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Bei nicht beachteter oder unzureichender Geltendmachung kann das Betreibungsamt innert 10 Tagen Auskunft über konkret bestrittene Zinsbeträge bzw. Teilbeträge verlangen bzw. entsprechende Folgen herbeiführen.
“Zur Sicherung der Rechte des Grundpfandgläubigers - die freilich bestritten sein mögen - kann nach Massgabe von Art. 806 ZGB und in Befolgung der Vor- schriften von Art. 91 und 94 VZG schon vorher eine Miet- und Pachtzinssperre angeordnet werden (BGE 117 III 33 E. 3). Gleichzeitig mit dem Erlass der Anzei- gen an die Mieter (Pächter) ist dem Pfandeigentümer anzuzeigen, dass die von nun an fällig werdenden Miet- und Pachtzinse infolge der gegen ihn angehobenen Betreibung auf Pfandverwertung durch das Betreibungsamt eingezogen werden und dass ihm daher bei Straffolge nicht mehr gestattet sei, Zahlungen für diese Zinsforderungen entgegen zu nehmen oder Rechtsgeschäfte über sie abzusch- liessen (Art. 92 Abs. 2 VZG). Dieser Anzeige ist beizufügen, dass der Pfandei- gentümer, welcher die Einrede erheben will, dass sich das Pfandrecht nicht auch auf die Miet-(Pacht-)zinse oder dass es sich nur auf einen Teil davon erstrecke, dies dem Betreibungsamt binnen zehn Tagen seit Empfang, unter Angabe der Gründe und der allfällig bestrittenen Teilbeträge, zu erklären hat (Art. 92 Abs. 2 VZG). Bei der Anzeige nach Art. 92 Abs. 2 VZG handelt es sich um eine Verfü- gung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG (OG AR AB 22 1 v.”
Der Pfandeigentümer muss dem Betreibungsamt binnen zehn Tagen konkret begründete Einreden/Einwendungen sowie bestrittene Teilbeträge (bezifferte Streitbeträge) schriftlich mitteilen; unterbleibt dies, verliert die Einrede/der bestrittene Teilbetrag Wirkung bzw. werden praktisch die Ansprüche beeinträchtigt.
“Zur Sicherung der Rechte des Grundpfandgläubigers - die freilich bestritten sein mögen - kann nach Massgabe von Art. 806 ZGB und in Befolgung der Vor- schriften von Art. 91 und 94 VZG schon vorher eine Miet- und Pachtzinssperre angeordnet werden (BGE 117 III 33 E. 3). Gleichzeitig mit dem Erlass der Anzei- gen an die Mieter (Pächter) ist dem Pfandeigentümer anzuzeigen, dass die von nun an fällig werdenden Miet- und Pachtzinse infolge der gegen ihn angehobenen Betreibung auf Pfandverwertung durch das Betreibungsamt eingezogen werden und dass ihm daher bei Straffolge nicht mehr gestattet sei, Zahlungen für diese Zinsforderungen entgegen zu nehmen oder Rechtsgeschäfte über sie abzusch- liessen (Art. 92 Abs. 2 VZG). Dieser Anzeige ist beizufügen, dass der Pfandei- gentümer, welcher die Einrede erheben will, dass sich das Pfandrecht nicht auch auf die Miet-(Pacht-)zinse oder dass es sich nur auf einen Teil davon erstrecke, dies dem Betreibungsamt binnen zehn Tagen seit Empfang, unter Angabe der Gründe und der allfällig bestrittenen Teilbeträge, zu erklären hat (Art. 92 Abs. 2 VZG). Bei der Anzeige nach Art. 92 Abs. 2 VZG handelt es sich um eine Verfü- gung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 SchKG (OG AR AB 22 1 v.”
“Okto- ber 2023 erliess das Betreibungsamt Dielsdorf – Nord (nachfolgend: Betreibungs- amt) eine Anzeige an die Grundeigentümerin bzw. Beschwerdeführerin, mit wel- cher sie dieser mitteilte, aufgrund der beantragten Ausdehnung der Pfandhaft würden die Miet- und Pachtzinse der Liegenschaft GBBL 1, Kat. – Nr. 2, C._____- weg 3, D._____ (nachfolgend: Liegenschaft) eingezogen (act. 5/3). Die Beschwer- deführerin bestritt gegenüber dem Betreibungsamt die Rechtmässigkeit der Aus- dehnung des Pfandrechts auf die Mietzinse mit Schreiben vom 27. Oktober 2023 gemäss Art. 92 Abs. 2 VZG (act. 5/4) und erhob am 9. November 2023 Rechts- vorschlag (act. 5/2). Am 20. Dezember 2023 teilte das Betreibungsamt der Be- schwerdeführerin mit, dass zur Sicherstellung der Werterhaltung und der Ertrags- fähigkeit per 1. Januar 2024 die Liegenschaft gemäss Art. 16 VZG vollumfänglich durch das Betreibungsamt zwangsverwaltet werde (act.5/5). 1.2.Gegen die Anzeige der vollumfänglichen Zwangsverwaltung erhob die Be- schwerdeführerin am 28. Dezember 2023 Beschwerde beim Bezirksgericht Dieti- kon als untere kantonale Aufsichtsbehörde (nachfolgend: Vorinstanz). Sie er- suchte um Abweisung der Verfügung bezüglich die bisherige und nun vollumfäng- liche Zwangsverwaltung (Antrag 1), um Aufhebung der bisherigen Verfügungen sowie um Zurückerstattung der bisher eingezogenen Mietzinsen (Antrag 3). So- fern die Verfügungen rechtsgültig sein sollten, seien eventualiter die Kosten des laufenden Unterhalts der Liegenschaft, die fälligen vierteljährlichen Bankzinsen, erstmals per 31. Dezember 2023 in der Höhe von Fr.”
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