Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt.
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Verursacht die Vorinstanz durch eigenes Verhalten (z. B. Wiederruf, Wiedererwägung, Gehörsverletzung) die Gegenstandslosigkeit, hat sie die Kostenfolgen zu tragen; Parteientschädigungen werden gegenüber Behörden ausgeschlossen oder nicht zugesprochen.
“hierzu auch BGE 146 III 416 E. 7.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BVGer C-1990/2021 vom 21. Dezember 2023 E. 2.2.5 mit Hinweis auf BVGE 2009/9 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch das Schreiben der Vorinstanz vom 2. Dezember 2024 bzw. die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2024 ausgelöst worden ist, dass den Vorinstanzen allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückzuerstatten ist, dass für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass die - die Gegenstandslosigkeit bewirkende - Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE), dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb auch ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art.”
“a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend den Akten entnommen werden kann, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzte und sich aufgrund der Beschwerde und den entsprechenden Beweismitteln veranlasst sah, die Verfügung vom 14. November 2024 und den Zwangsanschluss aufzuheben (BVGer-act. 7), dass entsprechend davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, dass unterliegenden Vorinstanzen jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten ist, dass gemäss Art. 15 VGKE bei gegenstandslos gewordenen Verfahren für die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss anzuwenden ist, dass die Beschwerdeschrift der A._______ GmbH vom 11. Dezember 2024 von B._______, Geschäftsführer A._______ GmbH, eingereicht worden ist (BVGer-act. 1), dass gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons C._______ die D._______ GmbH als Gesellschafterin des Unternehmens und B._______ als Geschäftsführer des Unternehmens angeführt wird, dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da der reine Zeitaufwand einer Partei selber in der Regel nicht entschädigt wird (vgl. Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 310 Rz. 4.83) und der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 13 VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.”
“Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien; unerheblich ist damit, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche die Behörde unmittelbar zur Abschreibung veranlasst. Zieht die Vorinstanz ihren Entscheid in Wiedererwägung, gilt sie deshalb insbesondere dann als nach Art. 5 VGKE unterliegend, wenn sie ihren Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis abgeändert hat (etwa, weil sie erkennt, dass dieser von Beginn weg fehlerhaft war) und nicht für den Fall, dass sie dies tut, weil der Umstand, der Anlass zum Einschreiten gegeben hat, durch die Gegenpartei beseitigt worden ist (Urteile des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4, 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).”
“11, Beilage 2), dass mit dem vollständigen Wegfall des Anfechtungsobjekts das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden von Gesetzes wegen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens durch die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 15. Januar 2025 bewirkt worden ist, dass daher vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind und dem Beschwerdeführer der von ihm am 26. November 2024 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- (vgl. BVGer-act. 9) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten ist, dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens unter sinngemässer Anwendung von Art. 5 VGKE zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE), dass die Gegenstandslosigkeit - wie bereits erwähnt - durch die Wiedererwägung der Vorinstanz im Rahmen des ersten Schriftenwechsels bewirkt worden ist, weshalb dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE), dass, da keine Kostennote eingereicht wurde, die Entschädigung unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands aufgrund der Akten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 2'500.- festzusetzen ist, dass diese Parteientschädigung von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr.”
“Bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens ist sodann unter sinngemässer Anwendung von Art. 5 VGKE zu prüfen (E. 1.3), ob eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 VwVG) zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE). Bundesbehörden haben keinen Anspruch auf Parteientschädigung (Art. 7 Abs. 3 VGKE; [nicht publ.] Abschreibungsentscheid des BVGer A-4682/2021 vom 8. Februar 2022 E. 1.4.1).”
“14), dass unter diesen Umständen kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der erhobenen Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde oder der Feststellung einer solchen Verletzung mehr ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer zwar ein schutzwürdiges Interesse an der Fortführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens behauptet, jedoch nicht im Einzelnen dargelegt hat, worin dieses bestehen soll, dass das vorliegende Verfahren als gegenstandlos geworden abzuschreiben ist, dass die Abschreibung des gegenstandslos gewordenen Verfahrens im einzelrichterlichen Verfahren zu erfolgen hat (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz bewirkt worden ist, dass unterliegenden Vorinstanzen jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass gemäss Art. 15 VGKE bei gegenstandslos gewordenen Verfahren für die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss anzuwenden ist, dass dem nicht berufsmässig vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da der reine Zeitaufwand einer Partei selber in der Regel nicht entschädigt wird (vgl. Moser et al., a.a.O., S. 310 Rz. 4.83) und dem Beschwerdeführer aufgrund der Akten keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 13 VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art.”
Bei teilweiser Gegenstandslosigkeit können Parteientschädigungen und amtliche Honorare anteilig gekürzt (z. B. halbiert) werden; auf eine Kürzung kann verzichtet werden, wenn die Einsparung nur unwesentlich wäre.
“Bei Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ist der beschwerdeführenden Partei eine Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen, sofern sie die Gegenstandslosigkeit nicht durch ihr eigenes Verhalten bewirkt hat (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE). Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, da die teilweise Gegenstandslosigkeit der Beschwerde durch die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung durch die zuständige kantonale Migrationsbehörde mit der Zustimmung des SEM zu deren Erteilung herbeigeführt worden ist. Soweit der Beschwerdeführer mit seinen Beschwerdeanträgen durchgedrungen ist, hat er Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kosten, die vom SEM auszurichten ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 Abs. 1 und 4 VGKE). Angesichts des Verfahrensausgangs ist die Parteientschädigung indessen entsprechend um die Hälfte zu reduzieren. Die amtliche Rechtsbeiständin wies mit den Eingaben vom 19. Januar 2023, vom 27. Januar 2023 und vom 24. Mai 2023 einen zeitlichen Aufwand von 885 Minuten zu einem Stundenansatz von Fr. 250.- und Barauslagen in der Höhe von Fr. 55.- aus. Des Weiteren sind dem Beschwerdeführer, angesichts des Verfahrensausgangs, auch die Kosten für seinen früheren Rechtsvertreter zu entschädigen; andererseits ist der ausgewiesene zeitliche Aufwand um den Zeitaufwand zur Verfassung des Gesuchs um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung bei der kantonalen Migrationsbehörde zu kürzen, da dieses ausserhalb des Streitgegenstands liegt.”
“Bei der Parteientschädigung und der Entrichtung des amtlichen Honorars ist zu berücksichtigen, welche Partei die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Die Kosten werden aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Entscheids festgelegt (vgl. Art. 15 VGKE i.V.m. Art. 5 VGKE). Nachdem die Vorinstanz die Beschwerde teilweise in Wiedererwägung gezogen hatte und die Anerkennung der beiden Kinder als Flüchtlinge und die Gewährung von Asyl somit gegenstandslos geworden sind, ohne dass die Beschwerde in diesem Punkt zurückgezogen wurde, wären die Parteientschädigung und das amtliche Honorar in diesem Punkt entsprechend zu kürzen. Da vorliegend eine entsprechende Kürzung jedoch lediglich unwesentlich wäre, ist darauf zu verzichten.”
Die Kostenbemessung richtet sich nach der vor Eintritt des Erledigungsgrundes vorhandenen Sachlage; Gerichte prüfen bei gegenstandslosen Verfahren oft auch summarisch die Prozesschancen zur Verteilung der Kosten.
“a VGG) als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 m.w.H), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die in Berücksichtigung des Instruktionsaufwandes vorliegend auf Fr. 1'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin, welche aufgrund des nachträglichen Wegfalls ihres schutzwürdigen Interesses die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens bewirkt hat, aufzuerlegen sind, dass dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen und der Restbetrag von Fr. 4'000.- der Beschwerdeführerin nach der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet wird, dass das Gericht bei gegenstandslos gewordenen Verfahren hinsichtlich der Parteientschädigung prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 16 VGKE), dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 VGKE), Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass somit weder die Vorinstanz als Bundesbehörde noch die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung haben. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 22. November 2022 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.”
“Bei gegenstandlosen Verfahren werden die Verfahrenskosten (Art. 63 VwVG) in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Bei Verfahren, welche ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden sind, sind die Verfahrenskosten aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrundes festgelegt (vgl. Art. 5 Satz 2 VGKE). Für die Festsetzung einer Parteientschädigung (vgl. Art. 64 VwVG) bei gegenstandslos gewordenen Verfahren ist schliesslich Art. 5 VGKE sinngemäss anzuwenden (Art. 15 Satz 2 VGKE).”
“Diesem Ausgang entsprechend ist die Beschwerdeführerin als unterliegend anzusehen und hat daher die Verfahrenskosten in Bezug auf denjenigen Teil des Verfahrens zu tragen, der nicht gegenstandslos geworden ist (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG sowie Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In Bezug auf die Zeit und Rechtslage vor dem 1. Januar 2024 ist das Interesse der Beschwerdeführerin an einer gerichtlichen Überprüfung der angefochtenen Feststellungsziffer dahingefallen und das Verfahren daher gegenstandslos geworden (vgl. E. 1.2.2.5 hievor). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat. Ist das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden, so werden die Kosten auf Grund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrunds festgelegt (Art. 5 VGKE). Da die Gegenstandslosigkeit im vorliegenden Fall aufgrund der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und des Zeitablaufs eingetreten ist, haben dies weder die Beschwerdeführerin noch die Vorinstanz zu vertreten, so dass die Kosten aufgrund einer summarischen Beurteilung der Prozesschancen vor der Rechtsänderung zu verteilen sind. Angesichts des in den vorangegangenen Erwägungen Ausgeführten ist diesbezüglich davon auszugehen, dass die Beschwerde auch unter der Geltung des alten Rechts abzuweisen gewesen wäre. Die auf den gegenstandslos gewordenen Teil der Beschwerde entfallenden Verfahrenskosten sind daher ebenfalls der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.”
Wenn die Gegenstandslosigkeit durch Einreichung von Unterlagen im Wiedererwägungs- oder Wiederanbringungsverfahren verursacht wurde, kann die einreichende Partei als Verursacherin gelten und die Kosten zu tragen haben.
“- festzusetzen sind, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerdeführerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Wiedererwägung gestellt und in diesem Zusammenhang weitere Unterlagen eingereicht hat, auf welche sich die Vorinstanz bei Erlass der Wiedererwägungsverfügung unter anderem stützte (BVGer-act. 27 Beilage S. 1), dass demzufolge davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeführerin die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, weshalb die Verfahrenskosten antragsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind, dass die Verfahrenskosten dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'500.- zu entnehmen sind und der Restbetrag von Fr. 7'000.- der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist, dass bei dieser Sachlage keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE, Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Dieser Betrag wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 7'500.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 7'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das EDI. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Fiona Schneider Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art.”
“Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien; unerheblich ist damit, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche die Behörde unmittelbar zur Abschreibung veranlasst. Zieht die Vorinstanz ihren Entscheid in Wiedererwägung, gilt sie deshalb insbesondere dann als nach Art. 5 VGKE unterliegend, wenn sie ihren Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis abgeändert hat (etwa, weil sie erkennt, dass dieser von Beginn weg fehlerhaft war) und nicht für den Fall, dass sie dies tut, weil der Umstand, der Anlass zum Einschreiten gegeben hat, durch die Gegenpartei beseitigt worden ist (Urteile des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4, 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).”
“11, Beilage 2), dass mit dem vollständigen Wegfall des Anfechtungsobjekts das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden von Gesetzes wegen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens durch die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 15. Januar 2025 bewirkt worden ist, dass daher vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind und dem Beschwerdeführer der von ihm am 26. November 2024 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- (vgl. BVGer-act. 9) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten ist, dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens unter sinngemässer Anwendung von Art. 5 VGKE zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE), dass die Gegenstandslosigkeit - wie bereits erwähnt - durch die Wiedererwägung der Vorinstanz im Rahmen des ersten Schriftenwechsels bewirkt worden ist, weshalb dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE), dass, da keine Kostennote eingereicht wurde, die Entschädigung unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands aufgrund der Akten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 2'500.- festzusetzen ist, dass diese Parteientschädigung von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr.”
Verfahrenskosten können bei Rückzug oder gegenstandsloser Erledigung entfallen oder erlassen werden, wenn kein erheblicher Gerichtaufwand entstanden ist oder der Gerichtsaufwand dies rechtfertigt; in solchen Fällen werden häufig die bereits geleisteten Kostenvorschüsse ganz oder teilweise zurückerstattet.
“a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE, vgl. auch Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG), dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zwar durch den Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin bewirkt worden ist, der Aufwand für das Gericht es vorliegend jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides zurückzuerstatten ist, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), was aufgrund des Beschwerderückzugs vorliegend auch für die Beschwerdeführerin zutrifft (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art.”
“13) und der mittlerweile anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2025 weitergeleitet worden ist (BVGer-act. 14), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 5. März 2025 die Beschwerde vom 14. November 2024 zurückgezogen hat (BVGer-act. 15), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Oberaufsichtskommission BVG und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Fiona Schneider Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art.”
“12), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), womit die Verfügung vom 14. Juli 2021 rechtsbeständig wird, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), dass vorliegend somit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist und der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist, dass das Gericht bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass weder dem Beschwerdeführer, welcher die Beschwerde zurückgezogen und damit die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.) Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art.”
“November 2019), dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 Bst. a VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird, dass im vorliegenden Fall umständehalber und entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- der Beschwerdeführerin auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die Vorinstanz beantragt, die Parteientschädigungen wettzuschlagen (BVGer-act. 43), während die Beschwerdeführerin die Zusprache einer angemessenen Parteientschädigung beantragt (BVGer-act. 45), dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (vgl. Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE), wobei bei gegenstandslos gewordenen Verfahren diejenige Partei als unterliegend gilt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2), dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeerhebung wesentlich aufgrund der inzwischen in Wiedererwägung gezogenen und in der Folge gegenstandslos gewordenen Teile des angefochtenen Beschlusses erfolgt ist (vgl. Beschwerde vom 25. September 2019, Rz. 36), dass die Vorinstanz mit Wiedererwägungsbeschluss RRB Nr. 2022-000813 vom 22. Juni 2022 - erstens die von der Beschwerdeführerin hauptsächlich gerügte Nebenbestimmung betreffend Wirtschaftlichkeit (Rechtsbegehren Ziff. 1) angepasst (Verschieben des Bemessungsjahres von 2020 auf 2022) und im zweiten Quartal 2024 als erfüllt betrachtet hat (BVGer-act. 43), - zweitens die Nebenbestimmung betreffend Mindestfallzahlen für die Leistungsaufträge der SPLG BEW7.1 und BEW7.2 (Rechtsbegehren Ziff. 2) infolge frühzeitigen Erreichens der Mindestfallzahlen gestrichen hat und - drittens klargestellt hat, dass der Leistungsauftrag für die SPLG BEW7.3 (Rechtsbegehren Ziff. 4) bereits im angefochtenen Beschluss ohne auflösende Bedingung erteilt worden ist, dass die Vorinstanz mit RRB Nr.”
“14), dass unter diesen Umständen kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der erhobenen Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde oder der Feststellung einer solchen Verletzung mehr ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer zwar ein schutzwürdiges Interesse an der Fortführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens behauptet, jedoch nicht im Einzelnen dargelegt hat, worin dieses bestehen soll, dass das vorliegende Verfahren als gegenstandlos geworden abzuschreiben ist, dass die Abschreibung des gegenstandslos gewordenen Verfahrens im einzelrichterlichen Verfahren zu erfolgen hat (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz bewirkt worden ist, dass unterliegenden Vorinstanzen jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass gemäss Art. 15 VGKE bei gegenstandslos gewordenen Verfahren für die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss anzuwenden ist, dass dem nicht berufsmässig vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da der reine Zeitaufwand einer Partei selber in der Regel nicht entschädigt wird (vgl. Moser et al., a.a.O., S. 310 Rz. 4.83) und dem Beschwerdeführer aufgrund der Akten keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 13 VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art.”
Bei Einigung oder Vergleich der Parteien wird häufig keine obsiegende Partei festgestellt; Parteientschädigungen entfallen dann oft oder werden gegeneinander aufgehoben, in anderen Fällen werden die Verfahrenskosten hälftig geteilt.
“5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]; Abschreibungsentscheid des BVGer C-2892/2019 vom 26. November 2019), dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 Bst. a VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird, dass im vorliegenden Fall umständehalber und entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- der Beschwerdeführerin auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die obsiegenden Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (vgl. Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE), wobei bei gegenstandslos gewordenen Verfahren diejenige Partei als unterliegend gilt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2), dass vorliegend keine Partei als obsiegend gilt, da die Gegenstandslosigkeit durch die Einigung zwischen der Beschwerdeführerin und den Beschwerdegegnerinnen verursacht worden ist, weshalb die Parteikosten antragsgemäss wettzuschlagen sind, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass die Beschwerde an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, unzulässig und der vorliegende Entscheid daher endgültig ist (Art. 83 Bst. r BGG). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.) Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Beschwerdeführerin wird der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 5'000.- zurückerstattet.”
“12), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), womit die Verfügung vom 14. Juli 2021 rechtsbeständig wird, dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE), dass vorliegend somit auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist und der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils auf ein von ihm zu benennendes Konto zurückzuerstatten ist, dass das Gericht bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass weder dem Beschwerdeführer, welcher die Beschwerde zurückgezogen und damit die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, noch der Vorinstanz eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). (Das Dispositiv folgt auf der nächsten Seite.) Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdeführer geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- wird diesem nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Philipp Egli Andrea Meier (Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.) Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art.”
“Oktober 2023) nicht ausschlaggebend sein kann, auf welchen Tarif sich die Parteien letztlich geeinigt haben, dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- bei diesem Verfahrensausgang je zur Hälfte der Stadt Zürich Stadtspital Triemli und den durch die tarifsuisse ag vertretenen Krankenversicherern aufzuerlegen sind, dass der von der Stadt Zürich Stadtspital Triemli zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- beträgt und - mangels Erhebung im Verfahren C-6113/2022 - keinem Kostenvorschuss entnommen werden kann, weshalb die Stadt Zürich Stadtspital Triemli den Betrag innert 30 Tagen nach Versand des vorliegenden Urteils zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen hat, dass der von den durch die tarifsuisse ag vertretenen Krankenversicherern zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- im Verfahren C-4612/2022 zu entnehmen und der Restbetrag von Fr. 4'000.- zurückzuerstatten ist, dass vor diesem Hintergrund die Parteikosten wettzuschlagen sind (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE), dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r des BGG unzulässig und das vorliegende Urteil somit endgültig ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerdeverfahren C-4612/2022 und C-6113/2022 werden vereinigt. 2. Die Beschwerdeverfahren C-4612/2022 und C-6113/2022 werden zufolge aussergerichtlicher Einigung und Vertragsgenehmigung durch die Vorinstanz als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 3. 3.1. Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.- werden je zur Hälfte der Stadt Zürich Stadtspital Triemli und den durch die tarifsuisse ag vertretenen Krankenversicherern auferlegt. 3.2. Der von den durch die tarifsuisse ag vertretenen Krankenversicherern zu tragende Anteil an den Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- wird dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr.”
In konkreten Fällen kann trotz Rückzugs oder Erledigung ausnahmsweise eine Verfahrenskostenpflicht begründet werden (z. B. wegen intensivem Instruktionsaufwand), wobei bestimmte Pauschalen oder Beträge festgesetzt wurden.
“a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a VGKE, vgl. auch Art. 63 Abs. 1 Satz 3 VwVG), dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens zwar durch den Beschwerderückzug der Beschwerdeführerin bewirkt worden ist, der Aufwand für das Gericht es vorliegend jedoch rechtfertigt, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten, dass der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheides zurückzuerstatten ist, dass die Vorinstanz keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (Art. 7 Abs. 3 VGKE), was aufgrund des Beschwerderückzugs vorliegend auch für die Beschwerdeführerin zutrifft (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; vgl. auch Art. 7 Abs. 1 e contrario VGKE), dass für das Dispositiv auf die nächste Seite verwiesen wird. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs der Beschwerde als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Abschreibungsentscheids zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: Christoph Rohrer Nadja Francke Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art.”
“a VGG) als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (BGE 142 I 135 E. 1.3.1 m.w.H), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (vgl. Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die in Berücksichtigung des Instruktionsaufwandes vorliegend auf Fr. 1'000.- festzusetzenden Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin, welche aufgrund des nachträglichen Wegfalls ihres schutzwürdigen Interesses die Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens bewirkt hat, aufzuerlegen sind, dass dieser Betrag dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen und der Restbetrag von Fr. 4'000.- der Beschwerdeführerin nach der Rechtskraft dieses Urteils zurückerstattet wird, dass das Gericht bei gegenstandslos gewordenen Verfahren hinsichtlich der Parteientschädigung prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 16 VGKE), dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (Art. 7 Abs. 1 VGKE), Bundesbehörden und, in der Regel, andere Behörden, die als Parteien auftreten jedoch keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (Art. 7 Abs. 3 VGKE), dass somit weder die Vorinstanz als Bundesbehörde noch die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Parteientschädigung haben. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Die Beschwerde vom 22. November 2022 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 1'000.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Der Betrag wird dem Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- entnommen. Der Restbetrag von Fr. 4'000.- wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft dieses Urteils auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin und die Vorinstanz.”
Wurde der Kostenvorschuss bereits geleistet, ist dieser im Regelfall zurückzuerstatten, sofern die Gegenstandslosigkeit ohne Parteienverschulden eingetreten ist oder die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit verursacht hat; sonst kann er ganz oder teilweise einbehalten werden.
“2]), dass dem Gericht im vorliegenden Fall für die bisherige Verfahrensführung bereits ein gewisser Aufwand entstanden ist, weshalb ein gänzlicher Erlass der Verfahrenskosten ausser Betracht fällt, dass die bisher aufgelaufenen Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 500.- (vgl. Art. 1 ff. VGKE) daher dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen und dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 4'000.- (BVGer-act. 3, 5) zu entnehmen sind und der Restbetrag von Fr. 3'500.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides auf ein vom Beschwerdeführer zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die Beschwerdegegnerin angesichts des Verfahrensausgangs keine Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63 Abs. 1 VwVG, e contrario) und auch der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass gemäss Art. 15 VGKE, falls ein Verfahren gegenstandslos wird, das Gericht prüft, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist, wobei für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt, dass dem unterliegenden Beschwerdeführer folglich keine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 1 VGKE, e contrario), dass der obsiegenden Beschwerdegegnerin, welche die Abweisung der vorliegenden Beschwerde beantragte (BVGer-act. 10, 27), zulasten des Beschwerdeführers keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung Trägerinnen oder Versicherer der beruflichen Vorsorge grundsätzlich keinen Anspruch auf Parteientschädigung haben (BGE 126 V 143 E. 4a), was laut Praxis des Bundesverwaltungsgerichts auch im Rahmen von Aufsichtsstreitigkeiten analog gilt (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer C-5611/2020 vom 26. Mai 2021 E. 6.4 sowie A-3808/2018 vom 14. August 2018 E. 4.3, je m.H.), dass die Vorinstanz als öffentlich-rechtliche Anstalt des Kantons Zürich keinen Anspruch auf Parteientschädigung hat (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben.”
“a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Beschwerdeführerin zufolge der schweren Erkrankung des Geschäftsführers und der damit verbundenen Erwerbsaufnahme erst im Oktober 2022 (vgl. dazu BVGer-act. 1 und BVGer-act. 8, Beilage 9) für die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens nicht verantwortlich ist, dass bei diesem Ergebnis nicht zu prüfen ist, ob allenfalls die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat, da unterliegenden Vorinstanzen ohnehin keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass im vorliegenden Fall mithin keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten ist, dass gemäss Art. 15 VGKE bei gegenstandslos gewordenen Verfahren für die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss anzuwenden ist, dass die Beschwerdeschrift von B._______, Geschäftsführer und Gesellschafter der Beschwerdeführerin, eingereicht wurde (BVGer-act. 1), dass gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons C._______ B._______ als Geschäftsführer und Gesellschafter (mit Einzelunterschrift) der Beschwerdeführerin angeführt wird, dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da der reine Zeitaufwand einer Partei selber in der Regel nicht entschädigt wird (vgl. Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, Rz. 4.83) und der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 13 VGKE), dass Vorinstanzen keine Parteientschädigung zugesprochen wird. (Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen.) Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.”
“13) und der mittlerweile anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin mit Instruktionsverfügung vom 3. Februar 2025 weitergeleitet worden ist (BVGer-act. 14), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 5. März 2025 die Beschwerde vom 14. November 2024 zurückgezogen hat (BVGer-act. 15), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn ein Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug erledigt wird (Art. 6 Bst. a des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der Beschwerdeführerin der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 800.- nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass vorliegend keine Parteientschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; Art. 7 Abs. 3 VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz, die Oberaufsichtskommission BVG und das BSV. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Fiona Schneider Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art.”
“hierzu auch BGE 146 III 416 E. 7.4 mit Hinweisen; vgl. auch Urteil des BVGer C-1990/2021 vom 21. Dezember 2023 E. 2.2.5 mit Hinweis auf BVGE 2009/9 E. 3.3.1 mit weiteren Hinweisen), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 Satz 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens durch das Schreiben der Vorinstanz vom 2. Dezember 2024 bzw. die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 5. November 2024 ausgelöst worden ist, dass den Vorinstanzen allerdings keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückzuerstatten ist, dass für die Festsetzung der Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss gilt (Art. 15 VGKE), dass die - die Gegenstandslosigkeit bewirkende - Vorinstanz als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE), dass dem nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer keine unverhältnismässig hohen Kosten entstanden sind, weshalb auch ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden vom Geschäftsverzeichnis abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das Bundesamt für Sozialversicherungen. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber: Viktoria Helfenstein Roger Stalder Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art.”
“a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass vorliegend den Akten entnommen werden kann, dass die Vorinstanz das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin verletzte und sich aufgrund der Beschwerde und den entsprechenden Beweismitteln veranlasst sah, die Verfügung vom 14. November 2024 und den Zwangsanschluss aufzuheben (BVGer-act. 7), dass entsprechend davon auszugehen ist, dass die Vorinstanz die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, dass unterliegenden Vorinstanzen jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass der Beschwerdeführerin der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheids zurückzuerstatten ist, dass gemäss Art. 15 VGKE bei gegenstandslos gewordenen Verfahren für die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss anzuwenden ist, dass die Beschwerdeschrift der A._______ GmbH vom 11. Dezember 2024 von B._______, Geschäftsführer A._______ GmbH, eingereicht worden ist (BVGer-act. 1), dass gemäss Auszug aus dem Handelsregister des Kantons C._______ die D._______ GmbH als Gesellschafterin des Unternehmens und B._______ als Geschäftsführer des Unternehmens angeführt wird, dass der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da der reine Zeitaufwand einer Partei selber in der Regel nicht entschädigt wird (vgl. Moser et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 3. Aufl. 2022, S. 310 Rz. 4.83) und der Beschwerdeführerin aufgrund der Akten keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 13 VGKE). Für das Dispositiv wird auf die nächste Seite verwiesen. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.”
“14), dass unter diesen Umständen kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse an der Beurteilung der erhobenen Rechtsverzögerungs- und Rechtsverweigerungsbeschwerde oder der Feststellung einer solchen Verletzung mehr ersichtlich ist, dass der Beschwerdeführer zwar ein schutzwürdiges Interesse an der Fortführung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens behauptet, jedoch nicht im Einzelnen dargelegt hat, worin dieses bestehen soll, dass das vorliegende Verfahren als gegenstandlos geworden abzuschreiben ist, dass die Abschreibung des gegenstandslos gewordenen Verfahrens im einzelrichterlichen Verfahren zu erfolgen hat (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz bewirkt worden ist, dass unterliegenden Vorinstanzen jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass dem Beschwerdeführer der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist, dass gemäss Art. 15 VGKE bei gegenstandslos gewordenen Verfahren für die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss anzuwenden ist, dass dem nicht berufsmässig vertretenen Beschwerdeführer keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da der reine Zeitaufwand einer Partei selber in der Regel nicht entschädigt wird (vgl. Moser et al., a.a.O., S. 310 Rz. 4.83) und dem Beschwerdeführer aufgrund der Akten keine notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten erwachsen sind (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 13 VGKE). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Dem Beschwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an den Beschwerdeführer, die Vorinstanz und das VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Tania Sutter Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art.”
Wer die Gegenstandslosigkeit verursacht hat, trägt in der Regel die Verfahrenskosten und gilt als unterliegend (z. B. Rückzug der Gegenpartei, nachträgliche Anpassungen einer Partei, fehlerhafte Entscheidung oder Wiedererwägung der Vorinstanz).
“Die Beschwerdeinstanz auferlegt die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei. Unterliegt diese nur teilweise, werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Wird ein Verfahren gegenstandslos, so werden die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Bestimmung derjenigen Partei, welche die Gegenstandslosigkeit des Verfahrens bewirkt hat, erfolgt nach materiellen Kriterien; unerheblich ist damit, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche die Behörde unmittelbar zur Abschreibung veranlasst. Zieht die Vorinstanz ihren Entscheid in Wiedererwägung, gilt sie deshalb insbesondere dann als nach Art. 5 VGKE unterliegend, wenn sie ihren Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis abgeändert hat (etwa, weil sie erkennt, dass dieser von Beginn weg fehlerhaft war) und nicht für den Fall, dass sie dies tut, weil der Umstand, der Anlass zum Einschreiten gegeben hat, durch die Gegenpartei beseitigt worden ist (Urteile des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4, 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder unterliegenden Bundesbehörden auferlegt (Art. 63 Abs. 2 VwVG).”
“11, Beilage 2), dass mit dem vollständigen Wegfall des Anfechtungsobjekts das vorliegende Verfahren gegenstandslos geworden ist, dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Wiedererwägung gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), wobei Vorinstanzen oder beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden von Gesetzes wegen keine Verfahrenskosten auferlegt werden (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass die Gegenstandslosigkeit des vorliegenden Verfahrens durch die Wiedererwägungsverfügung der Vorinstanz vom 15. Januar 2025 bewirkt worden ist, dass daher vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben sind und dem Beschwerdeführer der von ihm am 26. November 2024 geleistete Kostenvorschuss von Fr. 800.- (vgl. BVGer-act. 9) nach Eintritt der Rechtskraft dieses Entscheids zurückzuerstatten ist, dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens unter sinngemässer Anwendung von Art. 5 VGKE zu prüfen ist, ob eine Parteientschädigung zuzusprechen ist (Art. 15 VGKE), dass die Gegenstandslosigkeit - wie bereits erwähnt - durch die Wiedererwägung der Vorinstanz im Rahmen des ersten Schriftenwechsels bewirkt worden ist, weshalb dem anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zu Lasten der Vorinstanz für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. VGKE), dass, da keine Kostennote eingereicht wurde, die Entschädigung unter Berücksichtigung des aktenkundigen und gebotenen Aufwands aufgrund der Akten (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE) auf Fr. 2'500.- festzusetzen ist, dass diese Parteientschädigung von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu leisten ist (Art. 64 Abs. 2 VwVG). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvorschuss im Betrag von Fr.”
“7), dass die Beschwerdeführerin mit schriftlicher Erklärung vom 10. Dezember 2024 die Beschwerde vom 30. Oktober 2024 zurückgezogen hat (BVGer-act. 11), dass das Beschwerdeverfahren daher im einzelrichterlichen Verfahren als durch Rückzug gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 Bst. a VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird, dass im vorliegenden Fall umständehalber keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten ist, dass bei diesem Verfahrensausgang keine Parteientschädigungen zuzusprechen sind (Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE), dass die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht gegen Entscheide auf dem Gebiet der Krankenversicherung, die das Bundesverwaltungsgericht gestützt auf Art. 33 Bst. i VGG in Verbindung mit Art. 53 Abs. 1 KVG getroffen hat, gemäss Art. 83 Bst. r BGG unzulässig und der vorliegende Abschreibungsentscheid somit endgültig ist. Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird zufolge Rückzugs als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der einbezahlte Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Beschwerde-gegnerin und die Vorinstanz. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Fiona Schneider Versand:”
“Es ist somit unerheblich, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, welche die Behörde unmittelbar zur Abschreibung des Verfahrens veranlasst (Urteile des BGer 2C_564/2013 vom 11. Februar 2014 E. 2.4, 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 4.56). Deshalb gilt eine Vorinstanz, die ihren Entscheid in Wiedererwägung gezogen hat, einzig dann als Verursacherin der Gegenstandslosigkeit im Sinne von Art. 5 Satz 1 VGKE, wenn sie ihren Entscheid aus besserer eigener Erkenntnis abgeändert hat (etwa weil sie erkennt, dass dieser von Anbeginn fehlerhaft war), nicht jedoch dann, wenn sie die Wiedererwägung vornimmt, weil der Umstand, welcher Anlass zum Einschreiten gegeben hat, durch die Gegenpartei beseitigt worden ist ([nicht publ.] Abschreibungsentscheid des BVGer A-1368/2018 vom 3. Januar 2019 E. 1.4.1). Letztgenannte Konstellation stellt in Wirklichkeit einen Abstand der Gegenpartei dar, weshalb diese - auch hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen - als unterliegend anzusehen ist. Ist die Gegenstandslosigkeit in diesem Sinne durch eine Partei bewirkt worden, so ist es nach dem klaren Wortlaut von Art. 5 VGKE irrelevant, wie die Prozessaussichten vor Eintritt der Gegenstandslosigkeit zu würdigen gewesen wären. Diese Frage stellt sich erst, wenn das Verfahren ohne Zutun der Parteien gegenstandslos geworden ist, die Ursache dafür mithin ausserhalb der Verantwortlichkeit der Streitbeteiligten liegt (zum Ganzen: Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2.1; [nicht publ.] Abschreibungsentscheid des BVGer A-4682/2021 vom 8. Februar 2022 E. 1.3.2).”
“November 2019), dass die Verfahrenskosten gemäss Art. 6 Bst. a VGKE ganz oder teilweise erlassen werden können, wenn das Rechtsmittel ohne erheblichen Aufwand für das Gericht durch Rückzug oder Vergleich erledigt wird, dass im vorliegenden Fall umständehalber und entsprechend dem übereinstimmenden Antrag der Parteien keine Verfahrenskosten zu erheben sind und der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 5'000.- der Beschwerdeführerin auf ein von ihr zu bezeichnendes Konto zurückzuerstatten ist, dass die Vorinstanz beantragt, die Parteientschädigungen wettzuschlagen (BVGer-act. 43), während die Beschwerdeführerin die Zusprache einer angemessenen Parteientschädigung beantragt (BVGer-act. 45), dass obsiegende Parteien Anspruch auf eine Parteientschädigung für die ihnen erwachsenen notwendigen Kosten haben (vgl. Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE), wobei bei gegenstandslos gewordenen Verfahren diejenige Partei als unterliegend gilt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (vgl. Art. 15 i.V.m. Art. 5 VGKE; Urteil des BGer 8C_60/2010 vom 4. Mai 2010 E. 4.2), dass davon auszugehen ist, dass die Beschwerdeerhebung wesentlich aufgrund der inzwischen in Wiedererwägung gezogenen und in der Folge gegenstandslos gewordenen Teile des angefochtenen Beschlusses erfolgt ist (vgl. Beschwerde vom 25. September 2019, Rz. 36), dass die Vorinstanz mit Wiedererwägungsbeschluss RRB Nr. 2022-000813 vom 22. Juni 2022 - erstens die von der Beschwerdeführerin hauptsächlich gerügte Nebenbestimmung betreffend Wirtschaftlichkeit (Rechtsbegehren Ziff. 1) angepasst (Verschieben des Bemessungsjahres von 2020 auf 2022) und im zweiten Quartal 2024 als erfüllt betrachtet hat (BVGer-act. 43), - zweitens die Nebenbestimmung betreffend Mindestfallzahlen für die Leistungsaufträge der SPLG BEW7.1 und BEW7.2 (Rechtsbegehren Ziff. 2) infolge frühzeitigen Erreichens der Mindestfallzahlen gestrichen hat und - drittens klargestellt hat, dass der Leistungsauftrag für die SPLG BEW7.3 (Rechtsbegehren Ziff. 4) bereits im angefochtenen Beschluss ohne auflösende Bedingung erteilt worden ist, dass die Vorinstanz mit RRB Nr.”
“Die SRG obsiegt mit ihrer Beschwerde und dem einen darin gestellten Begehren vollständig. Sunrise unterliegt mit ihrem Beschwerde-Begehren Nr. 1, dringt jedoch mit dem Begehren Nr. 2 teilweise - und in bedeutendem Umfang - durch. In Bezug auf das von Sunrise zurückgezogene Begehren Nr. 3 ist das Verfahren gegenstandslos geworden. Die Verfahrenskosten werden in der Regel jener Partei auferlegt, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 VGKE). Welche Partei dies ist, bestimmt sich nach materiellen Kriterien, nicht danach, wer die formelle Prozesshandlung vornimmt, die zur Abschreibung unmittelbar Anlass gibt (statt vieler Urteil des BVGer A-6116/2011 vom 13. August 2012 E. 3.1.1). Das Begehren Nr. 3 betraf die Art, Platzierung und Gestaltung der Quellenangabe, welche die SRG in den Kurzberichten einzublenden hat. Sunrise begründet den Rückzug mit Eingabe vom 12. Mai 2023 nachvollziehbar damit, dass in der Zwischenzeit - d.h. nach der Beschwerdeerhebung - die von der SRG am 6. Februar 2023 angekündigten Anpassungen der Quellenangabe tatsächlich erfolgt seien und einen Streit obsolet gemacht hätten. Unter diesen Umständen rechtfertigt es sich, die Gegenstandslosigkeit der SRG, die ihre Quellenangabe nachträglich angepasst hat, zuzurechnen. Die Verfahrenskosten sind ausgangsgemäss Sunrise in der Höhe von Fr. 3'600.- und der SRG im Umfang Fr. 2'400.- aufzuerlegen.”
“4), dass aufgrund der erfolgten Bestätigung des Zahlungseingangs durch die Vorinstanz kein aktuelles und praktisches Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin gegeben ist (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG), dass unter diesen Umständen das Beschwerdeverfahren im einzelrichterlichen Verfahren als gegenstandslos geworden abzuschreiben ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. a VGG), dass die Verfahrenskosten in der Regel jener Partei auferlegt werden, deren Verhalten die Gegenstandslosigkeit bewirkt hat (Art. 5 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]), dass im vorliegenden Fall die Gegenstandslosigkeit von der Vorinstanz bewirkt worden ist, dass unterliegenden Vorinstanzen jedoch keine Verfahrenskosten auferlegt werden können (Art. 63 Abs. 2 VwVG), dass daher keine Verfahrenskosten zu erheben sind, dass gemäss Art. 15 VGKE bei gegenstandslos gewordenen Verfahren für die Festsetzung einer allfälligen Parteientschädigung Art. 5 VGKE sinngemäss anzuwenden ist, dass der Beschwerdeführerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da sie nicht anwaltlich vertretenen ist und ihr aufgrund der Aktenlage auch keine notwendigen, verhältnismässig hohen Kosten entstanden sind (Art. 64 Abs. 1 VwVG). Demnach verfügt das Bundesverwaltungsgericht: 1. Das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Dieser Entscheid geht an die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz und das VBS. Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen. Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin: David Weiss Fiona Schneider Rechtsmittelbelehrung: Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art.”
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