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Art. 48a

232.11MSchGFederal Act01.04.1993Originalquelle

Die Herkunft eines Naturprodukts entspricht:

  1. für mineralische Erzeugnisse: dem Ort der Gewinnung;
  2. für pflanzliche Erzeugnisse: dem Ort der Ernte;
  3. für Fleisch: dem Ort, an dem die Tiere den überwiegenden Teil ihres Lebens verbracht haben;
  4. für andere aus Tieren gewonnene Erzeugnisse: dem Ort der Haltung der Tiere;
  5. für Jagdbeute und Fischfänge: dem Ort der Jagd oder des Fischfangs;
  6. für Zuchtfische: dem Ort der Aufzucht.

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