Das Gesamtgericht wählt als Vizepräsidentin oder Vizepräsidenten:
die zweite hauptamtliche Richterin oder den zweiten hauptamtlichen Richter; oder
eine nebenamtliche Richterin oder einen nebenamtlichen Richter mit juristischer Ausbildung.
Wählt es die zweite hauptamtliche Richterin als Vizepräsidentin oder den zweiten hauptamtlichen Richter als Vizepräsidenten, so wählt es aus den nebenamtlichen Richterinnen und Richtern das dritte Mitglied der Verwaltungskommission. Die Bestellung einer Ersatzperson kann in einem Reglement vorgesehen werden.
Wahlen des Gesamtgerichts sind gültig, wenn an der Sitzung oder am Zirkulationsverfahren mindestens zwei Drittel aller Richterinnen und Richter teilnehmen.
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