Der allgemeine Beistand umfasst namentlich Hilfeleistungen bei Krankheit und Unfall oder für Opfer schwerer Verbrechen.
Der Bund kann sich in Einzelfällen an Such- und Rettungsaktionen beteiligen.
Wird der Bund im Rahmen seines Beistandes durch die Behörden des Empfangsstaats vom Hinschied einer oder eines Schweizer Staatsangehörigen mit Wohnsitz in der Schweiz in Kenntnis gesetzt, informiert er die nächsten Angehörigen.
In rechtlichen Verfahren im Ausland können die Vertretungen ohne Gewähr einen Rechtsbeistand vor Ort empfehlen.
Die Vertretungen können auf den konsularischen und diplomatischen Kanälen bei den lokalen und den zentralen Behörden des Empfangsstaates intervenieren.
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