Zu Feststellungsklagen (Art. 52) und Leistungsklagen (Art. 55 Abs. 1), die den Schutz von Herkunftsangaben betreffen, sind ferner berechtigt:
Berufs- und Wirtschaftsverbände, die nach den Statuten zur Wahrung der wirtschaftlichen Interessen ihrer Mitglieder befugt sind;
Organisationen von gesamtschweizerischer oder regionaler Bedeutung, die sich nach den Statuten dem Konsumentenschutz widmen;
das IGE, soweit Bezeichnungen wie «Schweiz», «schweizerisch» oder andere Bezeichnungen oder Symbole, die auf das geografische Gebiet der Schweizerischen Eidgenossenschaft im Sinne von Artikel 48 Absatz 4 hinweisen, verwendet werden;
der betroffene Kanton, soweit sein Name oder andere auf sein geografisches Gebiet hinweisende Bezeichnungen oder Symbole verwendet werden.
Verbände und Organisationen nach Absatz 1 Buchstaben a und b sind zu Klagen nach Artikel 52 berechtigt, die eine Garantiemarke (Art. 21 Abs. 1) oder Kollektivmarke (Art. 22) betreffen.
Die Kantone bezeichnen die zuständige Stelle für Klagen nach Absatz 1 Buchstabe d.
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