Fassung gemäss Ziff. I der V des BGer vom 5. Juni 1996, in Kraft seit 1. Jan. 1997 (AS 1996 2900). ↩
15 commentaries
Für eine korrekte Schätzung ist eine Besichtigung der Liegenschaft erforderlich; alleinige Angaben des Schuldners genügen nicht.
“und 2.4). Dass das Bundesgericht im Güterrecht den Verkehrswert von Liegenschaften in erster Linie nach der Vergleichsmethode bestimmt, wie Wietlisbach (a.a.O., Rz 261) unter Ver- weis auf die öffentliche-rechtliche Praxis (BGE 114 Ib 286 E. 7b) meint, kann nicht festgestellt werden. Im Zusammenhang mit gepfändeten Grundstücken hat sich das Bundesgericht dahingehend geäussert, dass die Schätzung gemäss Art. 9 VZG den mutmasslichen Verkehrswert der Liegenschaft bestimmen und nicht "möglichst hoch" sein soll. Sie habe alle Kriterien zu berücksichtigen, die den Zu- schlagspreis beeinflussen könnten. Für die Vornahme der Schätzung sei es uner- lässlich, die Liegenschaft zu besichtigen; allein die Aussagen des Schuldners wür- - 60 - den keinesfalls genügen. Wie bei der Schätzung des Verkehrswertes konkret vor- zugehen sei, lege das Gesetz nicht fest. Anerkannt und verbreitet sei die Methode, den Verkehrswert aufgrund des gewichteten Mittels aus Ertragswert und Realwert festzulegen. Zuweilen werde für die Schätzung von Eigentumswohnungen und Ein- familienhäusern auch die hedonische Methode angewendet, die anhand von Da- tenbanken ein Bündel von Eigenschaften verwende (BGer 5A_672/2018 vom 29. Oktober 2018, E. 3.1.3, mit Verweis auf BGE 134 III 42 E. 4).”
Bei wiederholten Neuschätzungsbegehren besteht kein Anspruch auf eine Oberexpertise, sondern lediglich auf eine neue (betreibungsamtliche) Schätzung.
“E. 3.2). Denn es geht nicht an, dass durch wiederholte Begehren um eine neue Schätzung das Zwangsverwer- tungsverfahren ungebührlich verzögert wird (BGE 120 III 135 E. 2). So hat das Bundesgericht entschieden, dass die Beteiligten gemäss Art. 99 Abs. 2 VZG i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZG nur Anspruch auf eine neue Schätzung durch Sachverständige haben und keinen Anspruch auf Einholung einer Oberexpertise (BGE 120 III 135 E. 2; BGer 5A_672/2018 v.”
“Gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 10 EGzSchKG (BR 220.000) richtet sich das Beschwerdeverfahren nach der ZPO und dem EGzZPO, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten (vgl. auch Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG). Weil es sich bei der Neuschätzung i.S.v. Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZG nicht um ein gerichtliches Gutachten i.S.v. Art. 183 ff. ZPO han- delt, sondern um eine betreibungsamtliche Schätzung (BGer 5A_34/2023 v.”
Die Schätzung bestimmt nicht den künftigen Zuschlagspreis und präjudiziert das weitere Verwertungsverfahren nicht.
“Der Beschwerdeführer kritisiert weitgehend bloss in allgemeiner Weise die Höhe des von der Vorinstanz festgelegten Schätzungswertes. Seines Erachtens hätte der Schätzungswert allein schon mit Blick auf die (behaupteten) Erwerbs- und Baukosten und einen mutmasslich bevorstehenden Verkauf einer benachbar- ten Liegenschaft deutlich höher ausfallen müssen. Mit den im Recht befindlichen Schätzungen, insbesondere dem Schätzungsbericht des von der Vorinstanz bei- gezogenen Sachverständigen, setzt er sich hingegen nicht auseinander. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass das Schätzungsergebnis nicht "möglichst hoch" sein soll. Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grund- - 8 - stückes bestimmen (Art. 9 Abs. 1 VZG). Das Schätzungsergebnis präjudiziert das weitere Verwertungsverfahren in keiner Weise, namentlich nicht den (künftigen) Zuschlagspreis; es gibt den Steigerungsinteressenten allenfalls einen Anhalts- punkt über das vertretbare Angebot (BGE 143 III 532 E. 2.2; BGE 134 III 42 E. 4; BGer 5A_34/2023 vom 22. August 2023 E. 2.3.1; BGer 5A_672/2018 vom”
Bei betreibungsamtlicher Neuschätzung sind wertmindernde oder belastende Einträge im Grundbuch sowie Nutzungseinschränkungen (z. B. Lasten, Vormerkungen, Erstwohnung) und sonstige erheblich wertbeeinflussende Umstände zu berücksichtigen.
“Ein allfälliger Kaufinteressent wird nach allgemeiner Le- benserfahrung die Rechtslage nicht abschliessend beurteilen können und durch die vielen Vormerkungen und Grundpfandrechte im Grundbuchauszug hinsichtlich eines abzugebenden Kaufangebotes sicher in dem Sinne beeinflusst werden, dass er nicht abschätzen kann, ob das von ihm ersteigerte Grundstück nicht doch noch für allfällige Ausfälle mithaften wird, zumal die eingetragenen Lasten erheb- lich sind. Die diesbezügliche Beurteilung der Zweitgutachterin, die vielen Einträge würden den Wert negativ beeinflussen, ist deshalb schlüssig. Zudem geht nicht nur das Zweitgutachten (Neuschätzung), sondern auch das erste Gutachten da- von aus, dass die umfangreichen Eintragungen im Grundbuch sich auf den Wert der Stockwerkeinheiten auswirken (Schätzungen von G. vom 8. März 2022, act. E.I.13 und act. E.I.14, je S. 3; act. B.2, S. 18). Dazu kommt bei der Stock- werkeinheit Nr. D. die zusätzliche Anmerkung, dass es sich um eine Erst- /Hauptwohnung gemäss kommunalem Baugesetz handelt, was sich ebenfalls nachteilig auf einen allfälligen Schätzwert auswirkt, weil der Käufermarkt bei die- sem Objekt eingeschränkt ist. Auch ein solcher Umstand ist bei der betreibungs- amtlichen Schätzung gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG zu berücksichtigen (BGE 143 III 532 E. 2.3 = Pra 2018 Nr. 147)”
Die Vorinstanz kann ein Neuschätzungsbegehren mangels fristgemäß geleisteten Kostenvorschusses ablehnen; vor Oberinstanz besteht kein weiterer automatischer Neuschätzungsanspruch.
“Enthält eine Beschwerde keinen rechtsgenügenden An- trag oder keine hinreichende Begründung, ist auf sie nicht einzutreten (vgl. HUN- GERBÜHLER/BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). 4.Bevor nachfolgend (E. 5) die vorinstanzlichen Erwägungen zusammenge- fasst werden, ist zum besseren Verständnis kurz auf den Unterschied zwischen einer betreibungsrechtlichen Beschwerde (Art. 17 f. SchKG) gegen die betrei- bungsamtliche Schätzung und einem Gesuch um Neuschätzung einzugehen: Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde können Fehler im Verfahren zur betrei- bungsamtlichen Schätzung geltend gemacht werden (BGE 135 I 102 E. 3.1; BGE 133 III 537 E. 4.1; BGE 120 III 79). Die betreibungsrechtliche Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde bedarf – wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 3) – eines An- trags und einer Begründung. Stört sich eine beteiligte Person hingegen am Ergeb- nis der Schätzung, kann sie bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Neuschät- zung stellen (Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZG). Ein Gesuch um Neuschät- zung bedarf keiner Begründung (BGE 145 III 487 E. 3.3.3; BGE 134 III 42 E. 4). Art. 9 Abs. 2 VZG macht den Anspruch auf Neuschätzung allerdings von der Leis- tung eines Kostenvorschusses abhängig. - 5 - 5.Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG sei jeder Beteiligte berech- tigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung bei der Aufsichtsbe- hörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen (act. 5 E. II.1). Die Beschwerdeführerin habe fristgerecht die Neu- schätzung des Grundstücks verlangt. Sie habe jedoch den Kostenvorschuss in- nert der Frist nicht geleistet. Ein Anspruch auf Kostenübernahme durch den Staat bestehe nicht. Entsprechend sei das Gesuch um Neuschätzung der Grundstücke abzuweisen (act. E. II.2). Falls die Beschwerdeführerin neben ihrem Antrag auf Neuschätzung zusätzlich Beschwerde gegen die betreibungsamtliche Schätzung erheben wolle, wäre nicht ersichtlich, welche konkreten Verletzungen gerügt wür- den.”
“HUN- GERBÜHLER/BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). 4.Bevor nachfolgend (E. 5) die vorinstanzlichen Erwägungen zusammenge- fasst werden, ist zum besseren Verständnis kurz auf den Unterschied zwischen einer betreibungsrechtlichen Beschwerde (Art. 17 f. SchKG) gegen die betrei- bungsamtliche Schätzung und einem Gesuch um Neuschätzung einzugehen: Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde können Fehler im Verfahren zur betrei- bungsamtlichen Schätzung geltend gemacht werden (BGE 135 I 102 E. 3.1; BGE 133 III 537 E. 4.1; BGE 120 III 79). Die betreibungsrechtliche Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde bedarf – wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 3) – eines An- trags und einer Begründung. Stört sich eine beteiligte Person hingegen am Ergeb- nis der Schätzung, kann sie bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Neuschät- zung stellen (Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZG). Ein Gesuch um Neuschät- zung bedarf keiner Begründung (BGE 145 III 487 E. 3.3.3; BGE 134 III 42 E. 4). Art. 9 Abs. 2 VZG macht den Anspruch auf Neuschätzung allerdings von der Leis- tung eines Kostenvorschusses abhängig. - 5 - 5.Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG sei jeder Beteiligte berech- tigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung bei der Aufsichtsbe- hörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen (act. 5 E. II.1). Die Beschwerdeführerin habe fristgerecht die Neu- schätzung des Grundstücks verlangt. Sie habe jedoch den Kostenvorschuss in- nert der Frist nicht geleistet. Ein Anspruch auf Kostenübernahme durch den Staat bestehe nicht. Entsprechend sei das Gesuch um Neuschätzung der Grundstücke abzuweisen (act. E. II.2). Falls die Beschwerdeführerin neben ihrem Antrag auf Neuschätzung zusätzlich Beschwerde gegen die betreibungsamtliche Schätzung erheben wolle, wäre nicht ersichtlich, welche konkreten Verletzungen gerügt wür- den. Entsprechend wäre auch auf eine allfällige Beschwerde mangels hinreichen- der Begründung nicht einzutreten gewesen (E.”
Die Aufsichtsbehörde darf sich bei endgültiger Festlegung nicht auf parteiische Privat-Schätzungen stützen; sie kann jedoch auf bereits eingeholte Schätzungen verzichten, sofern diese keine inhaltlichen Mängel aufweisen.
“Ausgangs- und Referenzpunkt der Kritik der Beschwerdeführer am vorin- stanzlichen Urteil vom 24. Juni 2024 (act. 43) ist die im Jahr 2021 vorgenommene Schätzung des Grundstückes durch K._____ auf Fr. 2'597'000.00 (act. 2/3 = act. 31/4 = act. 45; fortan private Schätzung). Diese private Schätzung wurde vom Beschwerdeführer 1 in Auftrag gegeben, womit es sich aus prozessualer Sicht im Gegensatz zu den amtlich bzw. behördlich veranlassten Schätzungen vom 3. Mai 2023 (act. 5) und vom 22. April 2024 mit Ergänzungen vom 29. Mai 2024 (act. 25 und 34) weder um eine Schätzung durch einen Sachverständigen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 SchKG, Art. 140 Abs. 3 SchKG, Art. 99 VZG und Art. 9 VZG noch um ein Beweismittel im Sinne von Art. 183 ff. ZPO handelt, sondern um eine - 6 - blosse Parteibehauptung (vgl. CHK-Sutter-Somm/Seiler ZPO 183 N 5). Gesetz und Verordnung schliessen es bereits dem Wortlaut nach aus, dass bei der end- gültigen Festlegung des Schätzwertes durch die Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG auf Parteibehauptungen abgestützt wird. Die Vorinstanz hat dementsprechend den Schätzwert richtigerweise nur gestützt auf die Neuschät- zung festgelegt und die private Schätzung unberücksichtigt gelassen.”
“Art. 9 Abs. 2 VZG räumt den Beteiligten den bedingungslosen Anspruch auf eine Neuschätzung ein. Holt die untere kantonale Aufsichtsbehörde wie vorlie- gend eine Neuschätzung ein, steht den Beteiligten im Verfahren vor der oberen kantonalen Aufsichtsbehörde kein Anspruch auf eine weitere Schätzung im Sinne eines Obergutachtens zu (BGE 134 III 42 E. 3 f.; BGE 120 III 135, E. 2; BGer 5A_639/2013 vom 21. Januar 2014, E. 2.3; BSK SchKG I-KÄNZIG/BERNHEIM, Art. 155 N 11). Genügt die von der unteren Aufsichtsbehörde eingeholte Schät- zung bzw. weist diese keine inhaltlichen Mängel auf, kann die obere kantonale Aufsichtsbehörde ihren Entscheid ohne Beizug eines neuen Sachverständigen fällen (vgl. ZOPFI, a.a.O., Art. 9 N 10). Nachfolgend ist deshalb unter Berücksichti- gung der Beanstandungen des Beschwerdeführers zu prüfen, ob die Schät- zung(en) inhaltliche Mängel aufweist (bzw. aufweisen).”
Die Schätzung muss den mutmasslichen Verkehrswert objektiv bestimmen und darf nicht mit dem Ziel 'möglichst hoch' angesetzt werden.
“und 2.4). Dass das Bundesgericht im Güterrecht den Verkehrswert von Liegenschaften in erster Linie nach der Vergleichsmethode bestimmt, wie Wietlisbach (a.a.O., Rz 261) unter Ver- weis auf die öffentliche-rechtliche Praxis (BGE 114 Ib 286 E. 7b) meint, kann nicht festgestellt werden. Im Zusammenhang mit gepfändeten Grundstücken hat sich das Bundesgericht dahingehend geäussert, dass die Schätzung gemäss Art. 9 VZG den mutmasslichen Verkehrswert der Liegenschaft bestimmen und nicht "möglichst hoch" sein soll. Sie habe alle Kriterien zu berücksichtigen, die den Zu- schlagspreis beeinflussen könnten. Für die Vornahme der Schätzung sei es uner- lässlich, die Liegenschaft zu besichtigen; allein die Aussagen des Schuldners wür- - 60 - den keinesfalls genügen. Wie bei der Schätzung des Verkehrswertes konkret vor- zugehen sei, lege das Gesetz nicht fest. Anerkannt und verbreitet sei die Methode, den Verkehrswert aufgrund des gewichteten Mittels aus Ertragswert und Realwert festzulegen. Zuweilen werde für die Schätzung von Eigentumswohnungen und Ein- familienhäusern auch die hedonische Methode angewendet, die anhand von Da- tenbanken ein Bündel von Eigenschaften verwende (BGer 5A_672/2018 vom 29. Oktober 2018, E. 3.1.3, mit Verweis auf BGE 134 III 42 E. 4).”
Bei der Verkehrswertschätzung sind Bankenverkehrswerte bzw. Hypothekär- oder Bankenverkehrswerte nicht maßgeblich; es ist der mutmassliche Marktwert (realistischer Verkaufswert) zu bestimmen und nicht ein hoher bzw. höchstmöglicher Wert.
“Die Beschwerdeführer übergehen, dass die Schätzung nicht "möglichst hoch", sondern den mutmasslichen Verkehrswert (Marktwert) der Liegenschaft bestimmen soll (Art. 9 Abs. 1 i.V.m. mit Art. 99 Abs. 1 VZG; BGE 143 III 532 E. 2.2; vgl. BGE 73 III 52 S. 55). Bankenverkehrswerte sowie ein durch das Kreditinstitut gewährter maximaler Hypothekarbetrag - festgelegt als maximaler Prozentsatz des Bankenverkehrswertes - werden nicht zu den für die Verkehrswertschätzung massgebenden Werten gezählt, genauso wenig wie Versicherungs- und fiskalische Werte (Schweizerische Vereinigung kantonaler Grundstückbewertungsexperten [SVKG], Das Schweizerische Schätzerhandbuch, 2019, S. 21; CANONICA, Die Immobilienbewertung, 2009, S. 16). Die mutmassliche Schätzung des Markt- bzw. Verkehrswertes gemäss Art. 9 Abs. 1 VZG erfolgt unabhängig von den erwähnten Werten. Der Vorwurf der Beschwerdeführer, die Aufsichtsbehörde habe eine auf einer Verletzung von Art. 9 oder Art. 29 Abs. 2 BV beruhende Sachverhaltsfeststellung getroffen, weil es ihre Tatsachenvorbringen im Zusammenhang mit der Belehnung der Liegenschaft im Jahr 2007 nicht berücksichtigt habe, geht fehl. Es mangelt an der Rechtserheblichkeit der tatsächlichen Vorbringen, welche die Aufsichtsbehörde mit Blick auf die Gutachten F.________ und G.________ angeblich übergangen und einen Einfluss auf das Verfahren haben könnten (BGE 143 IV 380 E. 1.4.1). Dass die Aufsichtsbehörde das (nach Art. 9 i.V.m. Art. 99 VZG) massgebende Verfahren nicht eingehalten oder das ihr zustehende Ermessen sonst in irgendeiner Weise überschritten oder missbraucht habe, wenn es auf den Mittelwert des betreibungsamtlichen und des neuen, jeweils durch Sachverständige ermittelten Verkehrsschätzwertes (mit Bewertungsstichtag 12. Januar 2024 bzw. 3. Mai 2024) abgestellt hat, ist aufgrund der Vorbringen der Beschwerdeführer nicht ersichtlich.”
“Der Beschwerdeführer kritisiert weitgehend bloss in allgemeiner Weise die Höhe des von der Vorinstanz festgelegten Schätzungswertes. Seines Erachtens hätte der Schätzungswert allein schon mit Blick auf die (behaupteten) Erwerbs- und Baukosten und einen mutmasslich bevorstehenden Verkauf einer benachbar- ten Liegenschaft deutlich höher ausfallen müssen. Mit den im Recht befindlichen Schätzungen, insbesondere dem Schätzungsbericht des von der Vorinstanz bei- gezogenen Sachverständigen, setzt er sich hingegen nicht auseinander. Dabei übersieht der Beschwerdeführer, dass das Schätzungsergebnis nicht "möglichst hoch" sein soll. Die Schätzung soll den mutmasslichen Verkaufswert des Grund- - 8 - stückes bestimmen (Art. 9 Abs. 1 VZG). Das Schätzungsergebnis präjudiziert das weitere Verwertungsverfahren in keiner Weise, namentlich nicht den (künftigen) Zuschlagspreis; es gibt den Steigerungsinteressenten allenfalls einen Anhalts- punkt über das vertretbare Angebot (BGE 143 III 532 E. 2.2; BGE 134 III 42 E. 4; BGer 5A_34/2023 vom 22. August 2023 E. 2.3.1; BGer 5A_672/2018 vom”
Die Aufsichtsbehörde darf private Parteischätzungen bei der endgültigen Festlegung des Schätzwertes nicht berücksichtigen oder als Grundlage verwenden.
“Ausgangs- und Referenzpunkt der Kritik der Beschwerdeführer am vorin- stanzlichen Urteil vom 24. Juni 2024 (act. 43) ist die im Jahr 2021 vorgenommene Schätzung des Grundstückes durch K._____ auf Fr. 2'597'000.00 (act. 2/3 = act. 31/4 = act. 45; fortan private Schätzung). Diese private Schätzung wurde vom Beschwerdeführer 1 in Auftrag gegeben, womit es sich aus prozessualer Sicht im Gegensatz zu den amtlich bzw. behördlich veranlassten Schätzungen vom 3. Mai 2023 (act. 5) und vom 22. April 2024 mit Ergänzungen vom 29. Mai 2024 (act. 25 und 34) weder um eine Schätzung durch einen Sachverständigen im Sinne von Art. 97 Abs. 1 SchKG, Art. 140 Abs. 3 SchKG, Art. 99 VZG und Art. 9 VZG noch um ein Beweismittel im Sinne von Art. 183 ff. ZPO handelt, sondern um eine - 6 - blosse Parteibehauptung (vgl. CHK-Sutter-Somm/Seiler ZPO 183 N 5). Gesetz und Verordnung schliessen es bereits dem Wortlaut nach aus, dass bei der end- gültigen Festlegung des Schätzwertes durch die Aufsichtsbehörde im Sinne von Art. 9 Abs. 2 VZG auf Parteibehauptungen abgestützt wird. Die Vorinstanz hat dementsprechend den Schätzwert richtigerweise nur gestützt auf die Neuschät- zung festgelegt und die private Schätzung unberücksichtigt gelassen.”
Die Aufsichtsbehörde kann für die Durchführung einer Neuschätzung (auch wenn durch Sachverständige erfolgt) eine Gebühr erheben, bemessen nach Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG bzw. der GebV.
“Beim Entscheid der Aufsichtsbehörde über den massgeblichen Schätzwert des Grundstücks nach Neuschätzung durch Sachverständige (Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZG) handelt es sich um eine nicht besonders tarifierte Ver- richtung, für die eine Gebühr nach Art. 1 Abs. 2 GebV SchKG zu erheben ist (BGE 131 III 136 E. 3). Für Verrichtungen, die in der Gebührenverordnung zum SchKG nicht besonders tarifiert sind, kann eine Gebühr bis zu CHF”
Die Neuschätzung ist kostenpflichtig; die Behandlung des Begehrens setzt voraus, dass ein Kostenvorschuss frist- und vorausbezahlt geleistet wird; wird der Vorschuss nicht rechtzeitig entrichtet, bleibt das Begehren wirkungslos bzw. entfällt.
“Enthält eine Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag oder keine hinreichende Begründung, ist auf sie nicht einzutreten (vgl. HUNGERBÜHLER/BU- CHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). 4.Bevor nachfolgend (E. 5) die vorinstanzlichen Erwägungen zusammenge- fasst werden, ist zum besseren Verständnis kurz auf den Unterschied zwischen einer betreibungsrechtlichen Beschwerde (Art. 17 f. SchKG) gegen die betrei- bungsamtliche Schätzung und einem Gesuch um Neuschätzung einzugehen: Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde können Fehler im Verfahren zur betrei- bungsamtlichen Schätzung geltend gemacht werden (BGE 135 I 102 E. 3.1; BGE 133 III 537 E. 4.1; BGE 120 III 79). Die betreibungsrechtliche Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde bedarf – wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 3) – eines Antrags und einer Begründung. Stört sich eine beteiligte Person hingegen am Ergebnis der Schätzung, kann sie bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Neuschätzung stel- len (Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZG). Ein Gesuch um Neuschätzung be- darf keiner Begründung (BGE 145 III 487 E. 3.3.3; BGE 134 III 42 E. 4). Art. 9 - 5 - Abs. 2 VZG macht den Anspruch auf Neuschätzung allerdings von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig. 5.Die Vorinstanz erwog, die Gemeinde B._____ habe in der Verkehrswertbe- rechnung per 11. April 2007 ausschliesslich für den überbauten Teil des Haupt- grundstücks einen Landwert von Fr. 500. pro m 2 eingesetzt. Für die übrige Flä- che des Hauptgrundstücks und die weiteren Grundstücke seien damals Fr. 9. resp. Fr.”
“Enthält eine Beschwerde keinen rechtsgenügenden An- trag oder keine hinreichende Begründung, ist auf sie nicht einzutreten (vgl. HUN- GERBÜHLER/BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). 4.Bevor nachfolgend (E. 5) die vorinstanzlichen Erwägungen zusammenge- fasst werden, ist zum besseren Verständnis kurz auf den Unterschied zwischen einer betreibungsrechtlichen Beschwerde (Art. 17 f. SchKG) gegen die betrei- bungsamtliche Schätzung und einem Gesuch um Neuschätzung einzugehen: Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde können Fehler im Verfahren zur betrei- bungsamtlichen Schätzung geltend gemacht werden (BGE 135 I 102 E. 3.1; BGE 133 III 537 E. 4.1; BGE 120 III 79). Die betreibungsrechtliche Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde bedarf – wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 3) – eines An- trags und einer Begründung. Stört sich eine beteiligte Person hingegen am Ergeb- nis der Schätzung, kann sie bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Neuschät- zung stellen (Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZG). Ein Gesuch um Neuschät- zung bedarf keiner Begründung (BGE 145 III 487 E. 3.3.3; BGE 134 III 42 E. 4). Art. 9 Abs. 2 VZG macht den Anspruch auf Neuschätzung allerdings von der Leis- tung eines Kostenvorschusses abhängig. - 5 - 5.Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG sei jeder Beteiligte berech- tigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung bei der Aufsichtsbe- hörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen (act. 5 E. II.1). Die Beschwerdeführerin habe fristgerecht die Neu- schätzung des Grundstücks verlangt. Sie habe jedoch den Kostenvorschuss in- nert der Frist nicht geleistet. Ein Anspruch auf Kostenübernahme durch den Staat bestehe nicht. Entsprechend sei das Gesuch um Neuschätzung der Grundstücke abzuweisen (act. E. II.2). Falls die Beschwerdeführerin neben ihrem Antrag auf Neuschätzung zusätzlich Beschwerde gegen die betreibungsamtliche Schätzung erheben wolle, wäre nicht ersichtlich, welche konkreten Verletzungen gerügt wür- den.”
“HUN- GERBÜHLER/BUCHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). 4.Bevor nachfolgend (E. 5) die vorinstanzlichen Erwägungen zusammenge- fasst werden, ist zum besseren Verständnis kurz auf den Unterschied zwischen einer betreibungsrechtlichen Beschwerde (Art. 17 f. SchKG) gegen die betrei- bungsamtliche Schätzung und einem Gesuch um Neuschätzung einzugehen: Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde können Fehler im Verfahren zur betrei- bungsamtlichen Schätzung geltend gemacht werden (BGE 135 I 102 E. 3.1; BGE 133 III 537 E. 4.1; BGE 120 III 79). Die betreibungsrechtliche Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde bedarf – wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 3) – eines An- trags und einer Begründung. Stört sich eine beteiligte Person hingegen am Ergeb- nis der Schätzung, kann sie bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Neuschät- zung stellen (Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZG). Ein Gesuch um Neuschät- zung bedarf keiner Begründung (BGE 145 III 487 E. 3.3.3; BGE 134 III 42 E. 4). Art. 9 Abs. 2 VZG macht den Anspruch auf Neuschätzung allerdings von der Leis- tung eines Kostenvorschusses abhängig. - 5 - 5.Die Vorinstanz erwog, gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG sei jeder Beteiligte berech- tigt, innerhalb der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung bei der Aufsichtsbe- hörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige zu verlangen (act. 5 E. II.1). Die Beschwerdeführerin habe fristgerecht die Neu- schätzung des Grundstücks verlangt. Sie habe jedoch den Kostenvorschuss in- nert der Frist nicht geleistet. Ein Anspruch auf Kostenübernahme durch den Staat bestehe nicht. Entsprechend sei das Gesuch um Neuschätzung der Grundstücke abzuweisen (act. E. II.2). Falls die Beschwerdeführerin neben ihrem Antrag auf Neuschätzung zusätzlich Beschwerde gegen die betreibungsamtliche Schätzung erheben wolle, wäre nicht ersichtlich, welche konkreten Verletzungen gerügt wür- den. Entsprechend wäre auch auf eine allfällige Beschwerde mangels hinreichen- der Begründung nicht einzutreten gewesen (E.”
Ein Neuschätzungsbegehren ist als betreibungsamtliche (nicht gerichtliche) Schätzung zu behandeln; es bedarf hierfür keiner inhaltlichen Begründung bzw. speziellen Sachvortrags, die Aufsichtsbehörde gewährt jedoch vor der endgültigen Festsetzung rechtliches Gehör.
“Enthält eine Beschwerde keinen rechtsgenügenden Antrag oder keine hinreichende Begründung, ist auf sie nicht einzutreten (vgl. HUNGERBÜHLER/BU- CHER, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 28 und 46). 4.Bevor nachfolgend (E. 5) die vorinstanzlichen Erwägungen zusammenge- fasst werden, ist zum besseren Verständnis kurz auf den Unterschied zwischen einer betreibungsrechtlichen Beschwerde (Art. 17 f. SchKG) gegen die betrei- bungsamtliche Schätzung und einem Gesuch um Neuschätzung einzugehen: Mit der betreibungsrechtlichen Beschwerde können Fehler im Verfahren zur betrei- bungsamtlichen Schätzung geltend gemacht werden (BGE 135 I 102 E. 3.1; BGE 133 III 537 E. 4.1; BGE 120 III 79). Die betreibungsrechtliche Beschwerde bei der Aufsichtsbehörde bedarf – wie vorstehend erwähnt (vgl. E. 3) – eines Antrags und einer Begründung. Stört sich eine beteiligte Person hingegen am Ergebnis der Schätzung, kann sie bei der Aufsichtsbehörde ein Gesuch um Neuschätzung stel- len (Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZG). Ein Gesuch um Neuschätzung be- darf keiner Begründung (BGE 145 III 487 E. 3.3.3; BGE 134 III 42 E. 4). Art. 9 - 5 - Abs. 2 VZG macht den Anspruch auf Neuschätzung allerdings von der Leistung eines Kostenvorschusses abhängig. 5.Die Vorinstanz erwog, die Gemeinde B._____ habe in der Verkehrswertbe- rechnung per 11. April 2007 ausschliesslich für den überbauten Teil des Haupt- grundstücks einen Landwert von Fr. 500. pro m 2 eingesetzt. Für die übrige Flä- che des Hauptgrundstücks und die weiteren Grundstücke seien damals Fr. 9. resp. Fr.”
“Gemäss Art. 20a Abs. 3 SchKG i.V.m. Art. 10 EGzSchKG (BR 220.000) richtet sich das Beschwerdeverfahren nach der ZPO und dem EGzZPO, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten (vgl. auch Art. 17 Abs. 4 EGzSchKG). Weil es sich bei der Neuschätzung i.S.v. Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZG nicht um ein gerichtliches Gutachten i.S.v. Art. 183 ff. ZPO han- delt, sondern um eine betreibungsamtliche Schätzung (BGer 5A_34/2023 v.”
“Nach Eingang des Verwertungsbegehrens und entsprechender Mitteilung an den Schuldner ordnet das Betreibungsamt wie hier die Schätzung des Pfan- des an (Art. 155 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 SchKG, Art. 99 Abs. 1 VZG). Die Schätzung erfolgt nötigenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen (Art. 97 Abs. 1 SchKG). Die Beteiligten können innerhalb der Beschwerdefrist von zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde gegen Leistung eines Kostenvorschusses eine neue Schätzung durch Sachverständige verlangen (Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZG; BGE 133 III 537 E. 4.1). Eine Begründung braucht es hierfür nicht (BGE 145 III 487 E. 3.3.3; BGE 134 III 42 E. 4; ZOPFI, in: Kurzkommentar VZG, 2. Aufl. 2024, Art. 9 N 8). Der Anspruch auf Neuschätzung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ansichten über den Verkaufswert eines Grundstücks selbst unter Sachverständigen (erheblich) auseinander liegen können (BGer 5A_34/2023 vom 22. August 2023 E. 2.3.2). Nach Eingang des Zweitgutachtens hat die Aufsichtsbehörde den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zum neuen Schätzungsbericht zu äussern. Anschlies- send entscheidet die Aufsichtsbehörde endgültig über den massgeblichen Schät- zungswert (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VZG; BGer 5A_672/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 3.1.1; BGer 5A_639/2013 vom 21. Januar 2014 E. 2.2). Die Aufsichtsbehörde kann zu ihrer endgültigen Entscheidung auf einen Mittelwert ab- stellen, wenn zwei voneinander abweichende Schätzungen gleich kompetenter Sachverständiger vorliegen (BGE 120 III 79 E.”
Bei Schätzungen sind die gesetzlichen Anforderungen von Art. 9 Abs. 1 VZG zu beachten; deren Nichteinhaltung durch das Betreibungsamt ist beschwerdebegründend und kann gemäss Art. 17 SchKG gerügt werden (wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit).
“Mit Ausnahme der Fälle, in denen das SchKG den Weg der gerichtlichen Klage vorschreibt, kann gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes binnen zehn Tage seit Kenntnis der Verfügung bei der Aufsichts- behörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden (Art. 17 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 SchKG). Betreibungsferien und Rechtsstill- stand hemmen den Fristenlauf nicht. Fällt jedoch für den Schuldner, den Gläubiger oder den Dritten das Ende einer Frist in die Zeit der Betreibungsferien oder des Rechtsstillstandes, so wird die Frist bis zum dritten Tag nach deren Ende verlän- gert. Bei der Berechnung der Frist von drei Tagen werden Samstag und Sonntag sowie staatlich anerkannte Feiertage nicht mitgezählt (Art. 63 SchKG). Gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG gelten sieben Tage vor und sieben Tage nach Ostern Betrei- bungsferien. Bezieht sich eine Beschwerde auf gesetzliche Anforderungen, die vom Betrei- bungsamt bei einer Schätzung gemäss Art. 99 Abs. 1 i.V.m. Art. 9 Abs. 1 VZG zu berücksichtigen sind, ist sie nach Art. 17 SchKG zu beurteilen (BGer 5A_34/2023 v.”
“Gegen die Schätzung des Betreibungsamts kann Beschwerde geführt wer- den, wenn sie den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht oder der Betrei- bungsbeamte die massgebenden Kriterien von Art. 9 Abs. 1 VZG unbeachtet ge- lassen hat (BGer 5A_34/2023 v.”
Bei zwei gleich kompetenten, abweichenden Sachverständigengutachten kann die Aufsichtsbehörde zur Festsetzung einen Mittelwert bilden.
“Nach Eingang des Verwertungsbegehrens und entsprechender Mitteilung an den Schuldner ordnet das Betreibungsamt wie hier die Schätzung des Pfan- des an (Art. 155 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 SchKG, Art. 99 Abs. 1 VZG). Die Schätzung erfolgt nötigenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen (Art. 97 Abs. 1 SchKG). Die Beteiligten können innerhalb der Beschwerdefrist von zehn Tagen bei der Aufsichtsbehörde gegen Leistung eines Kostenvorschusses eine neue Schätzung durch Sachverständige verlangen (Art. 99 Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 VZG; BGE 133 III 537 E. 4.1). Eine Begründung braucht es hierfür nicht (BGE 145 III 487 E. 3.3.3; BGE 134 III 42 E. 4; ZOPFI, in: Kurzkommentar VZG, 2. Aufl. 2024, Art. 9 N 8). Der Anspruch auf Neuschätzung trägt dem Umstand Rechnung, dass die Ansichten über den Verkaufswert eines Grundstücks selbst unter Sachverständigen (erheblich) auseinander liegen können (BGer 5A_34/2023 vom 22. August 2023 E. 2.3.2). Nach Eingang des Zweitgutachtens hat die Aufsichtsbehörde den Parteien zur Wahrung des rechtlichen Gehörs die Gelegenheit zu geben, sich zum neuen Schätzungsbericht zu äussern. Anschlies- send entscheidet die Aufsichtsbehörde endgültig über den massgeblichen Schät- zungswert (Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 99 Abs. 2 VZG; BGer 5A_672/2018 vom 29. Oktober 2018 E. 3.1.1; BGer 5A_639/2013 vom 21. Januar 2014 E. 2.2). Die Aufsichtsbehörde kann zu ihrer endgültigen Entscheidung auf einen Mittelwert ab- stellen, wenn zwei voneinander abweichende Schätzungen gleich kompetenter Sachverständiger vorliegen (BGE 120 III 79 E.”
Bei der kantonalen Aufsichtsbehörde können Schätzungsstreitigkeiten abschliessend geklärt werden.
“Die Kosten des Berufungsverfahrens gehen ausgangsgemäss zu Lasten der Berufungsklägerin (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Sie sind als Entscheidgebühr auf CHF 5'000.00 festzusetzen (Art. 9 VZG) und aus dem geleisteten Vorschuss zu beziehen. Da keine Berufungsantwort einzuholen war (Art. 312 Abs. 1 ZPO), entfällt eine Parteientschädigung. Demnach wird erkannt:”
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