12 commentaries
Die Mehrwertsteuer auf Anwaltshonoraren wird nur erstattet/entschädigt, soweit für die entsprechenden Leistungen tatsächlich Steuerpflicht besteht.
“Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung kommt bei diesem Verfahrensausgang aufgrund ihrer subsidiären Natur nicht zum Tragen. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (Art. 8 Abs. 1 und 2 VGKE). Gemäss Art. 9 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE).”
“Die obsiegende Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung kommt damit ebenfalls nicht zum Tragen. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (Art. 8 Abs. 1 und 2 VGKE). Gemäss Art. 9 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE).”
Bei Wohnsitz der anspruchsberechtigten Partei im Ausland wird die Mehrwertsteuer auf Vertretungskosten in der Regel nicht erstattet.
“Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Hat die zu entschädigende Partei ihren Wohnsitz im Ausland, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE).”
“Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Hat die zu entschädigende Partei wie vorliegend beim in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführer ihren Wohnsitz im Ausland, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Die geltend gemachten Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VGKE).”
“in etwa den tatsächlichen Kosten entsprechen dürften, sodass sie in dieser Höhe zu entschädigen sind (so auch Urteil des BVGer C-445/2021 vom 14. November 2023 E. 12.2). Zur Mehrwertsteuer ist anzufügen, dass die Entschädigung ohne dieselbe zuzusprechen ist, da der Beschwerdeführer im Ausland wohnt und es sich um keine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege handelt (vgl. dazu z.B. Urteile des BVGer C-2823/2022 vom 26. Mai 2023 E. 7.3 f.; C-1741/2014 vom 28. April 2016 E. 8.3; C-6173/2009 vom 29. August 2011 Art. 9 Abs. 1 VGKE). Mithin ergibt sich eine Parteientschädigung von Fr. 4'843.- (17.4 x 270 + 144.99; ohne Mehrwertsteuer). Die Parteientschädigung ist von der Vor-instanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Als (unterliegende) Bundesbehörde hat die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, des durchgeführten einfachen Schriftenwechsels und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'300.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE]) angemessen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-5345/2019 vom 13. Februar 2020 S. 5). Als (unterliegende) Bundesbehörde hat die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Hat die zu entschädigende Partei ihren Wohnsitz im Ausland, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE).”
Anwaltsnebenkosten und die Mehrwertsteuer auf solche Kosten sind erstattungsfähig, sofern für diese Leistungen Steuerpflicht besteht.
“Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung kommt bei diesem Verfahrensausgang aufgrund ihrer subsidiären Natur nicht zum Tragen. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (Art. 8 Abs. 1 und 2 VGKE). Gemäss Art. 9 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE).”
Die Parteientschädigung schliesst ein Anwaltshonorar nur aus, wenn der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht.
“Der obsiegende Beschwerdeführer hat Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die gewährte unentgeltliche Rechtsverbeiständung kommt bei diesem Verfahrensausgang aufgrund ihrer subsidiären Natur nicht zum Tragen. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (Art. 8 Abs. 1 und 2 VGKE). Gemäss Art. 9 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE).”
Parteientschädigung nach Art. 9 Abs. 2 VGKE steht nicht zu, wenn die Partei durch interne, angestellte Rechtsvertreter (z.B. konzerninterne Juristen / Rechtsabteilungen / Legal‑Abteilungen / Rechtsangestellte) vertreten wird.
“Das Bundesverwaltungsgericht kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben die durch ihren Rechtsdienst vertretene Beschwerdegegnerin und die unterliegende Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. Art. 7 ff. VGKE). Dies gilt aber nicht, wenn der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht (Art. 9 Abs. 2 VGKE). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde die Beschwerdeführerin nicht durch externe Rechtsanwälte, sondern durch interne Angestellte des Konzernrechtsdiensts vertreten. Deshalb hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ebenfalls keinen solchen Anspruch hat die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE).”
“Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. Art. 7 ff. VGKE). Dies gilt aber nicht, wenn der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht (Art. 9 Abs. 2 VGKE). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde die Beschwerdeführerin nicht durch externe Rechtsanwälte, sondern durch interne Angestellten des Konzernrechtsdiensts vertreten. Deshalb hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ebenfalls keinen solchen Anspruch hat die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Beschwerdegegner sind nicht Adressaten der Gebührenverfügung und insoweit weder unmittelbar noch mittelbar vom vorliegenden Beschwerdeverfahren betroffen. Die von der Rechtsvertretung der Beschwerdegegner eingereichte Beschwerdeantwort, die auch für die übrigen neun Parallelverfahren Gültigkeit hat, umfasst drei Seiten und beschränkt sich auf allgemeine Bemerkungen zum Vorgehen der ESchK. Die Kosten für einen Gesamtaufwand von vier Stunden für die Behandlung von zehn Fällen betragen gemäss Kostennote insgesamt Fr. 1'774.90 (inkl. Spesen und MwSt.), d.h. Fr.”
“Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. Art. 7 ff. VGKE). Dies gilt aber nicht, wenn der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht (Art. 9 Abs. 2 VGKE). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde die Beschwerdeführerin nicht durch externe Rechtsanwälte, sondern durch interne Angestellte des Konzernrechtsdiensts vertreten. Deshalb hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ebenfalls keinen solchen Anspruch hat die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Beschwerdegegnerin ist nicht Adressatin der Gebührenverfügung und insoweit weder unmittelbar noch mittelbar vom vorliegenden Beschwerdeverfahren betroffen. Die von der Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin eingereichte Beschwerdeantwort, die auch für die übrigen neun Parallelverfahren Gültigkeit hat, umfasst drei Seiten und beschränkt sich auf allgemeine Bemerkungen zum Vorgehen der ESchK. Die Kosten für einen Gesamtaufwand von vier Stunden für die Behandlung von zehn Fällen betragen gemäss Kostennote insgesamt Fr. 1'774.90 (inkl. Spesen und MwSt.), d.h. Fr.”
“Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. Art. 7 ff. VGKE). Dies gilt aber nicht, wenn der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht (Art. 9 Abs. 2 VGKE). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde die Beschwerdeführerin nicht durch externe Rechtsanwälte, sondern durch interne Angestellte des Konzernrechtsdiensts vertreten. Deshalb hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ebenfalls keinen solchen Anspruch hat die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der Beschwerdegegner ist nicht Adressat der Gebührenverfügung und insoweit weder unmittelbar noch mittelbar vom vorliegenden Beschwerdeverfahren betroffen. Die von der Rechtsvertretung des Beschwerdegegners eingereichte Beschwerdeantwort, die auch für die übrigen neun Parallelverfahren Gültigkeit hat, umfasst drei Seiten und beschränkt sich auf allgemeine Bemerkungen zum Vorgehen der ESchK. Die Kosten für einen Gesamtaufwand von vier Stunden für die Behandlung von zehn Fällen betragen gemäss Kostennote insgesamt Fr. 1'774.90 (inkl. Spesen und MwSt.), d.h. Fr.”
“Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. Art. 7 ff. VGKE). Dies gilt aber nicht, wenn der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht (Art. 9 Abs. 2 VGKE). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde die Beschwerdeführerin nicht durch externe Rechtsanwälte, sondern durch interne Angestellte des Konzernrechtsdiensts vertreten. Deshalb hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ebenfalls keinen solchen Anspruch hat die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Wie die Beschwerdegegnerin selber einräumt, ist sie nicht Adressatin der Gebührenverfügungen und insoweit weder unmittelbar noch mittelbar vom vorliegenden Beschwerdeverfahren betroffen. Die Beschwerdeantwort enthält denn auch keine materiell-rechtlichen Anträge und es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegnerin verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind. Angesichts dieser Verfahrenslage erweist sich der Beizug einer rechtskundigen Rechtsvertretung zur effektiven Rechtsverfolgung nicht als unerlässlich. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen hastund verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. Art. 7 ff. VGKE). Dies gilt aber nicht, wenn der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht (Art. 9 Abs. 2 VGKE). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde die Beschwerdeführerin nicht durch externe Rechtsanwälte, sondern durch interne Angestellte des Konzernrechtsdiensts vertreten. Deshalb hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ebenfalls keinen solchen Anspruch hat die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE).”
“Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. Art. 7 ff. VGKE). Dies gilt aber nicht, wenn der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht (Art. 9 Abs. 2 VGKE). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde die Beschwerdeführerin nicht durch externe Rechtsanwälte, sondern durch interne Angestellten des Konzernrechtsdiensts vertreten. Deshalb hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ebenfalls keinen solchen Anspruch hat die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der Beschwerdegegner ist nicht Adressat der Gebührenverfügung und insoweit weder unmittelbar noch mittelbar vom vorliegenden Beschwerdeverfahren betroffen. Die von der Rechtsvertretung des Beschwerdegegners eingereichte Beschwerdeantwort, die auch für die übrigen neun Parallelverfahren Gültigkeit hat, umfasst drei Seiten und beschränkt sich auf allgemeine Bemerkungen zum Vorgehen der ESchK. Die Kosten für einen Gesamtaufwand von vier Stunden für die Behandlung von zehn Fällen betragen gemäss Kostennote insgesamt Fr. 1'774.90 (inkl. Spesen und MwSt.), d.h. Fr.”
Ansprüche auf Erstattung entfallen, wenn die Rechtsvertretung unentgeltlich erfolgte; zudem ist nachzuweisen, dass dem Gesuchsteller tatsächlich Kosten entstanden sind (bloße Honorarnoten an das Gericht genügen nicht ohne Weiteres).
“Dem vertretenen Beschwerdeführer wäre angesichts seines Obsiegens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) grundsätzlich eine Entschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Nachdem der Instruktionsrichter den Beschwerdeführer am 23. Juli 2024 aufgefordert hatte, eine Kostennote seiner Rechtsvertretung einzureichen, legte diese am 31. Juli 2024 eine Honorarnote zu den Akten. Dabei fällt auf, dass die Honorarnote an das Bundesverwaltungsgericht - und nicht an den Beschwerdeführer - adressiert ist. Damit hat der Beschwerdeführer innerhalb der ihm gesetzten Frist kein taugliches Beweismittel vorgelegt, aus welchem hervorgeht, dass ihm für die Wahrnehmung seiner Rechte im vorliegenden Verfahren ein entschädigungsfähiger Vertretungsaufwand entstanden wäre (vgl. Art. 8 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Vielmehr ist unter den gegebenen Umständen davon auszugehen, dass die Rechtsvertretung ihre Vertretungstätigkeit im Fall des Beschwerdeführers unentgeltlich erbracht hat. Folglich sind dem Beschwerdeführer keine Parteikosten erwachsen und es ist ihm dementsprechend keine Parteientschädigung auszurichten. Für die Annahme, dass dem Beschwerdeführer kein entschädigungsfähiger Aufwand entstanden ist, sprechen im Übrigen auch die Angaben auf der Webseite von AsyLex, wonach diese Organisation ihre Dienstleistungen zugunsten von Asylsuchenden kostenlos erbringt (vgl. www.asylex.ch >, Homepage > Über AsyLex: «Unser Ziel ist es, Geflüchteten in der Schweiz eine kostenlose Rechtsberatung anzubieten», besucht am 27.09.2024). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Die Mehrwertsteuer auf Anwaltsleistungen ist Bestandteil der erstattungsfähigen Kosten, soweit die Leistung steuerpflichtig ist und die MwSt. nicht bereits anderweitig berücksichtigt wurde.
“Unnötige Kosten, Kosten von Bundesbehörden und in der Regel Kosten von anderen Behörden, die als Parteien auftreten, begründen keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 8 Abs. 5 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung verhältnismässig zu kürzen (Art. 8 Abs. 6 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren). Die Artikel 8 - 13 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sind sinngemäss auf die Parteientschädigung anwendbar (Art. 8 Abs. 2 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren). Danach umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung, die Auslagen und die Mehrwertsteuer für die Entschädigung, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Art. 9 Abs. 1 VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-, wobei darin die Mehrwertsteuer nicht enthalten ist (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6759/2018 vom 19. April 2019 E. 4.3). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden (Art. 10 Abs. 3 VGKE). Ist der Beschwerdeführer vorsteuerabzugsberechtigt, kann vom Zusprechen der Mehrwertsteuer i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE abgesehen werden (Urteil des BVGer B-6815/2019 vom 7. Januar 2020).”
“Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen (namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Porti und die Telefonspesen) sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt, exklusive Mehrwertsteuer (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar angemessen erhöht werden (vgl. Art. 10 Abs. 3 VGKE).”
“Die teilweise obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE).”
Ausnahmen können in besonderen Fällen möglich sein, insbesondere bei ausserordentlich hohem Mehraufwand oder wenn fremde Anwaltskosten tatsächlich angefallen sind; rein interne Kosten firmeneigener Arbeitnehmer bleiben hingegen grundsätzlich nicht erstattungsfähig.
“Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. Art. 7 ff. VGKE). Dies gilt aber nicht, wenn der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht (Art. 9 Abs. 2 VGKE). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde die Beschwerdeführerin nicht durch externe Rechtsanwälte, sondern durch interne Angestellte des Konzernrechtsdiensts vertreten. Deshalb hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ebenfalls keinen solchen Anspruch hat die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Wie die Beschwerdegegnerin selber einräumt, ist sie nicht Adressatin der Gebührenverfügungen und insoweit weder unmittelbar noch mittelbar vom vorliegenden Beschwerdeverfahren betroffen. Die Beschwerdeantwort enthält denn auch keine materiell-rechtlichen Anträge und es ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdegegnerin verhältnismässig hohe Kosten entstanden sind. Angesichts dieser Verfahrenslage erweist sich der Beizug einer rechtskundigen Rechtsvertretung zur effektiven Rechtsverfolgung nicht als unerlässlich. Unter diesen Umständen ist der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen. Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“2]), dass die eingetretene Gegenstandslosigkeit unstrittig der Vorinstanz anzulasten ist und die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei zu gelten hat, dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE), wobei die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei umfasst (Art. 8 Abs. 1 VGKE), dass der reine Zeitaufwand der Partei selbst in der Regel nicht entschädigt wird (Urteil des BVGer C-2612/2018 vom 12. September 2019 E. 14.2.1) und grundsätzlich keine Entschädigung von Vertretungskosten geschuldet ist, wenn sich eine Partei durch eine mit ihr in einem Arbeitsverhältnis stehende Person vertreten lässt (Art. 9 Abs. 2 VGKE; Urteil des BVGer A-567/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 5.2) oder wenn eine Partei durch ihre Organe handelt (Urteil C-2612/2018 E. 14.2.1), dass die Beschwerdeführerin vorliegend nicht durch eine Drittperson vertreten wird, sondern die Eingaben von für sie zeichnungsberechtigten Personen unterzeichnet worden sind, dass die Zusprache einer Parteientschädigung an eine nicht vertretene Partei nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Verhältnisse bejaht werden könnte, wenn - unter anderem - ein Arbeitsaufwand notwendig gewesen wäre, der die normale Betätigung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Angestellten während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt hätte (vgl. BGE 144 V 280 E. 8.2; 127 V 205 E. 4b; 125 II 518 E. 5b; 110 V 72 E. 7), dass die Beschwerdeführerin in ihrer Kostennote zwar einen «grossen Aufwand» von 128.5 Stunden geltend macht (BVGer-act. 21 und 23), wobei aber nur notwendige Kosten ersetzt werden (Art. 7 Abs. 1 VGKE) und der geltend gemachte Aufwand unter Berücksichtigung des gebotenen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten und der Schwierigkeit des Verfahrens sowie im Vergleich zu ähnlich gelagerten Verfahren als überhöht erscheint (vgl.”
“Vorliegend sind die Aufwände der Schneider Rechtsanwälte AG und des erstberatenden Rechtsvertreters bei der Festlegung der Parteientschädigung grundsätzlich zu berücksichtigen. Hingegen ist für den Aufwand der Arbeitnehmenden der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 9 Abs. 2 VGKE).”
Die Praxis zieht daraus regelmäßig, dass bei Vertretung im Arbeitgeberverhältnis durch firmeneigene Juristen oder Rechtsdienste ein Anspruch auf Parteientschädigung entfällt; dies gilt auch gegenüber staatlichen Vorinstanzen.
“Das Bundesverwaltungsgericht kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2). Die Vorinstanz hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Ebenfalls keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben die durch ihren Rechtsdienst vertretene Beschwerdegegnerin und die unterliegende Beschwerdeführerin (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 2 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. Art. 7 ff. VGKE). Dies gilt aber nicht, wenn der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht (Art. 9 Abs. 2 VGKE). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde die Beschwerdeführerin nicht durch externe Rechtsanwälte, sondern durch interne Angestellten des Konzernrechtsdiensts vertreten. Deshalb hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ebenfalls keinen solchen Anspruch hat die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Beschwerdegegner sind nicht Adressaten der Gebührenverfügung und insoweit weder unmittelbar noch mittelbar vom vorliegenden Beschwerdeverfahren betroffen. Die von der Rechtsvertretung der Beschwerdegegner eingereichte Beschwerdeantwort, die auch für die übrigen neun Parallelverfahren Gültigkeit hat, umfasst drei Seiten und beschränkt sich auf allgemeine Bemerkungen zum Vorgehen der ESchK. Die Kosten für einen Gesamtaufwand von vier Stunden für die Behandlung von zehn Fällen betragen gemäss Kostennote insgesamt Fr. 1'774.90 (inkl. Spesen und MwSt.), d.h. Fr.”
“Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. Art. 7 ff. VGKE). Dies gilt aber nicht, wenn der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht (Art. 9 Abs. 2 VGKE). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde die Beschwerdeführerin nicht durch externe Rechtsanwälte, sondern durch interne Angestellte des Konzernrechtsdiensts vertreten. Deshalb hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ebenfalls keinen solchen Anspruch hat die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Die Beschwerdegegnerin ist nicht Adressatin der Gebührenverfügung und insoweit weder unmittelbar noch mittelbar vom vorliegenden Beschwerdeverfahren betroffen. Die von der Rechtsvertretung der Beschwerdegegnerin eingereichte Beschwerdeantwort, die auch für die übrigen neun Parallelverfahren Gültigkeit hat, umfasst drei Seiten und beschränkt sich auf allgemeine Bemerkungen zum Vorgehen der ESchK. Die Kosten für einen Gesamtaufwand von vier Stunden für die Behandlung von zehn Fällen betragen gemäss Kostennote insgesamt Fr. 1'774.90 (inkl. Spesen und MwSt.), d.h. Fr.”
“Ganz oder teilweise obsiegende Parteien haben grundsätzlich Anspruch auf eine Entschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. Art. 7 ff. VGKE). Dies gilt aber nicht, wenn der Vertreter in einem Arbeitsverhältnis zur Partei steht (Art. 9 Abs. 2 VGKE). Im vorliegenden Beschwerdeverfahren wurde die Beschwerdeführerin nicht durch externe Rechtsanwälte, sondern durch interne Angestellte des Konzernrechtsdiensts vertreten. Deshalb hat sie keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Ebenfalls keinen solchen Anspruch hat die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Der Beschwerdegegner ist nicht Adressat der Gebührenverfügung und insoweit weder unmittelbar noch mittelbar vom vorliegenden Beschwerdeverfahren betroffen. Die von der Rechtsvertretung des Beschwerdegegners eingereichte Beschwerdeantwort, die auch für die übrigen neun Parallelverfahren Gültigkeit hat, umfasst drei Seiten und beschränkt sich auf allgemeine Bemerkungen zum Vorgehen der ESchK. Die Kosten für einen Gesamtaufwand von vier Stunden für die Behandlung von zehn Fällen betragen gemäss Kostennote insgesamt Fr. 1'774.90 (inkl. Spesen und MwSt.), d.h. Fr.”
Ist keine detaillierte Kostennote vorgelegt, kann das Gericht die Entschädigung aus dem aktenkundigen Aufwand pauschal festlegen; ein in der Praxis genanntes Pauschal-/Festbetragsbeispiel ist Fr. 2'000.– als angemessene Vertretungskostenpauschale.
“Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten, weshalb ihr zu Lasten der unterliegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands auf Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 VGKE) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, des durchgeführten einfachen Schriftenwechsels und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'300.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE]) angemessen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-5345/2019 vom 13. Februar 2020 S. 5). Als (unterliegende) Bundesbehörde hat die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Stundenansätze in der Praxis bewegen sich typischerweise zwischen CHF 200.– und CHF 400.–; für bestimmte Bereiche (z.B. Invalidenversicherungsbereich) ist ein üblicher Ansatz von rund CHF 250.– genannt.
“Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens CHF 200.- und höchstens CHF 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht mit detaillierten Honorarnoten vom 16. November 2020 (BVGer-act. 13), vom 19. Dezember 2020 (BVGer-act. 16), vom 27. September 2021 (BVGer-act. 45), vom 7. März 2022 (BVGer-act. 38) und vom 30. September 2024 (BVGer-act. 45) eine Gesamtentschädigung von CHF 6'264.05 geltend (CHF 6'077.50 als Honorar [24.31 Stunden zu CHF 250.-], CHF”
“Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Hat die zu entschädigende Partei ihren Wohnsitz im Ausland, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Im Bereich der Invalidenversicherung beträgt der vor Bundesverwaltungsgericht übliche Stundenansatz Fr. 250.- (vgl. Urteil des BVGer C-3286/2014 vom 15. Mai 2017 E. 6.2.2 m.H. auf Urteil des BGer 9C_484/2010 vom 16. September 2010 E. 3).”
“Die teilweise obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE).”
Anwalts- und Vertretungskosten (Honorar) sowie Auslagen (z.B. Kopien, Porto, Telefon) sind grundsätzlich erstattungsfähig; die Höhe des Honorars wird nach Kostennote bemessen oder, falls keine Kostennote vorliegt, aus dem aktenkundigen Aufwand pauschal festgesetzt (häufig mit einem Pauschalbetrag/Abschätzung).
“Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen (namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Porti und die Telefonspesen) sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt, exklusive Mehrwertsteuer (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar angemessen erhöht werden (vgl. Art. 10 Abs. 3 VGKE).”
“Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens CHF 200.- und höchstens CHF 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht mit detaillierten Honorarnoten vom 16. November 2020 (BVGer-act. 13), vom 19. Dezember 2020 (BVGer-act. 16), vom 27. September 2021 (BVGer-act. 45), vom 7. März 2022 (BVGer-act. 38) und vom 30. September 2024 (BVGer-act. 45) eine Gesamtentschädigung von CHF 6'264.05 geltend (CHF 6'077.50 als Honorar [24.31 Stunden zu CHF 250.-], CHF”
“Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten, weshalb ihr zu Lasten der unterliegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands auf Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 VGKE) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Wie erwähnt schliesst die enteignungsrechtliche Kostenregelung eine Parteientschädigung an die Enteigneten grundsätzlich ein (Art. 116 Abs. 1 EntG, vgl. vorstehend E. 4.2). Das Bundesverwaltungsgericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der Kostennote oder, wenn keine solche eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Nach Art. 9 Abs. 1 VGKE umfassen die Kosten der Vertretung das Anwaltshonorar (Bst. a), die Auslagen (Bst.”
“Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1, 2 und 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, des durchgeführten einfachen Schriftenwechsels und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens sowie in Anbetracht der in vergleichbaren Fällen gesprochenen Entschädigungen erscheint eine pauschale Parteientschädigung von Fr. 2'300.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE]) angemessen (vgl. dazu auch Urteil des BVGer C-5345/2019 vom 13. Februar 2020 S. 5). Als (unterliegende) Bundesbehörde hat die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die teilweise obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE).”
“Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 15 in Verbindung mit Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE Anspruch auf eine gekürzte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG). Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht.”
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