Das EDA unterstützt die Schweizerische Ausgleichskasse und die IV-Stellefür Versicherte im Ausland bei der Durchführung der freiwilligen Versicherung im Ausland nach:
- Artikel 2 (Freiwillige Versicherung) des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 19461über die Alters- und Hinterlassenenversicherung;
- Artikel 1b (Die versicherten Personen) des Bundesgesetzes vom 19. Juni 19592über die Invalidenversicherung.