Fassung gemäss Anhang Ziff. 2 der Grundbuchverordnung vom 23. Sept. 2011, in Kraft seit 1. Jan. 2012 (AS 2011 4659). ↩
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Die Beschwerde gegen den Zuschlag hat von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung für die Grundbucheintragung; die Eintragung des Zuschlags kann daher bis zum rechtskräftigen Abschluss des Beschwerdeverfahrens nicht erfolgen.
“________ auf eine Stellungnahme. A.d. Das Betreibungsamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 25. März 2024 im Wesentlichen, es sei auf die Beschwerde nicht einzutreten. Eventuell sei die Beschwerde abzuweisen. A.e. Mit Urteil vom 25. Juni 2024 wies die Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf eintrat. B. Mit Beschwerde in Zivilsachen vom 8. Juli 2024 ist A.A.________ an das Bundesgericht gelangt. Der Beschwerdeführer verlangt die Aufhebung des Entscheids der Aufsichtsbehörde und erneuert seine im kantonalen Verfahren gestellten Begehren. Eventuell sei die Angelegenheit zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen. Sodann stellt er Gesuche um aufschiebende Wirkung und unentgeltliche Rechtspflege. Während B.A.________ auf eine Stellungnahme zum Gesuch um aufschiebende Wirkung verzichtet, beantragt das Betreibungsamt Region Solothurn dessen Abweisung. Mit Verfügung vom 18. Juli 2024 hat das Bundesgericht festgestellt, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 VZG aufschiebende Wirkung zukommt und dem Abweisungsbegehren des Betreibungsamts folglich nicht stattgegeben werden kann. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt.”
“Ausserdem sei festzustellen, dass den Schuldnern bis zur allfälligen Durchführung einer erneuten Versteigerung offenstehe, die Forderung der Gläubigerin zu tilgen (Rechtsbegehren 4). Ferner seien dem Beschwerdeführer erneute Fristen für die Stellungnahmen zu erteilen, die im Verlauf der vorangehenden Verfahren nicht gegeben wurden (Rechtsbegehren 5). In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt der Beschwerdeführer, Rechtsanwalt Michael Ritter sei nicht als Vertreter der Ersteigerer zuzulassen und vom Verfahren auszuschliessen, und sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. C.b. Nach Einholung von Stellungnahmen wies das präsidierende Mitglied der urteilenden Abteilung mit Verfügung vom 29. September 2023 das Gesuch um Ausschluss von Rechtsanwalt Michael Ritter aus dem bundesgerichtlichen Verfahren ab. Gleichzeitig teilte es dem Beschwerdeführer mit, dass die Beschwerde gegen den Zuschlag eines Grundstücks hinsichtlich der Grundbucheintragung von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung hat, und wies das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung, soweit der Beschwerdeführer damit einen über Art. 66 Abs. 1 VZG hinausgehenden Aufschub der Wirkungen des Zuschlags anstrebt, ab. C.c. Das Bundesgericht hat die kantonalen Akten beigezogen, in der Hauptsache hingegen keine Vernehmlassungen eingeholt. C.d. Das Bezirksgericht Laufenburg hat dem Bundesgericht am 16. November 2023 die Kopie eines von Rechtsanwalt Michael Ritter im Auftrag der Ersteigerer verfassten, an das Bezirksgericht adressierten und vom 13. November 2023 datierten Schreibens zukommen lassen. Das Bundesgericht hat dem Bezirksgericht am 21. November 2023 mitgeteilt, es sei noch kein Urteil ergangen und es könne nicht abgeschätzt werden, wann der Entscheid gefällt werde. Mit einer 40-seitigen und 25 Rechtsbegehren enthaltenden Eingabe vom 22. Februar 2024 hat der Beschwerdeführer zu den Schreiben vom 13. und 16. November 2023 Stellung genommen.”
Die Meldung bzw. die Anzeige an das Grundbuchamt kann isoliert aufgeschoben werden; eine weitergehende aufschiebende Wirkung wird regelmäßig nicht gewährt, während der Zuschlag selbst bestehen bleiben kann.
“Diese Ausführungen gehen allesamt an der Sache vorbei und die Berufung gegen den erstinstanzlichen Entscheid betreffend das Gesuch um Rechtsschutz in klaren Fällen ist offensichtlich aussichtslos: Vorliegend fehlte es nicht nur an den Voraussetzungen für den Rechtsschutz in klaren Fällen, sondern vielmehr war der Beschwerdeführer gar nicht mehr legitimiert, am 19. November 2023 erstinstanzlich ein solches Gesuch zu stellen, weil das Eigentum in diesem Zeitpunkt bereits auf die Ersteigerer übergegangen war. Der Eigentumsübergang erfolgt nicht erst mit dem - hier bloss deklaratorischen - Grundbucheintrag, sondern ex lege bereits mit dem Zuschlag in der Zwangsvollstreckung und damit ausserbuchlich (Art. 656 Abs. 2 ZGB; BGE 117 III 39 E. 4b; 128 III 82 E. 1a; Urteil 5A_811/2017 vom 6. November 2017 E. 3; ROTH, in: Basler Kommentar, 3. Aufl. 2021, N. 87 zu Art. 126 ZGB). Zwar meldet das Betreibungsamt den Eigentumsübergang erst dann beim Grundbuchamt an, wenn keine Beschwerde erhoben oder diese abgewiesen worden ist (Art. 66 Abs. 1 VZG). Insofern kommt einer gestützt auf Art. 17 SchKG erhobenen Beschwerde gegen den Zuschlag von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zu (LEVANTE, in: Basler Kommentar, N. 83 zu Art. 19 SchKG; COMETTA/ MÖCKLI, in: Basler Kommentar, N. 9 zu Art. 36 SchKG). Indes treten bei abweisendem Beschwerdeentscheid die Wirkungen des Zuschlages rückwirkend auf den betreffenden Zeitpunkt wieder ein (BGE 129 III 100 E. 3). Für den Weiterzug an das Bundesgericht ist sodann zu beachten, dass es sich beim Zuschlag bzw. beim Entscheid der kantonalen Aufsichtsbehörde nicht um ein Gestaltungsurteil im Sinn von Art. 103 Abs. 2 lit. a BGG handelt, sondern vielmehr der allgemeine Grundsatz von Art. 103 Abs. 1 BGG zum Tragen kommt, wonach die Beschwerde an das Bundesgericht keine aufschiebende Wirkung hat (LEVANTE, a.a.O., N. 83 zu Art. 19 SchKG m.w.H.). Vorliegend hat das Bundesgericht mit Verfügung vom 29. September 2023 mitgeteilt, dass nur die Meldung an das Grundbuchamt aufgeschoben sei (Art. 66 Abs. 1 BZG), und es hat das darüber hinausgehende Gesuch um aufschiebende Wirkung explizit abgewiesen.”