Eine internationale Registrierung kann in ein nationales Eintragungsgesuch umgewandelt werden, wenn:
das Gesuch innerhalb von drei Monaten nach Löschung der internationalen Registrierung beim IGE eingereicht wird;
internationale Registrierung und nationales Eintragungsgesuch dieselbe Marke betreffen;
die im Gesuch aufgeführten Waren und Dienstleistungen in Bezug auf die Schutzwirkung für die Schweiz tatsächlich von der internationalen Registrierung erfasst waren;
das nationale Eintragungsgesuch den übrigen Vorschriften dieses Gesetzes entspricht.
Widersprüche gegen die Eintragung von Marken, die nach Absatz 1 hinterlegt wurden, sind unzulässig.
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