Der Eintrag ins Auslandschweizerregister erfolgt durch die Anmeldung bei der zuständigen Vertretung.
Zuständig ist die Vertretung am Wohnsitz der Auslandschweizerin oder des Auslandschweizers. Der Bundesrat kann Ausnahmen vorsehen.
Wer als minderjährige Person ins Auslandschweizerregister eingetragen wurde, wird bei Erreichen der Volljährigkeit nach schweizerischem Recht von der zuständigen Vertretung aufgefordert, die Anmeldung zu bestätigen.
Die Schweizer Einwohnergemeinden melden dem EDA jede Abmeldung von Schweizer Staatsangehörigen ins Ausland.
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