Der Militärdienst von Auslandschweizerinnen und -schweizern und von Schweizerinnen und Schweizern mit mehrfacher Staatsangehörigkeit richtet sich nach den Artikeln 4, 5 und 27 Absatz 2 des Militärgesetzes vom 3. Februar 19951.
Die Vertretungen erbringen in militärischen Angelegenheiten namentlich die folgenden konsularischen Dienstleistungen:
Übermittlung von Gesuchen um Auslandurlaub von Schweizer Staatsangehörigen, die es unterlassen haben, diesen anlässlich ihrer Ausreise aus der Schweiz zu beantragen;
Ausstellung des Wehrpflichtblatts an Schweizer Staatsangehörige, die bei einer Vertretung angemeldet sind und ihre Volljährigkeit erreichen;
Auskunft an Auslandschweizerinnen und -schweizer, die freiwillig die Rekrutierung, die Rekrutenschule und Ausbildungsdienste in der Schweiz absolvieren wollen;
Auskunft an Schweizer Staatsangehörige mit mehrfacher Staatsangehörigkeit über den Militärdienst und über die Anerkennung des Militärdienstes im Rahmen eines bilateralen Abkommens.