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Art. 48d

232.11MSchGFederal Act01.04.1993Originalquelle

Den Anforderungen nach den Artikeln 48a –48c muss nicht entsprochen werden, wenn:

  1. eine geografische Angabe vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung nach Artikel 16 LwG1eingetragen wurde; oder
  2. ein Hersteller den Nachweis erbringt, dass die verwendete Herkunftsangabe dem Verständnis der massgebenden Verkehrskreise entspricht.

Footnotes

  1. SR 910.1

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