 000 | – | 1 000 000 | 5 000–20 000 | |||
| 1 000 000 | – | 5 000 000 | 7 000–40 000 | |||
| über 5 000 000 | 15 000–50 000 |
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Bei Neuverlegung oder wenn frühere Festsetzungen vorliegen, sind die zuvor festgesetzten Gerichtsgebühren/Verfahrenskostenwerte als Ausgangspunkt bzw. weiterhin maßgeblich zu berücksichtigen.
“Das Bundesverwaltungsgericht setzte im Urteil A-7178/2016 vom 13. November 2017 die Verfahrenskosten auf Fr. 10'000.-- fest (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE). Von diesem im bundesgerichtlichen Verfahren unbestritten gebliebenen Betrag ist auch bei der Neuverlegung der Verfahrenskosten auszugehen. Zusätzlich gilt es jedoch zu beachten, dass das Bundesverwaltungsgericht - nach der Eröffnung des Nichteintretensentscheids des Bundesgerichts 2C_1076/2017 vom 3. Januar 2018 - die Endabrechnung des Verfahrens A-7178/2016 entsprechend dem Dispositiv vornahm, bei der die Beschwerdeführerin als zu 3/4 unterliegend angesehen wurde. So wurden die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 7'500.-- dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 10'000.-- entnommen und ihr der Restbetrag von Fr. 2'500.-- zurückerstattet. Die Beschwerdegegner ihrerseits überwiesen dem Bundesverwaltungsgericht die ihnen auferlegten Verfahrenskosten von Fr. 800.-- resp. Fr. 1'700.--.”
Bei Markenstreitigkeiten orientiert sich die Streitwertschätzung an Praxiserfahrungswerten; für eher unbedeutende Zeichen wird häufig ein Streitwert von Fr. 50'000–100'000 angesetzt.
“Bei diesem Verfahrensausgang sind die Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten betreffend Markeneintragungen sind Vermögensinteressen betroffen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwertes hat sich an den Erfahrungswerten der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen grundsätzlich ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen wird (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch für das vorliegende Verfahren auszugehen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind mit Fr. 3'000.- zu beziffern und dem von der Beschwerdeführerin in gleicher Höhe geleistetem Kostenvorschuss zu entnehmen.”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin teilweise. Die beiden Waren "Nagellacke" und "nicht medizinische Haarwässer", für welche die Marke neu zuzulassen ist, sind nicht als eigenständige Warengruppe aufgeführt, sondern sind lediglich Bestandteile einer grösseren Warengruppe, die zahlreiche Mittel zur Körper- und Schönheitspflege enthält. Das Obsiegen der Beschwerdeführerin ist demnach äusserst gering. Entsprechend dieses geringen Obsiegens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten grösstenteils zu tragen. Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Bei Streitigkeiten betreffend Markeneintragungen sind Vermögensinteressen betroffen. Die Gerichtsgebühr bemisst sich folglich in erster Linie nach dem Streitwert (Art. 4 VGKE). Die Schätzung des Streitwerts hat sich nach Lehre und Rechtsprechung an Erfahrungswerten aus der Praxis zu orientieren, wobei bei eher unbedeutenden Zeichen ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen wird (BGE 133 III 490 E. 3.3 "Turbinenfuss [3D]"). Von diesem Erfahrungswert ist auch für das vorliegende Verfahren auszugehen. Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind mit Fr. 3'000.- zu beziffern und im Umfang von Fr. 2'800.- dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Der Restbetrag von Fr. 200.- ist ihr nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils aus der Gerichtskasse zurückzuerstatten.”
“Die Gerichtsgebühr ist nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG, Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Im Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist dafür ein Streitwert zu veranschlagen (Art. 4 VGKE), wobei im Widerspruchsbeschwerdeverfahren das Interesse der Widersprechenden an der Löschung beziehungsweise jenes der Widerspruchsgegnerin am Bestand der angefochtenen Marke zu veranschlagen ist. Bei eher unbedeutenden Zeichen wird praxisgemäss ein Streitwert zwischen Fr. 50'000.- und Fr. 100'000.- angenommen (BGE 133 III 492 E. 3.3 "Turbinenfuss"). Von diesem Erfahrungswert ist auch im vorliegenden Verfahren auszugehen, da keine konkreten Anhaltspunkte für einen höheren oder niedrigeren Wert der strittigen Marke sprechen. Im Ergebnis rechtfertigt es sich, die Kosten des Beschwerdeverfahrens auf Fr. 4'500.- festzulegen. Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.”
Bei unklaren oder schwer bezifferbaren Streitwerten kann das Gericht einen pauschal typisierten Streitwert oder eine mittlere/angemessene Gebührenspanne annehmen (Praxisbeispiele: Pauschalwerte Fr. 10'000 oder Fr. 3'000; Gebühr mittel- bis oberhalb der Spanne bei nicht genau bestimmbaren Ansprüchen).
“Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE), wobei sich dieser vorliegend nicht konkret beziffern lässt, und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 10'000.- festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem unterliegenden Beschwerdeführer die Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Spruchgebühr richtet sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Im vorliegenden Fall wird die Spruchgebühr aufgrund des Streitwerts von GBP 155'000.- und unter Berücksichtigung der Komplexität der Streitsache auf Fr. 8'800.- festgelegt. Der geleistete Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zu deren Bezahlung verwendet.”
“Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr beträgt bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteressen Fr. 200.- bis Fr. 5'000.- (Art. 63 Abs. 4bis Bst. a VwVG; Art. 3 VGKE). In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse liegt sie zwischen Fr. 200.- bis Fr. 50'000.- (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG; Art. 4 VGKE). Die vorliegende, auf die Zuständigkeitsfrage beschränkte Streitsache betrifft die beschwerdeführerischen Vermögensinteressen nur mittelbar, doch ist auch hier rechtssprechungsgemäss von ihrer vermögensrechtlichen Natur auszugehen (vgl. zum weit zu fassenden Begriff der "Vermögensinteressen" Urteil des BVGer B-141/2012 vom 12. Dezember 2022 mit Verweis auf BGE 139 II 404 E. 12.1 und BGE 135 II 172 E. 3.1). Die Vermögensinteressen lassen sich in diesem Verfahren betragsmässig nicht klar beziffern (vgl. hierzu die Beschwerde Rz. 6, 16 ff., 55 ff., 65 mit Schätzungen zu angeblich entgangenen Werbeeinnahmen im zweistelligen Millionenbereich). Somit sind die Verfahrenskosten im Lichte von Art. 4 VGKE auf Fr. 10'000.- festzusetzen. Sie werden dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 15'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 5'000.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten sein.”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Gerichtsgebühren sind nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Gerichtsgebühr beträgt bei Streitigkeiten ohne Vermögensinteressen Fr. 200.- bis Fr. 5'000.- (Art. 63 Abs. 4bis Bst. a VwVG; Art. 3 VGKE). In Streitigkeiten mit Vermögensinteresse liegt sie zwischen Fr. 200.- bis Fr. 50'000.- (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG; Art. 4 VGKE). Die vorliegende, auf die Zuständigkeitsfrage beschränkte Streitsache betrifft die beschwerdeführerischen Vermögensinteressen nur mittelbar, doch ist auch hier rechtssprechungsgemäss von ihrer vermögensrechtlichen Natur auszugehen (vgl. zum weit zu fassenden Begriff der "Vermögensinteressen" Urteil des BVGer B-141/2012 vom 12. Dezember 2022 mit Verweis auf BGE 139 II 404 E. 12.1 und BGE 135 II 172 E. 3.1). Die Vermögensinteressen lassen sich in diesem Verfahren betragsmässig nicht klar beziffern (vgl. hierzu die Beschwerde Rz. 6, 16 ff., 55 ff., 65 mit Schätzungen zu angeblich entgangenen Werbeeinnahmen im zweistelligen Millionenbereich). Somit sind die Verfahrenskosten im Lichte von Art. 4 VGKE auf Fr. 10'000.- festzusetzen. Sie werden dem von der Beschwerdeführerin geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 15'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 5'000.- wird ihr nach Eintritt der Rechtskraft des Urteils zurückzuerstatten sein.”
Die festgesetzte Gerichtsgebühr kann dem geleisteten Kostenvorschuss ganz oder teilweise entnommen bzw. mit diesem verrechnet werden; bei teilweisem Erlass (z. B. wegen Verfahrensfehlern/Gehörsverletzung) wird die einbehaltene Gebühr entsprechend reduziert.
“Bei diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind auf Fr. Fr. 4'500.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 VGKE) und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen.”
“Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 1'800.- festzusetzen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 2 Abs. 1 und Art. 4 VGKE). Dieser Betrag ist dem in gleicher Höhe eingegangenen Kostenvorschuss zu entnehmen. Auf die Zusprechung einer Parteientschädigung ist zu verzichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).”
“Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 VGKE) und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE; BVGer A-5142/2021 vom 18. Januar 2023 E. 5.2 m.H.). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 VGKE) und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE; BVGer A-5142/2021 vom 18. Januar 2023 E. 5.2 m.H.). (Dispositiv nächste Seite). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.110]). Als unterliegende Partei hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten grundsätzlich in vollem Umfang zu tragen. Die Verfahrenskosten sind vorliegend auf Fr. 2'500.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 VGKE). Aufgrund der festgestellten, geringfügigen Gehörsverletzung durch die Vorinstanz (vgl. E. 2.3), rechtfertigt es sich jedoch, dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 500.-- zu erlassen (vgl. E. 2.1.3), womit er Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 2'000.-- zu tragen hat. Dieser Betrag ist dem von ihm einbezahlten Kostenvorschuss von Fr. 2'500.-- zu entnehmen. Der Überschuss von Fr. 500.-- ist ihm nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten.”
Die Gerichtsgebühr kann dem unterliegendenn Parteienauferlegt werden; die Gebühr bemisst sich nach Streitwert und den gesetzlichen Bemessungsfaktoren des VGKE.
“Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht betreffend den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind kostenpflichtig, selbst wenn es sich dabei um Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt (vgl. Urteil des BVGer B-3364/2011 vom 14. Juni 2012 E. 7 mit Hinweisen). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE) sind die Kosten auf Fr. 4'700.- festzusetzen.”
“Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Die Verfahrenskosten werden daher im vorliegenden Fall auf Fr. 30'000.- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.”
“Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht betreffend den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind kostenpflichtig, selbst wenn es sich dabei um Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt (vgl. Urteil des BVGer B-3364/2011 vom 14. Juni 2012 E. 7 mit Hinweisen). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE) sind die Kosten auf Fr. 5'300.- festzusetzen.”
Bei geringem oder tiefem Streitwert kann das Gericht die Gebühr am unteren Rand der jeweiligen Gebührenspanne bzw. nahe dem unteren Tabellensatz festlegen (konkrete Festsetzungen in Einzelfällen z. B. Fr. 1'000).
“Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese sind angesichts des Umfangs und Schwierigkeit der Streitsache - angefochten wurde ein Nichteintretensentscheid - und aufgrund der in Frage stehenden Vermögensinteressen auf Fr. 500.- festzulegen (vgl. Art. 63 Abs. 4bis VwVG und Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 VGKE); der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden. Der unterliegenden Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG).”
“Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).”
“Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 VGKE) und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE; BVGer A-5142/2021 vom 18. Januar 2023 E. 5.2 m.H.). (Dispositiv nächste Seite). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 VGKE) und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE; BVGer A-5142/2021 vom 18. Januar 2023 E. 5.2 m.H.). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Die Gerichtsgebühr wird anhand des Streitwerts konkret festgesetzt; der Streitwert nach Art. 4 VGKE ist insbesondere bei AVIG-/Arbeitslosenversicherungsstreitigkeiten massgeblich und ermöglicht die Festsetzung eines konkreten Gebührenbetrags (Beispiele in der Praxis: Fr. 1'000; Fr. 2'200; Fr. 3'500; Fr. 4'700).
“Die Gerichtsgebühr bestimmt sich nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG; Art. 2 Abs. 1 VGKE). Für Streitigkeiten mit Vermögensinteresse legt Art. 4 VGKE den Gebührenrahmen aufgrund des Streitwertes fest. Die Verfahrenskosten werden daher im vorliegenden Fall auf Fr. 2'200.- festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag wird nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids dem in derselben Höhe geleisteten Kostenvorschuss des Beschwerdeführers entnommen.”
“Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht betreffend den Vollzug des AVIG sind kostenpflichtig, selbst wenn es dabei um Streitigkeiten über die Bewilligung oder die Verweigerung von Sozialversicherungsleistungen geht (Urteile des BVGer B-823/2023 vom 18. Januar 2024 E. 10.1; B-3974/2022 vom 13. November 2023 E. 7.1 m.w.H.). Weil die Beschwerdeführerin unterliegt, hat sie die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) sind diese in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 2'800.- festzusetzen.”
“Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vor Bundesverwaltungsgericht sind kostenpflichtig, selbst wenn es sich dabei um Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt (Urteile des BVGer B-6609/2016 vom 7. März 2018 E. 7 und B-3364/2011 vom 14. Juni 2012 E. 7). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 10'000.- festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Beschwerdeverfahren betreffend den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes vor Bundesverwaltungsgericht sind kostenpflichtig, selbst wenn es sich dabei um Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt (Urteile des BVGer B-6609/2016 vom 7. März 2018 E. 7 und B-3364/2011 vom 14. Juni 2012 E. 7). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 3'500.- festzusetzen.”
“Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht betreffend den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind kostenpflichtig, selbst wenn es sich dabei um Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt (vgl. Urteil des BVGer B-3364/2011 vom 14. Juni 2012 E. 7 mit Hinweisen). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE) sind die Kosten auf Fr. 4'700.- festzusetzen.”
“Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Die Kosten sind ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE) auf Fr. 1'000.- festzusetzen. Es ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VGKE).”
“Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht betreffend den Vollzug des Arbeitslosenversicherungsgesetzes sind kostenpflichtig, selbst wenn es sich dabei um Streitigkeiten über die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Sozialversicherungen handelt (vgl. Urteil des BVGer B-3364/2011 vom 14. Juni 2012 E. 7 mit Hinweisen). Entsprechend dem Verfahrensausgang hat die unterliegende Beschwerdeführerin die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Ausgehend vom Streitwert (Art. 63 Abs. 4bis Bst. b VwVG i.V.m. Art. 4 VGKE) und in Anwendung der gesetzlichen Bemessungsfaktoren (Art. 63 Abs. 4bis VwVG i.V.m. Art. 2 Abs. 1 VGKE) sind die Kosten auf Fr. 5'300.- festzusetzen.”
“Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 VGKE) und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE; BVGer A-5142/2021 vom 18. Januar 2023 E. 5.2 m.H.). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]). Sie sind auf Fr. 1'000.- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 VGKE) und dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu entnehmen. Die Vorinstanz und der Beschwerdegegner haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE; BVGer A-5142/2021 vom 18. Januar 2023 E. 5.2 m.H.). (Dispositiv nächste Seite). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Bei besonders hohen Streitwerten (z. B. nahe 500'000–1'000'000 CHF) kann die Gebühr im oberen Band bzw. bis zum maximalen Pauschalbetrag festgesetzt werden.
“Kosten des Beschwerdeverfahrens Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten des Beschwerdeverfahrens in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin unterliegt mit ihrer Beschwerde, weshalb ihr die Kosten des Beschwerdeverfahrens aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 37 VGG). Die Bemessung richtet sich nach dem gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG erlassenen Reglement des Bundesverwaltungsgerichts über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 (VGKE, SR 173.320.2). Danach bemisst sich die Gerichtsgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der Prozessführung und finanzieller Lage der Parteien (Art. 1 Abs. 1 VGKE). Nach Art. 4 VGKE beträgt die Gerichtsgebühr in Streitigkeiten mit Vermögensinteresse bei einem Streitwert zwischen Fr. 500'000.- und Fr. 1'000'000.- maximal Fr. 20'000.-. Die vorliegend angefochtene Sanktion beläuft sich auf Fr. (...). Angesichts des Streitwerts und der Komplexität der zu beurteilenden Fragen ist die Gerichtsgebühr entsprechend dem einverlangten Kostenvorschuss auf Fr. 15'000. festzulegen. Im vorliegenden Fall ist die Beschwerde abzuweisen, weshalb die Kosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von Fr. 15'000.- der Beschwerdeführerin vollumfänglich aufzuerlegen sind. Da die Beschwerde sich als unbegründet erweist, ist der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 64 VwVG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
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