Zurück zum Gesetz

Art. 72a

232.11MSchGFederal Act01.04.1993Originalquelle
  1. Während des Zurückbehaltens der Ware ist das BAZG1ermächtigt, dem Antragsteller auf Antrag Proben oder Muster zur Prüfung zu übergeben oder zuzusenden oder ihm die Besichtigung der zurückbehaltenen Ware zu gestatten.
  2. Die Proben oder Muster werden auf Kosten des Antragstellers entnommen und versandt.
  3. Sie müssen nach erfolgter Prüfung, soweit sinnvoll, zurückgegeben werden. Verbleiben Proben oder Muster beim Antragsteller, so unterliegen sie den Bestimmungen der Zollgesetzgebung.

Footnotes

  1. Ausdruck gemäss Ziff. I 3 der V vom 12. Juni 2020 über die Anpassung von Gesetzen infolge der Änderung der Bezeichnung der Eidgenössischen Zollverwaltung im Rahmen von deren Weiterentwicklung, in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2020 2743). Diese Änd. wurde im ganzen Erlass berücksichtigt.

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