Den Anforderungen nach den Artikeln 48a –48c muss nicht entsprochen werden, wenn:
- eine geografische Angabe vor dem Inkrafttreten dieser Bestimmung nach Artikel 16 LwG1eingetragen wurde; oder
- ein Hersteller den Nachweis erbringt, dass die verwendete Herkunftsangabe dem Verständnis der massgebenden Verkehrskreise entspricht.