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Art. 17a

232.11MSchGFederal Act01.04.1993Originalquelle
  1. Der Markeninhaber kann jederzeit die Teilung der Eintragung oder des Eintragungsgesuchs verlangen.1
  2. Die Waren und Dienstleistungen werden auf die Teilgesuche oder Teileintragungen aufgeteilt.
  3. Die Teilgesuche oder Teileintragungen behalten das Hinterlegungs- und Prioritätsdatum des Ursprungsgesuchs oder der Ursprungseintragung bei.

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I des BG vom 21. Juni 2013, in Kraft seit 1. Jan. 2017 (AS 2015 3631;BBl 2009 8533).

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