Wer im Auslandschweizerregister eingetragen ist, ist verpflichtet, bei der zuständigen Vertretung jede Änderung oder Ergänzung der sie oder ihn betreffenden Daten zu melden.
Wird infolge eines Wohnsitzwechsels im Ausland oder aus anderen Gründen eine andere Vertretung zuständig, so gilt die ursprüngliche Anmeldung für die neu zuständige Vertretung.
Die Schweizer Einwohnergemeinden melden dem EDA jede Anmeldung von Schweizer Staatsangehörigen, die aus dem Ausland in die Schweiz zurückkehren.
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