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Art. 27e

232.11MSchGFederal Act01.04.1993Originalquelle
  1. Die geografische Marke kann in Abweichung der Artikel 17 und 18 nicht übertragen oder lizenziert werden.
  2. Der Inhaber einer geografischen Marke kann in Abweichung von Artikel 31 keinen Widerspruch gegen die Eintragung einer Marke erheben.
  3. Die Bestimmungen über den Gebrauch und die Folgen des Nichtgebrauchs der Marke nach den Artikeln 11 und 12 sind nicht anwendbar.

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