21 commentaries
Parteientschädigung umfasst die Vertretungskosten (Anwaltshonorare) der obsiegenden Partei, auch soweit diese gegenüber der Vorinstanz angefallen sind, jedoch nicht unnötige oder überhöhte Anwaltskosten.
“Die obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden haben Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE).”
“a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die eingetretene Gegenstandslosigkeit unstrittig der Vorinstanz anzulasten ist und die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei zu gelten hat, dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE), wobei die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei umfasst (Art. 8 Abs. 1 VGKE), dass der reine Zeitaufwand der Partei selbst in der Regel nicht entschädigt wird (Urteil des BVGer C-2612/2018 vom 12. September 2019 E. 14.2.1) und grundsätzlich keine Entschädigung von Vertretungskosten geschuldet ist, wenn sich eine Partei durch eine mit ihr in einem Arbeitsverhältnis stehende Person vertreten lässt (Art. 9 Abs. 2 VGKE; Urteil des BVGer A-567/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 5.2) oder wenn eine Partei durch ihre Organe handelt (Urteil C-2612/2018 E. 14.2.1), dass die Beschwerdeführerin vorliegend nicht durch eine Drittperson vertreten wird, sondern die Eingaben von für sie zeichnungsberechtigten Personen unterzeichnet worden sind, dass die Zusprache einer Parteientschädigung an eine nicht vertretene Partei nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Verhältnisse bejaht werden könnte, wenn - unter anderem - ein Arbeitsaufwand notwendig gewesen wäre, der die normale Betätigung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Angestellten während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt hätte (vgl.”
Fehlt eine eingereichte Kostennote, setzt das Gericht die Parteientschädigung mittels Aktenprüfung fest; dies kann pauschal erfolgen und insbesondere Aktenumfang, Komplexität, mehrere gleichgelagerte Verfahren sowie ein Stundenansatz berücksichtigt werden.
“Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 Abs. 1 VGKE). Da die anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden im vorliegenden Verfahren keine Kostennote einreichten, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend fand ein mehrfacher Schriftenwechsel statt. Die vorliegende Streitsache kann nicht als besonders komplex bezeichnet werden. In Anbetracht dessen und dem Umfang der Akten hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3'000.- für angemessen. Die Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1 EntG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR 173.320.2). Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Sie umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Da keine Kostennote eingereicht wurde, setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 8, 9 und 11 VGKE) erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- als angemessen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die Parteientschädigung umfasst nach Art. 8 Abs. 1 VGKE die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. Das Anwaltshonorar und die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung werden nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 VGKE). Der Stundenansatz beträgt für Anwältinnen und Anwälte mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.-- (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die Parteientschädigung wird gestützt auf eine Kostennote festgelegt; wurde keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE).”
“Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 Abs. 1 VGKE). Da der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren keine Kostennote einreichte, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten zu bestimmen (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Vorliegend fand ein mehrfacher Schriftenwechsel statt. Sowohl in seiner Beschwerde als auch in seinen Schlussbemerkungen begründet der Beschwerdeführer die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. In Anbetracht der Komplexität der Materie und dem Umfang der Akten hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- für angemessen. Die Parteientschädigung ist der Beschwerdegegnerin zur Bezahlung aufzuerlegen (Art. 116 Abs. 1 EntG). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, hat dem Gericht vor dem Entscheid eine detaillierte Kostennote einzureichen. Andernfalls setzt das Gericht die Parteientschädigung nach Ermessen aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 VGKE). Im vorliegenden Fall wurde keine Kostennote eingereicht. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Das Bundesverwaltungsgericht spricht der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Höhe der Parteientschädigung aufgrund einer detaillierten Kostennote oder, wenn keine Kostennote beigebracht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE). Die Entschädigung für die anwaltliche Vertretung wird nach dem zeitlichen Aufwand bemessen, wobei bei der Beurteilung des notwendigen und verhältnismässigen Aufwands nebst der Komplexität der Streitsache auch zu berücksichtigen ist, ob der Rechtsvertretung die Sach- und Rechtslage bereits bekannt war (vgl. Urteile des BGer 2C_730/2017 vom 4. April 2018 E. 3.5.2 und 8C_329/2011 vom 29. Juli 2011 E. 6). Die obsiegende Beschwerdegegnerin hat keine Kostennote eingereicht. Die Höhe der ihr zuzusprechenden Parteientschädigung ist daher aufgrund der Akten zu bestimmen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass vor Bundesverwaltungsgericht insgesamt vier Beschwerden hängig sind, in denen im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen zu beurteilen sind und die Parteien jeweils über dieselbe Rechtsvertretung verfügen.”
“Das Bundesverwaltungsgericht spricht der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Höhe der Parteientschädigung aufgrund einer detaillierten Kostennote oder, wenn keine Kostennote beigebracht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE). Die Entschädigung für die anwaltliche Vertretung wird nach dem zeitlichen Aufwand bemessen, wobei bei der Beurteilung des notwendigen und verhältnismässigen Aufwands nebst der Komplexität der Streitsache auch zu berücksichtigen ist, ob der Rechtsvertretung die Sach- und Rechtslage bereits bekannt war (vgl. Urteile des BGer 2C_730/2017 vom 4. April 2018 E. 3.5.2 und 8C_329/2011 vom 29. Juli 2011 E. 6). Die obsiegende Beschwerdeführerin hat keine Kostennote eingereicht. Die Höhe der ihr zuzusprechenden Parteientschädigung ist daher aufgrund der Akten zu bestimmen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, dass vor Bundesverwaltungsgericht insgesamt vier Beschwerdeverfahren hängig sind, in denen im Wesentlichen dieselben Rechtsfragen zu beurteilen sind und die Parteien jeweils über dieselbe Rechtsvertretung verfügen.”
“Die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei hat Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten (Art. 7 Abs. 1 VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Da eine Kostennote nicht eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung aufgrund der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE) nach dem für das Verfahren notwendigen Zeitaufwand (Art. 10 Abs. 1 VGKE) festzusetzen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Aufgrund der Schwierigkeit des Falles und unter Berücksichtigung der weitgehend deckungsgleichen Eingaben der Beschwerdeführerin im Einsprache- und im vorliegenden Beschwerdeverfahren erscheint eine Entschädigung von Fr. 5'000.- für den vorliegenden Fall als angemessen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Vorliegend hat die Vertreterin der Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht, weshalb die Entschädigung aufgrund der Akten festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 Satz 2 VGKE). Unter Berücksichtigung des Verfahrensausgangs, des gebotenen und aktenkundigen Aufwands (Beschwerde von sieben Seiten, dreiseitige Replik), der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilenden Verfahrens und eines Stundenansatzes für anwaltliche Vertretungen von mindestens 200 und höchstens 400 Franken (Art. 9 Abs. 1 und Art. 10 VGKE), ist eine Parteientschädigung von Fr. 2'800.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer [vgl. dazu Urteil des BVGer C-6173/2009 vom 29. August 2011 mit Hinweis]; Art. 9 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 VGKE) gerechtfertigt. Die unterliegende Vorinstanz hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Bei vollständigem Unterliegen bestehen für obsiegende Bundesbehörden keine Ansprüche auf Parteientschädigung.
“Angesichts seines vollständigen Unterliegens ist dem Beschwerdeführer keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und Art. 8 VGKE). Die Vorinstanz und die Erstinstanz haben als Bundesbehörden trotz ihres Obsiegens keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 4 VwVG und Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Fehlende oder widersprüchliche Angaben (z. B. bei Identität) sowie Abwesenheit einer Kostennote können dazu führen, dass Aufwände nicht oder nur anhand der Aktenlage pauschal geschätzt und entsprechend gekürzt werden.
“In Bezug auf das amtliche Honorar der Rechtsbeiständin ist festzuhalten, dass das im parallel beurteilten Verfahren E-4432/2023 ausbezahlte Honorar auch die Aufwände des vorliegenden Verfahrens abdeckt. Es kann auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden beziehungsweise ist vorliegend kein zusätzliches Honorar auszuzahlen. Da der Beschwerdeführer insgesamt nur in einem zu den Hauptbegehren (Asyl- und Flüchtlingseigenschaft, vorläufige Aufnahme) stehenden Nebenpunkt (Datenänderung Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit) und darin ferner lediglich teilweise obsiegt (Staatsangehörigkeit), dem Gericht bei der Festlegung des Verhältnisses zwischen Obsiegen und Unterliegen sodann Ermessen zukommt (vgl. Müller Lukas, in: Waldmann/Krauskopf (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, N. 17 zu Art. 64 VwVG) und bis zu einem gewissen Grad auch zu berücksichtigen ist, dass die Notwendigkeit der Vertretungsaufwände schlussendlich auch darin begründet liegt, dass der Beschwerdeführer bisweilen widersprüchliche Angaben zu seiner Identität machte (Art. 8 Abs. 2 VGKE sinngemäss), ist vorliegend keine anteilmässige Parteientschädigung zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Dieser ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundensatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) und unter Berücksichtigung des im koordiniert behandelten Verfahren (...) der Eltern des Beschwerdeführers auszurichtenden Honorars ist der amtlichen Rechtsbeiständin durch das Gericht für das vorliegende Verfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 750.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und den Beschwerdeführenden ist antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Dieser ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundensatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) und unter Berücksichtigung des im koordiniert behandelten Verfahren (...) des Sohnes der Beschwerdeführenden auszurichtenden Honorars ist der amtlichen Rechtsbeiständin durch das Gericht für das vorliegende Verfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 750.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Gerichtskosten (z.B. vorgängig bezahlte Kostenvorschüsse) sind nicht durch die Parteientschädigung gedeckt und vorgestreckte Gerichtskosten sind abzuziehen, damit keine Doppelentschädigung eintritt.
“Zunächst ist die Beschwerdeführerin darauf hinzuweisen, dass die Parteientschädigung lediglich die Kosten ihrer Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen umfasst (Art. 8 Abs. 1 VGKE), nicht hingegen die Gerichtskosten von Fr. 800.- gemäss Art. 1 VGKE. Wie bereits dargelegt (E. 6.1 hiervor), wird der am 6. Dezember 2023 geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Demzufolge kann der - offenbar von der Rechtsvertretung vorgeschossene - Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- bei der Parteientschädigung nicht zusätzlich geltend gemacht werden und ist daher vom geltend gemachten Betrag von Fr. 4'919.10 abzuziehen.”
Pauschale Kürzungen sind möglich; das Gericht kürzt sowohl überhöhte Stundenansätze als auch überhöhten Zeitaufwand häufig pauschal, sodass eine detaillierte Einzelberechnung nicht stets erforderlich ist.
“Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Sie umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Parteikosten gelten als notwendig, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder -verteidigung unerlässlich erscheinen. Bei der Beurteilung, ob es sich bei geltend gemachtem Aufwand um notwendige Kosten handelt, steht dem Bundesverwaltungsgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Massgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere die Komplexität der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen ist. Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die Kostennote reduziert werden muss, tut es dies in pauschaler Weise, ohne einlässliche Berechnung (Urteile des BVGer B-4117/2023 vom 3. April 2024 E. 10.3 und B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 5.3.1, je m.H.).”
“Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und dem Beschwerdeführer ist antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Dieser ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die Rechtsbeiständin hat in ihrer mit Beschwerde eingereichten Kostennote einen Aufwand von insgesamt 13 Stunden ausgewiesen. Der vorliegende Fall ist sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht von durchschnittlicher Komplexität. Der geltend gemachte Zeitaufwand erscheint daher unangemessen hoch und ist auf 10 Stunden zu kürzen. Der zu hoch angesetzte Stundenansatz ist ebenfalls zu kürzen und wird auf Fr. 150.- festgesetzt. Demzufolge ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar von insgesamt Fr. 1'500.- vom Bundesverwaltungsgericht auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist für das vorliegende Verfahren pauschal mit Fr. 950.- aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 12 und Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 8 Abs. 2 VGKE; Kostennote vom 8. Juli 2024). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Der amtlichen Rechtsbeiständin ist analog zu obigen Berechnungen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE), jedoch zum Stundenansatz von Fr. 150.-, zulasten der Gerichtskasse ein um die Hälfte reduziertes amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 465.- (inklusive Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).”
Die Kostennote ist detailliert einzureichen; fehlt eine Kostennote, kann das Gericht die Parteientschädigung pauschal anhand des aktenkundigen bzw. gebotenen Aufwands bzw. der Aktenlage festsetzen.
“Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die Beschwerdeführerin war im vorliegenden Verfahren anwaltlich vertreten, weshalb ihr zu Lasten der unterliegenden Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands auf Fr. 2'000.- (inkl. Auslagen, ohne Mehrwertsteuer; Art. 9 Abs. 1 VGKE) festzusetzen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Nach Art. 8 VGKE umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei. Zu den Kosten der Vertretung zählen unter anderem das Anwaltshonorar und die darauf gegebenenfalls anfallende Mehrwertsteuer (Art. 9 Abs. 1 Bst. a und c VGKE). Gemäss Art. 10 Abs. 1 VGKE wird das Anwaltshonorar nach dem «notwendigen Zeitaufwand des Vertreters» bemessen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.- zuzüglich Mehrwertsteuer (Art. 10 Abs. 2 VGKE); bei Streitigkeiten mit Vermögensinteressen kann das Anwaltshonorar angemessen erhöht werden (Art. 10 Abs. 3 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht setzt die Parteientschädigung grundsätzlich aufgrund einer detailliert einzureichenden Kostennote fest (Art. 14 VGKE; [nicht publ.] Abschreibungsentscheid des BVGer A-4682/2021 vom 8. Februar 2022 E. 1.4.2).”
“Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen hohen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE ist sie aufgrund einer detaillierten Kostennote festzusetzen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin keine Kostennote eingereicht, weshalb der Aufwand aufgrund der Akten zu bestimmen ist. Der Streitfall lässt unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9, 11 VGKE) eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 2'400.- als angemessen erscheinen.”
“September 2018 aufhob, dass das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung im vorangegangenen Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies, dass demzufolge über die Kostenverteilung im Verfahren C-6095/2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht neu zu befinden ist, dass bei vollem Obsiegen der Beschwerdeführerin für das Verfahren C-6095/2018 keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der obsiegenden Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist, dass der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Parteientschädigung mangels Kostennote aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der vorliegend zu beurteilenden Fragen eine als angemessen zu erachtende Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 6'000.- zuzusprechen ist (Art. 8 VGKE), dass die Vorinstanz ihrerseits als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für den vorliegenden Kostenentschied keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 6 Bst. b VGKE) und auch von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 7 ff. VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Für das Verfahren C-6095/2018 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren C-6095/2018 zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- zugesprochen. 3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Inneren. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.”
“Die Parteientschädigung umfasst die notwendigen Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 116 Abs. 1 EntG sowie Art. 8 VGKE). Das Gericht setzt sie aufgrund der Kostennote oder, wenn keine solche eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE; Lukas Müller, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 64 Rz. 44 ff.), wobei die Bemessung praxisgemäss nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters sowie der Komplexität der zu behandelnden Rechtsfragen erfolgt. Der Stundenansatz beträgt für nichtanwaltliche Vertretungen mindestens Fr. 100.-- und höchstens Fr. 300.-- exklusive Mehrwertsteuer (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE; vgl. ausführlich zur Parteientschädigung im enteignungsrechtlichen Verfahren Urteil des BVGer A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 27.2.1 und E. 27.3.1 f. mit Hinweisen).”
“Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin war vorliegend anwaltlich vertreten, weshalb ihr zu Lasten der teilweise unterliegenden Vorinstanz eine reduzierte Parteientschädigung zuzusprechen ist. Da keine Kostennote eingereicht wurde, ist die Parteientschädigung unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands auf Fr. 1'500.- (inkl. MWST) festzulegen (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE). (Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen hohen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE ist sie aufgrund einer detaillierten Kostennote festzusetzen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung beantragt, ohne eine Kostennote einzureichen, weshalb der Aufwand aufgrund der Akten zu bestimmen ist. Der Streitfall weist keine hohe Komplexität auf und lässt unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9, 11 VGKE) eine Parteientschädigung von pauschal 2'400.- als angemessen erscheinen”
“Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine solche eingereicht worden ist, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts dessen, dass sich der Aufwand der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren darauf beschränkt hat, in ihrer Beschwerdeantwort ohne weitere Begründung einzig die kostenfällige Abweisung der Beschwerde zu beantragen, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zu Lasten der Beschwerdeführerin angemessen (vgl. Urteile des BVGer B-5061/2019 vom 10. Mai 2022 E. 8.2 "POPPIT'S/POPCHIPS"; B-6251/2013 vom 9. September 2014 E. 4.2 "P&C [fig.]/PD&C"). Der Vorinstanz als Bundesbehörde ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).”
Die Mehrwertsteuerpflicht entfällt bei entschädigten Auslagen, wenn die Partei im Ausland beziehungsweise mit ausländischem Wohnsitz ansässig ist.
“Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Hat die zu entschädigende Partei ihren Wohnsitz im Ausland, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Im Bereich der Invalidenversicherung beträgt der vor Bundesverwaltungsgericht übliche Stundenansatz Fr. 250.- (vgl. Urteil des BVGer C-3286/2014 vom 15. Mai 2017 E. 6.2.2 m.H. auf Urteil des BGer 9C_484/2010 vom 16. September 2010 E. 3).”
Anwaltshonorare werden nach notwendigem Zeitaufwand bemessen; in der Praxis liegen die üblichen Stundenansätze typischerweise zwischen CHF 200–400 (bei Nicht-Anwälten bzw. besonderen Fällen abweichend, z.B. CHF 100–300 genannt).
“September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0; nachfolgend: Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren]). Unnötige Kosten, Kosten von Bundesbehörden und in der Regel Kosten von anderen Behörden, die als Parteien auftreten, begründen keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 8 Abs. 5 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung verhältnismässig zu kürzen (Art. 8 Abs. 6 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren). Die Artikel 8 - 13 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sind sinngemäss auf die Parteientschädigung anwendbar (Art. 8 Abs. 2 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren). Danach umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung, die Auslagen und die Mehrwertsteuer für die Entschädigung, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Art. 9 Abs. 1 VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-, wobei darin die Mehrwertsteuer nicht enthalten ist (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6759/2018 vom 19. April 2019 E. 4.3). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden (Art. 10 Abs. 3 VGKE). Ist der Beschwerdeführer vorsteuerabzugsberechtigt, kann vom Zusprechen der Mehrwertsteuer i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE abgesehen werden (Urteil des BVGer B-6815/2019 vom 7.”
“Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Hat die zu entschädigende Partei ihren Wohnsitz im Ausland, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE).”
“Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Dem Gericht steht bei der Festsetzung der Parteientschädigung ein weites Ermessen zu (Urteile des BGer 9C_637/2013 vom 13. Dezember 2013 E. 5.2; 8C_928/2012 vom 26. April 2013 E. 6). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Der geltend gemachte Aufwand von insgesamt 19 Stunden erscheint unter Berücksichtigung des gebotenen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache, des Umfangs der Akten, der sehr langen Dauer und der Schwierigkeit des vorliegend zu beurteilendem Verfahren als angemessen. Die geforderten Barauslagen erweisen sich ebenfalls als angemessen. Der Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers ist somit eine Entschädigung von Fr. 4'875.20 (inkl. Auslagen; ohne Mehrwertsteuer) zuzusprechen. Die Parteientschädigung ist von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten. Als (unterliegende) Bundesbehörde hat die Vorinstanz keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art.”
“Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Hat die zu entschädigende Partei wie vorliegend beim in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführer ihren Wohnsitz im Ausland, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Die geltend gemachten Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VGKE).”
“Die Parteientschädigung umfasst die notwendigen Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 116 Abs. 1 EntG sowie Art. 8 VGKE). Das Gericht setzt sie aufgrund der Kostennote oder, wenn keine solche eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE; Lukas Müller, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 64 Rz. 44 ff.), wobei die Bemessung praxisgemäss nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters sowie der Komplexität der zu behandelnden Rechtsfragen erfolgt. Der Stundenansatz beträgt für nichtanwaltliche Vertretungen mindestens Fr. 100.-- und höchstens Fr. 300.-- exklusive Mehrwertsteuer (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE; vgl. ausführlich zur Parteientschädigung im enteignungsrechtlichen Verfahren Urteil des BVGer A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 27.2.1 und E. 27.3.1 f. mit Hinweisen).”
Bei teilweisem Obsiegen wird die Entschädigung verhältnismässig bzw. anteilig gekürzt; die Pflicht der unterliegenden Behörde/ Vorinstanz reduziert sich entsprechend.
“September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0; nachfolgend: Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren]). Unnötige Kosten, Kosten von Bundesbehörden und in der Regel Kosten von anderen Behörden, die als Parteien auftreten, begründen keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 8 Abs. 5 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung verhältnismässig zu kürzen (Art. 8 Abs. 6 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren). Die Artikel 8 - 13 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sind sinngemäss auf die Parteientschädigung anwendbar (Art. 8 Abs. 2 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren). Danach umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung, die Auslagen und die Mehrwertsteuer für die Entschädigung, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Art. 9 Abs. 1 VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-, wobei darin die Mehrwertsteuer nicht enthalten ist (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6759/2018 vom 19. April 2019 E. 4.3). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden (Art. 10 Abs. 3 VGKE). Ist der Beschwerdeführer vorsteuerabzugsberechtigt, kann vom Zusprechen der Mehrwertsteuer i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE abgesehen werden (Urteil des BVGer B-6815/2019 vom 7.”
“Die teilweise obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE).”
“Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 15 in Verbindung mit Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE Anspruch auf eine gekürzte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG). Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht.”
Bei amtlicher/amtlich eingesetzter Vertretung wird nur der tatsächlich sachlich notwendige Aufwand erstattet; dabei werden rapportierte Stunden, Stundensätze und Pauschalbeträge kritisch geprüft und gegebenenfalls gekürzt (insbesondere bei überhöhten Stundenansätzen oder unnötigen/ vermeidbaren Tätigkeiten, Koordination/Ähnlichkeit mehrerer Verfahren führt zu Reduktion).
“Mit Instruktionsverfügung vom 29. August 2024 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).”
“Der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung wurde mit obengenannter Zwischenverfügung ebenfalls gutgeheissen und MLaw Géraldine Kronig als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Wie ihr die Instruktionsrichterin damals mitteilte, geht das Bundesverwaltungsgericht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz zwischen Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nichtanwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Die amtliche Rechtsbeiständin hat ihrem Schreiben vom 13. April 2022 eine Kostennote beigelegt, welche einen zeitlichen Aufwand von 26 Stunden zu einem Stundensatz (bei Unterliegen) von Fr. 150.- sowie Auslagen von Fr.”
“Die bevollmächtigte Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertretungen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar von insgesamt Fr. 1'900.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die bevollmächtigte Rechtsvertreterin reichte keine Kostennote ein. Auf entsprechende Nachforderung kann verzichtet werden, da sich die Vertretungskosten aufgrund der Akten zuverlässig abschätzen lassen (Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertretungen ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist der amtlichen Rechtsbeiständin ein Honorar von insgesamt Fr. 1'600.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“September 2024 wurde das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung gutgeheissen und MLaw Lea Fritsche als amtliche Rechtsvertreterin beigeordnet. Mit Schreiben vom 28. Oktober 2024 wurde von der rubrizierten Rechtsvertreterin um Entlassung von MLaw Lea Fritsche aus dem amtlichen Mandat und um Einsetzung ihrer Person als neue amtliche Rechtsvertreterin ersucht. Diesem Gesuch ist stattzugeben. Über die Entschädigung der amtlichen Rechtsvertreterin ist im vorliegenden Endentscheid zu befinden. Mit Eingabe vom 13. November 2024 reichte sie eine Kostennote ein, in welcher ein Arbeitsaufwand von insgesamt 24 Stunden bei einem Stundenansatz von Fr. 200.- sowie pauschale Auslagen in der Höhe von insgesamt Fr. 40.- ausgewiesen werden. Das Gericht geht bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der ausgewiesene zeitliche Aufwand ist als angemessen zu bezeichnen. Hingegen ist der Stundenansatz von Fr. 200.- auf Fr. 150.- zu kürzen. Unter Berücksichtigung des herabgesetzten Stundenansatzes ist das Honorar auf Fr. 3'640.- (inklusive Auslagen) festzusetzen, wobei die von der Vorinstanz auszurichtende Entschädigung von Fr. 400.- davon in Abzug zu bringen ist. Damit ist der rubrizierten Rechtsvertreterin - aufgrund der mit Eingabe vom 28. Oktober 2024 eingereichten Abtretungserklärung - eine Entschädigung von Fr. 3'240.- zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Dem mit genannter Verfügung als amtlicher Rechtsbeistand (aArt. 110a Abs. 1 Bst. a AsylG) eingesetzten Rechtsanwalt ist für den im Asyl- und Flüchtlingspunkt angefallenen, sachlich notwendigen Aufwand anteilsmässig ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE).”
“Somit ist auch das Gesuch um Beiordnung einer amtlichen Rechtsverbeiständung gutzuheissen und die rubrizierte Rechtsvertreterin, die die persönlichen Voraussetzungen gemäss Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 53 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV 1, SR 142.311) erfüllt, antragsgemäss als amtliche Rechtsbeiständin einzusetzen. Praxisgemäss ist von einem Stundenansatz von Fr. 150.- auszugehen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE),”
“Mit Verfügung vom 30. Juni 2023 wurde das Gesuch um amtliche Verbeiständung gutgeheissen und der Beschwerdeführerin die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet. Die amtliche Rechtsbeiständin wurde erst nach Beschwerdeerhebung mandatiert, weshalb der Aufwand erst ab deren Einsetzung zu entschädigen ist. Bei amtlicher Vertretung wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte und Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).”
“für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat in seiner Kostennote vom 23. Juli 2024 ein Honorar von total Fr. 1'640. (inkl. Auslagen von Fr. 40.-) eingesetzt. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von acht Stunden ist als angemessen zu bezeichnen. Hingegen ist der Stundenansatz von Fr. 200.- auf Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu reduzieren. Dem - nicht mehrwertsteuerpflichtigen - amtlichen Rechtsvertreter ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 1'240.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist für das vorliegende Verfahren pauschal mit Fr. 950.- aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 12 und Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 8 Abs. 2 VGKE; Kostennote vom 8. Juli 2024). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2024 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).”
“Mit derselben Verfügung wurde den Beschwerdeführenden rubrizierter Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht - wie in erwähnter Zwischenverfügung mitgeteilt - in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 800.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Mit derselben Verfügung wurde der Beschwerdeführerin rubrizierter Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht - wie in erwähnter Zwischenverfügung mitgeteilt - in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und unter Berücksichtigung, dass der Aufwand des Rechtsvertreters angesichts der fast identischen Beschwerden in den vorliegend koordinierten Verfahren reduziert war, ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 400.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Mit derselben Verfügung wurde den Beschwerdeführenden rubrizierter Rechtsvertreter als amtlicher Rechtsbeistand beigeordnet. Ihm ist für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren ein Honorar zu Lasten der Gerichtskasse auszurichten. Bei amtlicher Vertretung geht das Gericht - wie in erwähnter Zwischenverfügung mitgeteilt - in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-13 VGKE) und unter Berücksichtigung, dass der Aufwand des Rechtsvertreters angesichts der fast identischen Beschwerden in den vorliegend koordinierten Verfahren reduziert war, ist dem amtlichen Rechtsbeistand durch das Gericht ein Honorar in der Höhe von Fr. 400.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist ebenfalls gutzuheissen (Art. 102m Abs. 1 Bst. a AsylG) und den Beschwerdeführenden ist antragsgemäss die rubrizierte Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin beizuordnen. Dieser ist ein amtliches Honorar zulasten der Gerichtskasse zuzusprechen. Bei amtlicher Vertretung geht das Bundesverwaltungsgericht in der Regel von einem Stundensatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Es wurde keine Kostennote zu den Akten gereicht. Der notwendige Vertretungsaufwand lässt sich indes aufgrund der Aktenlage zuverlässig abschätzen, weshalb auf die Einholung einer solchen verzichtet wird (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 9 ff. VGKE) und unter Berücksichtigung des im koordiniert behandelten Verfahren (...) des Sohnes der Beschwerdeführenden auszurichtenden Honorars ist der amtlichen Rechtsbeiständin durch das Gericht für das vorliegende Verfahren ein Honorar in der Höhe von Fr. 750.- (inkl. Auslagen) zuzusprechen. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Anwaltskosten werden nur bei effektiver anwaltlicher Vertretung erstattet; bei fehlender Vertretung (pro se) entfällt die Parteientschädigung regelmäßig bzw. wenn keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind.
“Die Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendig und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen. Im vorliegenden Fall sind dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. auch Art. 8 VGKE). (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die Beschwerdeinstanz kann der obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Parteientschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Da die Beschwerdeführerin vor Bundesverwaltungsgericht nicht anwaltlich vertreten war, wird ihr keine Parteientschädigung zugesprochen. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“_______ neu entscheide, dass die Vorinstanz anlässlich der Neubeurteilung die für den allfälligen internationalen Ausgleich anwendbaren koordinationsrechtlichen und nationalen Bestimmungen zu prüfen hat und der entsprechende Entscheid rechtsgenüglich zu begründen ist, dass nach dem Gesagten die Beschwerde insoweit gutzuheissen ist, als die angefochtene Verfügung vom 9. März 2022 aufzuheben und die Sache zu weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen und zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen ist, dass eine Rückweisung praxisgemäss als Obsiegen der beschwerdeführenden Partei gilt (BGE 132 V 215 E. 6), dass im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten zu erheben sind, weil keine kostenpflichtige Streitigkeit um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen betroffen ist (vgl. Art. 69 Abs. 1bis i.V.m. Art. 69 Abs. 2 IVG; BGE 129 V 362 E. 2), dass die (unterliegende) Vorinstanz keine Parteientschädigung beanspruchen kann (Art. 7 Abs. 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass dem nicht vertretenen Beschwerdeführer keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb ihm ebenfalls keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; vgl. auch Art. 8 VGKE). Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Übliche oder branchenübliche Stundenansätze werden nicht automatisch anerkannt; in der Praxis werden Stundensätze für nicht‑anwaltliche Vertreter häufig begrenzt (z. B. praktisch oft auf ca. Fr. 150.–, bei Anwälten in der Praxis eher um Fr. 200–220) und bei Bedarf angepasst.
“Mit Instruktionsverfügung vom 29. August 2024 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 200.- bis Fr. 220.- für Anwältinnen und Anwälte ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] und nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).”
“für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 200.- ist deshalb auf Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu reduzieren. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist folglich zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 614.- auszurichten. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 200.- ist deshalb auf Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu reduzieren. Der amtlichen Rechtsbeiständin ist folglich zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von gerundet Fr. 461.- auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE), wobei nur der notwendige Aufwand zu entschädigen ist (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter hat in seiner Kostennote vom 23. Juli 2024 ein Honorar von total Fr. 1'640. (inkl. Auslagen von Fr. 40.-) eingesetzt. Der ausgewiesene zeitliche Aufwand von acht Stunden ist als angemessen zu bezeichnen. Hingegen ist der Stundenansatz von Fr. 200.- auf Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter zu reduzieren. Dem - nicht mehrwertsteuerpflichtigen - amtlichen Rechtsvertreter ist daher zu Lasten des Bundesverwaltungsgerichts ein Honorar von Fr. 1'240.- (inkl. Auslagen) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Mit Instruktionsverfügung vom 9. Januar 2024 war darauf aufmerksam gemacht worden, dass bei amtlicher Vertretung in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 VGKE) und nur der notwendige Aufwand entschädigt wird (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE).”
“Der amtlichen Rechtsbeiständin ist analog zu obigen Berechnungen (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE), jedoch zum Stundenansatz von Fr. 150.-, zulasten der Gerichtskasse ein um die Hälfte reduziertes amtliches Honorar in der Höhe von Fr. 465.- (inklusive Auslagen) zu entrichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
Konkrete, notwendige und verhältnismässige Auslagen (z. B. Kopien, Porti, Telefonspesen) sind erstattungsfähig; übertriebene oder unnötige Auslagen werden nicht ersetzt.
“Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu Lasten der Vorinstanz Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen (namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Porti und die Telefonspesen) sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (vgl. Art. 9 Abs. 1 VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt, exklusive Mehrwertsteuer (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar angemessen erhöht werden (vgl. Art. 10 Abs. 3 VGKE).”
Bei Kürzung eingereichter Kostennoten erfolgt dies häufig pauschal durch das Gericht; dieses hat dabei einen weiten Ermessensspielraum und prüft die Notwendigkeit der einzelnen Positionen, setzt die Entschädigung sodann aus Akten- oder Kostennote fest.
“Ganz oder teilweise obsiegenden Parteien ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihnen erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Nach Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 400.--. Das Gericht setzt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, mangels Einreichung einer solchen, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Parteikosten gelten als notwendig, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder -verteidigung unerlässlich erscheinen (vgl. BGE 131 II 200 E. 7.2). Bei der Beurteilung, ob die geltend gemachten Kosten notwendig sind, steht dem Bundesverwaltungsgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Neben der Komplexität der Streitsache ist etwa in Betracht zu ziehen, ob der Rechtsvertretung die Sach- und Rechtslage bereits bekannt war. Gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Ergebnis, dass die Kostennote zu reduzieren ist, kürzt es sie in pauschaler Weise ohne einlässliche Berechnung (vgl. statt vieler Urteil des BVGer A-644/2020 vom 24. Juni 2020 E. 3.2.5 mit Hinweisen). Keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung haben Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Partei auftreten (Art.”
“Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Sie umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Parteikosten gelten als notwendig, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechtsverfolgung oder -verteidigung unerlässlich erscheinen. Bei der Beurteilung, ob es sich bei geltend gemachtem Aufwand um notwendige Kosten handelt, steht dem Bundesverwaltungsgericht ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Massgebend sind die Umstände des Einzelfalls, wobei insbesondere die Komplexität der Sach- und Rechtslage zu berücksichtigen ist. Kommt das Gericht zum Ergebnis, dass die Kostennote reduziert werden muss, tut es dies in pauschaler Weise, ohne einlässliche Berechnung (Urteile des BVGer B-4117/2023 vom 3. April 2024 E. 10.3 und B-6186/2020 vom 26. August 2021 E. 5.3.1, je m.H.).”
Nicht anwaltlich vertretene Parteien erhalten Parteientschädigung in der Regel nicht für eigene Arbeitszeit; eine Umtriebsentschädigung kommt nur ausnahmsweise zuerkennt, wenn der nachgewiesene Aufwand das ortsübliche Selbsthilferisiko bzw. den überobliglichen bzw. erheblichen Arbeitsaufwand übersteigt (enge Voraussetzungen).
“Das Bundesverwaltungsgericht kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Höhe der Parteientschädigung aufgrund einer detaillierten Kostennote oder, wenn keine Kostennote beigebracht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE). Die Entschädigung für die anwaltliche Vertretung wird nach dem zeitlichen Aufwand bemessen, wobei bei der Beurteilung des notwendigen und verhältnismässigen Aufwands nebst der Komplexität der Streitsache auch zu berücksichtigen ist, ob der Rechtsvertretung die Sach- und Rechtslage bereits bekannt war (vgl. Urteile des BGer 2C_730/2017 vom 4. April 2018 E. 3.5.2 und 8C_329/2011 vom 29. Juli 2011 E. 6). Die zur Hälfte obsiegenden, nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden verlangen, es sei ihnen eine Umtriebsentschädigung zuzusprechen. Es ist jedoch nicht ersichtlich und es wird auch nicht begründet dargelegt, dass ihr Aufwand den Rahmen dessen überstieg, was der Einzelne in zumutbarer Weise zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat. Das Begehren der Beschwerdeführenden, es sei ihnen eine Umtriebsentschädigung in der Höhe von Fr.”
“Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens und in Berücksichtigung des Begründungsmangels, der teilweise zur Beschwerdeführung Anlass gab, hat die Beschwerdeführerin die Hälfte der Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese wird auf Fr. 1'250.- festgelegt; der einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 2'500.- ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden und der Überschuss von Fr. 1'250.- der Beschwerdeführerin herauszugeben. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 8 Abs. 1 VGKE).”
“Die enteignungsrechtliche Kostenregelung schliesst eine Parteientschädigung an den Enteigneten ein (Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Auch nicht vertretenen Parteien kann praxisgemäss unter bestimmten Voraussetzungen - im Sinne einer Umtriebsentschädigung - eine Parteientschädigung für den zur Wahrung der eigenen Interessen betriebenen Aufwand zugesprochen werden (vgl. eingehend Urteil des BVGer A-2153/2022 vom 17. Juli 2023 E. 3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorliegend ist der Beschwerdegegner nicht vertreten und nimmt auch am Beschwerdeverfahren nicht (aktiv) teil. Ihm sind daher weder Vertretungskosten angefallen noch ein Arbeitsaufwand entstanden, weshalb ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Die enteignungsrechtliche Kostenregelung schliesst eine Parteientschädigung an den Enteigneten ein (Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Auch nicht vertretenen Parteien kann praxisgemäss unter bestimmten Voraussetzungen - im Sinne einer Umtriebsentschädigung - eine Parteientschädigung zugesprochen werden, und zwar unabhängig davon, ob es sich dabei um juristische Laien oder Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte handelt. Das ist der Fall, wenn es sich um eine komplizierte Sache mit hohem Streitwert handelt und die Interessenwahrung einen hohen Arbeitsaufwand notwendig macht, der den Rahmen dessen überschreitet, was der Einzelne üblicher- und zumutbarerweise nebenbei zur Besorgung der persönlichen Angelegenheiten auf sich zu nehmen hat (zum Ganzen BGE 125 II 518 E. 5b, 110 V 132 E. 4d; vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1; Urteil des BGer 4A_10/2020 vom 12. Mai 2020 E. 9; Urteil des BVGer A-2153/2022 vom 17. Juli 2023 E. 3 mit Hinweisen). Mit Blick auf den Umfang der Beschwerdeantwort und dem Fehlen anderer während des Beschwerdeverfahrens eingereichten Schriften ist vorliegend weder ersichtlich (noch wird es vorgebracht), dass die Interessenwahrung der Beschwerdegegnerin einen Aufwand im Sinne der soeben erwähnten Rechtsprechung notwendig gemacht hätte.”
“Die enteignungsrechtliche Kostenregelung schliesst eine Parteientschädigung an den Enteigneten ein (Art. 116 Abs. 1 Satz 1 EntG). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Auch nicht vertretenen Parteien kann praxisgemäss unter bestimmten Voraussetzungen - im Sinne einer Umtriebsentschädigung - eine Parteientschädigung für den zur Wahrung der eigenen Interessen betriebenen Aufwand zugesprochen werden (vgl. eingehend Urteil des BVGer A-2153/2022 vom 17. Juli 2023 E. 3 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Vorliegend sind die Beschwerdegegner nicht vertreten und sie nahmen am Beschwerdeverfahren auch nicht (aktiv) teil. Ihnen sind daher weder Vertretungskosten angefallen noch ist ein Arbeitsaufwand entstanden, weshalb ihnen keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite. Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die eingetretene Gegenstandslosigkeit unstrittig der Vorinstanz anzulasten ist und die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei zu gelten hat, dass Vorinstanzen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), weshalb vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- auf ein von ihr bekannt zu gebendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen kann (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 VGKE), wobei die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei umfasst (Art. 8 Abs. 1 VGKE), dass der reine Zeitaufwand der Partei selbst in der Regel nicht entschädigt wird (Urteil des BVGer C-2612/2018 vom 12. September 2019 E. 14.2.1) und grundsätzlich keine Entschädigung von Vertretungskosten geschuldet ist, wenn sich eine Partei durch eine mit ihr in einem Arbeitsverhältnis stehende Person vertreten lässt (Art. 9 Abs. 2 VGKE; Urteil des BVGer A-567/2012 vom 20. Dezember 2012 E. 5.2) oder wenn eine Partei durch ihre Organe handelt (Urteil C-2612/2018 E. 14.2.1), dass die Beschwerdeführerin vorliegend nicht durch eine Drittperson vertreten wird, sondern die Eingaben von für sie zeichnungsberechtigten Personen unterzeichnet worden sind, dass die Zusprache einer Parteientschädigung an eine nicht vertretene Partei nur ausnahmsweise bei Vorliegen besonderer Verhältnisse bejaht werden könnte, wenn - unter anderem - ein Arbeitsaufwand notwendig gewesen wäre, der die normale Betätigung der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Angestellten während einiger Zeit erheblich beeinträchtigt hätte (vgl.”
Bei obsiegender Beschwerde besteht Anspruch auf Parteientschädigung, sofern die Wiedererwägungsursache nicht vom Beschwerdeführer verschuldet ist.
“Die Erstinstanz hat in ihrer Wiedererwägungsverfügung vom 21. Dezember 2022 sämtlichen Rechtsbegehren des Beschwerdeführers entsprochen. In der Folge hat die Vorinstanz das Beschwerdeverfahren abgeschrieben. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als obsiegend, weshalb er nach den oben umschriebenen Grundsätzen gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 7 VwKV und Art. 8 VGKE grundsätzlich Anspruch auf eine Parteientschädigung hätte, soweit eine Überprüfung seiner Rügen nicht ergibt, dass der Grund zur Wiedererwägung von ihm zu vertreten ist (vgl. z.B. Urteil des BVGer B-3611/2019 E. 2.2,”
Parteientschädigung umfasst tatsächlich entstandene(reelle) Spesen wie Kopier-, Reise-, Verpflegungs-, Porto- und Telefonkosten sowie ggf. die Mehrwertsteuer, sofern diese nicht bereits berücksichtigt wurden; unnötige Auslagen werden nicht ersetzt.
“Die obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE); die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen (Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE) sowie die Mehrwertsteuer für die Entschädigung nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 VGKE).”
“Die obsiegenden, anwaltlich vertretenen Beschwerdeführenden haben Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung (Art. 9 Abs. 1 Bst. a VGKE); die Auslagen, namentlich die Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, die Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, die Porti und die Telefonspesen (Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE) sowie die Mehrwertsteuer für die Entschädigung nach den Buchstaben a und b, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE). Die Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 VGKE).”
“Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Sie umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Als Auslagen nennt Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE namentlich Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, Porti sowie Telefonspesen.”
Die Parteientschädigung richtet sich nach dem tatsächlich notwendigen Aufwand; überhöhte oder unnötige Honorarforderungen und Tätigkeiten bleiben unentschädigt bzw. werden gekürzt.
“September 1969 über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren [SR 172.041.0; nachfolgend: Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren]). Unnötige Kosten, Kosten von Bundesbehörden und in der Regel Kosten von anderen Behörden, die als Parteien auftreten, begründen keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 8 Abs. 5 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren). Obsiegt die Partei nur teilweise, so ist die Parteientschädigung verhältnismässig zu kürzen (Art. 8 Abs. 6 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren). Die Artikel 8 - 13 des Reglements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) sind sinngemäss auf die Parteientschädigung anwendbar (Art. 8 Abs. 2 Verordnung über Kosten und Entschädigungen im Verwaltungsverfahren). Danach umfasst die Parteientschädigung die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei. Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung, die Auslagen und die Mehrwertsteuer für die Entschädigung, soweit eine Steuerpflicht besteht und die Mehrwertsteuer nicht bereits berücksichtigt wurde (Art. 9 Abs. 1 VGKE). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen. Der Stundenansatz beträgt für Anwälte und Anwältinnen mindestens Fr. 200.- und höchstens Fr. 400.-, wobei darin die Mehrwertsteuer nicht enthalten ist (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE; zum Ganzen: Urteil des BVGer A-6759/2018 vom 19. April 2019 E. 4.3). Bei Streitigkeiten mit Vermögensinteresse kann das Anwaltshonorar oder die Entschädigung für eine nichtanwaltliche berufsmässige Vertretung angemessen erhöht werden (Art. 10 Abs. 3 VGKE). Ist der Beschwerdeführer vorsteuerabzugsberechtigt, kann vom Zusprechen der Mehrwertsteuer i.S.v. Art. 9 Abs. 1 Bst. c VGKE abgesehen werden (Urteil des BVGer B-6815/2019 vom 7.”
“Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens CHF 200.- und höchstens CHF 400.- beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers macht mit detaillierten Honorarnoten vom 16. November 2020 (BVGer-act. 13), vom 19. Dezember 2020 (BVGer-act. 16), vom 27. September 2021 (BVGer-act. 45), vom 7. März 2022 (BVGer-act. 38) und vom 30. September 2024 (BVGer-act. 45) eine Gesamtentschädigung von CHF 6'264.05 geltend (CHF 6'077.50 als Honorar [24.31 Stunden zu CHF 250.-], CHF”
“Der obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführer hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) Anspruch auf eine Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Hat die zu entschädigende Partei wie vorliegend beim in Deutschland wohnhaften Beschwerdeführer ihren Wohnsitz im Ausland, ist keine Mehrwertsteuer geschuldet (vgl. Art. 1 Abs. 2 Bst. a i.V.m. Art. 8 Abs. 1 MWSTG [SR 641.20]). Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE). Die geltend gemachten Spesen werden aufgrund der tatsächlichen Kosten ausbezahlt (Art. 11 Abs. 1 Satz 1 VGKE).”
“Die teilweise obsiegende, anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 ff. VGKE Anspruch auf eine reduzierte Parteientschädigung zu Lasten der Verwaltung. Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht. Das Anwaltshonorar wird nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters oder der Vertreterin bemessen, wobei der Stundenansatz mindestens 200 und höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE).”
“Die teilweise obsiegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 15 in Verbindung mit Art. 5 und Art. 7 Abs. 1 und 2 VGKE Anspruch auf eine gekürzte Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz (vgl. Art. 64 Abs. 2 VwVG). Die Parteientschädigung für Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei, wobei unnötiger Aufwand nicht entschädigt wird (vgl. Art. 8 VGKE). Die Kosten der Vertretung umfassen gemäss Art. 9 Abs. 1 VGKE insbesondere das Anwaltshonorar, die Auslagen sowie die Mehrwertsteuer für diese Entschädigungen, soweit eine Steuerpflicht besteht.”
Nicht sachlich notwendige Tätigkeiten und Auslagen (z. B. unnötige Korrespondenz, Kopier‑ oder Reiseaufwände, überflüssige Überstunden) werden regelmäßig nicht ersetzt.
“Die Entschädigung wird in der Entscheidungsformel beziffert und der Körperschaft oder autonomen Anstalt auferlegt, in deren Namen die Vorinstanz verfügt hat, soweit sie nicht einer unterliegenden Gegenpartei auferlegt werden kann (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Sie umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (Art. 8 Abs. 1 VGKE). Unnötiger Aufwand wird nicht entschädigt (Art. 8 Abs. 2 VGKE). Als Auslagen nennt Art. 9 Abs. 1 Bst. b VGKE namentlich Kosten für das Kopieren von Schriftstücken, Reise-, Verpflegungs- und Unterkunftskosten, Porti sowie Telefonspesen.”
“Der unentgeltliche Rechtsbeistand ist für das vorliegende Verfahren pauschal mit Fr. 950.- aus der Gerichtskasse zu entschädigen (Art. 102m Abs. 3 AsylG i.V.m. Art. 12 und Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2], Art. 8 Abs. 2 VGKE; Kostennote vom 8. Juli 2024). (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE; SR 173.320.2]). Nachdem mit Verfügung vom 3. Mai 2021 das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen worden ist und - trotz zeitweiser Erwerbstätigkeit - aktuell weiterhin von der Bedürftigkeit des Beschwerdeführers auszugehen ist, sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Nachdem mit Verfügung vom 3. Mai 2021 auch der Antrag auf amtliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und zuerst MLaw Olivia Eugster und später lic. iur. Monika Böckle (beide HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht [...] [vormals: HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende {...}]) als amtliche Rechtsbeiständin beigeordnet worden ist, sind diese für ihren Aufwand unbesehen des Ausgangs des Verfahrens zu entschädigen, soweit dieser sachlich notwendig war (vgl. Art. 65 Abs. 5 VwVG und Art. 12 i.V.m. Art. 8 Abs. 2 VGKE). MLaw Olivia Eugster reichte zusammen mit der Beschwerde eine Kostennote ein, in welcher per ein 22. April 2021 ein Aufwand von 5.5 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- beziehungsweise Fr. 150.- sowie Kosten beziehungsweise Auslagen für Dolmetscher, Kopien, Porti und Telefon in der Höhe von Fr. 150.- ausgewiesen werden. Der zeitliche Aufwand wie auch die geltend gemachten Auslagen erscheinen angemessen. Der Stundenansatz ist praxisgemäss auf Fr. 150.- festzusetzen. Für die zusätzliche Korrespondenz ist ein zeitlicher Aufwand von einer Stunde anzurechnen, ebenso sind die damit verbundenen zusätzlichen Auslagen zu berücksichtigen. Demnach ist zu Lasten der Gerichtskasse ein amtliches Honorar in der Höhe von insgesamt Fr. 1'140.- an die HEKS Rechtsberatungsstelle für Asylrecht (...) auszurichten. (Dispositiv nächste Seite) Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:”
“Der Beschwerdeführer stellte in seiner Rechtsmitteleingabe ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung und reichte zum Beleg seiner Bedürftigkeit eine Fürsorgebestätigung vom 4. März 2022 bei. Es ist nicht davon auszugehen ist, dass sich seine finanziellen Verhältnisse zwischenzeitlich wesentlich verändert haben. Nach den vorstehenden Erwägungen erweisen sich auch die Rechtsbegehren nicht als aussichtslos, weshalb das entsprechende Gesuch gutzuheissen ist. Es werden somit keine Verfahrenskosten erhoben und als amtlicher Rechtsbeistand wird Mlaw Elia Menghini LL.M. eingesetzt. Demnach ist diesem ein amtliches Honorar für seine notwendigen Aufwendungen im Beschwerdeverfahren auszurichten. Bei der Festsetzung des amtlichen Honorars wird in der Regel von einem Stundenansatz von Fr. 100.- bis Fr. 150.- für nicht anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter ausgegangen (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und nur der notwendige Aufwand entschädigt (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Der Rechtsvertreter macht in der Kostennote vom 31. August 2022 einen Aufwand von 16 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 150.- sowie Auslagen in Höhe von total Fr.”
Die Parteientschädigung kann pauschal festgesetzt werden (z. B. Fr. 6'000.- oder geringere Pauschalen wie Fr. 600.-), namentlich wenn keine Kostennote vorliegt und der Aktenaufwand dies rechtfertigt; die Bemessung berücksichtigt Komplexität und üblichen Aufwand.
“September 2018 aufhob, dass das Bundesgericht die Sache zur Neuverlegung der Gerichtskosten und der Parteientschädigung im vorangegangenen Verfahren an das Bundesverwaltungsgericht zurückwies, dass demzufolge über die Kostenverteilung im Verfahren C-6095/2018 vor dem Bundesverwaltungsgericht neu zu befinden ist, dass bei vollem Obsiegen der Beschwerdeführerin für das Verfahren C-6095/2018 keine Verfahrenskosten zu erheben sind (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG) und der obsiegenden Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten ist, dass der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Parteientschädigung mangels Kostennote aufgrund der Akten festzulegen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE), dass der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz unter Berücksichtigung des gebotenen und aktenkundigen Aufwands, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit der vorliegend zu beurteilenden Fragen eine als angemessen zu erachtende Parteientschädigung in der Höhe von pauschal Fr. 6'000.- zuzusprechen ist (Art. 8 VGKE), dass die Vorinstanz ihrerseits als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass für den vorliegenden Kostenentschied keine Kosten aufzuerlegen sind (Art. 6 Bst. b VGKE) und auch von einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 7 ff. VGKE). Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Für das Verfahren C-6095/2018 werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 2. Der Beschwerdeführerin wird für das Verfahren C-6095/2018 zu Lasten der Vorinstanz eine Parteientschädigung von Fr. 6'000.- zugesprochen. 3. Für das vorliegende Verfahren werden keine Verfahrenskosten auferlegt und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das Eidgenössische Departement des Inneren. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.”
“Die Parteientschädigung umfasst die notwendigen Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 116 Abs. 1 EntG sowie Art. 8 VGKE). Das Gericht setzt sie aufgrund der Kostennote oder, wenn keine solche eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE; Lukas Müller, in: Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl., Zürich 2023, Art. 64 Rz. 44 ff.), wobei die Bemessung praxisgemäss nach dem notwendigen Zeitaufwand des Vertreters sowie der Komplexität der zu behandelnden Rechtsfragen erfolgt. Der Stundenansatz beträgt für nichtanwaltliche Vertretungen mindestens Fr. 100.-- und höchstens Fr. 300.-- exklusive Mehrwertsteuer (vgl. Art. 10 Abs. 1 und 2 VGKE; vgl. ausführlich zur Parteientschädigung im enteignungsrechtlichen Verfahren Urteil des BVGer A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 27.2.1 und E. 27.3.1 f. mit Hinweisen).”
“Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässigen hohen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Gemäss Art. 14 Abs. 1 und 2 VGKE ist sie aufgrund einer detaillierten Kostennote festzusetzen. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung beantragt, ohne eine Kostennote einzureichen, weshalb der Aufwand aufgrund der Akten zu bestimmen ist. Der Streitfall weist keine hohe Komplexität auf und lässt unter Berücksichtigung der massgebenden Berechnungsfaktoren (Art. 8, 9, 11 VGKE) eine Parteientschädigung von pauschal 2'400.- als angemessen erscheinen”
“Der obsiegenden Partei kann von Amtes wegen oder auf Antrag eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zugesprochen werden (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 VKGE). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 VGKE). Das Bundesverwaltungsgericht legt die Entschädigung aufgrund der eingereichten Kostennote oder, wenn keine solche eingereicht worden ist, aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Angesichts dessen, dass sich der Aufwand der Beschwerdegegnerin im Beschwerdeverfahren darauf beschränkt hat, in ihrer Beschwerdeantwort ohne weitere Begründung einzig die kostenfällige Abweisung der Beschwerde zu beantragen, erscheint eine Parteientschädigung von Fr. 600.- zu Lasten der Beschwerdeführerin angemessen (vgl. Urteile des BVGer B-5061/2019 vom 10. Mai 2022 E. 8.2 "POPPIT'S/POPCHIPS"; B-6251/2013 vom 9. September 2014 E. 4.2 "P&C [fig.]/PD&C"). Der Vorinstanz als Bundesbehörde ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 7 Abs. 3 VGKE).”
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