SR 210 ↩
4 commentaries
Bei Gefahr im Verzug kann das Betreibungsamt ohne Zustimmung sofortige, außergewöhnliche Maßnahmen anordnen und die Beteiligten nachträglich benachrichtigen.
“Das Betreibungsamt ist grundsätzlich nicht berechtigt im Rahmen der Zwangsverwaltung Massnahmen zu ergreifen, welche über die in Art. 16 f. VZG vorgesehenen Tätigkeiten hinausgehen. Erfordert die Verwaltung ausserordentliche Massnahmen ist Art. 18 VZG zu beachten. Ist keine Gefahr im Verzug, hat das Betreibungsamt die Zustimmung der Beteiligten einzuholen. Soweit dies nicht möglich ist bzw. keine Einigung gefunden wird, ersucht es die Aufsichtsbehörde um die nötige Weisung (Art. 18 Abs. 2 VZG). Erfordert die Verwaltung aussergewöhnliche und umgehend zu treffende Massnahmen, so ordnet das Betreibungsamt Entsprechendes an und benachrichtigt die Beteiligten, unter Hinweis auf ihr Beschwerderecht (Art. 18 Abs. 1 VZG; zum Ganzen: SCHLEGEL/ZOPFI, Die betreibungsrechtliche Zwangsverwertung von Grundstücken in Theorie und Praxis, 2019, Rz. 266).”
Das Betreibungsamt muss bei Unsicherheit oder fehlender Einigung sowie bei ausserordentlichen Maßnahmen ohne Gefahr im Verzug die Aufsichtsbehörde um Weisung ersuchen.
“Das Betreibungsamt ist grundsätzlich nicht berechtigt im Rahmen der Zwangsverwaltung Massnahmen zu ergreifen, welche über die in Art. 16 f. VZG vorgesehenen Tätigkeiten hinausgehen. Erfordert die Verwaltung ausserordentliche Massnahmen ist Art. 18 VZG zu beachten. Ist keine Gefahr im Verzug, hat das Betreibungsamt die Zustimmung der Beteiligten einzuholen. Soweit dies nicht möglich ist bzw. keine Einigung gefunden wird, ersucht es die Aufsichtsbehörde um die nötige Weisung (Art. 18 Abs. 2 VZG). Erfordert die Verwaltung aussergewöhnliche und umgehend zu treffende Massnahmen, so ordnet das Betreibungsamt Entsprechendes an und benachrichtigt die Beteiligten, unter Hinweis auf ihr Beschwerderecht (Art. 18 Abs. 1 VZG; zum Ganzen: SCHLEGEL/ZOPFI, Die betreibungsrechtliche Zwangsverwertung von Grundstücken in Theorie und Praxis, 2019, Rz. 266).”
Das Betreibungsamt holt bei fehlender Einigung zwischen den Beteiligten die Aufsichtsbehörde um Weisung/aufsichtsrechtliche Weisung ein.
“Das Betreibungsamt ist grundsätzlich nicht berechtigt im Rahmen der Zwangsverwaltung Massnahmen zu ergreifen, welche über die in Art. 16 f. VZG vorgesehenen Tätigkeiten hinausgehen. Erfordert die Verwaltung ausserordentliche Massnahmen ist Art. 18 VZG zu beachten. Ist keine Gefahr im Verzug, hat das Betreibungsamt die Zustimmung der Beteiligten einzuholen. Soweit dies nicht möglich ist bzw. keine Einigung gefunden wird, ersucht es die Aufsichtsbehörde um die nötige Weisung (Art. 18 Abs. 2 VZG). Erfordert die Verwaltung aussergewöhnliche und umgehend zu treffende Massnahmen, so ordnet das Betreibungsamt Entsprechendes an und benachrichtigt die Beteiligten, unter Hinweis auf ihr Beschwerderecht (Art. 18 Abs. 1 VZG; zum Ganzen: SCHLEGEL/ZOPFI, Die betreibungsrechtliche Zwangsverwertung von Grundstücken in Theorie und Praxis, 2019, Rz. 266).”
Das Betreibungsamt kann Verwaltungshandlungen zwar im Namen des Schuldners vornehmen, führt Prozesse bzw. setzt gerichtliche Ansprüche jedoch regelmäßig in eigenem Namen durch; die namentliche Erwähnung der Prozessführung in Art. 18 VZG stützt diese Prozessstandschaft, die vorrangig dem Schutz der Gläubigerinteressen dient.
“Es ist daher davon auszugehen, dass das Betreibungsamt, welches die Zwangsverwaltung einer gepfändeten Liegenschaft nach Art. 102 Abs. 3 SchKG wahrnimmt und in diesem Rahmen ein Mietrechtsverfahren gegen die Mietpartei führt, in der Rolle eines Prozessstandschafters handelt. 3.1.6.3. Die Vorbringen der Berufungsklägerin gegen die Annahme einer Prozess- standschaft aufgrund von Art. 102 Abs. 3 SchKG verfangen nicht: Aus dem Um- stand, dass das Betreibungsamt die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grund- stückes gemäss Art. 16 Abs. 3 VZG nicht selbst ausführen müsste, sondern ei- nem Dritten übertragen könnte, lässt sich nichts ableiten. So steht es eben gerade in der Disposition des Betreibungsamtes, ob sie dies selbst wahrnimmt oder nicht. Ebenso lässt sich alleine aus der Verwendung des Begriffes "Verwaltung" in Art. 102 Abs. 3 SchKG keine direkte Stellvertretung ableiten. Wenn die Beru- fungsklägerin sodann ausführt, eine Prozessstandschaft würde schon nur auf- grund der in Art. 17 und Art. 18 VZG genannten Verwaltungsmassnahmen ausser Betracht fallen, da es unsinnig wäre, wenn das Betreibungsamt gewissen Hand- lungen nicht im Namen des Schuldners vornehmen würde, so verkennt sie, dass eine Prozessstandschaft erst mit der Anhebung eines Prozesses begründet wird, und es insofern durchaus möglich ist, dass das Betreibungsamt gewisse Handlun- gen nach Art. 17 und Art. 18 VZG im Namen des Schuldners vornimmt, Ansprü- che gerichtlich jedoch in eigenem Namen durchsetzt. Dies ist umso mehr anzu- nehmen, als dass das Gesetz auch in den anerkannten Fällen der Prozessstand- schaft nicht ausdrücklich von einer solchen spricht, sondern sie jeweils durch Lehre und Rechtsprechung entsprechend entwickelt und aus den gesetzlichen - 17 - Grundlagen abgeleitet worden ist. Es ist daher jeweils nach Sinn und Zweck der Norm zu erörtern, was im Einzelfall vorliegt. Auch aus dem Umstand, dass die Konkursverwaltung die Konkursmasse vor Gericht lediglich als gesetzlicher Ver- treter vertritt und nicht als Prozessstandschafter agiert, lässt sich im vorliegenden Fall daher nichts ableiten, wurde diese Rechtsprechung und Lehre doch mit Blick auf Art.”
“102 Abs. 3 SchKG verfangen nicht: Aus dem Um- stand, dass das Betreibungsamt die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grund- stückes gemäss Art. 16 Abs. 3 VZG nicht selbst ausführen müsste, sondern ei- nem Dritten übertragen könnte, lässt sich nichts ableiten. So steht es eben gerade in der Disposition des Betreibungsamtes, ob sie dies selbst wahrnimmt oder nicht. Ebenso lässt sich alleine aus der Verwendung des Begriffes "Verwaltung" in Art. 102 Abs. 3 SchKG keine direkte Stellvertretung ableiten. Wenn die Beru- fungsklägerin sodann ausführt, eine Prozessstandschaft würde schon nur auf- grund der in Art. 17 und Art. 18 VZG genannten Verwaltungsmassnahmen ausser Betracht fallen, da es unsinnig wäre, wenn das Betreibungsamt gewissen Hand- lungen nicht im Namen des Schuldners vornehmen würde, so verkennt sie, dass eine Prozessstandschaft erst mit der Anhebung eines Prozesses begründet wird, und es insofern durchaus möglich ist, dass das Betreibungsamt gewisse Handlun- gen nach Art. 17 und Art. 18 VZG im Namen des Schuldners vornimmt, Ansprü- che gerichtlich jedoch in eigenem Namen durchsetzt. Dies ist umso mehr anzu- nehmen, als dass das Gesetz auch in den anerkannten Fällen der Prozessstand- schaft nicht ausdrücklich von einer solchen spricht, sondern sie jeweils durch Lehre und Rechtsprechung entsprechend entwickelt und aus den gesetzlichen - 17 - Grundlagen abgeleitet worden ist. Es ist daher jeweils nach Sinn und Zweck der Norm zu erörtern, was im Einzelfall vorliegt. Auch aus dem Umstand, dass die Konkursverwaltung die Konkursmasse vor Gericht lediglich als gesetzlicher Ver- treter vertritt und nicht als Prozessstandschafter agiert, lässt sich im vorliegenden Fall daher nichts ableiten, wurde diese Rechtsprechung und Lehre doch mit Blick auf Art. 240 SchKG und nicht Art. 102 Abs. 3 SchKG entwickelt. Schliesslich ist auch nicht ersichtlich, inwiefern die Annahme einer Prozessstandschaft zum un- lösbaren Problem führen würde, dass ein Schuldner im Falle einer allfälligen Ein- stellung der Betreibung nicht selbst den Prozess weiterführen könnte: Wechselt die Prozessführungsbefugnis von einem Prozessstandschafter (zurück) zum ma- teriell Berechtigten bzw.”
“Der Berufungsbeklagte hält dem entgegen, es handle sich vorliegend sehr wohl um eine Prozessstandschaft des Berufungsbeklagten und es stehe ihm die Prozessführungsbefugnis zu (act. 68 Rz. 40, act. 68 Rz. 51). Die Berufungskläge- rin verkenne, dass die gesetzliche Grundlage für die Prozessstandschaft in Art. 102 Abs. 3 SchKG zu finden sei, namentlich die gesetzliche Anordnung der Zwangsverwaltung durch das Betreibungsamt. Der Inhalt der Zwangsverwaltung werde durch Art. 17 und Art. 18 VZG konkretisiert, und Art. 18 VZG erwähne aus- drücklich die Führung von Prozessen. Die Prozessführungsbefugnis des Beru- fungsbeklagten sei damit unzweifelhaft gesetzlich verankert (act. 68 Rz. 41, act. 68 Rz. 46). Sodann könne aus dem Vorbringen der Berufungsklägerin, das Betreibungsamt müsse die Verwaltung des gepfändeten Grundstückes nicht selbst vornehmen, nichts abgeleitet werden (act. 68 Rz. 45). Es brauche das Insti- tut der Prozessstandschaft, da es bei der Zwangsverwaltung einer Liegenschaft gerade nicht primär um die Wahrung der Interessen des Schuldners und Eigentü- mers gehe, sondern um die Erhaltung des Werts und der Ertragsfähigkeit eines Grundstücks, und damit um die Wahrung der Gläubigerinteressen (act. 68 Rz. 47). Die Berufungsklägerin anerkenne in ihrer Berufung sodann selbst aus- drücklich die Prozessführungsbefugnis des Berufungsbeklagten, mache jedoch geltend, dies lediglich als gesetzlicher Vertreter und nicht in Form der Prozess- standschaft. Dies würde aber lediglich zur Berichtigung des Rubrums führen (act.”
“Daran ändere auch der von der Vorinstanz zitierte Entscheid ZMP 2019 Nr. 3 nichts (act. 56 Rz. 35). Gegen eine Annahme einer Prozessstandschaft nur aufgrund der Zwangs- verwaltung würden sodann die Bestimmungen von Art. 17 ff. VZG sprechen: Art. 17 VZG und Art. 18 VZG würden indizieren, dass das Betreibungsamt die ver- schiedenen ordentlichen und ausserordentlichen Verwaltungsmassnahmen als di- rekter Stellvertreter des Schuldners vornehme, da es unsinnig und sachfremd wäre, wenn das Betreibungsamt gewisse, in Art. 17 VZG genannte Verwaltungs- massnahmen (wie etwa die Bezahlung der laufenden Abgaben für Gas, Wasser, - 11 - Elektrizität und dergleichen) nicht im Namen des Schuldners des gepfändeten Grundstücks, sondern in eigenem Namen vornehmen würde. Die Formulierung in Art. 18 Abs. 1 VZG "Erfordert die Verwaltung das Führen von Prozessen" indi- ziere ebenso, dass das Betreibungsamt Prozesse als direkter Stellvertreter führe (act. 56 Rz. 32, act. 72 Rz. 27). Aus der Tatsache, dass das Betreibungsamt oder ein Dritter nach Art. 18 VZG dazu ermächtigt sei, Prozesse zu führen, könne nicht abgeleitet werden, dass eine Prozessstandschaft vorliege. Eine (Liegenschafts-) Verwaltung handle stets als direkter Vertreter, und zwar auch dann, wenn sie zur Führung von Prozessen ermächtigt sei (act. 72 Rz. 27). Weiter sei der Verweis auf die Position der Konkursverwaltung durchaus le- gitim. Mit der Konkurseröffnung könne der Schuldner nicht mehr über die Kon- kursmasse verfügen und die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnisse würden durch das Konkursamt bzw. die Konkursverwaltung ausgeübt. Es liege ebenfalls eine Zwangsverwaltung, nach herrschender Lehre und Rechtsprechung aber kein Fall der Prozessstandschaft vor. Zwar komme der Konkursmasse die Prozessfüh- rungsbefugnis zu, die Konkursverwaltung vertrete diese nach Art. 240 SchKG vor Gericht aber bloss als gesetzlicher Vertreter. Bei der Pfändung eines Grundstü- ckes im Rahmen einer Betreibung auf Pfändung werde das gepfändete Grund- stück – wie im Konkurs die Konkursmasse – durch das Betreibungsamt zwangs- verwaltet.”
“Es ist daher davon auszugehen, dass das Betreibungsamt, welches die Zwangsverwaltung einer gepfändeten Liegenschaft nach Art. 102 Abs. 3 SchKG wahrnimmt und in diesem Rahmen ein Mietrechtsverfahren gegen die Mietpartei führt, in der Rolle eines Prozessstandschafters handelt. - 29 - 3.1.6.3. Die Vorbringen der Berufungsklägerin gegen die Annahme einer Prozess- standschaft aufgrund von Art. 102 Abs. 3 SchKG verfangen nicht: Aus dem Um- stand, dass das Betreibungsamt die Verwaltung und Bewirtschaftung des Grund- stückes gemäss Art. 16 Abs. 3 VZG nicht selbst ausführen müsste, sondern einem Dritten übertragen könnte, lässt sich nichts ableiten. So steht es eben gerade in der Disposition des Betreibungsamtes, ob sie dies selbst wahrnimmt oder nicht. Ebenso lässt sich alleine aus der Verwendung des Begriffes «Verwaltung» in Art. 102 Abs. 3 SchKG keine direkte Stellvertretung ableiten. Wenn die Berufungs- klägerin sodann ausführt, eine Prozessstandschaft würde schon nur aufgrund der in Art. 17 und Art. 18 VZG genannten Verwaltungsmassnahmen ausser Betracht fallen, da es unsinnig wäre, wenn das Betreibungsamt gewissen Handlungen nicht im Namen des Schuldners vornehmen würde, so verkennt sie, dass eine Prozess- standschaft erst mit der Anhebung eines Prozesses begründet wird, und es inso- fern durchaus möglich ist, dass das Betreibungsamt gewisse Handlungen nach Art. 17 und Art. 18 VZG im Namen des Schuldners vornimmt, Ansprüche gericht- lich jedoch in eigenem Namen durchsetzt. Dies ist umso mehr anzunehmen, als dass das Gesetz auch in den anerkannten Fällen der Prozessstandschaft nicht ausdrücklich von einer solchen spricht, sondern sie jeweils durch Lehre und Recht- sprechung entsprechend entwickelt und aus den gesetzlichen Grundlagen abge- leitet worden ist. Es ist daher jeweils nach Sinn und Zweck der Norm zu erörtern, was im Einzelfall vorliegt. Auch aus dem Umstand, dass die Konkursverwaltung die Konkursmasse vor Gericht lediglich als gesetzlicher Vertreter vertritt und nicht als Prozessstandschafter agiert, lässt sich im vorliegenden Fall daher nichts ablei- ten, wurde diese Rechtsprechung und Lehre doch mit Blick auf Art.”
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.