Massnahmen der Betreuung, Vernetzung und Information der Auslandschweizerinnen und -schweizer, ihre politischen Rechte, die Sozialhilfe, die ihnen gewährt werden kann sowie die Unterstützung spezifischer Institutionen;
den von der Schweiz gewährten konsularischen Schutz und ihre weiteren konsularischen Dienstleistungen.
Es regelt nicht den diplomatischen Schutz.
Abweichende Bestimmungen in für die Schweiz anwendbaren völkerrechtlichen Verträgen bleiben vorbehalten.
0 commentaries
No commentaries are available for this article yet.