Mehrere Personen haben die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen.
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Bei Streitgenossenschaften/Solidarhaftung bestimmt das Gericht die Kostenfolgen gesamthaft und erfasst dabei auch nicht (oder nicht-beschwerdeführende) Miteigentümer in der Neufestlegung bzw. Kostenneuregelung; das Gericht legt die Kostenfolgen für die Streitgenossenschaft als Ganzes fest (praxisgemäss insbesondere bei vielen Parteien).
“mit Hinweisen). Für die Parteientschädigung ist Art. 6a VGKE sinngemäss anwendbar (Art. 7 Abs. 5 VGKE). Gegen das Urteil vom 2. September 2020 erhoben nur zwei Parteien der Beschwerdeführenden 2 (STWEG D._______, F._______) sowie eine Partei der Beschwerdeführenden 3 (STWEG E._______) Beschwerde vor Bundesgericht. Vor allem angesichts der aufgezeigten solidarischen Haftung würde es zu unauflösbaren Widersprüchen führen, wenn das Bundesverwaltungsgericht nun ausschliesslich für diese Parteien die Kosten- und Entschädigungsfolgen neu festlegen würde. Demzufolge ist davon auszugehen, dass die Rückweisung des Bundesgerichts die Neuregelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen der einfachen Streitgenossenschaften als Ganzes umfasst. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass vorliegend nicht nur jene Parteien im Rubrum zu führen sind, die vor Bundesgericht Beschwerde erhoben haben, sondern auch die anderen Parteien der einfachen Streitgenossenschaften. Das Rubrum wurde in diesem Sinne angepasst.”
“Bei den Beschwerdeführenden 2 und 3 handelte es sich gemäss dem Rubrum des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 2. September 2020 um zwei einfache Streitgenossenschaften von 33 und 29 Parteien. Das Gericht legte in dem Urteil praxisgemäss die Kosten- und Entschädigungsfolgen je für die einfachen Streitgenossenschaften als Ganzes fest. Da damals keine weitere Regelung zur Kostenverlegung bei den einfachen Streitgenossenschaften getroffen wurde, gelten die allgemeinen Bestimmungen des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Gemäss Art. 6a VGKE haben mehrere Personen die ihnen gemeinsam auferlegten Verfahrenskosten, wenn nichts anderes bestimmt ist, zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zu tragen (vgl. Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz.”
Bei gemeinsamer Unterliegenschaft bzw. solidarischer Haftung kann das Gericht die Parteien solidarisch verpflichten und eine gleiche Teilung der verbleibenden Verfahrenskosten bzw. der Parteientschädigung anordnen.
“Die vorliegend angefochtene Sanktion beläuft sich auf Fr. (...) für Bezzola Denoth und Foffa Conrad unter solidarischer Haftung. Aufgrund des grösseren Umfangs der Streitsache und der relativ hohen Komplexität der zu behandelnden Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Bonusregelung ist die Gerichtsgebühr entsprechend den einverlangten Kostenvorschüssen von je Fr. 5'000.- auf Fr. 10'000.- festzulegen. In Übereinstimmung mit der Reduktion der Sanktionsbeträge um 1/5 im vorliegenden Verfahren sind die den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegenden Verfahrenskosten im selben Umfang zu reduzieren. Der daraus resultierende Betrag von Fr. 8'000. ist diesen zu gleichen Teilen und jeweils unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (Art. 6a VGKE) wie folgt aufzuerlegen: - Beschwerdeführerin 1Fr. 4'000. - Beschwerdeführerin 2 Fr. 4'000. Der Betrag wird nach Rechtskraft dieses Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000. wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.”
“Die Entschädigung für die anwaltliche Vertretung wird nach dem zeitlichen Aufwand bemessen, wobei bei der Beurteilung des notwendigen und verhältnismässigen Aufwands nebst der Komplexität der Streitsache auch zu berücksichtigen ist, ob der Rechtsvertretung die Sach- und Rechtslage bereits bekannt war (vgl. Urteile des BGer 2C_730/2017 vom 4. April 2018 E. 3.5.2 und 8C_329/2011 vom 29. Juli 2011 E. 6). Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin gilt als obsiegend. Zudem handelt es bei der Beschwerdegegnerin um eine kleinere Gemeinde ohne eigenen Rechtsdienst. Sie hat daher Anspruch auf eine Parteientschädigung. Da sie keine Kostennote eingereicht hat, ist die Höhe der Parteientschädigung auf der Grundlage der Akten zu bestimmen. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet in Anbetracht des mutmasslichen Zeitaufwands, namentlich für das Aktenstudium und das Verfassen der Beschwerdeantwort, eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2'500.- für angemessen. Die Parteientschädigung ist den unterliegenden Beschwerdeführenden zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu gleichen Teilen und unter solidarischer Haftung zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 7 Abs. 5 VGKE i.V.m. Art. 6a VGKE). Die unterliegenden Beschwerdeführenden haben keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Kostenvorschüsse mehrerer Parteien können solidarisch bzw. anteilsmässig erhoben und durchgesetzt werden; geleistete Kostenvorschüsse werden unmittelbar bzw. direkt zur Deckung der Verfahrens- bzw. Gesamtkosten verwendet und können vorab von der Gesamtforderung abgezogen bzw. zur Deckung solidarisch verwendet werden.
“Die vorliegend angefochtene Sanktion beläuft sich auf Fr. (...) für Bezzola Denoth und Foffa Conrad unter solidarischer Haftung. Aufgrund des grösseren Umfangs der Streitsache und der relativ hohen Komplexität der zu behandelnden Rechtsfragen in Zusammenhang mit der Bonusregelung ist die Gerichtsgebühr entsprechend den einverlangten Kostenvorschüssen von je Fr. 5'000.- auf Fr. 10'000.- festzulegen. In Übereinstimmung mit der Reduktion der Sanktionsbeträge um 1/5 im vorliegenden Verfahren sind die den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegenden Verfahrenskosten im selben Umfang zu reduzieren. Der daraus resultierende Betrag von Fr. 8'000. ist diesen zu gleichen Teilen und jeweils unter solidarischer Haftung für den Gesamtbetrag (Art. 6a VGKE) wie folgt aufzuerlegen: - Beschwerdeführerin 1Fr. 4'000. - Beschwerdeführerin 2 Fr. 4'000. Der Betrag wird nach Rechtskraft dieses Urteils dem geleisteten Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 10'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 2'000. wird den Beschwerdeführerinnen zurückerstattet.”
“320.2]) zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 6a VGKE). Der geleistete Kostenvorschuss in der gleichen Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.”
“Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführenden als unterliegend. Sie haben daher die auf Fr. 4'500.-- festzusetzenden Verfahrenskosten (vgl. Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]) solidarisch zu tragen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 6a VGKE). Der geleistete Kostenvorschuss in der gleichen Höhe wird zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.”
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