Das Bundesgesetz vom 26. September 18901betreffend den Schutz der Fabrik- und Handelsmarken, der Herkunftsbezeichnungen von Waren und der gewerblichen Auszeichnungen wird aufgehoben. Jedoch ist Artikel 16bisAbsatz 2 bis zum Inkrafttreten von Artikel 36 dieses Gesetzes weiterhin anwendbar.